Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen von Flächenvorgaben für den Windenergieausbau

Berlin, 12. November 2021

KNE-Lesetipp

Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen von Flächenvorgaben für den Windenergieausbau

Wormit, M. (2021): Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen der Festlegung von bundesraumordnerischen Flächenvorgaben für den Windkraftausbau an Land.

Für den klimagerechten Ausbau der Windenergie an Land stellt die Bereitstellung von ausreichend Flächen eine der drängendsten Herausforderungen dar. Der Artikel von Maximilian Wormit zeigt rechtliche Möglichkeiten wie auch Grenzen auf, quantitative Vorgaben in der Bundesraumordnung für die Bereitstellung und Sicherung von Flächen in den Ländern einzuführen.

Der aktuell schleppende Ausbau der Windenergie steht im Widerspruch zu seinen ambitionierten Zielen. Eine der wichtigsten Herausforderungen stellt die Bereitstellung und Sicherung von ausreichend Flächen dar. Das aktuelle Rechtsregime des Windenergieausbaus kann dies nicht in dem erforderlichen Maß leisten. So obliegt die planerische Steuerung der Verfügbarkeit von Flächen den Ländern, Regionen und Kommunen, während bundesweite Vorgaben wie die Ausbauziele im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im Rahmen der Flächenfestlegung keine Berücksichtigung finden. An diese Ausbauziele rückgekoppelte (Mindest-) Flächenvorgaben könnten die Länder jedoch dazu anhalten, die aus Bundesperspektive für die Energiewende benötigten Flächen für den Windenergieausbau bereitzustellen.

Vor dieser Ausgangslage untersucht der Autor in seinem 24 Seiten umfassenden Artikel die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen der Festlegung derartiger Flächenvorgaben. Er stellt dabei fest, dass im geltenden Rechtsregime der Raumordnung bereits geeignete Instrumente angelegt sind, die zur Implementierung entsprechender Flächenvorgaben nutzbar gemacht werden könnten. So stellen die sogenannten Ziele und Grundsätze der Raumordnung für den Bund derartige Instrumente dar, um bundesweite (Mindest-) Flächenvorgaben festzulegen. Die Nutzbarmachung dieser Instrumente setzt politischen Willen zur Anpassung  der geltenden Gesetzeslage voraus.

Im Rahmen seiner Prüfung kommt Wormit zu dem Ergebnis, dass Flächenvorgaben als Ziele zwar Bindungswirkung für die nachfolgenden Ebenen entfalten, jedoch auch eines umfassenden Abwägungsprozesses bereits auf Bundesebene bedürfen. Grundsätze hingegen seien zwar unverbindlich, verlagerten diesen Prozess jedoch auf die weiteren, damit erprobten staatlichen Ebenen der Länder, Regionen und Kommunen. Gleichwohl müsse bei beiden Ansätzen die kompetenzverfassungsrechtliche Lage im Blick behalten werden, da in Fragen der Raumordnung ein rechtlich bisher ungeklärtes landesgesetzgeberisches Abweichungsrecht bestehen könne.

Dieser Aufsatz bietet aus unserer Sicht interessante rechtliche Ansätze, um das geltende Rechtsregime um Flächenvorgaben für einen klimagerechten Windenergieausbau zu ergänzen.

Quelle: Wormit, M. (2021): Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen der Festlegung von bundesraumordnerischen Flächenvorgaben für den Windkraftausbau an Land. Zeitschrift für Umweltpolitik & Umweltrecht (ZfU). Heft 3. S. 324 – 348.

Windenergieanlage Luftaufnahme
Foto: Holger Ohlenburg

ZUM ARTIKEL
(nicht frei verfügbar)

Austausch zu aktuellen Entwicklungen aus Recht und Wissenschaft zum Artenschutz

Flintbek, 11. November 2021

Austausch zu aktuellen Entwicklungen aus Recht und Wissenschaft zum Artenschutz

Am 11. November führte das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) Schleswig-Holstein unter der Überschrift „Artenschutz – Neues und Bewährtes“ in Flintbek seine jährliche Informations- und Fortbildungsveranstaltung durch.

Die Veranstaltung gab einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung und neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Rund 40 Teilnehmende aus der Naturschutzverwaltung, der Straßenbauverwaltung, aus Gutachterbüros sowie einzelne Windenergieprojektierer nahmen an der Veranstaltung teil. Am Vormittag erläuterte Johannes Fischer, Leiter der Projektgruppe Windkraft im LLUR, den neuen Artenschutzleitfaden zur Standardisierung des Vollzugs artenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zulassung von Windenergieanlagen. Dieser besagt im Zusammenhang mit Vermeidungsmaßnahmen, dass sich Antikollisionssysteme unter bestimmten Rahmenbedingungen voraussichtlich in der Genehmigungspraxis Schleswig-Holsteins etablieren werden.

