KNE veröffentlicht Rechtsgutachten zu Artenschutz und Europarecht im Kontext der Windenergie

Berlin, 21. Dezember 2020

Welche rechtlichen Ausnahmen vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot sind für Windenergie an Land möglich?

„Die Diskussion über die rechtlichen Voraussetzungen einer stärkeren Anwendung der Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot im Rahmen der Genehmigung von Windenergieanlagen hat an Fahrt aufgenommen“, erläutert KNE-Direktor Dr. Torsten Raynal-Ehrke anlässlich der Veröffentlichung eines europarechtlichen Gutachtens zum Artenschutz. „Alle relevanten Akteure der naturverträglichen Energiewende setzen sich heute auf die eine oder andere Weise mit artenschutzrechtlichen Konflikten auseinander, die auf Ebene der Genehmigung auftreten und durch Schutzmaßnahmen nicht lösbar sind. Welche Ausnahmen sind dann (europa-) rechtlich trotzdem noch möglich?“

Ein vom KNE beauftragtes Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Ekkehard Hofmann (Universität Trier) untersucht die verschiedenen Ausnahmegründe der europäischen Vogelschutzrichtlinie und lotet Chancen und Risiken aus rechtlicher Perspektive aus. „Bemerkenswert ist die Analyse derjenigen Ausnahmetatbestände, die bisher in der Diskussion nur wenig oder gar keine Beachtung finden. Zudem wird dem Aspekt des Klimaschutzes als übergeordnetem Ziel des Ausbaus der erneuerbaren Energien an unterschiedlichen Stellen des Gutachtens der heute unverzichtbare Raum gegeben. Das Gutachten steuert damit neue Perspektiven zu der bestehenden Debatte bei – und sei somit allen zur gründlichen Lektüre empfohlen, die am Verständnis des Problems, aber noch mehr an seiner Lösung interessiert sind“, so Raynal-Ehrke weiter.

Hintergrund

Aktuell entspannt sich eine Diskussion darüber, ob Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können, wenn Windenergieanlagen errichtet und betrieben werden sollen, obwohl prognostiziert wird, dass hierbei windenergiesensible Vogelarten getötet werden. Einerseits wird diskutiert, welcher Ausnahmegrund auf Windenergievorhaben anwendbar ist. Andererseits steht zur Debatte, ob der Ausnahmekatalog der Europäischen Vogelschutzrichtlinie abschließend ist oder ob der im Bundesnaturschutzgesetz festgeschriebene Ausnahmegrund der „zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ auch auf europäische Vogelarten angewandt werden kann. Im Rahmen des Prozesses zur Schaffung untergesetzlicher Maßstäbe für die Beurteilung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes hat die Umweltministerkonferenz im Frühjahr 2020 die juristischen Hinweise zum Umgang mit der Ausnahmeregelung des Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen, welche die Länder nun zugrunde legen können.

Univ.-Prof. Dr. Ekkehard Hofmann, Autor des Rechtsgutachtens, ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht und Leiter des Forschungsschwerpunkts „Recht des Klimawandels“ an der Universität Trier.

Hier finde Sie das Wichtigste in Kürze und die Publikation „Artenschutz und Europarecht im Kontext der Windenergie – Der Klimaschutz und die Auslegung der Ausnahmeregelungen der Vogelschutzrichtlinie„.

Weiterführende Hinweise: 

Kontakt:
Dr. Silke Christiansen
Leiterin Rechtsreferat
silke.christiansen@naturschutz-energiewende.de
T.: 030 7673738-21.

Titelfoto: stock.adobe.com/artjazz

ProBat Version 7.0 als Online-App

Berlin, 21. Dezember 2020

ProBat Version 7.0 als Online-App

Neuerungen bei der Berechnung von Abschaltalgorithmen zum Fledermausschutz an Windenergieanlagen

Im Rahmen der RENEBAT-Forschungsvorhaben wurde unter anderem das Tool „ProBat“ entwickelt, mit dessen Hilfe auf der Grundlage von Daten zur gemessenen Fledermausaktivität in Gondelhöhe von Windenergieanlagen (WEA) sowie entsprechenden Witterungsdaten, wirksame Abschaltzeiten zum Schutz kollisionsgefährdeter Fledermausarten berechnet werden können.

Dieses ursprünglich auf MS Access basierende „Werkzeug“ wird derzeit im Rahmen eines vom BfN geförderten Forschungsvorhabens, das von der Naturstiftung David betreut wird, zu einer internetbasierten App mit Kontrollmöglichkeit von Abschaltauflagen weiterentwickelt. Seit Anfang Dezember ist die neue Version von ProBat in der Version 7.0 verfügbar und ist damit nun von jedem beliebigen Internet-Browser bedienbar.

Neben einem neuen Erscheinungsbild soll die Bedienbarkeit und Plausibilitätsprüfung der Daten durch Grafiken und Hilfefenster (Tool-Tipps) deutlich erleichtert sein. Damit soll die Arbeit von Gutachterinnen und Gutachtern unterstützt werden und auch Fehlern bei der Berechnung von Abschaltzeiten zukünftig noch besser vorgebeugt werden können.

