Neue Veröffentlichung des KNE: Auswirkungen von Solarparks auf das Landschaftsbild.

Berlin, 25. November 2020

Auswirkungen von Solarparks auf das Landschaftsbild

Methoden zur Ermittlung und Bewertung

Der stark ansteigende Ausbau der Solarenergie in der Freifläche geht mit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes einher, die zentral für die Akzeptanz des Ausbaus in der Bevölkerung sein können. Mangels einheitlicher Bewertungskriterien und -maßstäbe fällt die Bewertung der landschaftsbildlichen Beeinträchtigungen mitunter stark vereinfacht und intransparent aus. Dies birgt das Risiko, dass andere Belange den Schutz des Landschaftsbildes in der Bauleitplanung überwiegenAufgrund der Erfahrung aus dem Bereich der Windenergie kann angenommen werden, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Solarparks zu einem zentralen Kriterium für die Akzeptanz dieses Ausbaus wirdEine fachlich fundierte und transparente Bewertung der Schwere der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch einen Solarpark ist daher essenziell. 

Wir beleuchten die Planungspraxis, deren Ziel es sein muss, das Landschaftsbild besser zu schützen und die Akzeptanz von naturverträglichen Solarparks zu stärken.

  • Das Wichtigste in Kürze und die Publikation finden Sie auch HIER.
  • Das KNE veröffentlicht anlassbezogen fachspezifische Publikationen zu aktuellen Themen der naturverträglichen Energiewende. Diese finden Sie auf unserer Internetseite unter Veröffentlichungen. 

Der Klimawandel wird immer bedrohlicher

Berlin, 24. November 2020

Der Klimawandel wird immer bedrohlicher

Der Weltkatastrophenbericht 2020 von der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften (IFRC) macht eines deutlich: Der Klimawandel wird für die Menschheit immer bedrohlicher. Laut des Berichtes waren 77 Prozent der 308 im Jahr 2019 weltweit aufgetretenen Naturkatastrophen klimabedingt.

Es seien insbesondere Maßnahmen zum besseren Schutz vor den Folgen des Klimawandels für die Menschen notwendig, die davon besonders betroffen sind, wie zum Beispiel in Küstenregionen. Um vor der steigenden Bedrohung durch Wetterextreme besser geschützt zu sein, müssten lokale Strukturen gestärkt und nachhaltige Investitionen in die Katastrophenvorsorge vorgenommen werden.

„Aufgrund der globalen Erwärmung treten Wetterextreme wie Überschwemmungen, Stürme und Hitzewellen immer häufiger auf, ihr Ausmaß wird immer fataler. Die Zahl der wetterbedingten Naturkatastrophen ist in den vergangenen 30 Jahren um 35 Prozent gestiegen. Die Weltgemeinschaft muss daher dringend gemeinsam wirkungsvolle Maßnahmen umsetzen, um die Erderwärmung zu stoppen. Der Klimawandel ist langfristig eine größere Herausforderung als die Coronavirus-Pandemie,“ sagte der Generalsekretär des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) Christian Reuter in der Presseerklärung.

Den vollständigen Weltkatastrophenbericht finden Sie hier.

UBA-Studie zu bundeseinheitlichen Mengenvorgaben und kommunaler Steuerung der Windenergie

Berlin, 24. November 2020

KNE-Lesetipp

UBA-Studie zu bundeseinheitlichen Mengenvorgaben und kommunaler Steuerung der Windenergie

Titel: Wegner et al. (2020): Bundesrechtliche Mengenvorgaben bei gleichzeitiger Stärkung der kommunalen Steuerung für einen klimagerechten Windenergieausbau – Kurzgutachten

Die Bereitstellung von ausreichend Flächen für die Windenergie ist eines der gegenwärtig drängendsten Probleme für ihren weiteren Ausbau. Die Studie zeigt einen Weg auf, nicht nur über quantitative Mengenvorgaben des Bundes die Flächenbereitstellung auf einen klimagerechten Windenergieausbau auszurichten, sondern skizziert auch eine Möglichkeit, die Flächenbereitstellung auf kommunaler Ebene zu stärken und rechtssicherer auszugestalten.

Eine Rückbindung der Flächenausweisung für die Windenergie an die Klimaschutzziele wird bundesrechtlich derzeit nicht geregelt. Daher werden weniger Flächen bereitgestellt, als für den klimagerechten Windenergieausbau notwendig wären. Zudem erweist sich die räumliche Steuerung des Windenergieausbaus über die sogenannte Konzentrationszonenplanung in der Praxis häufig als sehr aufwendig und fehleranfällig.

Die Autoren der Stiftung Umweltenergierecht und des Öko-Instituts stellen in ihrer 53-seitigen Studie fest, dass bundesrechtliche Mengenvorgaben mittels Schaffung einer Bundesraumordnung vorgegeben werden könnten. Hierbei müsse jedoch die kompetenzverfassungsrechtliche Lage im Blick behalten werden, da ein unbeschränktes landesgesetzgeberisches Abweichungsrecht bestehen könne. Alternativen seien die Ausgestaltung der Mengenvorgaben als Mindestvorgaben oder bloße Orientierungsvorgaben.

