KNE aktualisiert Übersicht über die Anwendung der Länderöffnungsklausel in den Bundesländern
Freiflächenanlagen auf Acker- und Grünlandflächen (Solaranlagen des ersten Segments) bleiben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 grundsätzlich nicht förderfähig und sind vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Um Ausnahmen von dieser Regelung zu ermöglichen, wurde bereits im EEG 2017 in § 37c Absatz 2 die sogenannte Länderöffnungsklausel eingeführt. Nach dieser Klausel dürfen die Bundesländer durch Rechtsverordnung in ihrem Landesgebiet Acker- und Grünflächen in benachteiligten Gebieten für die Bebauung mit Freiflächenanlagen freigeben.
Die benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete haben ihren Ursprung im EU-Landwirtschaftsrecht und sind durch die Richtlinie 86/465/EWG vom 14. Juli 1986 festgelegt. Mit dem EEG 2023 werden zusätzlich auf Grundlage von Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 von den Mitgliedstaaten neu definierte Gebiete einbezogen und die Kulisse erweitert. Für die Ausweisung dieser Flächen sind die Bundesländer zuständig.
Im August 2022 hat Nordrhein-Westfalen nun als neuntes Bundesland eine Verordnung zur Öffnung der Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) beschlossen.
Das KNE hat eine „Übersicht über die Anwendung der Länderöffnungsklausel für Photovoltaikanlangen nach § 37c EEG 2023“ zusammengestellt, da die Verordnungen der Bundesländer unterschiedlich ausgestaltet wurden. Sie gibt einen Überblick über unterschiedliche Zuschlagsmengen, Flächentypen und Restriktionen in den Ländern und wird anlassbezogen ergänzt oder aktualisiert.
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