Die Berechnung von Abschaltzeiten

Die Berechnung der Betriebsalgorithmen ändert sich laut den Entwicklern von ProBat hingegen nur in wenigen – aber für die Praxis durchaus relevanten – Punkten, zum Beispiel:

Durch die Integration weiterer Datensätze erfolge die Berechnung der Abschaltzeiten statistisch nun noch besser abgesichert. So würden die Daten für die bereits in ProBat 6 integrierten Regionen eine leicht stärkere Konzentration der Fledermausaktivität auf die Sommermonate zeigen, wodurch vor allem im Frühjahr und Herbst etwas niedrigere cut-in Windgeschwindigkeiten berechnet würden, im Sommer würden die Werte dagegen geringfügig steigen. Das bedeutet, dass bei gleichbleibendem Schutzniveau die Abschaltungen in den vergleichsweise windstarken Monaten zeitlich geringer ausfallen können und dadurch „unter dem Strich“ mehr Windstrom erzeugt werden kann.

Zusätzlich seien die naturräumlichen Regionen „Südwestdeutsche Mittelgebirge“ und „Küste“ mit entsprechenden Datensätzen untersetzt worden. Man wünsche sich jedoch insbesondere zu letzterem Naturraum, aber auch insgesamt noch weitere Datensätze. Diese könnten mit Unterstützung der App anonymisiert an das Entwicklerteam weitergeleitet werden und somit zur weiteren Optimierung des Tools eingesetzt werden.

Online-Webinar zu ProBat 7.0

Über diese und weitere Neuerungen können sich Interessierte in einem Webinar des ProBat-Projekt-Teams am 12.01.2021 informieren. Es richtet sich insbesondere an Anwenderinnen und Anwender, denen die wesentlichen Funktionen und Neuerungen von ProBat 7.0 vermittelt werden sollen. Zudem sollen erste Fragen der Teilnehmenden geklärt werden.

Ausblick

Das KNE begleitet das Forschungsvorhaben, in dem in den kommenden Monaten noch eine Funktion zur Überprüfung von WEA-Abschaltungen, eine separate App zur Unterstützung der Wahl des Beprobungsdesigns sowie ein geeignetes Trägerschaftsmodell für die dauerhafte Weiterentwicklung entwickelt werden soll, weiterhin mit entsprechender Aufmerksamkeit.

Ihr Ansprechpartner im KNE:
Holger Ohlenburg
Referent naturverträgliche Windenergie, stellvertretender Leiter Fachinformation
holger.ohlenburg@naturschutz-energiewende.de
T.: 030 7673738-22.

Windenergieanlagen im Sonnenuntergang - Pixabay

Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 setzt wichtige Impulse

Berlin, 17. Dezember 2020

Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 setzt wichtige Impulse

Streichung des „öffentlichen Interesses“ ohne weitreichende Konsequenzen

„Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 sendet wichtige Impulse für eine naturverträgliche Energiewende. Um den drastischen Auswirkungen des Klimawandels auf Natur und Artenvielfalt Einhalt zu gebieten, wird das Ausbautempo aber noch gesteigert werden müssen”, so Dr. Torsten Raynal-Ehrke, Direktor des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende (KNE). Nach dem Beschluss der Europäischen Union, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu senken, werde man nicht umhin kommen, die im EEG 2021 definierten Ziele anzuheben.

“Naturschutz und erneuerbare Energien dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden, wie zuletzt in der Debatte darüber, ob erneuerbare Energien im öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen”, betont Raynal-Ehrke. „Windenergie und Photovoltaik können und müssen naturverträglich ausgebaut werden. Dafür steht mittlerweile ein breiter Instrumentenmix zur Verfügung – wie etwa neue technische Systeme, die Vogelkollisionen an Windenergieanlagen vermeiden können.”

Die Streichung des § 1 Abs. 5 EEG-Entwurfs 2021, der darauf verwies, dass die Errichtung Erneuerbarer-Energien-Anlagen im öffentlichen Interesse liege und der öffentlichen Sicherheit diene, wird nach Ansicht des KNE keine weitrechenden Konsequenzen haben. Für den Regelungsbereich des besonderen Artenschutzrechts finden sich entsprechende Verweise auf das öffentliche Interesse und die öffentliche Sicherheit bereits im Bundesnaturschutzgesetz. Ob diese eine rechtlich belastbare Erleichterung für den Bau von Erneuerbare-Energien-Anlagen bieten, wird sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erweisen. Insoweit war der § 1 Abs. 5 EEG 2021 eher als grundsätzliches Bekenntnis des Gesetzgebers und als juristische Klarstellung zu verstehen, als dass die Regelung eine bedeutsame Änderung der Genehmigungspraxis bedeutet hätte.

Im Detail ist zu begrüßen, dass Post-EEG-Anlagen keine Zwangs-Abschaltungen drohen und so eine ressourcenschonende und nachhaltige Energiewende sichergestellt ist. Wichtig ist es nun, eine Repowering-Strategie zu entwickeln, die die Fragen der Genehmigungspraxis klärt, und die den Betrieb auf artenschutzrechtlich konfliktarmen und akzeptierten Standorten weiterhin ermöglicht.