Darüber hinaus untersucht die Studie eine stärkere Verlagerung der planerischen Steuerung auf die kommunale Ebene, um ihre Komplexität zu reduzieren sowie ihre Rechtssicherheit zu erhöhen. Hierzu wird eine Modifizierung der Außenbereichsprivilegierung von Windenergievorhaben nach dem Vorbild des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Betracht gezogen. Dies würde insbesondere eine Steuerung von Windenergievorhaben im Wege einer reinen Positivplanung ermöglichen und gäbe den Kommunen einen größeren Spielraum bei der räumlichen Steuerung. Nachteil einer solchen Regelung könne jedoch sein, dass die Verlagerung der Steuerung auf die kommunale Ebene zu einer Überforderung der Gemeinden mit geringer Verwaltungskraft führe.

Die vorgenannten Untersuchungen führen die Autoren zu dem Ergebnis, dass eine mit den bisherigen Konzentrationszonenplanungen vergleichbar hohe Steuerungsintensität sich erst durch eine Verknüpfung des Steuerungsmodells des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB mit den angeführten Mengenvorgaben erreichen ließe. Dieser Studie können aus unserer Sicht wertvolle Ansätze entnommen werden, um die planungsrechtliche Steuerung von ausreichend Flächen für einen klimagerechten Windenergieausbau weiterzuentwickeln.

Quelle: UBA-Studie: Wegner et al. (2020): Bundesrechtliche Mengenvorgaben bei gleichzeitiger Stärkung der kommunalen Steuerung für einen klimagerechten Windenergieausbau. Kurzgutachten. CLIMATE CHANGE 21/2020. UBA – Umweltbundesamt (Hrsg.), Dessau-Roßlau.

Akzeptanzsteigerung von Solarparks durch Aufwertung der Flächen

Berlin, 20. November 2020

Akzeptanzsteigerung von Solarparks durch Aufwertung der Flächen

Das Zukunftsforum Energie & Klima wird jährlich von dem deENet Energienetzwerk und der Landesenergie Agentur Hessen, unter der Schirmherrschaft des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, organisiert. Dieses Jahr fand es digital statt. Unter dem Titel „Naturverträgliche Solarparks – Naturschutz und Energiewende zusammen denken. Einblick in die Forschung und Praxis.“ berichteten Dr. Elke Bruns, Leiterin der Abteilung Fachinformation, und Natalie Arnold, Referentin für naturverträgliche Solarenergie, über die Arbeit des KNE in diesem Bereich sowie den aktuellen Forschungsstand bezüglich der Auswirkungen von Solarparks auf Natur und Landschaft und den Maßnahmen zur naturverträglichen Gestaltung. Einblicke in die Praxis lieferte Karl-Heinz Glöggler von der unteren Naturschutzbehörde des Alb-Donau-Kreises.

Dr. Elke Bruns betonte, dass der Ausbau der Solarenergie auf Dächern Vorrang habe. Zugleich beobachtet man einen Ausbauboom von Solar-Freiflächenanlagen. Vor diesen Hintergrund versuche das KNE darauf hinzuwirken, dass dieser Ausbau so naturverträglich wie möglich umgesetzt werden kann. Dazu gehört nicht nur die Untersuchung verschiedener naturschutzfachlicher Maßnahmen, sondern auch die Prüfung von anreizenden und verpflichtenden Instrumenten zur Steuerung von Standort, Größe und Ausgestaltung der Anlagen.

Grundlage für die naturverträgliche Gestaltung von Solar-Freiflächenanlagen bildet die sachgerechte Anwendung der bestehenden Prüfinstrumente, wie der Umweltprüfung und Eingriffs-Ausgleichsbilanz im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Durch die Festsetzung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen können bereits negative Umweltauswirkungen verhindert werden. Maßnahmen wären beispielsweise die Pflanzung von sichtverschattenden Hecken oder Bäumen sowie ein großer Modulreihenabstand. Wenn darüber hinaus ein Ausgleichsbedarf für das Projekt besteht, ist dieser laut Natalie Arnold vorzugsweise planintern umsetzen, um das ökologische Potenzial der Fläche auszuschöpfen und im Sinne der Akzeptanzsteigerung zu zeigen, dass ein Solarpark ohne verbleibende negative Auswirkungen errichtet werden kann.

Für eine sachgerechte Abarbeitung der Ausgleichsverpflichtungen bedarf es noch klarer Vorgaben zur Vermeidung von negativen Auswirkungen, zum Beispiel bei der Standortwahl, sowie ein Übereinkommen über die Berechnung der ausgleichpflichtigen Wertminderung durch die Errichtung eines Solarparks. Außerdem sollten die Biotopwertlisten an den jeweiligen Vorhabentyp angepasst werden.

Nachdem die rechtlich bindenden Ausgleichsverpflichtungen erfüllt sind, kann in manchen Solarparks eine darüberhinausgehende ökologische Aufwertung erfolgen, einige Betreiber gehen diesen Weg bereits, um die Akzeptanz für das Projekt zu erhöhen. Für die Akzeptanz, aber auch den naturschutzfachlichen Mehrwert, sind ein sachgerechtes Aufwertungs- und Pflegekonzept und spezifische Maßnahmen notwendig.

Das KNE plädiert für eine Steigerung der Biodiversität bei Solarparks

Das KNE setzt sich dafür ein, Solarparks als extensiv genutzte, störungsarme Flächen aufzuwerten und damit einen Beitrag zur Biodiversitätssteigerung zu leisten. Allerdings kann man dabei nicht allein auf Freiwilligkeit setzen. Vielmehr sollten Anreize, beispielsweise durch Refinanzierungsmöglichkeiten, geschaffen werden, die eine breite Umsetzung erwarten lassen. Sonst droht die in Aussicht gestellte Biotopwertsteigerung in der Praxis nicht eingelöst zu werden. Die bestehenden Möglichkeiten über das Ökokonto oder Zertifikate finden bislang kaum Anwendung. Neben Anreizen wären auch verpflichtende Vorgaben denkbar, damit naturverträgliche Solarparks zur Norm werden.