Dr. Elke Bruns informiert zu Radar- und Kamerasystemen

Dr. Elke Bruns vom KNE gab einen Überblick über die Radar- und Kamerasysteme und ihre Funktionsweise. Sie erläuterte überdies, welche Anforderungen die Systeme erfüllen sollten, wenn sie als vermeidungswirksam eingestuft werden sollen. Die Teilnehmenden begrüßten, dass das System IdentiFlight mit guten Ergebnissen erprobt wurde. Sie wünschten sich aber ein breiteres Angebot von Kamerasystemen für unterschiedliche Einsatzbereiche.

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR)

Das LLUR ist eine Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) des Landes Schleswig-Holstein. Im Fokus der Arbeit des LLUR liegen die Themenbereiche Landwirtschaft, Fischerei, Gewässer, Naturschutz und Forst, Geologie und Boden sowie technischer Umweltschutz und ländliche Räume.

Weitere Aktivitäten und Veröffentlichungen des KNE zum Thema

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Voegel im Flug vor Windenergieanlagen, © Roland T Frank – stock.adobe.com
© Roland T Frank – stock.adobe.com

Anforderungen an die Flächenbereitstellung für die Windenergie an Land

Berlin, 9. November 2021

KNE-Wortmeldung

Anforderungen an die Flächenbereitstellung für die Windenergie an Land

Anlass

Bei der derzeitigen Regierungsbildung spielen die Forderungen nach Verankerung des 2-Prozent-Flächenziels bzw. nach einer ausreichenden Flächenbereitstellung, um die für Klimaneutralität benötigten Zubaumengen an landseitiger Windenergie bis 2030 realisieren zu können, eine große Rolle. Das KNE stellt dieses Anliegen in den Kontext zur kürzlich veröffentlichten Studie des Umweltbundesamtes (UBA) zur „Flächenverfügbarkeit und Flächenbedarfe für den Ausbau der Windenergie an Land“[1].

Leitsätze

  1. Zur Erreichung der Klimaschutzziele müssen bis 2030 optimal 105 Gigawatt (GW) an Windenergieleistung installiert sein, jährlich also etwa 7 GW brutto zugebaut werden.[2]
  2. Der tatsächlich freie und verfügbare Flächenanteil an rechtskräftig ausgewiesenen Flächen beträgt aktuell 0,52 Prozent der Landesfläche, das dort erzielbare Leistungspotenzial etwa 20 Gigawatt. Das ist unzureichend.
  3. Regionalplanung und kommunale Planung sollten dafür in ausreichendem Umfang geeignete und faktisch nutzbare Flächen bauplanungsrechtlich sichern.
  4. Neben der Bereitstellung eines ausreichenden Flächenumfangs muss flankierend auch für eine optimale Ausnutzung der Flächen Sorge getragen werden.
  5. Verbindliche Vorgaben des Bundes mindestens zu den Mengenzielen sind notwendig, um die Ausbauverpflichtungen zu konkretisieren. Sie sollten eine hohe Verbindlichkeit haben, die rechtlichen Voraussetzungen dafür sollten zügig verbessert werden.
  6. Im Falle absehbarer Verfehlung einzelner Ziele sollten die Länder – auf der Grundlage einer bundesweit einheitlichen Weißflächenermittlung – im Wege fairer Aushandlungen klären, wie das Gesamtziel dennoch erreicht werden kann. Entsprechende Formate sind zügig zu etablieren.
  7. Die Planungsverfahren (Zeiträume) für die Regionalpläne und die Flächennutzungspläne müssen dringend verkürzt und rechtssicher gemacht werden. Die notwendigen verfahrensrechtlichen Änderungen müssen zügig eingeleitet werden.

1 – Ausbaubedarf

Nach dem aktuellen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sollen in Deutschland bis 2030 71 GW Windenergie an Land installiert sein. Aus Sicht des ⁠UBA⁠ sind für das Erreichen der Klimaschutzziele (vgl. Klimaschutzgesetz) ambitioniertere Ziele erforderlich. Nach dem GreenSupreme-Szenario der RESCUE-Studie[3] müssten optimal 105 GW bis 2030 installiert sein, das wäre ein jährlicher Zubau von etwa 7 GW brutto.