Überfällig sei gewesen, dass es für die PV-Gebäudeanlagen künftig ein eigenes Ausschreibungssegment geben wird, so dass diese im Ausschreibungsverfahren nicht mehr mit den kostengünstigeren Solarparks konkurrieren müssten. Aus Naturschutzsicht seien die Anlagenkombinationen genauso wie die Gebäudeanlagen gegenüber den Solarparks zu bevorzugen, da so mehr Druck von den Flächen genommen werde. Anlagenkombinationen mit Parkplatz-, Agro- und Floating-Photovoltaik könnten ab 2022 in Innovationsausschreibungen erprobt werden.

Positiv hervorzuheben sei auch, dass das EEG 2021 die Voraussetzungen für eine kommunale Beteiligung an Windenergieanlagen und Solarparks schaffe, wenn auch nur auf freiwilliger Basis.

Große Hoffnung setze das KNE in die Bund-Länder-Koordination, um mehr geeignete Flächen auszuweisen, die Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und die Ausbauziele regelmäßig zu überprüfen. Dem Bund-Länder-Austausch fehle es derzeit noch an Mechanismen und Kompetenzen, die zügig entwickelt werden müssten, um das Bund-Länder-Kooperationspotenzial tatsächlich auszuschöpfen, so Raynal-Ehrke.

Es sei nun erforderlich, rasch die Ausbauziele unter Berücksichtigung des steigenden Strombedarfs und der Klimaschutzziele zu erhöhen und mit konkreten Maßnahmen zu untersetzen.

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Erneuerbare Energien und Netze - Foto: Massimo-Cavallo/adobestock.com

Dichtezentren – ein geeignetes Instrument für die Planungsebene?

Berlin, 17. Dezember 2020

Dichtezentren – ein geeignetes Instrument für die Planungsebene?

KNE-Fachgespräch Dichtezentren – Die rechtliche Einordnung eines Ansatzes für mehr Artenschutz und Windenergie

Die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange bei der Genehmigung von Windenergieanlagen ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Durch eine entsprechende Ausgestaltung der Regionalplanung kann deren Berücksichtigung auf der Ebene der Genehmigung jedoch erheblich erleichtert und beschleunigt werden. So sind sie bereits beim planerischen Konzept zur Auswahl der Windenergiebereiche zu berücksichtigen, um artenschutzrechtlich möglichst konfliktarme Windenergiebereiche festlegen zu können.

Es stellt sich daher die Frage nach geeigneten Datengrundlagen. Angesichts der Veränderlichkeit von Arten- und Brutvorkommen über die Zeit und angesichts des hohen Aufwands für die Planungsträger liegt es nahe, hier nach tragfähigen und zugleich handhabbaren Lösungen zu suchen.

In diesem Zusammenhang könnten Dichtezentren einen Lösungsbeitrag darstellen. Dichtezentren sind Gebiete, in denen windenergieempfindliche und reviertreue Arten eine hohe Siedlungsdichte aufweisen. Das Konzept der Dichtezentren geht davon aus, dass die Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands einer Art im jeweiligen Land möglich ist, wenn der Schutz der (Quell-) Populationen gewährleistet wird. Dadurch sollen grundsätzlich Individuenverluste ausgeglichen werden, die außerhalb der Dichtezentren eintreten. Mit Hilfe der Dichtezentrenkonzepte können die für den Schutz und die Reproduktion von Arten wichtigen Gebiete gekennzeichnet und dargestellt werden.

Konstruktive Diskussionen

Mit dieser Thematik beschäftigten sich auch die Teilnehmer und Teilnehmerinnen des digitalen KNE-Fachgesprächs „Dichtezentren – die rechtliche Einordnung eines Ansatzes für mehr Artenschutz und Windenergie“ am 11. Dezember. Rund 30 Vertreterinnen und Vertreter vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, vom Bundesamt für Naturschutz, von Landesministerien und Behörden, von Rechtsanwaltkanzleien sowie von Naturschutzorganisationen und Energieverbänden nahmen daran teil.

Anlass für das Fachgespräch ist die zunehmende Etablierung von Dichtezentren in den Ländern und die Frage nach ihrer rechtlichen Einordnung. So wurde neben der Rechtmäßigkeit von Dichtezentren insbesondere ihre rechtliche Eignung diskutiert, den Artenschutz zu erhöhen und gleichzeitig den Ausbau der Windenergie zu erleichtern.

Dr. Elke Bruns (Leiterin der Fachinformation im KNE) führte zunächst in die Thematik ein und betonte, dass das Konzept der Dichtezentren auch zunehmend in der politischen Debatte an Bedeutung gewinne.

In drei Themenblöcken, wurden verschiedene Aspekte beleuchtet. Im ersten Teil ging es um die Fragen: Was sind Dichtezentren? In welchen Ländern bestehen Dichtezentrenkonzepte und wie werden diese rechtlich geregelt sowie fachlich begründet? Hierzu referierte Dr. Katrin Wulfert (Bosch & Partner).

Im zweiten Block wurden die Dichtezentren rechtlich geprüft und ihre möglichen Auswirkungen auf den Artenschutz sowie die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen untersucht. Zunächst stellte Dr. Nils Wegner (Projektleiter in der Stiftung Umweltenergierecht) die möglichen Auswirkungen der Dichtezentren auf die raumordnerische Steuerung von Windenergieanlagen auf Planungsebene dar. Im Anschluss ging Dr. Marcus Lau (Partner und Rechtsanwalt bei Rechtsanwälte Füßer & Kollegen) auf entsprechende Auswirkungen auf Genehmigungsebene unter besonderer Berücksichtigung des besonderen Artenschutzrechts ein.