Zum Schluss berichtete Karl-Heinz Glöggler von seinen Erfahrungen in der unteren Naturschutzbehörde im Alb-Donau-Kreis, dass die meisten von ihm begleiteten Solarparks einen Überschuss an Biotopwertpunkten erzielten, da sich die Flächen durch die Aufgabe der Ackernutzung und Umgestaltung zu Grünlandstandorten positiv entwickelten. Dieser Überschuss wurde bisher jedoch immer mit den negativen Auswirkungen für das Landschaftsbild verrechnet, so dass der Eingriff planintern ausgeglichen wurde. In Baden-Württemberg ist die Erfassung des Eingriffes in das Landschaftsbild (wie in vielen Bundesländern) nicht standardisiert, weswegen die Auswirkungen schwer zu ermitteln sind.

Die Fragen und Diskussionsbeiträge der 95 Teilnehmenden richteten sich auf ein breites Themenspektrum. Es wurde über die Errichtung von Solarparks in Landschaftsschutzgebieten, spezielle Regelungen für sehr große Anlagen, die Umweltauswirkungen auf Boden und Wasser, Agrar-Photovoltaik, schwimmende Photovoltaik und vieles weitere diskutiert. Besonders gefreut haben uns die Fragen zu den Kriterien für eine naturverträgliche Gestaltung von Solarparks. Dies zeigt, dass dieses Thema Projektierer und Kommunen vermehrt interessiert.

Foto: S.H.exlusiv auf adobestock.com

Blumenwiese, AdobeStock S.H.exlusiv

Dienen Windräder der öffentlichen Sicherheit? Eine europarechtliche Einordnung

Berlin, 18. November 2020

Hinweis: Diese Wortmeldung bezieht sich auf einen Referentenentwurf. Im EEG 2021 ist der § 1 Abs. 5 EEG 2021 entfallen.

KNE-Wortmeldung Nr. 2 zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021)

Dienen Windräder der öffentlichen Sicherheit? Eine europarechtliche Einordnung

Anlässlich der öffentlichen Anhörung zur Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2021 im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages setzt sich das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende mit einigen Naturschutzaspekten des EEG 2021 auseinander.

Heute: öffentliche Sicherheit im europarechtlichen Kontext.

Der Entwurf zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 sieht vor, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. In einer ersten Wortmeldung hatten wir bereits auf die strengen Voraussetzungen hingewiesen, die für die Erteilung einer Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten bei der Genehmigung einer Windenergieanlage erfüllt sein müssen. Dort hatten wir festgehalten, dass die Rolle des besonderen Artenschutzrechts in der Regelgenehmigung weiterhin unangetastet und die Ausnahme eine solche bleibt, da sie nur bei kumulativem Vorliegen ihrer strengen Voraussetzungen erteilt werden darf. Doch dient die Errichtung von Erneuerbare-Energien-Anlagen – auch aus einer europarechtlichen Perspektive – der öffentlichen Sicherheit?

Die Formulierung im neu eingefügten § 1 Abs. 5 EEG 2021 zielt unter anderem darauf ab, mehr Rechtssicherheit bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Bereich des Artenschutzrechts für Windenergieanlagen an Land herzustellen. Dafür ist die europäische Vogelschutzrichtlinie (V-RL) und der dort festgeschriebene Begriff der öffentlichen Sicherheit als Ausnahmegrund von den Verbotstatbeständen entscheidend. Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) findet der Begriff eine Entsprechung, sodass sowohl die V-RL als auch das BNatSchG grundsätzlich Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten im Interesse der öffentlichen Sicherheit zulassen.

Durch den gesetzlichen Verweis im geplanten § 1 Abs. 5 EEG 2021 werden Behörden und Gerichte aufgefordert, ihren Entscheidungen auch die öffentliche Sicherheit als einen Abwägungsbelang zugrunde zu legen. Im Rahmen einer Ausnahmeprüfung wäre dies die Abwägung zwischen Artenschutz und dem Ausbau der erneuerbaren Energien.

Diese gesetzliche Zweckbestimmung wirft rechtliche Fragen auf.

Für die Auslegung europäischen Rechts und seiner Begriffe ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) maßgeblich. Daher muss die Festschreibung der öffentlichen Sicherheit in § 1 Abs. 5 EEG 2021 im Lichte dieser Rechtsprechung betrachtet werden.

Liegt Windenergie nach europäischer Lesart im Interesse der öffentlichen Sicherheit?

Die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 5 EEG 2021 bezieht sich unter anderem auf die Europäische Kommission. Diese hat – bereits im Jahr 2012 – in einem Leitfaden festgestellt, dass Windparks im Interesse der öffentlichen Sicherheit stünden und deshalb Ausnahmen vom Artenschutz möglich seien (EU-Kommission, Leitfaden „Entwicklung der Windenergie und Natura 2000“, Dezember 2012, S. 20). Die Äußerungen der Kommission in Leitfäden haben allerdings lediglich empfehlenden Charakter, wie im Leitfaden eingangs selbst klarstellt wird.

