Gesellschaftsvertrag KNE gemeinnützige GmbH

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Name der Gesellschaft lautet Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (KNE gGmbH).
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck und Gegenstand der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes insbesondere durch die Unterstützung einer naturverträglichen Energiewende. Dazu betreibt die Gesellschaft ein Kompetenzzentrum "Naturschutz und Energiewende" mit folgenden Arbeitsbereichen:
    1. Die Aufgabe des Arbeitsbereichs Fachinformationen ist es, den aktuellen Stand des Wissens im Bereich Naturschutz und Energiewende aus Wissenschaft, Berufspraxis, Rechtsprechung und Politik aufzubereiten und bereitzustellen.
    2. Die Aufgabe des Arbeitsbereichs Konfliktberatung ist es, zur Klärung von Konflikten zwischen dem Naturschutz und dem Ausbau der erneuerbaren Energien vor Ort beizutragen.
    3. Die Aufgabe des Arbeitsbereichs Fachdialoge ist die Initiierung und Koordinierung von Arbeitsprozessen zwischen den Akteuren im Themenfeld Naturschutz und Energiewende, die darauf ausgerichtet sind, gemeinsam zu Lösungen zu gelangen, um so zur Vermeidung und Verminderung von Konflikten des Naturschutzes beim Ausbau der erneuerbaren Energien beizutragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Satzungszweck wird durch eigenes Personal und bei Bedarf Hilfspersonen verwirklicht, insbesondere durch
    1. das Erarbeiten schriftlicher Auskünfte und Empfehlungen zum Thema Naturschutz und Energiewende und deren Veröffentlichung auf der KNE-Internetseite,
    2. die Initiierung und das Erarbeiten von Stellungnahmen zu aktuellen Studien mit dem Ziel, den Stand des Wissens zum Themenkomplex Naturschutz und Energiewende aufzubereiten, Wissenslücken zu schließen und bestehende Perspektiven in ausgewogener Weise darzustellen,
    3. die Unterstützung der anderen Fachbereiche durch fachliche Beiträge und Gastvorträge,
    4. die Vermittlung speziell weitergebildeter Mediator(inn)en zur Klärung von Konflikten zwischen dem Naturschutz und dem Ausbau erneuerbarer Energien vor Ort,
    5. die Gewährung von Zuschüssen für die Weiterbildung professioneller Mediator(inn)en für das Konfliktfeld Naturschutz und Energiewende,
    6. die Information von Naturschutzorganisationen, Behörden, Energieverbänden und Bürgerinitiativen über Methoden der Konfliktklärung sowie die Beratung, Evaluation und Supervision der betroffenen Mitarbeiter(innen) staatlicher Einrichtungen,
    7. die Durchführung von Forschungsvorhaben und Projekten zum Themenkomplex Naturschutz und Energiewende, bei denen Erkenntnisse und Positionen ausgetauscht, gemeinsame Verständnisse entwickelt, die Einigung auf gemeinsame Positionen gefördert, Maßstäbe, Verfahren, Methoden und allseits akzeptierte Standards (weiter) entwickelt, sowie wesentliche offene Fragen und Forschungsbedarfe identifiziert und formuliert werden.
  2. Die Gesellschaft kann ihre Mittel teilweise auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des Öffentlichen Rechts zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Maßgabe der Zwecke dieser Gesellschaft födern.
  3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftszwecks und des Unternehmensgegenstandes dürfen nur dann erfolgen, wenn die Änderungen die Steuerbegünstigung nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Behörde nicht berühren.

§ 4 Stammkapital

  1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend). Es ist eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile zu je EUR 1,00.
  2. Das Stammkapital wird von der Umweltstiftung Michael Otto, Hamburg, mit den Nummern 1 bis 25.000 im Nennbetrag von je EUR 1,00 übernommen.
  3. Die Einlagen sind vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister zur Hälfte in bar einzuzahlen.