2 – Anforderungen an die Flächensicherung

Der Zubau muss auf die geeignetsten und vergleichsweise konfliktarmen Flächen gelenkt werden. Diese müssen die Länder in ausreichendem Umfang ausweisen und planerisch sichern. Dies kann sowohl auf Ebene der Regionalplanung als auch der kommunalen Planung (Bauleitplanung) erfolgen. Auf den bereitgestellten Flächen sollte der Windenergienutzung ein Vorrang gegenüber anderen Nutzungen eingeräumt werden, dann kann auch für andere Flächen eine Windenergienutzung ausgeschlossen werden.

Sofern der erforderliche Zubau auf die dafür ausgewiesenen Flächen begrenzt bleiben soll, muss sichergestellt werden, dass diese erstens ausreichend und zweitens auch faktisch nutzbar sind, dass also Windenergieprojekten innerhalb der ausgewiesenen Flächen keine anderen Belange entgegenstehen.

3 – Derzeitige Flächenverfügbarkeit

In der UBA-Studie „Flächenverfügbarkeit und Flächenbedarfe“ kommen die Gutachtenden zu dem Ergebnis, das derzeit bundesweit 0,8 Prozent der Landesfläche planerisch für die Windenergie festgelegt und damit verfügbar sind.

Durch Restriktionen wie Siedlungsabstände, Ausschluss von Waldgebieten und die Vorgabe, dass der Rotorradius innerhalb der Gebietsgrenze liegen muss, reduziert sich die verfügbare Fläche auf einen Anteil von 0,52 Prozent der Landesfläche. Das vorläufig ermittelte Leistungspotenzial auf den freien und verfügbaren Anteilen der rechtskräftig ausgewiesenen Flächen beträgt nach Angaben des UBA lediglich 20 GW.

Wollte man bis 2030 nur das aktuelle Ausbauziel des EEG 2021 von 71 GW erreichen, würden 0,8 Prozent der Landesfläche benötigt. Für die erforderlichen 105 GW ergibt sich ein Bedarf von 1,3 Prozent der Landesfläche. Das bedeutet, dass mehr als eine Verdoppelung des bisher ausgewiesenen Flächenumfangs notwendig würde. Mit den o. g. Restriktionen, Beschränkungen und Vorgaben erhöhte sich dieser Umfang weiter, im UBA-Szenario geht man daher schlussendlich von etwa 2,0 Prozent der Landesfläche aus.

4 – Optimale Nutzbarkeit der Flächen ermöglichen

Es ist evident, dass man – will man es bei der Nutzung von zwei Prozent der Landesfläche belassen – sicherstellen muss, dass die ausgewiesenen Flächen bestmöglich ausgenutzt werden können. Der Genehmigung von Anlagen auf den Flächen stehen jedoch häufig Belange entgegen, die eine Genehmigung erschweren, wenn nicht gar verhindern. Hierzu gehören unter anderem militärische und Belange der Luftfahrt, aber auch des Artenschutzes. Neben der quantitativ ausreichenden Ausweisung von Flächen muss also auch dafür gesorgt werden, dass entgegenstehende Belange überwunden werden können.

5 – Gesetzliche Zielvorgaben

Dafür, wie eine ausreichende Flächenbereitstellung von bundesweit durchschnittlich zwei Prozent erreicht werden kann, liegen verschiedene Vorschläge auf dem Tisch. Das UBA schlägt vor, bundesrechtliche Zielvorgaben einzuführen und über diese den Ländern gesetzliche Mengenziele vorzugeben. Bei zu geringem Umfang geeigneter bzw. ausgewiesener Flächen oder bei faktischer Nichtnutzbarkeit großer Teile der ausgewiesenen Flächen wäre das jeweilige Land dann gezwungen, zeitnah mit anderen Ländern auszuhandeln, wie das Flächendefizit aufgefangen und das Gesamtziel dennoch erreicht werden kann.

Flächenziele allein werden aber, so das UBA, nicht ausreichen. Es sollten unter Berücksichtigung regionaler Möglichkeiten auch gesetzliche Mengenziele (Leistungs- und Ertragsziele) vorgegeben werden. Nur so könnten Klimaschutzerfordernisse an den Windenergieausbau rückgekoppelt werden. Hierfür ist zügig abzuklären, ob die aktuelle Rechtslage und Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern derartige verbindliche Zielvorgaben zulassen.

6 – Planungszeiträume verkürzen!

Eine – selbst mittelfristig – zeitgerechte Flächenbereitstellung wird sich nur verwirklichen lassen, wenn die Planungszeiträume für Regionalpläne und Flächennutzungspläne stark verkürzt werden. Auch hier muss rasch geklärt werden, welche rechtlichen Schritte eingeleitet werden sollten, um die Planung von Windnutzungsgebieten zu vereinfachen und zu beschleunigen.[4] Priorität sollte darauf liegen, Planungskriterien zu vereinheitlichen, die Rechtssicherheit von Plänen zu verbessern und „Endlosschleifen“ der Öffentlichkeitsbeteiligung zu begrenzen.