Eine rechtlich verbindliche Prägung hat der Begriff der öffentlichen Sicherheit zunächst in einer Entscheidung des EuGH zur Warenverkehrsfreiheit aus dem Jahr 1984 erfahren. Damals wurde entschieden, dass Energieerzeugnisse (hier: Erdölerzeugnisse) wegen ihrer außerordentlichen Bedeutung als Energiequelle in der modernen Wirtschaft wesentlich sind für die Existenz eines Staates, da nicht nur das Funktionieren seiner Wirtschaft, sondern vor allem auch das seiner Einrichtungen und seiner wichtigen öffentlichen Dienste und selbst das Überleben seiner Bevölkerung von ihnen abhängen (EuGH, Urteil vom 10. Juli 1984, 72/83, Rn. 34 juris).

Die Gesetzesbegründung des geplanten EEG 2021 bezieht sich maßgeblich auf dieses EuGH-Urteil, überträgt die Grundsätze auf die Stromversorgung und postuliert, dass die Stromversorgung für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, des Gesundheitssystems und die Versorgung der Bevölkerung sowie für jegliche moderne Kommunikation zwingend erforderlich sei.

Im Sinne dieser Argumentation hält der EuGH in einer späteren Entscheidung, und nun auch im Hinblick auf die Stromversorgung,  für das Habitatschutzrecht eine Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps oder einer prioritären Art im Sinne der Habitatrichtlinie für gerechtfertigt, wenn sie der Abwehr einer tatsächlichen und schwerwiegenden Gefahr der Unterbrechung der Stromversorgung des betreffenden Mitgliedstaates dient (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-411/17 –, Rn. 158, juris).

Einer Übertragung dieser Argumentation auf die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wird in der laufenden Diskussion zwar teils entgegengesetzt, dass die Versorgungssicherheit mit Strom auch bei einem Rückgang der Kohleverstromung gewährleistet sei, weshalb die Versorgungssicherheit an sich gar nicht gefährdet sei, wenn beispielsweise einzelne Windenergieanlagen oder auch einzelne Windparks nicht im Wege der Ausnahme genehmigt und betrieben würden. Diese Argumentation überzeugt aber nicht vor dem Hintergrund eines in relativ wenigen Jahren zu bewältigenden allumfassenden Ausstiegs aus der Kohleverstromung – möglicherweise binnen eines Jahrzehnts.

In einem anderen Kontext (freier Kapitalverkehr) legt der EuGH für die Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit ein enges Verständnis zugrunde. Hiernach könne die öffentliche Sicherheit nur geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2002 – C-503/99 –, juris Rn. 47; EuGH, Urteil vom 14. März 2000 – C-54/99 –, juris). Im Hinblick auf die Sicherheit der Energieversorgung wird Letzteres in einem Urteil aus dem Jahr 2012 ebenfalls zur Bedingung gemacht (EuGH, Urteil vom 08. November 2012 – C-244/11 –, juris Rn. 67 m. w. N.).

Die aufgestellte Voraussetzung einer hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, klingt zunächst nach einer sehr hohen Hürde. Allerdings öffnet eine Auseinandersetzung mit dieser Sichtweise des EuGH auf den Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ weitere Gesichtspunkte. Denn bisher kommt in der aktuellen Diskussion zu kurz, dass die Versorgungssicherheit mit Strom aus europarechtlicher Perspektive wohl lediglich eine hinreichende Bedingung zur Einschränkung von europäischen Schutzvorschriften sein kann, es aber nicht zwingend die einzig mögliche einschränkende Bedingung sein muss.

Maßgeblich ist, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit dann berührt sind, wenn Grundinteressen der Gesellschaft betroffen sind. Im Hinblick auf den fortschreitenden Klimawandel werden die Grundinteressen der Gesellschaft auf mannigfaltige Weise betroffen. So werden nicht nur versorgungssichernde Aspekte und kritische Infrastrukturen berührt, sondern auch solche der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und auch der Wirtschaft. Die Energiewende dient nicht nur der gesicherten Versorgung mit erneuerbarem Strom, sie ermöglicht auch den Ausstieg aus der klimaschädlichen Kohleverstromung. Im Kontext des Klimawandels gewinnt aus dieser Perspektive auch jede einzelne Windenergieanlage an Relevanz, denn hier geht es nicht „nur“ um die Versorgung der verschiedenen Sektoren eines Landes mit Strom, sondern darüber hinaus um das Einsparen von Treibhausgasen, die durch eine fossil-gestützte Energieversorgung freigesetzt würden und durch die der Klimawandel weiter fortschreiten würde. Dementsprechend räumt auch der EuGH der Förderung erneuerbarer Energiequellen aus Klimaschutzgründen und zur Diversifizierung der Energieversorgung eine hohe Priorität ein (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2016 – C-346/14 –, Rn. 73, juris). Jede einzelne Windenergieanlage trägt zur Versorgung mit erneuerbarem Strom bei und leistet gleichzeitig einen Beitrag zur Einsparung von Treibhausgasen.

Fazit des KNE

  1. Noch gibt es keine Aussage des Europäischen Gerichtshofes dazu, ob Windenergieanlagen dem Interesse der öffentlichen Sicherheit im Sinne der Vogelschutzrichtlinie dienen.
  2. Der Klimawandel stellt aber eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung dar, die die Grundinteressen unserer Gesellschaft berührt. Er hat mannigfaltige bedrohliche Auswirkungen, deren Faktizität von Jahr zu Jahr deutlicher wird, sodass die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Pariser Übereinkommen ein zeitgenössisches Verständnis von öffentlicher Sicherheit nachgerade gebietet.
  3. In diesem Sinne ist der Ausnahmegrund der öffentlichen Sicherheit durchaus geeignet, im Zusammenspiel mit den weiteren Regelungselementen der Vogelschutzrichtlinie und mit den übrigen Vorgaben des Europa- und Bundesrechts die Genehmigung von Windenergieanlagen in einen Einklang mit dem Schutz europäischer Vogelarten zu bringen.