Ob und inwieweit das Konzept der Dichtezentren rechtlich geeignet ist, den Artenschutz zu erhöhen und den Ausbau der Windenergie erleichtern zu können, war ein weiterer Themenschwerpunkt. In der Diskussion wurden Dichtezentren als ein möglicherweise rechtlich wie fachlich geeignetes Instrument für die Planungsebene eingeordnet, das den Artenschutz erhöhen und die Planung der Windenergie erleichtern könne. Die Meinungen zur entsprechenden rechtlichen Einordnung der Dichtezenten für die Genehmigungsebene unter besonderer Berücksichtigung des besonderen Artenschutzrechts fielen differenzierter aus. Insgesamt wurde festgestellt, dass noch weiterer Bedarf an der rechtlichen Einordnung und Belastbarkeit von Dichtezentren besteht.

Das KNE wird die Dokumentation des Fachgesprächs zeitnah veröffentlichen, die Erstellung eines Rechtsgutachtens zur rechtlichen Einordnung von Dichtezentren ist geplant. Ende März 2021 soll ein weiteres Fachgespräch zu Dichtezentren mit dem Schwerpunkt auf ihre fachwissenschaftliche Belastbarkeit durchgeführt werden. Der konkrete Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben. 

Foto: Manfred Stöber/adobestock.com.

Rotmilan im Flug - Foto: Manfred Stöber/adobestock.com

KNE-Podcast: Wie verändern Solarparks unsere Landschaft?

Berlin, 15. Dezember 2020

KNE-Podcast: Wie verändern Solarparks unsere Landschaft?

Photovoltaik wird immer günstiger. Das führt momentan zu einem Boom von Solarparks, die zudem immer größer werden. Was gut für das Klima ist, hat aber auch Auswirkungen auf das Landschaftsbild.

Der stark ansteigende Ausbau der Solarenergie in der Freifläche geht mit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes einher, die zentral für die Akzeptanz des Ausbaus in der Bevölkerung sein können. 

Aufgrund mangelnder einheitlicher Bewertungskriterien und -maßstäbe fällt die Bewertung der landschaftsbildlichen Beeinträchtigungen mitunter stark vereinfacht und intransparent aus. Dies birgt das Risiko, dass andere Belange den Schutz des Landschaftsbildes in der Bauleitplanung überwiegenAufgrund der Erfahrung aus dem Bereich der Windenergie kann angenommen werden, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Solarparks zu einem zentralen Kriterium für die Akzeptanz dieses Ausbaus wirdEine fachlich fundierte und transparente Bewertung der Schwere der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch einen Solarpark ist daher essenziell. 

In einer aktuellen Publikation haben die KNE-Expertinnen Natalie Arnold und Julia Streiffeler die Planungspraxis untersucht. Mit Torsten Raynal-Ehrke und Michael Krieger unterhalten sich die Autorinnen darüber, wie sich Auswirkungen auf das Landschaftsbild messbar machen lassen.

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Der KNE-Podcast

Dialoge – Debatten – Denkanstöße: Der KNE-Podcast beschäftigt sich alle zwei Wochen mit aktuellen Fragen rund um die naturverträgliche Energiewende. Wie können Vogelkollisionen an Windenergieanlagen vermieden werden, wie lassen sich Konflikte beim Ausbau erneuerbarer Energien vor Ort klären, und was alles muss berücksichtigt werden, damit eine Erneuerbaren-Anlage genehmigt werden kann? Diesen und vielen weiteren Fragen gehen die Moderatoren Dr. Torsten Raynal-Ehrke; Direktor des KNE, und Geschäftsführer Michael Krieger mit ihren Gästen nach.

Fragen oder Anregungen gern an podcast@naturschutz-energiewende.de.

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Fachaustausch zur Publikation „Auswirkungen von Solarparks auf das Landschaftsbild“ 

Berlin, 15. Dezember 2020

Fachaustausch zur Publikation „Auswirkungen von Solarparks auf das Landschaftsbild“ 

Begleitend zur KNE-Publikation „Auswirkungen von Solarparks auf das Landschaftsbild“ fand am 14. Dezember ein Online-Gespräch statt.  Die Autorinnen Natalie Arnold und Julia Streiffeler vom KNE stellten zunächst ihren Methodenvorschlag zur Erfassung und Bewertung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch Solarparks vor. Anschließend wurde den Teilnehmenden die Möglichkeit geboten, Rückfragen zu stellen und ausgewählte Aspekte wie den Transfer in die Praxis zu vertiefen. In der gemeinsamen Diskussion wurde unter anderem die Bedeutung von Visualisierungen geplanter Solarparks hervorgehoben. 