Fazit des KNE

Die Bereitstellung, Ausweisung und Nutzbarmachung ausreichender Flächen für den notwendigen Ausbau der landseitigen Windenergie bis 2030 bringt hohe Anforderungen mit sich. Die Umsetzung bedarf einer zügigen Klärung und Ausgestaltung der dazu erforderlichen rechtlichen Instrumentarien (Vorgabe von Mengenzielen durch den Bund; Verkürzung der Planungsverfahren für die Regionalpläne und die Flächennutzungspläne), aber auch des klugen und aufgeschlossenen Zusammenwirkens von Bund und Ländern.

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[1]  UBA (2021): Flächen für die Windenergie an Land. Vorläufige Ergebnisse der Studie (abgerufen 04.11.2021). Bearbeitung durch Guidehouse, Fraunhofer IEE, Stiftung Umweltenergierecht, Laufzeit 07/2020 bis 06/2022.

[2] „Ausgehend von etwa 55 GW aktuell installierter Leistung und einem erwarteten Rückbau alter Anlagen bis 2030 von etwa 20 GW ist für eine installierte Leistung von 71 bis 105 GW bis 2030 ein jährlicher Zubau von etwa 4 bis 7 GW brutto erforderlich.“ ebd.

[3] UBA (2019): RESCUE-Szenario GreenSupreme. (abgerufen 04.11.2021)

[4] Siehe hierzu etwa SUER (2021, S. 6 ff.) Gesetzgeberische Handlungsmöglichkeiten zur Beschleunigung des Windenergieausbaus. Leitplanken und Werkzeuge für die Ausweisung zusätzlicher Flächen sowie die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungen. Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht 53, Stand 28.10.2021.

Windpark in Nordfriesland, Foto: Holger Ohlenburg
Foto: Holger Ohlenburg

Internationales Symposium zu Windenergie und Fledermäusen zeichnet heterogenes Bild beim Fledermausschutz

Berlin, 4. November 2021

Internationales Symposium zu Windenergie und Fledermäusen zeichnet heterogenes Bild beim Fledermausschutz

Im Zentrum des ersten vom Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung (IZW) veranstalteten „International Bat Research Online Symposium (IBROS): Towards solving the wind energy-bat conflict“ stand das Grün-Grün-Dilemma zwischen Windenergieausbau und Fledermausschutz.

Internationale Expertinnen und Experten berichteten am 2. November zum aktuellen Forschungs-, Kenntnis- und Konfliktstand bei Fledermäusen und Windenergie. Insgesamt 19 Beiträge aus elf Ländern und fünf Kontinenten sowie die intensive Diskussionsrunde zeichneten ein heterogenes Bild und verdeutlichten, dass es in einigen Staaten beim Windenergieausbau einen deutlichen Verbesserungsbedarf beim Fledermausschutz gibt.

Insbesondere aus den Beiträgen aus Europa und Nordamerika wurde deutlich, dass hier bereits seit langem und umfangreich zum Verhalten von Fledermäusen im Kontext von Windenergieanlagen, zu deren Auswirkungen und zu Maßnahmen zur Konfliktreduzierung geforscht wird. Während sich zum Beispiel temporäre Abschaltungen zur Verminderung von Kollisionen von Tieren mit den Rotoren als hochgradig wirksam erwiesen hätten und sich in Europa, insbesondere jedoch in Deutschland immer mehr zum „Standard“ entwickeln, seien derartige Maßnahmen in Nordamerika bislang nur bei Projekten erforderlich, wenn eine von wenigen als besonders gefährdet geltende Fledermausarten betroffen sind. Für einzelne, noch nicht so seltene Arten, lägen jedoch mittlerweile Populationsmodellierungen vor, die kollisionsbedingt einen erheblichen Rückgang der Population voraussagen, so eine Forscherin in ihrem Beitrag. In weiteren Ländern Asiens, Afrikas und Südamerikas, in denen zunehmend Windenergieanlagen „grünen“ Strom produzieren, steht die Maßnahmenentwicklung und -anwendung noch relativ am Anfang, obwohl von ähnlichen Auswirkungen auszugehen ist. In einem Beitrag aus Brasilien wurde deutlich gemacht, dass dort Fledermäuse bislang gar nicht oder nur sehr unzureichend bei der Vorhabenplanung von Windenergienanlagen berücksichtigt würden.

