Die Ausnahme im
besonderen Artenschutzrecht

Die Ausnahme von den artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen
gemäß § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG

Veröffentlicht: November 2019
Autoren: Dr. Silke Christiansen, Dr. Elke Bruns

Die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kommt dann im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen ins Spiel, wenn das Vorhaben artenschutzrechtliche Verbote auslösen würde, die nicht vermieden werden können. Die zuständige Behörde prüft, ob die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem betreffenden Verbot vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass sich in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen zunehmend Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Verboten ergeben, ist eine intensive Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Ausnahme und ihre Anwendung geboten. Hierfür befasst sich der vorliegende Beitrag zunächst mit den Rahmenbedingungen, bevor die rechtlichen Details untersucht (juristische Analyse) und die Anwendungspraxis in den einzelnen Bundesländern dargelegt wird. Dabei erweist sich die Ausnahme als ein Instrument, um das Spannungsverhältnis zwischen Windenergievorhaben und Artenschutz im Einzelfall aufzulösen. Allerdings ist die Ausnahme keine Standardlösung für die Probleme, die sich im Rahmen des besonderen Artenschutzes und dem Ausbau der Windenergie auftun.

Ausgangslage

Die Windenergie soll nach dem Willen der Bundesregierung weiter ausgebaut werden. Hierbei werden sich verstärkt Konflikte mit dem Artenschutzrecht ergeben. Dieses Spannungsfeld ist bereits spürbar; so stellt laut einer Erhebung der Fachagentur Windenergie an Land der Artenschutz das zweitgrößte Hemmnis für die Realisierung von Windenergieanlagen dar. Gleichzeitig hat die Bundesregierung beschlossen, den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter voranzutreiben, um die Treibhausgas-Emissionen bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 zu senken. Die Bundesrepublik strebt an, bis zur Mitte des Jahrhunderts weitgehend treibhausgasneutral zu werden. Strom aus erneuerbaren Energien, und insbesondere aus Wind, soll hierbei der zentrale Energieträger sein.

Die Ausnahme nach §  45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) soll nach dem Willen des Gesetzgebers als letztes Mittel dienen, um Verbotstatbestände zu überwinden und Projekte zuzulassen. Sie ist aber nicht als grundsätzliche Lösung für eine stockende Energiewende gedacht. Es müssen zunächst andere Lösungswege gesucht werden, die eine Regelgenehmigung ermöglichen könnten. Insbesondere sollten Standorte für Windenergieanlagen gewählt werden, die artenschutzrechtlich möglichst unproblematisch sind. Allerdings wird es – aus verschiedenen Gründen  – immer schwieriger, konfliktfreie Standorte zu finden. Eine aktuelle Studie des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) kommt zu dem Ergebnis, dass nur noch wenige konfliktfreie Flächen zur Verfügung stehen. Dieses Dilemma von mangelnder Verfügbarkeit konfliktfreier Flächen einerseits und dem geplanten Ausbau der Windenergie andererseits, gilt es politisch und praktisch zu lösen. Die Ausnahme kann hierbei eines von mehreren Mitteln darstellen, um im Einzelfall artenschutzrechtliche Konfliktlagen zu überwinden.