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Veröffentlicht
20.11.2018
Schlagworte
  • Boden
  • Rückbau
  • Windenergie

Frage

Gibt es bereits Bestimmungen für den umweltgerechten Rückbau von Windenergieanlagen bezüglich des Bodens bzw. des Bodenschutzes?

!Antwort

Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, den Außenbereich von der Bebauung freizuhalten und verpflichtet daher auch die Betreiber von Windenergieanlagen (WEA) gemäß § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB, diese „temporären“ Bauten nach Ablauf ihrer Lebensdauer zu beseitigen. Das Gesetz normiert diese Rückbaupflicht als Zulässigkeitsvoraussetzung für das Vorhaben. (vgl. hierzu im Einzelnen: Maslaton 2018, S. 94 f.)[1]

Die Rückbauverpflichtung bezieht sich primär auf die Anlage selbst, allerdings geht die herrschende Meinung davon aus, dass auch Nebenanlagen, Leitungen, Wege oder Plätze zurückgebaut werden müssen. Begründet wird dies damit, dass durch den Rückbau derjenige Zustand wiederhergestellt wird, der vor Errichtung der Anlage bestand. (Söfker 2015 in: Ernst et al., BauGB, § 35, Rn. 165 b) Insbesondere die Bodenversiegelung, die für die Errichtung und den Betrieb der Anlage vonnöten war, soll wieder beseitigt werden. Hierbei ist maßgeblich, dass der Versiegelungseffekt, der das Versickern von Niederschlagswasser beeinträchtigt oder behindert, nach erfolgtem Rückbau nicht mehr besteht. (ebd.)

Viele Bundesländer und auch die Rechtsprechung gehen davon aus, dass sowohl oberflächliche Versiegelungen als auch die Fundamente vollständig beseitigt werden müssen, um die bestehenden Beeinträchtigungen des Bodens rückgängig zu machen und somit die Bodenfunktionen möglichst weitgehend wiederherzustellen. (BWE 2018, S. 2ff.)

Darüber hinaus muss der Betreiber mit der Anzeige des Rückbaus der Anlage nach § 15 Abs. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG darlegen. § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG fordert, dass nach Betriebseinstellung die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist. Ordnungsgemäß ist der Zustand des Betriebsgeländes, „wenn er alle Vorschriften, die auf den Stilllegungsvorgang anwendbar sind, einhält“ (BT-Drs. 14/4599, 127). Hierunter fällt auch die Einhaltung der bodenschutzrechtlichen Vorschriften.

Grundsätzlich gelten daher für den Rückbau von WEA – genauso wie für deren Errichtung – die einschlägigen Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes bzw. der Landesbodenschutzgesetze. Darüber hinaus sind diverse bodenschutzrelevante DIN-Vorschriften im Rahmen der Vergabe und Durchführung der (Rück-)Bauleistungen anzuwenden, so zum Beispiel die DIN 18300 (VOB Teil C ATV – Erdarbeiten) und DIN 18915 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten).[2] Spezifische Bestimmungen für den Bodenschutz beim Rückbau von Windenergieanlagen existieren darüber hinaus bislang nicht.

Im Rahmen eines laufenden Forschungsvorhabens des Umweltbundesamtes (UBA) zum Rückbau und Recycling von WEA werden jedoch unter anderem Rückbaukonzepte entwickelt. Ergebnisse werden für Mitte 2019 erwartet.

Wesentliche bodenschutz-bezogene Unterschiede zwischen der Errichtung und dem Rückbau von WEA bestehen lediglich in den Abbrucharbeiten des Fundamentes, der fachgerechten Entsorgung bzw. dem Recycling des Abbruchmaterials sowie der anschließenden Verfüllung der Baugrube. Ansonsten ähneln sich die erforderlichen Arbeiten sehr, weshalb auch mit ähnlichen (potenziellen) Auswirkungen auf den Boden zu rechnen ist und somit die gleichen Schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen können. Dies gilt im Übrigen auch für andere Vorhabenarten, die mit erdbaulichen Arbeiten verbunden sind, wie z. B. die Errichtung von Gebäuden, Straßen- und Schienenwegen sowie Leitungsbauvorhaben (z. B. Erdkabel). In mehreren Ländern gibt es daher Leitfäden zur Berücksichtigung des Schutzgutes Boden beim Bauen allgemein (z. B. LLUR SH 2014 sowie LANUV NW 2009), bei Linienbauvorhaben (Hammerschmidt 2014) oder zur Vermeidung spezifischer schädlicher Auswirkungen (Feldwisch und Friedrich 2016).

