Frage
Welche Bestimmungen bzw. Empfehlungen gibt es für einen bodenschutzgerechten Rückbau von Windenergieanlagen, und wie kann der Schutz des Bodens beim Rückbau gewährleistet werden?
Vollständige Antwort
Welche Bestimmungen bzw. Empfehlungen gibt es für einen bodenschutzgerechten Rückbau von Windenergieanlagen?
Beim Rückbau von Windenergieanlagen (WEA) gelten die einschlägigen Bestimmungen der Bodenschutzgesetze des Bundes und der Länder. In diesen finden sich allerdings keine spezifischen und verbindlichen Regelungen, die sich konkret auf den Rückbau von WEA beziehen.
Vor diesem Hintergrund in Verbindung mit dem erwarteten Anstieg der Zahl der zurückzubauenden Anlagen wurde im Auftrag der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) ein länderübergreifender Leitfaden erarbeitet (Miller et al. 2023). In diesem werden fachliche Empfehlungen aus Sicht des Bodenschutzes zur Etablierung von bundesweit einheitlichen Anforderungen und Regelungen an einen quantitativ und qualitativ bodenschonenden Rückbau formuliert. Durch den Prozess der Erarbeitung und die offizielle Kenntnisnahme der Umweltministerkonferenz (UMK)[1] hat dieser den Charakter einer bundesweiten Fachkonvention. Dadurch kann er handlungsleitend für die für Rückbaugenehmigungen zuständigen Behörden sein. Adressaten des Leitfadens sind aber auch WEA-Betreiber, die einen Rückbau einer Anlage beabsichtigen, Träger öffentlicher Belange, mit dem Rückbau beauftragte Unternehmen sowie bodenkundliche Baubegleiterinnen und Baubegleiter.
Seit Oktober 2020 gibt es weiterhin eine DIN Spec 4866, die als freiwilliger Branchenstandard gilt. Darin wird den WEA-Betreibern die Gesamtverantwortung für Planung, Überwachung und Entsorgung für einen nachhaltigen Rückbau, die Demontage, das Recycling und die Verwertung von Windenergieanlagen übertragen und die Arbeitsschritte des Rückbaus beschrieben. Sie wird derzeit zu einer echten DIN-Norm weiterentwickelt.
Im Rahmen der Ausschreibung, Vergabe und Durchführung der Bauleistungen in der Rückbauphase von WEA, sind zudem die allgemeinen technischen Vorschriften zum Bodenschutz aus den einschlägigen DIN-Normen anzuwenden, wenn sie zur Grundlage von privatrechtlichen Verträgen gemacht werden (vgl. Lukas 2025, S. 6). Dazu zählen die
- DIN 19731 (Verwertung von Bodenmaterial und Baggergut),
- DIN 19639 (Bodenschutz bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben),
- DIN 18300 (Erdarbeiten und Bodenaufbau) sowie die
- DIN 18915 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten).
Wie kann der Schutz des Bodens beim Rückbau gewährleistet werden?
Laut den LABO-Anforderungen sollte sich das Rückbauverfahren nach dem Bautyp der Windenergieanlage richten. Miller et al. (2023, S.17 ff.) geben für den Rückbau allgemeine Ziele, Anforderungen und Maßnahmen zum Bodenschutz an, die u. a. aus den oben genannten DIN-Normen resultieren. Weiterhin unterscheiden sie vier Rückbauschritte und formulieren für diese jeweils spezifische Ziele, Anforderungen und Maßnahmen:
Erster Schritt: Vorbereitung
Der Rückbau wird vorbereitet, indem die Betriebsflüssigkeiten der stillgelegten WEA abgelassen werden und die Baustelle eingerichtet wird. Bei der Baustelleneinrichtung ist auf eine geringe Flächeninanspruchnahme zu achten. Zum Schutz vor Verdichtung durch Befahren mit Baumaschinen werden beispielsweise Bodenschutzplatten, Geotextile oder Schotterschichten eingesetzt. Beim Ablassen der Betriebsflüssigkeiten ist der Boden vor Kontamination zu schützen und die Betriebsflüssigkeiten sind entsprechend zu entsorgen.
