Berlin, 14. Juli 2020

Neues KNE-Erklärvideo: Artenschutzrechtliche Ausnahmen für die Windenergie - Worum genau geht es da eigentlich? 

Die Energiewende kann nur gelingen, wenn die Windenergie erheblich ausgebaut wird. Flächen ohne Konfliktpotenzial mit dem Arten- und Naturschutz sind jedoch kaum noch verfügbar. Die Vorgaben aus dem Bundesnaturschutzgesetz sind aber sehr weitgehend: Wenn ein einzelnes Exemplar einer besonders geschützten Art mit einer Windenergieanlage kollidieren könnte und diese Kollision nicht durch Maßnahmen vermieden werden kann, kann dies bereits ein artenschutzrechtliches Verbot auslösen. Der Bau von Windenergieanlagen wäre in diesen Fällen damit faktisch ausgeschlossen. In einem neuen Video erklärt das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE), unter welchen strengen artenschutzrechtlichen Bedingungen Windenergieanlagen auch an Standorten errichtet und betrieben werden können, an denen das Vorhaben in der Regelgenehmigung an artenschutzrechtlichen Verboten scheitern würde.

„Bei der Ausnahme im besonderen Artenschutzrecht steht der Erhaltungszustand der Population einer Art im Vordergrund, der sich durch die neue Windenergieanlage insgesamt nicht verschlechtern darf“, erläutert Dr. Silke Christiansen, Rechtereferentin im KNE. „Es geht dabei nicht, wie der Begriff suggerieren kann, um eine Ausnahme vom Artenschutz, sondern vielmehr um einen Perspektivwechsel weg vom Individuen- und hin zum Populationsschutz“, so Christiansen weiter.

KNE-Direktor Dr. Torsten Raynal-Ehrke betont: „Aus unserer Sicht ist die Ausnahme zwar kein Allheilmittel für artenschutzrechtliche Konflikte, sie trägt im Einzelfall jedoch dazu bei, artenschutzrechtliche Konfliktlagen zu überwinden sowie Energiewende und Naturschutz gleichermaßen voranzubringen. Wir plädieren daher für eine differenzierte Auseinandersetzung auf rechtlicher und fachlicher Ebene, für die das KNE als unabhängiger Gesprächspartner und Organisator von Austausch- und Einigungsprozessen zur Verfügung steht.“


Hintergrund

Die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) soll nach dem Willen des Gesetzgebers als letztes Mittel dienen, um im Einzelfall Verbotstatbestände zu überwinden und Projekte zuzulassen. Sie kann daher nicht als grundsätzliche Lösung für eine stockende Energiewende dienen. Es müssen zunächst andere Lösungswege gesucht werden, die eine Regelgenehmigung ermöglichen könnten. Insbesondere sollten Standorte für Windenergieanlagen gewählt werden, die artenschutz-rechtlich möglichst unproblematisch sind. Allerdings wird es – aus verschiedenen Gründen – immer schwieriger, konfliktfreie Standorte zu finden. Eine aktuelle Studie des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) kommt zu dem Ergebnis, dass nur noch wenige konfliktfreie Flächen zur Verfügung stehen.

Weitere KNE-Dokumente zur Ausnahme im besonderen Artenschutzrecht:

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