In diesem Zusammenhang, aber auch in der abschließenden Diskussion wurde mehrfach von den Expertinnen und Experten gefordert, bei allen weltweiten Klimaschutzbemühungen durch den Ausbau der Windenergie die Biodiversitätskrise und den Arten- und Fledermausschutz nicht aus dem Blick zu verlieren, sondern bestenfalls zukünftig sogar noch zu stärken.

Das KNE befürwortet einen wirksamen Fledermausschutz bei Windenergievorhaben. Mit zunehmendem Abbau älterer Anlagen, die gänzlich ohne Fledermausabschaltungen laufen, dürfte sich der bislang auch in Deutschland noch mäßige Anteil an Windenergienanlagen mit Abschaltungen zum Fledermausschutz zukünftig wesentlich erhöhen (vgl. KNE 2020).

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Referent für naturverträgliche Windenergie
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Rauhatufledermaus im Flug, Foto Dietmar Nill
Die zu den Zwergfledermäusen gehörende Rauhautfledermaus ist europaweit verbreitet, ihren Verbreitungsschwerpunkt im Sommer liegt im Baltikum. Durch ihren mittelhohen Flug im freien Flugraum zählt die Art zu den häufigsten Schlagopfern von Fledermäusen an Windenergieanlagen. Gerade auf der Reise vom Baltikum in den Südwesten verunglücken im Herbst viele der Tiere an Windenergieanlagen im Küstenbereich, aber auch im Binnenland. Foto: Dietmar Nill

Intensiver Austausch auf der 13. KNE-Beiratssitzung

Berlin, 29. Oktober 2021

Intensiver Austausch auf der 13. KNE-Beiratssitzung

Heute kam der KNE-Beirat zu seiner 13. Sitzung zusammen, Dr. Johannes Merck von der Umweltstiftung Michael Otto (Träger des KNE) moderierte die Hybrid-Veranstaltung. Im Vordergrund stand der fachliche Austausch mit vielen Anregungen und ausgesprochen interessanten Diskussionen zur Arbeit des KNE. Darüber hinaus wurden mögliche Weichenstellungen für die zukünftige Arbeit des KNE erörtert.

Jochen Flasbarth, Staatssekretär im Bundesumweltministerium, betrachtete in seiner Keynote aktuelle und zukünftige Herausforderungen im Spannungsfeld Naturschutz und Energiewende. Die Beiratsmitglieder Olaf Bandt, Vorsitzender des BUND, und Professor Frithjof Staiß, Vorstandsmitglied des Zentrums für Sonnenenergie und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg, setzen mit ihren Impulsreferaten wichtige inhaltliche Akzente.

Unser herzlicher Dank gilt den Mitgliedern unseres Beirats sowie allen Gästen für den Input!

13. Sitzung KNE-Beirat

Aktuelles aus Forschung, Bund und Ländern

Berlin, 21. Oktober 2021

Extrakte aus Politik und Gesellschaft 09/21

Aktuelles aus Forschung, Bund und Ländern

In „Extrakte“ veröffentlicht das KNE Fragmente aus parlamentarischen und ministeriellen Veröffentlichungen sowie aus publizierten Beiträgen von Akteuren der Energiewende. Im Mittelpunkt stehen interessante Fakten, politische Positionen und Strategien sowie wissenschaftliche Informationen zur naturverträglichen Energiewende in Deutschland. Dabei geht es nicht um Vollständigkeit, sondern um – Schlaglichter aus Politik und Gesellschaft.

Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE

Im Forschungsprojekt »Agri-PV Obstbau« haben das Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE und BayWa r.e. und gemeinsam mit weiteren Forschungspartnern auf dem Bio-Obsthof Nachtwey in Gelsdorf in Rheinland-Pfalz eine Agri-Photovoltaik-Forschungsanlage für Äpfel und Spalierobst errichtet (Pressemitteilung). Sie ist die erste Agri-PV-Anlage für CO2-neutralen Obstanbau im Test. Die Gesamtversuchsfläche des Forschungsprojekts umfasst etwa 9.100 Quadratmeter, die Anlage mit einer Leistung von 258 Kilowattpeak wurde auf rund einem Drittel der Fläche des Areals installiert. In einer Gesamtlaufzeit von fünf Jahren sollen an acht Apfelsorten zahlreiche Forschungsfragen untersucht werden. Durch das Projekt in Gelsdorf sollen auch ökonomische Vorteile für Landwirte aufgezeigt werden. Diese schließen mitunter dauerhaft geringere und besser kalkulierbare Energiekosten, weniger Investitionskosten in Kulturenschutz sowie weniger Betriebsmittel- und Müllentsorgungskosten mit ein. Übergeordnetes Ziel des durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft geförderten Vorhabens ist es, die Klimaresilienz im Obstbau zu steigern und eine sichere und nachhaltige Apfelproduktion mit zusätzlicher Solarstromerzeugung zu gewährleisten.