Die Teilnehmenden setzten sich aus Projektiererinnen und Projektierern sowie Vertreterinnen und Vertretern der Landesministerien, Fachbehörden und Energie- und Umweltverbänden zusammen. Sie schätzten die Initiative des KNE, die Landschaftsbildbewertung – gerade in Anbetracht des stark ansteigenden Ausbaus von Solarparks – zu objektivieren. In Gemeindeversammlungen zu geplanten Solarparks sei das Thema Landschaftsbild sehr präsent 

 Link zu Publikation  

  • Das Wichtigste in Kürze und die Publikation finden Sie auch HIER.
  • Das KNE veröffentlicht anlassbezogen fachspezifische Publikationen zu aktuellen Themen der naturverträglichen Energiewende. Diese finden Sie auf unserer Internetseite unter Veröffentlichungen. 
Solarpark in Landschaft

Naturverträglichen Ausbau der Photovoltaik verstärken

Berlin, 15. Dezember 2020

KNE-Wortmeldung Nr. 3 zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021)

Naturverträglichen Ausbau der Photovoltaik verstärken

Anlässlich der bevorstehenden zweiten und dritten Lesung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2021 im Deutschen Bundestag setzt sich das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende mit einigen Naturschutzaspekten des EEG 2021 auseinander.

Der Gesetzentwurf für das EEG 2021 sieht eine deutliche Erhöhung des Ausbaupfades für die Photovoltaik (PV) vor. Der jährliche Zubau soll von 2,5 auf 4,6 Gigawatt erhöht werden mit einem Gesamtziel von 100 Gigawatt im Jahr 2030. Sowohl Naturschutz- als auch Energieverbände fordern einen deutlich höheren Zubau.

Gebäudepotenzial für Ausbau der Photovoltaik nutzen

Im Sinne einer naturverträglichen Energiewende ist dem Zubau von PV-Anlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand (Gebäudeanlagen) gegenüber dem Zubau von PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA) der Vorzug zu geben. Der Zubau von Gebäudeanlagen erweist sich grundsätzlich am naturverträglichsten, da bei diesen im Gegensatz zu PV-FFA kein weiterer Flächenbedarf durch Belastung oder Versiegelung entsteht. Vielmehr kann das große Potenzial der Gebäudeflächen genutzt werden, das in Deutschland für PV-Dachanlagen bei zirka 260 Gigawatt liegt, von denen Ende 2017 mit 31 Gigawatt nur etwa 12 Prozent bebaut waren.

Das im EEG festgelegte Ziel eines Anteils von 65 Prozent erneuerbarer Energien am Strommix im Jahr 2030 kann aber allein durch den Zubau von Gebäudeanlagen nicht erreicht werden. Zur Zielerreichung bedarf es gerade auch der kostengünstig zubaubaren PV-FFA.

Der EEG-Entwurf setzt für den erforderlichen Zubau sowohl der Gebäudeanlagen als auch der PV-FFA wenig neue Anreize. Positiv ist, dass es für Gebäudeanlagen künftig ein eigenes Ausschreibungssegment geben soll, so dass diese im Ausschreibungsverfahren nicht mehr gegenüber den kostengünstigeren PV-FFA das Nachsehen haben. Ein zusätzliches Ausschreibungssegment für Gebäudeanlagen auf Parkplätzen wäre hilfreich, da auch diese innerhalb der bisherigen Ausschreibungen nicht konkurrieren können.

PV-Pflicht ausweiten

Als wirksamer Anreiz zur besseren Erschließung der Potenziale der Gebäudeanlagen könnte eine flächendeckende PV-Pflicht für diese Anlagen in das EEG aufgenommen werden. Eine solche Pflicht wäre grundsätzlich für alle öffentlichen Bauten, alle private Neubauten oder Dachsanierungen möglich, aber auch für die Elektromobilität aller Parkplätze ab einer gewissen Größe.

In einzelnen Ländern bestehen bereits erste entsprechende Vorgaben für eine solche PV-Pflicht von Gebäudeanlagen. So haben in Baden-Württemberg ab 2022 alle neuen Nicht-Wohngebäude sowie alle neuen überdachten Parkplätze mit mindestens 75 Stellplätzen eine Gebäudeanlage aufzuweisen. In Hamburg und Bremen soll eine Pflicht für alle neuen Gewerbe- und Wohngebäude gelten. Später soll sie sich auch auf Dachsanierungen auf bestehenden Gebäuden ausweiten. In Berlin hat der Senat jüngst das „Solargesetz Berlin“ beschlossen, das fortan den Bau und Betrieb von Gebäudeanlagen bei Neubauten und umfangreichen Dachsanierungen vorschreibt.

Eine grundsätzliche PV-Pflicht für EEG-förderfähige Gebäudeanlagen auf Dächern von Neubauten und nach Dachsanierungen könnte nach einer neuen Studie des Umweltbundesamtes als sogenannte Nutzungs- oder Katasterpflicht ausgestaltet werden. Demnach könnten sich Eigentümer entscheiden, ob sie selbst eine Gebäudeanlage installieren und betreiben oder ob sie ihre Dachfläche in ein Kataster eintragen, die für diese Nutzung von Dritten gepachtet werden kann. Der Studie zufolge könnte die Katasterpflicht durch den Gewinn für die Eigentümer aus dem Betrieb der Gebäudeanlage oder ihrer Verpachtung der Dachfläche die Akzeptanz in der Bevölkerung steigern.