 

Kontakt:
Dr. Silke Christiansen
Leiterin Rechtsreferat
silke.christiansen@naturschutz-energiewende.de
T.: 030 7673738-21.

Pressekontakt:
Alexander Karasek
Pressesprecher
alexander.karasek@naturschutz-energiewende.de
T.: 030 7673738-15

Windenergieanlage vor blauem Himmel

Mindestabstände dürfen Windenergie nicht in sensible Naturräume drängen

Berlin, 17. November 2020

Mindestabstände dürfen Windenergie nicht in sensible Naturräume drängen – Die Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch

Leitsätze

  1. Je weiter die Windenergienutzung von den Siedlungsgebieten entfernt stattfinden soll, desto weiter wird sie in Naturräume mit artenschutzrechtlichen Konflikten gedrängt.
  2. Die Akzeptanz vor Ort wird durch pauschale Abstände nachweislich nicht erhöht.
  3. Der Schutzabstand einer Windenergieanlage zu Wohnbebauungen sollte nicht über das Maß hinausgehen, das sich – für die jeweilige Generation der Windenergieanlage – aus Lärmschutzgründen und nach dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot ergibt.

1. Die neue Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch

Am 14. August 2020 ist das „Gesetz zur Vereinbarung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze“ in Kraft getreten. Mit Artikel 2 des Gesetzes wurde § 249 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) neu gefasst. Hiernach können die Länder durch Landesgesetze bestimmen, dass Vorhaben zur Nutzung der Windenergie nur dann die Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genießen, wenn sie einen Mindestabstand zu bestimmten Arten der Wohnbebauung einhalten. Der auf Landesebene festgelegte Mindestabstand darf bis zu 1.000 Metern betragen.

2. Folgen für die Flächenverfügbarkeit

Was aber wäre die Folge solcher Mindestabstände zur Wohnbebauung, vor allem, wenn das zulässige Maß von 1.000 Metern ausgeschöpft wird?[1]

Das Umweltbundesamt hatte bereits vor dem Gesetzesvorhaben angesichts der schon damals schwelenden Diskussion untersucht, inwieweit solche Mindestabstände die aktuell auf Regionalplanungsebene ausgewiesenen Flächen für die Windenergie beschneiden würden. Das Ergebnis: Pauschale Abstände, die über das Maß hinausgehen, die aus Lärmschutzgründen und nach dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot notwendig sind, führen bei der Mehrheit der deutschen Bundesländer zu einer deutlichen Reduzierung der ausgewiesenen Flächen.[2] In Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen beispielsweise verblieben schon bei 600 Metern nur noch etwa 40 Prozent der derzeit geplanten Windflächen, bei 800 Metern weniger als 20 Prozent und bei 1.000 Metern Abstand in Nordrhein-Westfalen gar nur noch etwa 15 Prozent und in Schleswig-Holstein sogar weniger als 10 Prozent.[3] Das entspräche dann schon fast bayerischen Verhältnissen, wo der Windenergieausbau seit der Einführung der 10-H-Regelung praktisch zum Erliegen gekommen ist.

Dass Windenergieanlagen angesichts ihrer Höhe, Rotationsbewegung und Lärm-Emissionen nur mit einem gewissen Schutzabstand zur Wohnbebauung errichtet werden sollten, ist ein zweifellos berechtigtes Anliegen. Während man vor wenigen Jahrzehnten noch ohne großes Zögern Kohlekraftwerke mitten in den Städten errichtete[4], war bei der Gesetzgebung zur Windenergie bereits klar: Die Anlagen müssen aus Rücksicht auf die dort lebenden Menschen außerhalb von Siedlungsgebieten stehen. Das öffentliche Interesse an einem verstärkten Ausbau der Windenergienutzung sollte aber gleichfalls gesetzlich manifestiert werden. Anlagen zur Nutzung der Windenergie erhielten daher mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Baurecht im Außenbereich. Unvermeidliche Folge dieser Rücksichtnahme auf den Menschen ist nur eben auch: Je weiter die Windenergienutzung von den Siedlungsgebieten entfernt stattfinden soll, desto weiter wird sie in die Naturräume gedrängt. Soll die Energiewende umgesetzt werden, müssen die für die Windenergienutzung ausgewiesenen Flächen, die durch Mindestabstände wegfallen würden, an anderer Stelle neu ausgewiesen werden. Die Flächen für die Windenergienutzung würden also zwangsläufig weiter in die Naturräume verlagert, wo es unweigerlich zu artenschutzrechtlichen Konflikten käme. Schon jetzt, ohne pauschale Mindestabstände, werden die Flächen ohne maßgebliche Artenschutz-Konflikte immer knapper.[5]

Demgegenüber hat sich jedoch gezeigt, dass sich die Akzeptanz vor Ort durch pauschale Abstände entgegen der Intention des Gesetzgebers nicht erhöht. Als viel wirkungsvoller erweisen sich in Sachen Akzeptanzförderung unter den Anwohnenden eine frühe und faire Beteiligung sowie finanzielle Teilhabe.[6] Diese Zusammenhänge zeigen sich auch in der Beratungstätigkeit des KNE sehr deutlich. Geht es um die Akzeptanz unter den Anwohnenden, sind pauschale Siedlungsabstände nicht das richtige Mittel.

