Berlin, 26. Okotber 2023

Pressemitteilung

Welche Spielräume bestehen für Antikollisionssysteme innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Bundesnaturschutzgesetzes?

Im novellierten Bundesnaturschutzgesetz sind neue Regelungen festgelegt, um die Genehmigung von Windenergieanlagen zu beschleunigen. Es enthält auch eine Liste von Schutzmaßnahmen, die ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wirksam senken können, darunter auch Antikollisionssysteme (AKS) zur Vermeidung von Vogelkollisionen. Gleichzeitig definiert das Gesetz eine Zumutbarkeitsgrenze für den vom Vorhabenträger zu tragenden Aufwand für Schutzmaßnahmen.

Die neue KNE-Publikation „Einsatz von Antikollisionssystemen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit“ geht daher der Frage nach, welche Investitionsspielräume insbesondere für Antikollisionssysteme innerhalb der im Bundesnaturschutzgesetz formulierten Zumutbarkeitsgrenzen bestehen.

Diese Zumutbarkeitsgrenzen variieren in Abhängigkeit davon, ob die Windenergieanlagen an einem Standort mit hoher Ertragsleistung (Zumutbarkeitsschwelle 8 Prozent) oder verminderter Ertragsleistung (Zumutbarkeitsschwelle 6 Prozent) errichtet werden sollen.

Die exemplarisch mit unterschiedlichen Leistungsparametern durchgeführten Berechnungen zeigen, dass die zumutbaren Investitionskosten für AKS insbesondere bei geringer Ertrags- bzw. Standortgüte begrenzt sind. Sofern an diesen Standorten andere, weniger kostenintensive Schutzmaßnahmen zur Kollisionsrisikominderung in Betracht kommen, könnten diese aus Betreibersicht als vorzugswürdig sein.

Zu beachten ist, dass im Detail Unterschiede bei der Bemessung zumutbarer investiver Kosten bestehen, je nachdem, ob die Windenergieanlagen innerhalb oder außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete stehen. Für beide Anwendungsfälle werden die Rahmenbedingungen dargestellt.

Die Veröffentlichung zeigt auf, dass wirtschaftliche Erwägungen bei der Maßnahmenauswahl durch die neu eingeführte Zumutbarkeitsschwelle an Bedeutung gewinnen. Damit AKS zukünftig in größerem Umfang zur Anwendung kommen können, müssen sie nicht nur die Vermeidungswirksamkeit nachweisen, sondern auch bestimmte Preisobergrenzen einhalten.

Die Publikation ist im Rahmen des FuE-Projektes „AKS-Praxis“, gefördert vom Bundesamt für Naturschutz (FKZ 3522 860800), entstanden.

Fachkontakt
Dr. Elke Bruns
Leiterin Fachinformation
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