Bund

Die Deutsche Energie-Agentur (dena) hat den Abschlussbericht der dena-Leitstudie Aufbruch Klimaneutralität veröffentlicht. Der Bericht identifiziert entscheidende Handlungsfelder und praxisorientierte Lösungsansätze, um bis 2045 in Deutschland Klimaneutralität zu erreichen. Zehn wissenschaftliche Institute haben dazu ihre Expertise und mehr als 70 Unternehmen ihre Branchenerfahrungen und Markteinschätzungen eingebracht, ebenso ein 45-köpfiger Beirat mit hochrangigen Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Politik und Gesellschaft. Die Energieversorgung ist aktuell der größte CO2-Emittent. Reduktionen müssen hier am stärksten und am schnellsten erfolgen, so die Studie. Zentral sei dabei, dass sich die erneuerbaren Stromkapazitäten bereits bis 2030 mehr als verdoppeln müssen. Die installierte Leistung von Solarenergie zum Beispiel steigt von 45 Gigawatt (GW) auf 131 GW, Windenergie an Land von 52 GW auf 92 GW. Wasserstoff und Powerfuels werden bis 2030 nur eine geringe Rolle spielen.

Baden-Württemberg

Baden-Württemberg will den Weg zur Klimaneutralität deutlich be-schleunigen. Aus diesem Grund soll das Klimaschutzgesetz des Landes an neue Vorgaben angepasst werden. Um das Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 zu erreichen, sieht der Gesetzentwurf eine Reihe an Maßnahmen vor: So soll unter anderem die bereits eingeführte Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen (PV) auf Dächern neben den Nichtwohngebäuden nunmehr auch auf Neubeuten von Wohngebäuden erstreckt werden. Zudem solle die PV-Pflicht in einem weiteren Schritt auch bei grundlegenden Dachsanierungen von Gebäuden greifen und die PV-Pflicht auf Parkplätzen soll bereits bei 35 Parkplätzen greifen. Der Ausschuss für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft hat daher kürzlich in einer öffentlichen Anhörung Experten und Expertinnen zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Klimaschutzgesetzes angehört (Pressemitteilung). Laut dem Vorsitzenden des Gremiums, hätten die Verbände mehr Tempo beim Ausbau der Erneuerbaren, die Schaffung eines Transportsystems für Wasserstoff und die Auflösung von Konflikten von Windenergieprojekten mit dem Artenschutz angemahnt. Weitere Kritik habe es öfters an der Ausgestaltung des Zwei-Prozent-Flächenziels gegeben.

Schleswig-Holstein

Die Landesregierung Schleswig-Holstein legt die Landesstrategie zur Sicherung der biologischen Vielfalt (Drucksache 19/227) vor. Die Strategie „Kurs Natur 2030“ zielt deshalb darauf ab, die Biodiversität durch einen ganzheitlichen Ansatz zu erhalten, indem Flächenbedarfe erfüllt und deren ökologische Qualitäten gesichert werden, die Fragmentierung der Lebensräume minimiert wird, Aufwertungs- und Renaturierungsmaßnahmen eingeleitet werden und der Umkehrprozess mithilfe eines Artenschutzprogramms flankiert wird. Für den Erhalt der Biodiversität spielt zudem der Klimaschutz eine wichtige Rolle. Der Ausstieg aus den fossilen Energien und der Ausbau der erneuerbaren Energien ist dabei von essenzieller Bedeutung. Neben der bis dato dominierenden Windenergie gewinnt die Solarenergie in Schleswig-Holstein an Bedeutung. Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) sollen möglichst auf vorbelasteten Flächen, wie auf bereits versiegelten Flächen oder entlang von Autobahnen und überregionalen Schienenwegen, errichtet werden, um die Inanspruchnahme von bislang unbelasteten Landschaftsteilen zu vermeiden. Auf Standorten mit bestehender Vorbelastung, zum Beispiel auf Flächen mit hohem Versiegelungsgrad oder einer hohen Nutzungsintensität, könnten PV-FFA mittels naturnaher Ausgestaltung einen Beitrag für die Entwicklung der Artenvielfalt leisten und die Eingriffsintensität der Anlagen mindern.

Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot – eine Aufarbeitung seiner Fortentwicklung und der aktuellen Rechtslage

Berlin, 15. Oktober 2021

KNE-Lesetipp

Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot – eine Aufarbeitung seiner Fortentwicklung und der aktuellen Rechtslage

Titel: Huggins, B. (2021): Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot als abgestuftes Schutzregime – Das Zusammenspiel von Signifikanz, Erkenntnisschwierigkeiten und Vermeidungsmaßnahmen sowie weiterer Differenzierungen als Abstufungen einer Verbotsnorm

Für den Ausbau der naturverträglichen Energiewende ist die Einhaltung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots eine zentrale Bedingung und damit von hoher Relevanz in der Praxis. In diesem Artikel arbeitet Benedikt Huggins die Fortentwicklung des Tötungsverbotes systematisch auf und stellt zudem ausführlich die aktuelle Rechtslage dar.

Der Autor untersucht die Entwicklung des Tötungsverbots in § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz, über das entwickelte Signifikanzkriterium, bis hin zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Einschätzungsprärogative sowie zum Regelungsbedarf des untergesetzlichen Maßstabs. Die aktuell geltenden Voraussetzungen dieses abgestuften sowie an naturschutzfachlichen Erwägungen orientierten Schutzregimes werden dabei ausführlich dargestellt.

Neben einer kritischen Betrachtung der Entwicklungsschritte der Norm stellt der Autor die Herausforderung dar, einer einzelfallbezogenen Artenschutzprüfung und gleichzeitig der erforderlichen Standardisierung der Prüfung des Tötungsverbots gerecht werden zu müssen. Nach seiner Prognose bedürfe es neben der Erarbeitung von Fachkonventionen, Leitfäden und Orientierungshilfen, auch einer Lösung verfahrensrechtlicher Fragen.

Huggins‘ Ausführungen zum Tötungsverbot zeigen interessante Ansichten auf diese artenschutzrechtlich zentrale Norm auf.

Quelle: Huggins, B. (2021): Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot als abgestuftes Schutzregime. NuR – Natur und Recht 43, S. 73–82 (2021).

Foto: © BRAMSIEPE-stock.adobe.com

KNE veröffentlicht Übersicht über die Anwendung der Länderöffnungsklausel in den Bundesländern

Berlin, 13. Oktober 2021

KNE veröffentlicht Übersicht über die Anwendung der Länderöffnungsklausel in den Bundesländern

Anfang September 2021 hat Sachsen als mittlerweile siebtes Bundesland eine Verordnung zur Öffnung der Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen beschlossen. Kurz zuvor hatte es auch Niedersachsen ermöglicht, dass Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) bezuschlagt werden können. 2017 und 2018, kurz nach Einführung der Länderöffnungsklausel (§ 37c EEG), waren bereits fünf weitere Bundesländer diesen Schritt gegangen. Da alle Verordnungen unterschiedlich ausgestaltet wurden, hat das KNE eine „Übersicht über die Anwendung der Länderöffnungsklausel für Photovoltaikanlangen nach § 37c EEG 2021“ zusammengestellt. Diese wird anlassbezogen ergänzt oder aktualisiert.

Hintergrund

Seit 2017 ermöglicht die sogenannte Länderöffnungsklausel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, dass Bundesländer per Verordnung beschließen können, dass auch Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten bezuschlagt werden können (§37 EEG). Sie können dann genauso, wie beispielsweise Photovoltaik-Freiflächenanlagen entlang von Verkehrswegen oder auf Konversionsflächen, an der Ausschreibung teilnehmen und EEG-Förderung erhalten. Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und das Saarland machten direkt 2017 bzw. 2018 von der Verordnungsermächtigung Gebrauch. Kürzlich beschlossen auch Sachsen und Niedersachsen Verordnungen zur Öffnung der Ausschreibung.

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Neue Veröffentlichung zum KNE-Fachgespräch „Antikollisionssysteme für Vögel“

Berlin, 11. Oktober 2021

Neue Veröffentlichung zum KNE-Fachgespräch „Antikollisionssysteme für Vögel“

Im KNE-Fachgespräch am 7. Juli 2021 wurden der aktuelle Kenntnisstand über Erprobung und Leistungsfähigkeit von zwei Radarsystemen und fünf Kamerasystemen zusammengetragen und Erprobungsergebnisse diskutiert. Dabei standen die Detektionsparameter Erfassungsreichweite, Erfassungsrate und – falls vorgesehen – Erkennungsrate im Fokus. Außerdem wurden die Ziele verschiedener laufender und geplanter Erprobungen sowie die Möglichkeiten einer technischen Validierung von Antikollisionssystemen erörtert. Der Vergleich des heutigen Erprobungsstandes der Systeme und des Standes zum Zeitpunkt der KNE-Fachkonferenz zu Antikollisionssystemen im Mai 2019 zeigt (Dokumentation), dass inzwischen die Detektionsleistung mehrerer Systeme im Gelände ermittelt wurde und nun beziffert werden kann.