PV-Freiflächenanlagen naturverträglich bauen

Zur besseren Erschließung der Potenziale der PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA) beabsichtigt der EEG-Entwurf, die Flächenkulisse für diese Anlagen auszuweiten. So sollen Projekte von bis zu 20 anstelle von 10 Megawatt gefördert werden. Jedoch berücksichtigt die Erhöhung der Leistungsgrenze von 10 auf 20 Megawatt lediglich die Effizienzsteigerung der Anlagen in der letzten Dekade. Heute können 20 Megawatt auf der gleichen Fläche erzeugt werden, wie 10 Megawatt vor zehn Jahren. Die zulässige Inanspruchnahme von 110 Meter links und rechts von Verkehrswegen erweitert sich auf 200 Meter.

Aufgrund ihrer Wirtschaftlichkeit muss in den nächsten Jahren mit einem verstärkten Zubau von PV-FFA ohne Förderung und außerhalb der Flächenkulisse des EEG-Förderregimes gerechnet werden. Hierdurch entfällt die steuernde Wirkung des EEG. Umso bedeutender wird eine künftig zu entwickelnde planerische Steuerung auf Regional- und Bauleitplanungsebene, die einen naturverträglichen und von Akzeptanz getragenen Zubau der PV-FFA gewährleistet. Eine solche Steuerung ist entsprechend der Windenergiekonzentrationszonenplanung durch Vorrang- und Eignungsgebiete für PV-FFA zumindest dort möglich, wo noch keine entsprechende Bauleitplanung erfolgt ist. Dies wäre gleichfalls für die Steuerung der Flächen für hybride Nutzung durch Agrar-Photovoltaikanlagen (Agri-PV) und Floating-PV-Anlagen zu untersuchen.

PV-FFA stehen häufig in Konkurrenz zu landwirtschaftlicher Nutzung. Allerdings können sie insbesondere Brach- sowie Ackerflächen in benachteiligten Gebieten bzw. solche mit geringem landwirtschaftlichem Nutzwert auch naturschutzfachlich aufwerten oder durch hybride Nutzung eine gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung ermöglichen.

Trotz ihrer Flächeninanspruchnahme können PV-FFA, insbesondere im Vergleich zur vorherigen landwirtschaftlichen Intensiv-Nutzung der Flächen, einen großen Beitrag zum Naturschutz leisten. So können naturverträglich gestaltete Anlagen beispielsweise Habitate für eine große Anzahl verschiedener Tierarten bieten, der Förderung bedrohter Pflanzengesellschaften dienen und auf diese Weise einen Beitrag zur Biodiversität leisten. Im Sinne des Flächendrucks sollte sichergestellt sein, dass die rechtlich gebotenen Ausgleichsmaßnahmen auf der Fläche der PV-FFA realisiert werden können – und darüber hinaus durch freiwillige Aufwertungs- und Pflegemaßnahmen ein möglichst hoher Beitrag zur Steigerung der Biodiversität geleistet werden kann. Mit dem Ziel einer einheitlichen Handhabung und Planung sollte hierzu ein Kriterienkatalog mit hochwertigen Standards für naturverträgliche PV-FFA geschaffen und ein anschließendes Monitoring vorgesehen werden.

Zu begrüßen ist, dass innovative und hybride PV-Konzepte wie Agri-PV-Anlagen, die eine gleichzeitige Bewirtschaftung von Ackerflächen ermöglichen oder Floating-PV-Anlagen, die eine energetische Nutzung von beispielsweise renaturierten Tagebauseen in den Braunkohleregionen ermöglichen, durch Innovationsausschreibungen erprobt werden sollen. Gerade diese Konzepte können jedoch eine Reduzierung der Flächenkonkurrenz herbeiführen und damit den Druck von naturschutzfachlich wertvollen Flächen nehmen.

Fazit

Um das Ziel von 65 Prozent erneuerbarer Energien im Jahr 2030 zu erreichen, muss die Photovoltaik verstärkt ausgebaut werden. Dabei sollte zuerst das große Potenzial von Gebäude-PV genutzt werden. Gleichwohl sind die energie- und klimapolitischen Ziele für 2030 damit allein nicht zu erreichen. Nicht zuletzt aus Gründen der Akzeptanzwahrung muss ein ergänzender Zubau der Photovoltaik-Freiflächenanlagen dringend naturverträglich erfolgen und die Biodiversität in der Agrarlandschaft nachweislich steigern. Dafür braucht es einen Kriterienkatalog mit hochwertigen Standards und einem anschließenden Monitoring-Prozess. Qualitativ hochwertiger Vorgaben bedürfen insbesondere auch Solarparks außerhalb des EEG, die zur Sicherung ihrer Naturverträglichkeit außerdem ein Konzept für eine planerische Steuerung erfordern.

Kontakt:
Bernd Wittenbrink
Rechtsreferent
bernd.wittenbrink@naturschutz-energiewende.de
T.: 030 7673738-27.

Natalie Arnold
Referentin naturverträgliche Solarenergie
natalie.arnold@naturschutz-energiewende.de
T.: 030 7673738-26.

