Berlin, 14. Mai 2024

Wozu dienen die Prozentwerte für zumutbare Ertragsverluste durch Abschaltungen von Windenergieanlagen?

In § 45b und in Anlage 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Prozentwerte für zumutbare Ertragsverluste festgelegt, die durch Abschaltungen von Windenergieanlagen entstehen, zum Beispiel wenn ein Antikollisionssystem als Schutzmaßnahme für Vögel eingesetzt wird. Welche Funktion haben diese Werte, und lässt sich daraus – im Sinne einer Deckelung – die Möglichkeit ableiten, abschaltungsbezogene Schutzmaßnahmen in der Betriebsphase unterjährig außer Kraft zu setzen? Und was gilt diesbezüglich bei Genehmigungen in Windenergiegebieten und damit im Anwendungsbereich von § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)?

Diese Anfrage beantwortete das KNE bereits in diesem Februar und berichtete darüber auch im Newsletter. Die ursprüngliche Version der „Frage und Antwort“ fokussierte auf den Anwendungsfall der Signifikanzprüfung nach den Regelungen des § 45b BNatSchG. Die Überarbeitung bezieht nun auch die Konstellation mit ein, dass Windenergieanlagen (WEA) in Windenergiegebieten im Anwendungsbereich des § 6 WindBG beantragt werden.

Hier eröffnet das Gesetz – anders als außerhalb von Windenergiegebieten – die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen in reduziertem Umfang umzusetzen, wenn diese die Zumutbarkeitsschwellen überschreiten. Dann sind allerdings ergänzende Zahlungen in Artenhilfsprogramme zu leisten.

Hier finden Sie die ausführliche „Frage und Antwort“ für zumutbare Ertragsverluste durch Abschaltungen von Windenergieanlagen.

Fachkontakt
Holger Ohlenburg
Leiter Team Wind
holger.ohlenburg@naturschutz-energiewende.de

Gondel einer Windenergieanlage
Foto: Nicole Klesy auf Pixabay.