Übersicht über die Anwendung der Länderöffnungsklausel
für Solaranlagen nach § 37c EEG 2023

Besondere Zuschlagsvoraussetzungen für benachteiligte Gebiete

Veröffentlicht: Dezember 2023
Bearbeitung: Dr. Julia Wiehe und Dr. Julia Thiele

PV-Freiflächenanlagen auf Acker- und Grünlandflächen bleiben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 grundsätzlich nicht förderfähig und sind vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Um Ausnahmen von dieser Regelung zu ermöglichen, wurde bereits im EEG 2017 in § 37c Absatz 2 die sogenannte Länderöffnungsklausel eingeführt. Nach dieser Klausel dürfen die Bundesländer durch Rechtsverordnung in ihrem Landesgebiet Acker- und Grünflächen in benachteiligten Gebieten für die Bebauung mit Freiflächenanlagen freigeben.

Die benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete haben ihren Ursprung im EU-Landwirtschaftsrecht und sind durch die Richtlinie 86/465/EWG vom 14. Juli 1986 festgelegt. Mit dem EEG 2023 werden zusätzlich auf Grundlage von Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 von den Mitgliedstaaten neu definierte Gebiete einbezogen und die Kulisse erweitert. Für die Ausweisung dieser Flächen sind die Bundesländer zuständig.

Das KNE stellt hier eine "Übersicht über die Anwendung der Länderöffnungsklausel für Photovoltaikanlangen nach § 37c EEG 2023" zur Verfügung, da die Verordnungen der Bundesländer unterschiedlich ausgestaltet wurden. Sie gibt einen Überblick über unterschiedliche Zuschlagsmengen, Flächentypen und Restriktionen in den Ländern und wird anlassbezogen ergänzt oder aktualisiert.

Kontakt
Dr. Julia Wiehe
Referentin Solarenergie
julia.wiehe@naturschutz-energiewende.de
+49 30 7673738-26