Besonders hingewiesen sei jedoch auf die behördliche Arbeitshilfe „Bodenschutz bei der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen“ aus Hessen (HMUKLV 2014). Die Arbeitshilfe stellt die rechtlichen und fachlichen Grundlagen zum Bodenschutz mit dem Fokus auf die Planung, die Genehmigung und den Bau von WEA zusammen, geht aber im Zusammenhang mit der Prüfung von Antragsunterlagen auch in knapper Form auf den Rückbau ein (ebd., S. 44 ff). Darüber hinaus finden sich Hinweise für eine bodenkundliche Baubegleitung, zur Rekultivierung von Böden sowie zu Fachliteratur, Leitfäden und Standards mit dem Fokus auf den Bodenschutz. Der Leitfaden befindet sich aktuell in redaktioneller Überarbeitung und soll danach auch im Internet verfügbar gemacht werden.

[1] Die Rückbaupflicht für WEA besteht seit der Novellierung des Baugesetzbuchs vom 20. April 2007. Seitdem sind in diesem Zusammenhang regelmäßig Rückbau-Verpflichtungen und entsprechende finanzielle Sicherheitsleistungen Bestandteil der WEA-Genehmigung. (Andre 2018)

[2] Die DIN 18915 wurde zuletzt im Juni 2018 aktualisiert und in diesem Rahmen auch der sogenannte „Schwere Erdbau“ wie bspw. Leitungsbau und Windenergieanlagen berücksichtigt.

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Literaturverzeichnis

Andre, K. (2018): Das Fundament von Windenergieanlagen: Was passiert beim Rückbau? Fachbeitrag EnergieDialog.NRW vom 26.03.2018. Internetseite. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 29.01.2019).

BWE – Bundesverband WindEnergie (2018): Rückbauverpflichtung bei Windenergieanlagen. Hintergrund. Berlin. 8 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 15.11.2018).

BT-Drucksache 14/4599 vom 14.11.2000, Link zum Dokument (letzter Zugriff: 29.01.2019).

DIN 18300: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Erdarbeiten. Stand: 09/2012. Beuth Verlag GmbH, Berlin.

DIN 18915: Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten. Stand: 08/2002. Beuth Verlag GmbH, Berlin.

Ernst, W., Zinkahn, W., Bielenberg, W., Krautzberger, M., (2015): Baugesetzbuch, Stand: 130. Ergänzungslieferung, August 2018.

Feldwisch, N., Friedrich, C. (2016): Schädliche Bodenverdichtung vermeiden. Schriftenreihe des LfULG 10. LfULG – Landesamt für Umwelt Landwirtschaft und Geologie (Hrsg.). Leipzig. 69 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 15.11.2018).

Hammerschmidt, U. (2014): Bodenschutz beim Bauen – Ein Leitfaden für den behördlichen Vollzug in Niedersachsen. 28. LBEG – Landesamt für Bergbau Energie und Geologie (Hrsg.). Hannover. 85 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 15.11.2018).

HMUKLV – Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2014): Bodenschutz bei der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen. Wiesbaden. 83 S.

LANUV NW – Landesamt für Natur und Umwelt Nordrhein-Westfalen (2009): Bodenschutz beim Bauen. Dokumentation der LANUV-Internetseiten. Recklinghausen. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 19.11.2018).

LLUR SH – Landesamt für Landwirtschaft Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (2015): Leitfaden Bodenschutz auf Linienbaustellen. Flintbek. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 15.11.2018).

LT-Drs. Brandenburg, 6/149 vom 20.11.2014. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 19.11.2018).

Maslaton (Hrsg.), M. (2018): Windenergieanlagen. Rechtshandbuch. 2. Auflage. C.H. Beck-Verlag, München. 547 S.