§ 5 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich oder einer von ihnen gemeinschaftlich mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit werden.
  2. Im Innenverhältnis unterliegen die Geschäftsführer den Bestimmungen ihres Anstellungsvertrages und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung.
  3. Die Vertretungsregelungen gelten auch für die Liquidatoren.
  4. Die Gesellschaft hat eine(n) geschäftsführenden Direktor (KNE-Direktor) bzw. eine geschäftsführende Direktorin (KNE-Direktorin) und ggf. einen kaufmännischen Geschäftsführer (KNE-Geschäftsführer) bzw. eine kaufmännische Geschäftsführerin (KNE-Geschäftsführerin). Sie sind grundsätzlich nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Genaueres regelt eine Geschäftsordnung.
  5. Die Geschäftsführung ist für die Führung der laufenden Geschäfte verantwortlich und wirkt an der strategischen Planung mit. Sie hat dabei der ideellen Ausrichtung der Gesellschaft gemäß §2 in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, gilt grundsätzlich, dass die Geschäftsführung den Gesellschaftern auf Nachfrage jederzeit berichtspflichtig ist.
  6. Die Geschäftsführung hat spätestens im November des laufenden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr aufzustellen und von der Gesellschafterversammlung genehmigen zu lassen. Im ersten Geschäftsjahr der Gesellschaft ist der Wirtschaftsplan unverzüglich aufzustellen und genehmigen zu lassen, spätestens jedoch 3 Monate nach Beginn des ersten Geschäftsjahres.
  7. Die Geschäftsführung informiert die anderen Gesellschaftsorgane zeitnah über alle Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind.
  8. Bereits die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes ist von der Geschäftsführung der Gesellschafterversammlung gegenüber offen zu legen. Zuwendungen Dritter aus Anlass der Tätigkeit sind unverzüglich der Gesellschafterin und dem Beirat anzuzeigen. Geschäftsführer(innen) dürfen keine Tätigkeiten übernehmen, die die Neutralität der Gesellschaft gefährden.

§ 6 Beirat

  1. Die Gesellschaft hat einen aus mindestens 5 bis zu maximal 15 Mitgliedern bestehenden Beirat. Für jedes Mitglied kann zusätzlich eine Stellvertretung berufen werden. In den Beirat und als Stellvertretung können nur natürliche Personen berufen werden.
  2. In den Beirat sollen Interessenvertreter(innen) sowohl des Naturschutzes, der Energiewirtschaft, aus Wissenschaft und Forschung sowie der Länder und Kommunen berufen werden.
  3. Die Mitglie­der des Beira­tes und deren stimm­be­rech­tigte Vertre­tun­gen werden für drei Jahre berufen, eine einmalige Wiederberufung ist möglich. Die Berufung der Inter­es­sens­ver­tre­tung der Länder kann hiervon abweichen. Die Berufung kann jeder­zeit von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wider­ru­fen werden.
  4. Die Mitglie­der des Beirats, sowie deren stimmberechtigte Stellvertretung, sind über alle inter­nen Angele­gen­hei­ten der Gesell­schaft, die ihnen bei Wahrneh­mung ihrer Aufga­ben zur Kennt­nis gelan­gen, zur Verschwie­gen­heit verpflich­tet.
  5. Die Mitglieder des Beirates können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
  6. Der Beirat berät die Geschäftsführung zur Erreichung der in § 2 definierten Ziele der Gesellschaft. Dabei hat er insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:
    1. Die Beschlussfassung über die Durchführung von Fachdialogen;
    2. Die Abgabe von Stellung­nahmen zu geplan­ten Projek­ten, Forschungs­vor­ha­ben und Koope­ra­tio­nen sowie zur Arbeit der Abteilungen Fachinformation, Konfliktberatung vor Ort und Fachdialoge;
    3. Die Erarbeitung und den Beschluss von strategischen Anregungen zur Entwicklung des KNE;
    4. Die Stellungnahme im Falle einer geplanten Änderung der KNE Aufgabenstruktur;
    5. Die Stellungnahme zur mittelfristigen KNE Aufgabenplanung;
  7. Der Beirat ist kein Aufsichtsrat gemäß § 52 GmbHG. Für ihn gelten weder die Bestimmungen des § 52 GmbHG noch die des Aktienrechts. Die Haftung der Mitglieder des Beirates wird auf die Haftung für die Sorgfalt begrenzt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (§ 708 BGB).