Zweiter Schritt: Demontage
Grundsätzlich ist die Zerlegung und das Abtragen der einzelnen Bestandteile der WEA (Rotorblätter, Nabe, Gondel und Turm) einer Sprengung vorzuziehen. Dadurch wird das Risiko, dass Gefahrenstoffe wie glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK) und carbonverstärkte Kunststoffe (CFK) durch Splitter- und Staub in den Boden gelangen, vermindert. Für die bodenschonende Demontage wird ein Kran aufgebaut und eine Einhausung der demontierten Rotorblätter (Einbindung in eine Schutzhülle) vorgenommen. Auch hier ist auf eine geringe Flächeninanspruchnahme und Minimierung des Risikos von Bodenverdichtungen durch die zu erwartenden Lasten zu achten. Besonderes Augenmerkt liegt auf der bodenschonenden Entfernung und Sammlung schadstoffhaltiger Beschichtungen, Stoffe und Baumaterialien. Bei der Zerlegung einzelner Elemente der WEA sollte die Witterung beachtet werden. Ziel ist es, den Eintrag von Schadstoffen durch Verwehungen oder Niederschlag zu verhindern.
Dritter Schritt: Rückbau des Fundaments
Ist die WEA abgetragen, erfolgt im dritten Schritt der Rückbau des Fundaments bzw. der Tiefbauten und der Kabeltrasse sowie zuletzt der Baustelleneinrichtung und der nicht mehr benötigten Zuwegungen.[2] Wurden bei der Errichtung Gründungsbauteile tief in den Boden eingebracht (z. B. sogenannte Pfahlgründungen), sollte deren Rückbau nur teilweise erfolgen, wenn die Gefahr besteht, dass die negativen Folgen eines vollständigen Rückbaus überwiegen (Miller et al. 2023, S. 22 f.).
Alle entstandenen Baugruben werden in Absprache mit der zuständigen Landesbehörde in den Ausgangszustand zurückgeführt. Abbruch- und Arbeitsmaterial ist fachgerecht zu entsorgen oder zu recyceln. Das gilt auch für Bodenaushub, der vor Ort nicht wiederverwendet werden kann.
Vierter Schritt: Bodenrenaturierung
In Abhängigkeit von der vorgesehenen Folgenutzung erfolgt abschließend die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Diese kann
- eine Bodenlockerung,
- einen Bodenauftrag (getrennt nach Bodenschichten und unter Berücksichtigung von Vorschriften der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung),
- eine bis zu dreijährige Zwischenbewirtschaftung,
- die Folgebewirtschaftung und
- spezielle Maßnahmen bei Funktionseinschränkungen, wie beispielsweise Entwässerung, Düngung oder Entsteinung umfassen (Miller et al. 2023, S. 38 f.).
Zur Unterstützung in der Anwendung werden außerdem Textbausteine für Auflagen im Genehmigungsbescheid sowie zur Überprüfung der Berücksichtigung der Anforderungen und Maßnahmen für die Bodenschutzbehörden nutzbare Checklisten aufgeführt (ebd., S. 60 ff.).
[1] Umlaufverfahren 39/2021 der UMK mit Zustimmung der Veröffentlichung auf der LABO-Internetseite und Weiterleitung an die ARGEBAU mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Verwendung.
[2] Viele Bundesländer und auch die Rechtsprechung gehen davon aus, dass jegliche Oberflächenversiegelung und auch die Fundamente vollständig beseitigt werden müssen, um die bestehenden Beeinträchtigungen des Bodens rückgängig zu machen und somit die Bodenfunktionen möglichst weitgehend wiederherzustellen (BWE 2024, S. 3 ff.).
Quellen
BWE – Bundesverband WindEnergie (2024): Überblick der landesrechtlichen Regelungen zum Rückbau von Windenergieanlagen. Informationspapier. Berlin. 12 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.01.2026).
DIN – Deutsches Institut für Normung (2023): DIN 19731: Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial und Baggergut. Stand: 10/2023. Beuth Verlag GmbH, Berlin.
DIN – Deutsches Institut für Normung (2020): DIN SPEC 4866: Nachhaltiger Rückbau, Demontage, Recycling und Verwertung von Windenergieanlagen. Stand: 08/2020. Beuth Verlag GmbH, Berlin. 56 S.
DIN – Deutsches Institut für Normung (2019a): DIN 19639: Bodenschutz bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben. Stand: 09/2019. Beuth Verlag GmbH, Berlin.
DIN – Deutsches Institut für Normung (2019b): DIN 18300: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Erdarbeiten. Stand: 09/2019. Beuth Verlag GmbH, Berlin.
DIN – Deutsches Institut für Normung (2018): DIN 18915: Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten. Stand: 06/2018. Beuth Verlag GmbH, Berlin.
Miller, R., Glaum, L., Peter, M. (2023): Anforderungen des Bodenschutzes an den Rückbau von Windenergieanlagen – LABO-Projekt B 2.20 im Auftrag der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz – Redaktionsstand: 18.08.2023. 81 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.01.2026).