Nun ist das Gesetz allerdings Realität. Inwieweit es in den einzelnen Bundesländern noch politischen Spielraum gibt, geringere Abstände als die möglichen 1000 Meter festzulegen, bleibt zu beobachten.

3. Chance moderater Mindestabstände: Nebeneffekt in Raumordnung und Bauleitplanung

Ein möglicher Weg, die Länderöffnungsklausel sinnvoll zu nutzen, und dennoch die Windenergie nicht weiter als unvermeidbar in die Naturräume zu verlagern, könnte in der Festlegung moderater Mindestabstände, deutlich unter 1.000 Meter, liegen. Das Maß müsste sich dafür vor allem an den bau- und immissionsschutzrechtlich ohnehin erforderlichen Abständen von Windenergieanlagen der aktuellen Generation orientieren. Solche moderaten Mindestabstände zur Wohnbebauung hätten einen nicht zu vernachlässigenden Nebeneffekt im Bereich der Raumordnung und der Bauleitplanung.

Beide stehen vor dem Dilemma, dass sich bislang kein Vorgehen herauskristallisiert hat, harte Tabuzonen um Wohngebiete herum rechtssicher festzulegen. Immer wieder werden von den Gerichten Planungsfehler festgestellt, die je nach Konstellation und Gericht zur Unwirksamkeit der betroffenen Pläne führen können.[7] Die Gerichte verlangen zwar die Festsetzung harter Tabuzonen um Wohngebiete, wo Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen aufgrund des Immissionsschutzes oder des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes rechtlich ausgeschlossen ist.[8] Ungeklärt ist jedoch, wie sich das Maß dieser Schutzabstände rechtssicher bestimmen lässt.[9] Gerungen wird zum Beispiel um die Frage, ob die Schutzzonen um Wohnbebauung anhand von Referenzanlagen hinsichtlich ihrer potenziell bedrängenden Wirkung oder hinsichtlich ihrer Schall-Emissionen bestimmt werden sollen. Die Planungspraxis harrt – wie wir aus Gesprächen mit Praktikern wissen – bei beiden Varianten bereits der Klagen gegen ihre Festlegungen, weil von den Gerichten nur entschieden, nicht aber begründet wurde, weshalb gerade bei Abständen bis zum Zweifachen der Anlagenhöhe sicher von einer bedrängenden Wirkung auszugehen[10], bei Abständen ab dem Dreifachen der Anlagenhöhe eine bedrängende Wirkung auszuschließen sein soll.[11] Nicht ersichtlich ist auch, weshalb mit Blick auf die Schall-Emissionen einer Referenzanlage von deren Regelbetrieb ausgegangen werden kann[12] und nicht ein – durchaus üblicher – schallreduzierter Betrieb angenommen werden müsste. Immerhin geht es hier um die Bestimmung der Flächen, auf denen die Windenergienutzung rechtlich ausgeschlossen ist.

Ein gesetzlich festgelegter Mindestabstand zur Wohnbebauung würde als Schutzabstand klar eine harte Tabuzone definieren, da dann innerhalb des entsprechenden Abstands die Nutzung von Windenergie ohne Interpretationsspielraum rechtlich ausgeschlossen wäre. Alle weiteren Debatten um die richtige Referenzanlage, die Grenze zur bedrängenden Wirkung sowie zu einem immissionsschutzrechtlichen Ausschlussbereich wären damit gegenstandslos. Regional- und Bauleitpläne hätten ein Risiko der Unwirksamkeit weniger zu tragen.

Fazit

Die naturverträgliche Energiewende ist eine der großen Herausforderungen unserer Zeit. Die Windenergienutzung mit umfangreichen pauschalen Abständen zur Wohnbebauung immer weiter in die Naturräume zu drängen, würde die Erreichung dieses Ziels massiv gefährden.

Das KNE plädiert daher dafür, die Länderöffnungsklausel mit Bedacht zu nutzen, und dabei dringend darauf zu achten, dass möglichst zwei Prozent der Landfläche für die Nutzung der Windenergie verfügbar bleiben, ohne weiter in Naturräume eindringen zu müssen, die unter Artenschutzgesichtspunkten sensibel sind.

Eine Chance, die neue Länderöffnungsklausel sinnvoll zu nutzen – weniger im Interesse der Akzeptanz als zugunsten der Regional- und der Bauleitplanung –, sehen wir in der Festlegung moderater Mindestabstände, die insbesondere in Ländern mit hoher Siedlungsdichte deutlich unter 1.000 Metern liegen sollten.

Zur wirksamen Förderung der Akzeptanz in der anwohnenden Bevölkerung empfehlen wir frühe und faire Beteiligungsverfahren und die Sicherstellung regionaler Wertschöpfung.

 

[1] In Thüringen liegt bereits seitens der CDU-Fraktion ein Gesetzentwurf über einen einheitlichen Mindestabstand von 1.000 Metern vor: http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/77350/drittes_gesetz_zur_aenderung_der_thueringer_bauordnung_einfuehrung_einer_abstandsregelung_von_windkraftanlagen_zur_wohnbebauung.pdf, letzter Abruf: 28.10.2020.

[2] Analyse der kurz- und mittelfristigen Verfügbarkeit von Flächen für die Windenergienutzung an Land, Umweltbundesamt (Hrsg.), Juni 2019: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/376/publikationen/climate_change_38_2019_flaechenanalyse_windenergie_an_land.pdf; Auswirkungen von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Siedlungen – Auswertung im Rahmen der UBA-Studie „Flächenanalyse Windenergie an Land“, Umweltbundesamt (Hrsg.), März 2019: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2019-03-20_pp_mindestabstaende-windenergieanlagen.pdf.