Hintergrund

Antikollisionssysteme können signifikant erhöhte Tötungsrisiken von windenergiesensiblen Vogelarten senken und das Eintreten des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes verhindern. Eine hohe Wirksamkeit der Systeme ist jedoch nur bei ausreichender Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit wahrscheinlich. Die Systemwirksamkeit sollte daher durch Erprobungen nach fachwissenschaftlichen Maßstäben nachgewiesen werden. Das KNE hat Maßstäbe zur Beurteilung von Erprobungsergebnissen formuliert – eine wichtige Voraussetzung für die fachliche Anerkennung von Antikollisionssystemen.

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Das KNE auf Tour

Berlin, 8. Oktober 2021

Das KNE auf Tour

Zur Paderborner Hochfläche, ein Hotspot der Windenergie, und zum Bürgerwindpark Ellhöft in Nordfriesland

Die regionalen Akteure sind diejenigen, die tagtäglich mit den Herausforderungen der naturverträglichen Energiewende zu tun haben. Sie müssen praktische Lösungen für alle Probleme rund um den Ausbau der erneuerbaren Energien finden. Unsere Kolleginnen und Kollegen haben sich daher jetzt auf Tour begeben, um sich bei den Akteuren der naturverträglichen Energiewende vor Ort über konkrete Projekte und Herausforderungen zu informieren und auszutauschen. Gesprochen haben wir mit Naturschutzverbänden und Energiebranche, Kommunen und Behörden, Regionalplanung, Gutachtern und Bürgervertreterinnen und -vertretern. Wir wollen den Menschen vor Ort zuhören und wissen: Was treibt sie um? Was heißt das ganz praktisch, die Energiewende naturverträglich umzusetzen? Welche Probleme gibt es vor Ort? Wie sind die jeweiligen konkreten Positionen? Wie läuft die Zusammenarbeit?

Erste Station unserer Tour war die Paderborner Hochfläche, Nordrhein-Westfalen, als ein Hotspot der Windenergie, denn im Kreis Paderborn stehen derzeit bereits über 500 Windenergieanlagen. Hier sprachen wir mit Kollegen und Kolleginnen der Biologischen Station Kreis Paderborn, der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises und des Gutachterbüros Loske über die alltäglichen und grundsätzlichen Probleme bei der naturverträglichen Umsetzung der Energiewende. Mit dem Betreiber der Windenergieanlagen (WEA) WestfalenWIND vertieften wir unter anderem den fachlichen Austausch zu Antikollisionssystemen und zu Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf WEA-Kranstellflächen.

Die zweite Station führte uns in den Norden nach Schleswig-Holstein, nach Nordfriesland. Hier besuchten wir die Untere Naturschutzbehörde Husum und sprachen mit Vertretern des WWF und des Landesverbandes des BUND unter anderem über den Ausbau der Windenergie und der Freiflächen-Photovoltaik im Hinblick auf Natur- und Artenschutz. Der Besuch des Bürgerwindparks Ellhöft ermöglichte uns einen konkreten Einblick in die Umsetzung der Energiewende vor Ort und in innovative Projekte und den Austausch mit den beteiligten Akteuren. Die Vertreter des Vereins „Naturengagement Bürgerenergie Nordfriesland“ gewährten uns im Ausgleichsprojektgebiet Hattstedtermarsch einen Einblick in den ganz praktischen lokalen Naturschutz.

Alle Gespräche haben uns einmal mehr gezeigt, dass man für Naturschutz und Energiewende viel erreichen kann, wenn man offen und frühzeitig mit allen betroffenen Akteuren kommuniziert und die Bürgerinnen und Bürger vor Ort sowohl in den politischen Prozess als auch in die wirtschaftlichen Belange einbindet. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass man gemeinschaftlich vieles auf die Beine stellen und Konflikte zwar nicht komplett vermeiden, aber gemeinsam lösen kann.

Fotos v. li. n. re. Galerie oben:  1 und 2 –  Paderborner Hochfläche,  3 und 4 – Photvoltaikmodule, Fotos: Holger Ohlenburg.
Fotos v. li. n. re. Galerie unten: Impression aus dem Bürgerwindpark Ellhöft, Foto: Anke Ortmann // Photovoltaikfreiflächenanlage in Ellhöft, Foto: Holger Ohlenburg // Luftbild Bürgerwindpark Ellhöft, Foto: Holger Ohlenburg // Ausgleichsprojektgebiet Hattstedtermarsch, Foto: Anke Ortmann.

Kuh mit Windenergieanlage in Ellhoeft, Foto: Anke Ortmann