Pressekontakt:
Alexander Karasek
Pressesprecher
alexander.karasek@naturschutz-energiewende.de
T.: 030 7673738-15

Solarpanele im Sonnenlicht

Ländereinigung zur naturverträglichen Windenergie ist ein erster wichtiger Schritt – jetzt schnell und beherzt umsetzen

Berlin, 14. Dezember 2020

KNE-Wortmeldung  zum Beschluss der UMK zum Signifikanzrahmen

Ländereinigung zur naturverträglichen Windenergie ist ein erster wichtiger Schritt – jetzt schnell und beherzt umsetzen

Die Konferenz der Umweltministerinnen und -minister der Länder (UMK) hat auf ihrer Sondersitzung am 11. Dezember 2020 erstmals einen „Standardisierten Bewertungsrahmen zur Ermittlung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Hinblick auf Brutvogelarten an Windenergieanlagen (WEA) an Land“ – kurz „Signifikanzrahmen“ – beschlossen. Das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE), das als fachlicher Berater in die Erarbeitung des Signifikanzrahmen-Papiers aktiv eingebunden war, nimmt hierzu eine Einordnung vor.

Ausgangspunkt und gegenwärtig Erreichtes

Es verdient Anerkennung, dass die Länder ein bemerkenswertes Maß an Verständigung und Übereinstimmung erzielen konnten. Schließlich liegen in den meisten Ländern bereits eigene Vorgaben und Ansätze für die Signifikanzbewertung in Erlassen und Leitfäden vor.

Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2018, die dem Gesetzgeber auftrug, zumindest für eine untergesetzliche Maßstabsbildung und für Methoden zur Signifikanzbewertung von Vogelkollisionsrisiken an Windenergieanlagen zu sorgen oder wenigstens Entscheidungskriterien festzulegen.

Die Verabschiedung des „Signifikanzrahmens“ dokumentiert, dass der Weg der Erfüllung dieses Auftrages, der mit der Verabschiedung der „Hinweise zu den rechtlichen und fachlichen Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bei der Zulassung von Windenergievorhaben“ am 15. Mai 2020 eingeschlagen wurde, fortgesetzt wird.

Zentraler Fortschritt

Im Signifikanzrahmen haben sich die Länder auf zentrale Begriffsbestimmungen geeinigt, die im Kontext der Signifikanzbewertung eine Rolle spielen.

Das Papier enthält eine von allen Ländern gemeinsam getragene Liste als kollisionsgefährdet geltender Vogelarten sowie entsprechende Regelabstände von Brutplätzen zu Windenergieanlagen. Zudem wurden Regelvermutungen hinsichtlich der Signifikanzbewertung von Tötungsrisiken bei Über- oder Unterschreitung der Abstände formuliert. Laut Beschlusstext verpflichten sich die Länder, von der Öffnungsklausel der Liste allenfalls restriktiv Gebrauch zu machen.

Zur Klärung des Sachverhalts im Einzelfall wurden in Form eines Baukasten-Systems geeignete Erfassungs- und Bewertungsmethoden zusammengetragen.

Ferner wurden gemeinsame rechtliche und fachliche Grundsätze zu Schutzmaßnahmen sowie eine Übersicht fachlich grundsätzlich geeigneter Schutzmaßnahmen zusammengetragen. Mit einem Absatz zum Repowering schließt das Papier ab.

An mehreren Stellen im Papier sind die Länder aufgefordert, ihre eigenen Leitfaden- und Erlass-vorgaben vor dem Hintergrund der gemeinsam formulierten Rahmensetzungen zu prüfen bzw. gegebenenfalls (weitere) landesspezifische Festlegungen zu treffen.

Im Beschlusstext finden sich entsprechende Fristen zur Prüfung, Umsetzung und Berichterstattung, was das weitere Vorankommen unterstützen dürfte.

Wie geht es weiter?

Mit dem Beschluss ist der Prozess der untergesetzlichen Maßstabsbildung zu einer rechtssicheren und handhabbaren Signifikanzbewertung von Kollisionsrisiken nicht abgeschlossen. Er stellt einen Startpunkt für die Länder dar, bis zur nächsten UMK im Frühjahr 2021 ihre Leitfäden im Hinblick auf den beschlossenen Signifikanzrahmen zu überprüfen und in Folge darauf im Rahmen geeigneter Fortschreibungsprozesse auf Länderebene anzupassen bzw. weiterzuentwickeln. Dies dürfte zu einer Annäherung der Länderregelungen zur Signifikanzbewertung führen.

Weitere Arbeitsschritte sollen nun folgen. Zu begrüßen ist diesbezüglich, dass zeitnah Lösungsvorschläge zur Signifikanzbewertung beim Repowering von alten Windenergieanlagen und -parks erarbeitet werden sollen, insbesondere im Hinblick auf Verfahrenserleichterungen und der Schaffung verbesserter allgemeiner Rahmenbedingungen. Mit einem Zeithorizont bis 2022 soll auch die Herleitung von artspezifischen Signifikanzschwellen angegangen werden. Dabei könnte auch die weiterhin vorgesehene Analyse fachlicher und rechtlicher Voraussetzungen von Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen bei der Signifikanzbewertung sowie die bereits auf der 95. UMK beschlossene Mitwirkung bei der systematischen Ermittlung von Todesursachen der kollisionsgefährdeten Vogelarten eine Rolle spielen.