[3] Analyse der kurz- und mittelfristigen Verfügbarkeit von Flächen für die Windenergienutzung an Land, Umweltbundesamt (Hrsg.), Juni 2019: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/376/publikationen/climate_change_38_2019_flaechenanalyse_windenergie_an_land.pdf, S. 94. Eine Studie im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums kommt zu dem Schluss, dass durch einen Mindestabstand von 1.000 Metern, je nachdem ob er auch bezogen auf Wohnbebauung im Außenbereich gelten soll, im Bundesdurchschnitt 10 bis 40 Prozent der bislang zur Nutzung der Windenergie ausgewiesen Flächen verloren gingen, auch hier mit sehr großen regionalen Unterschieden – je nach Siedlungsdichte mit Verlusten in NRW von ca. 75 Prozent, in Schleswig-Holstein bis zirka 95 Prozent. Wissenschaftliche Fundierung der Beratungen zu Abstandsregelungen bei Windenergie an Land, Navigant Energie Germany GmbH in Zusammenarbeit mit Fraunhofer IEE (2019), S. 25 ff.: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/wissenschaftliche-fundierung-der-beratungen-zu-abstandsregelungen-bei-windenergie-an-land.pdf?__blob=publicationFile&v=4, letzter Abruf: 30.10.2020.

[4] So zum Beispiel das Heizkraftwerk Reuter West in Berlin, Ende der 1980er Jahre.

[5] So beruhen nach einer Umfrage der FA-Wind fast drei Viertel aller Klagen gegen Windenergieprojekte auf Artenschutz-Gesichtspunkten: FA Wind (2019): Hemmnisse beim Ausbau der Windenergie in Deutschland –Ergebnisse einer Branchenumfrage, https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veroeffentlichungen/Analysen/FA_Wind_Branchenumfrage_beklagte_WEA_Hemmnisse_DVOR_und_Militaer_07-2019.pdf

[6] Hübner, G., Pohl, J., Hoen, B., Firestone, J., Rand, J., Elliott, D., Haac, R. (2019): Monitoring annoyance and stress effects of wind turbines on nearby residents: A comparison of U.S. and European samples. In: Environment International 132, 2019, S. 1-9; siehe hierzu auch unsere Wortmeldung zur Studie von Hübner et al. vom 4. Februar 2020 „Fairness ist wichtiger als 1.000 Meter Mindestabstand“: https://www.naturschutz-energiewende.de/kompetenzzentrum/presse/pressemitteilungen/fairness-wichtiger-als-1-000-meter-mindestabstand/.

[7] So z. B. OVG Lüneburg, Urteile vom 7. Februar 2020 – 12 KN 75/18 und vom 25.4.2019 – 12 KN 22/17, Rn. 80 m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 5.7.2017 – 7 D 105/14.NE, Rn. 41 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 –, Rn. 138. (Hier wird zumindest angenommen, dass sich die falsche Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen in Bezug auf die Abstände zur Wohnbebauung nicht auf das Planungsergebnis ausgewirkt habe.); OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.7.2018 – OVG 2 A 2.16, Rn. 96; OVG Magdeburg Urteil vom 21. Oktober 2015 – 2 K 109/13, Rn. 44 ff; OVG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 2015 – 1 KN 6/13, Rn. 65.

[8] BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 – 4 CN 2.12, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.7.2018 – OVG 2 A 2.16, Rn. 96.

[9] Zu den Erfordernissen im Einzelnen und m.w.N. siehe Nils Wegner, Fehlerquellen von Windkonzentrationszonenplanungen – ein Update, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 37 vom 14.12.2018, S. 9.

[10] OVG Münster, Urteil vom 9.8.2006 – 8 A 3726/05; dem folgend OVG Lüneburg, bspw. Urteile vom 13.7.2017 – 12 KN 206/15, Rn. 37 ff. und vom 26.10.2017 – 12 KN 119/16, Rn. 80.

[11] Noch einmal klarstellend OVG Lüneburg, Urteil vom 13.7.2017 – 12 KN 206/15, Rn. 42.

[12] OVG Münster, Urt. v. 5.7.2017 – 7 D 105/14.NE, Rn. 46 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.7.2018 – OVG 2 A 2.16, Rn. 96.

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elisabeth.hartleb@naturschutz-energiewende.de
T.: 030 7673738-34.

Pressekontakt:
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Windenergieanlage mit Baum

KNE-Podcast: Wind über Schottland

Berlin, 17. November 2020

KNE-Podcast: Wind über Schottland

Bei der Umsetzung von Energiewendeprojekten müssen der Naturschutz und die Anliegen der Menschen gleichermaßen berücksichtigt, ein Mehrwert für die Betroffenen geschaffen und damit die Akzeptanz gesteigert werden. Kreative und komplexe Lösungen dabei sind gefragt, damit es gelingen kann, die Herausforderungen eines grundlegenden Wandels in naher Zukunft zu meistern und dabei eine – tatsächliche sowie auch so empfundene – positive Bilanz für alle Akteursgruppen und in allen Bereichen herbeizuführen – den Klimaschutz, den Naturschutz, die Wirtschaft und die Bevölkerung.