§ 7 Beiratssitzungen

  1. Der Beirat tritt in der Regel zu zwei Sitzungen je Geschäftsjahr zusammen.
  2. Den Vorsitz führt eine von der Gesellschafterversammlung berufene Person.
  3. Beiratssitzungen werden durch den Vorsitz einberufen.
  4. Die Einberufung ist schriftlich oder per E-Mail an jedes Mitglied und deren Stellvertretung sowie an zur Teilnahme eingeladene Gäste unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier (4) Wochen zu richten; bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessener kürzerer Frist erfolgen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post bzw. der Versendung (im Falle von E-Mail Einladungen) folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
  5. Beiratssitzungen finden am Sitz der Gesellschaft statt, wenn nicht der Vorsitz etwas anders bestimmt.
  6. An den Beiratssitzungen nehmen der Vorsitz und die Beiratsmitglieder oder deren Stellvertretungen teil.
  7. Weitere Teilnehmer an den Sitzungen sind:
    1. Die Geschäftsführung der KNE gGmbH
    2. Eine Vertretung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
    3. Eine Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
    4. Ein Vertreter der Geschäftsführung der Fachagentur Windenergie an Land (FAW).
  8. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder sowie anwesende Stellvertretungen nicht anwesender Mitglieder. Jedes Beiratsmitglied und jede stimmberechtigte Stellvertretung hat eine Stimme. Es können keine Stimmen auf ein anderes Beiratsmitglied oder eine andere Stellvertretung übertragen werden. Der Vorsitz und Gäste haben kein Stimmrecht. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussantrag abgelehnt.
  9. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll zu vermerken und vom Vorsitz allen Beiratsmitgliedern und der Geschäftsführung binnen fünf Werktagen schriftlich zu übermitteln. Des Weiteren hat der Vorsitz von der Sitzung ein Verlaufsprotokoll anzufertigen und den Teilnehmern und Teilnehmerinnen der Beiratssitzung auf deren Anforderung zu übermitteln.

 § 8 Gesellschafterversammlung

  1. Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführung einberufen, wobei jede(r) Geschäftsführer(in) einzeln einberufungsberechtigt ist.
  2. Aus wichtigem Grund kann jeder Gesellschafter jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangen. Wenn die Geschäftsführung dem Verlangen nicht in angemessener Frist nachkommt, ist jeder Gesellschafter selbst berechtigt, die außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
  3. Die Einberufung ist schriftlich oder per E-Mail an jeden Gesellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn (10) Werktagen zu richten; bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessener kürzerer Frist erfolgen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post bzw. der Versendung (im Falle von E-Mail Einladungen) folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
  4. Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt.
  5. Sind sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigungen geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind.

§ 9 Gesellschafterbeschlüsse

  1. Die Gesellschafterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere
    1. die Bestellung von Geschäftsführer(inne)n, jeweils auf Vorschlag des Bundesumweltministeriums,
    2. die Abberufung von Geschäftsführer(inne)n nach vorheriger Zustimmung des Bundesumweltministeriums,
    3. die Entlastung der Geschäftsführung,
    4. über den Vorschlag zur Bilanzfeststellung und Gewinnverwendung i.S.d. §2,
    5. die Bestellung von Mitgliedern des Beirats und deren stimmberechtigten Stellvertretungen, jeweils auf Vorschlag des Bundesumweltministeriums,
    6. die Abberufung von Mitgliedern des Beirats oder deren stimmberechtigten Stellvertretungen nach vorheriger Zustimmung des Bundesumweltministeriums,
    7. die Festlegung von Aufwandsentschädigungen der Beiratsmitglieder und ihrer Stellvertretung,
    8. die Aufnahme neuer Gesellschafter sowie ein Wechsel der Gesellschafter nach vorheriger Zustimmung des Bundesumweltministeriums,
    9. Änderungen des Gesellschaftsvertrages nach vorheriger Zustimmung des Bundesumweltministeriums.
  2. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefasst.
  3. In ausdrücklich erklärtem Einverständnis aller Gesellschafter können Gesellschafterbeschlüsse auch schriftlich oder per E-Mail oder per Chat oder Videokonferenz ohne förmliche Gesellschafterversammlung gefasst werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Form vorschreiben. Soweit über die Gesellschafterbeschlüsse nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über jeden gefassten Gesellschafterbeschluss (zu Beweiszwecken, nicht als Wirksamkeitsvoraussetzungen) eine Niederschrift anzufertigen.

§ 10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12. des Jahres der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

§ 11 Jahresabschluss und Ergebnisverwendung

  1. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und falls erforderlich des Lageberichts gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
  3. Die Gesellschaft kann nur insoweit Rücklagen bilden und/oder Mittel ansammeln, als dies für eine gemeinnützige Körperschaft rechtlich und steuerlich zulässig ist.

§ 12 Dauer

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§ 13 Auflösung, Zweckfortfall

  1. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Gesellschaft fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Bundesumweltministerium), das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§ 14 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.

§ 15 Gründungskosten

Die Gründungskosten tragen die Gründungsgesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile.

Satzung KNE gGmbH

Hier können Sie die Satzung des KNE als PDF herunterladen.

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