Nicht zuletzt begrüßt das KNE, dass im weiteren Arbeitsprozess den Verbänden des Naturschutzes und der Energiewirtschaft die Möglichkeit der aktiven Mitwirkung gegeben werden soll, so dass diese ihre Erfahrungen aus der Praxis der Energiewende einbringen können.

Fazit

Dass die Länder erstmals einen bundesweit einheitlichen Rahmen für die Bewertung der Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Vögel beschlossen haben, ist ein gutes Signal für Energie-wende und Naturschutz. Um dem naturverträglichen Ausbau der Windenergie an Land neuen Schwung zu verleihen, sollten die Länderregelungen rasch angepasst werden. Weitere konkretisierende Schritte müssen folgen, etwa bei einheitlichen Vorgaben für das Repowering.

Kontakt:

Dr. Elke Bruns
Leiterin Fachinformation
elke.bruns@naturschutz-energiewende.de
T.: 030 7673738-20

Holger Ohlenburg
Referent naturverträgliche Windenergie, stellvertretender Leiter Fachinformation
holger.ohlenburg@naturschutz-energiewende.de
T.: 030 7673738-22.

Dr. Silke Christiansen
Leiterin Rechtsreferat
silke.christiansen@naturschutz-energiewende.de
T.: 030 7673738-21.

Pressekontakt:
Alexander Karasek
Pressesprecher
alexander.karasek@naturschutz-energiewende.de
T.: 030 7673738-15

Konferenz

Das KNE unterstützt in Brandenburg erfolgreich bei der Lösung von Konflikten

Berlin, 11. Dezember 2020

Das KNE unterstützt in Brandenburg erfolgreich bei der Lösung von Konflikten

Am Freitag, den 11. Dezember 2020 kamen Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie aus dem Land Brandenburg, der Wirtschaftsförderung Brandenburg (Trägerin der Landesenergieagentur) und Mediatorinnen und Mediatoren des KNE zusammen, um über die erfolgreiche zweijährige Zusammenarbeit zu berichten.

Im Mittelpunkt standen dabei die Fälle, die aus dem vom Landeswirtschaftsministerium aufgelegten Fonds finanziert wurden, um Konflikte der Energiewende vor Ort zu bearbeiten. Elisabeth Hartleb, KNE-Konfliktberaterin, gab zu Beginn einen Überblick über die Aktivitäten des KNE im Land Brandenburg. Seit 2019 wurden insgesamt 14 Fälle vor Ort bearbeitet, darunter elf Vorhaben der Windenergie. Im Zentrum der Konflikte standen dabei Fragen des Artenschutzes und auch der regionalen Wertschöpfung. In den dann von den Mediatorinnen und Mediatoren präsentierten Fällen ging es um Akteurskonstellationen und das konkrete Vorgehen vor Ort. Da Konfliktberatungen nur gelingen können, wenn die Akteure vor Ort vertrauensvoll zusammenarbeiten können, wurde unter den Teilnehmenden vereinbart, dass die Fälle angepasst vorgetragen wurden.

Online-Austausch zur Mediation und Konfliktberatung in Brandenburg

Zeiten des Aufruhrs – Herausforderungen in der Energiewende in Rheinland-Pfalz

Berlin, 10. Dezember 2020

Zeiten des Aufruhrs – Herausforderungen in der Energiewende in Rheinland-Pfalz

Vor dem Hintergrund, dass das Artensterben am stärksten durch Landnutzungsänderungen und direkte Ausbeutung verursacht ist und der Klimawandel dieses darüber hinaus weiter verstärken wird, wirkt die Abwägung Klimaschutz versus Artenschutz paradox. In der Diskussion um den Ausbau der Windenergie in den Ländern wird der Artenschutz inzwischen aber immer häufiger zum „größten Hemmnis“ erklärt. Auch in Rheinlandpfalz.

Die Klimaziele der rheinland-pfälzischen Landesregierung sind ehrgeizig. Bereits 2014 wurde ein Landesgesetz zur Förderung des Klimaschutzes verabschiedet. Die Treibhausgasemissionen im Land sollen demnach bis 2020 um mindestens 40 Prozent gesenkt werden und im Jahr 2050 soll Klimaneutralität erreicht sein, zumindest aber eine Reduktion der Gesamtemissionen um 90 Prozent im Vergleich zu 1990. Obwohl im Klimaschutzkonzept des Landes zahlreiche Maßnahmen beschrieben sind, die neben dem Ausbau der Erneuerbaren bei der Erreichung der Ziele helfen sollen, fokussiert sich die Debatte um die Energiewende im Land seit vielen Jahren auf den Ausbau der Windenergie.

Cosima Lindemann vom NABU Rheinland-Pfalz plädiert dafür, die Konflikte abzubauen und zu einer sachlichen Debatte zu kommen.

K20 – Energiewende vor Ort

Das diesjährige rund 300 Seiten starke Jahrbuch des KNE widmet sich den Herausforderungen, Möglichkeiten und Projekten einer naturverträglichen Energiewende konkret vor Ort. Die Vielfalt der Beiträge der Autorenschaft in „K20 – Energiewende vor Ort“ spiegelt dabei die Spannbreite der Themen und die Komplexität der Anforderungen der Energiewende wider.

Für Nachfragen und Interviews stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung:
Anke Ortmann
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