Wie eine solche Lösung aussehen kann, und mit welchen Ideen und Maßnahmen großangelegte Projekte einen Benefit, und damit breite Akzeptanz, für alle bringen können, kann man sich in Schottland im Whitelee Windpark in der Nähe von Glasgow anschauen. Über Whitelee und wie ein breit akzeptiertes Großprojekt entstehen kann, von dem alle Akteursgruppen profitieren, darüber spricht Eva Schuster vom KNE.

Über dieses Projekt hat Eva Schuster auch einen gleichnamigen Artikel im KNE-Jahrbuch K20 veröffentlicht. Das Jahrbuch blickt auf die konkreten Herausforderungen vor Ort, die Akteure berichten von ihren Erfahrungen bei der Umsetzung einer naturverträglichen Energiewende. Die Artikel stammen aus der Feder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des KNE, von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, mit denen das KNE eng zusammenarbeitet, und von anderen Experten und Expertinnen, die zur Mitarbeit gewonnen werden konnten.

Zum KNE-Jahrbuch „K20 – Energiewende vor Ort“ sowie den vorangegangenen Jahrbüchern K19 und K18. Einzelne Print-Exemplare stehen noch zur Verfügung. Bei Interesse wenden Sie sich gern an Anke Ortmann: anke.ortmann@naturschutz-energiewende.de.

Der KNE-Podcast

Dialoge – Debatten – Denkanstöße: Der KNE-Podcast beschäftigt sich alle zwei Wochen mit aktuellen Fragen rund um die naturverträgliche Energiewende. Wie können Vogelkollisionen an Windenergieanlagen vermieden werden, wie lassen sich Konflikte beim Ausbau erneuerbarer Energien vor Ort klären, und was alles muss berücksichtigt werden, damit eine Erneuerbaren-Anlage genehmigt werden kann? Diesen und vielen weiteren Fragen gehen die Moderatoren Dr. Torsten Raynal-Ehrke; Direktor des KNE, und Geschäftsführer Michael Krieger mit ihren Gästen nach.

Fragen oder Anregungen gern an podcast@naturschutz-energiewende.de.

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KNE-Podcast: Wie bringt man die naturverträgliche Energiewende in ein Buch?

Berlin, 3. November 2020

KNE-Podcast: Wie bringt man die naturverträgliche Energiewende in ein Buch?

„K20 – Energiewende vor Ort“ ist das dritte Jahrbuch des KNE zur naturverträglichen Energiewende. Es setzt den Fokus auf die Herausforderungen, Möglichkeiten und Projekte einer naturverträglichen Energiewende vor Ort. Mit Redakteurin Anke Ortmann unterhalten sich die Moderatoren darüber, wie das Werk entstand, und wie sich die Praxis der Energiewende auch in einem Jahrbuch spiegelt.

Angelegt als ein Kompendium von Artikeln, Berichten und Interviews betrachtet das Jahrbuch des Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende die naturverträgliche Energiewende aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln und alljährlich mit anderen Schwerpunktthemen. Die Vielseitigkeit der Beiträge der Autorenschaft macht die Komplexität der Anforderungen der Energiewende deutlich.

„Wir wollen einen interessanten und aufschlussreichen Einblick in die verschiedenen Facetten und Anforderungen der Energiewende geben, zur Versachlichung von Debatten beitragen und zur Diskussion über die vielschichtigen Herausforderungen anregen“, so Anke Ortmann, Redakteurin des Jahrbuchs.

Das aktuelle Jahrbuch K20 blickt auf die konkreten Herausforderungen vor Ort, die Akteure berichten von ihren Erfahrungen bei der Umsetzung einer naturverträglichen Energiewende. Die Artikel stammen aus der Feder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des KNE, von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, mit denen das KNE eng zusammenarbeitet, und von anderen Experten und Expertinnen, die zur Mitarbeit gewonnen werden konnten.

So geht es in den Beiträgen beispielsweise um den Klima- und Artenschutz als wichtige Faktoren für eine erfolgreiche Energiewende, die Vielschichtigkeit der Emotionen und Motivationen in der Energiewende, die Praxis der Kompensations- und Ersatzmaßnahmen, die Energiewende in China und einen gigantischen Windpark in Schottland, der auch Lehr- und Erholungspark für die Besucher und Besucherinnen ist.

Die K20-Redaktion dankt allen Autorinnen und Autoren sehr herzlich für die Mitarbeit. Unseren Leserinnen und Lesern wünschen wir eine spannende und anregende Lektüre:

Zum KNE-Jahrbuch „K20 – Energiewende vor Ort“ sowie den vorangegangenen Jahrbüchern K19 und K18. Einzelne Print-Exemplare stehen noch zur Verfügung. Bei Interesse wenden Sie sich gern an Anke Ortmann, anke.ortmann@naturschutz-energiewende.de.

Der KNE-Podcast

Dialoge – Debatten – Denkanstöße: Der KNE-Podcast beschäftigt sich alle zwei Wochen mit aktuellen Fragen rund um die naturverträgliche Energiewende. Wie können Vogelkollisionen an Windenergieanlagen vermieden werden, wie lassen sich Konflikte beim Ausbau erneuerbarer Energien vor Ort klären, und was alles muss berücksichtigt werden, damit eine Erneuerbaren-Anlage genehmigt werden kann? Diesen und vielen weiteren Fragen gehen die Moderatoren Dr. Torsten Raynal-Ehrke; Direktor des KNE, und Geschäftsführer Michael Krieger mit ihren Gästen nach.

Fragen oder Anregungen gern an podcast@naturschutz-energiewende.de.

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