Wer sind die typischen Kontrahenten gerichtlicher Auseinandersetzungen um Naturschutzbelange in der Energiewende?
Als typische Kontrahenten gerichtlicher Auseinandersetzungen konnten für alle vier untersuchten erneuerbaren Energieträger natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften und Genehmigungsbehörden identifiziert werden. Dabei sind die zu betrachtenden Konstellationen jedoch unterschiedliche. Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften können als Befürworter (dann in der Rolle eines potenziellen Anlagenbetreibers) oder als Gegner eines Vorhabens (dann in der Rolle eines ggf. in seinen Rechten beeinträchtigten Dritten) auftreten. In Bezug auf Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft und Windenergie können die Seite des Gegners der Anlage auch Vereinigungen und Verbände einnehmen. Bei Biomasse- und Windenergieanlagen stehen sich auf der Planungsebene häufig natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften auf der einen Seite und Gemeinden oder sonstige Planungsträger (in Bezug auf die Regionalplanung) auf der anderen Seite gegenüber. Für die regionalplanerische Steuerung von Windenergieanlagen lassen sich auch gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Gemeinden und Plangeber identifizieren.
Wie ist deren Prozessstärke einzuschätzen?
Eine pauschale Aussage hierzu lässt sich nicht treffen. Entscheidend ist die jeweilige Sachkonstellation. Auch ist zwischen den Energieträgern zu unterscheiden.
Gibt es typische Gewinner gerichtlicher Auseinandersetzungen?
Ein typischer „Gewinner“ oder „Verlierer“ konnte für die vier untersuchten erneuerbaren Energieträger nicht identifiziert werden. Dafür sind die jeweiligen Konflikte auch zu speziell und zum Teil einzigartig. Weder „gewinnt“ immer die Behörde oder der Umweltverband noch „verliert“ stets der Gegner einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder umgekehrt. Allenfalls für bestimmte Fallkonstellationen lassen sich Aussagen treffen. So wurden im hier untersuchten Umfang Verfahren, die eine Anlagenerrichtung oder eine Anlagenänderung ohne Genehmigung (Solaranlage, Wasserkraftanlage) zum Gegenstand hatten, immer zugunsten der Behörde entschieden. Auch scheinen potenzielle Windkraftanlagenbetreiber häufig mit ihren Normenkontrollanträgen gegen Konzentrationszonenplanungen durchzudringen, was jedoch vor allem daran liegt, dass die jeweiligen Planungsträger Fehler in der Planungsaufstellung begehen, die zum Teil einfach zu rügen sind.
Welche Konfliktinhalte wurden im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung von den Akteuren kommuniziert, sofern aus den Urteilen erkennbar?
Vielfach lassen sich die im Vorfeld einer gerichtlichen Entscheidung geäußerten Konfliktinhalte der Tatbestandsschilderung in der Entscheidung entnehmen. Dies gilt sowohl für erstinstanzliche als auch für obergerichtliche Entscheidungen. Eine pauschalisierte Aussage auf alle Energieträger bezogen kann hier nicht getroffen werden.