Berlin, 10. Januar 2023

KNE veröffentlicht Rechtsgutachten zur nachträglichen Anpassung von Betriebseinschränkungen für WEA

Zur Anwendbarkeit des Prüfungsmaßstabs aus § 45b BNatSchG auf bereits bestandskräftig zugelassene Windenergieanlagen

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 20. Juli 2022 enthält Neuregelungen, die Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land vereinfachen und beschleunigen sollen. Es legt bundeseinheitliche und bindende Vorgaben zur Beurteilung fest, ob sich das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Brutvögel beim Betrieb von WEA im Umfeld ihrer Brutplätze signifikant erhöht.

Von verschiedenen Praxisakteuren kam in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Frage auf. Können die neuen Regelungen des § 45b Abs. 2 bis 6 zur bundeseinheitlichen Standardisierung auch auf solche Windenergieanlagen (WEA) angewendet werden, die schon vor der Novellierung bestandskräftig zugelassen wurden, wenn der Genehmigungsinhaber oder der Betreiber dies anstreben.

Das im Auftrag des KNE von Dr. Frank Fellenberg – Rechtsanwalt und Partner bei Redeker Sellner Dahs Rechtsanwälte – erstellte Rechtsgutachten widmet sich ausführlich der Fragestellung, inwiefern sich gerichtlich oder gesetzgeberisch zu klärende Fragen aus dieser Neuerung ergeben. Gibt es rechtliche Gründe, diese neuen – für den Betrieb von Windenergieanlagen an Land (WEA) erlassenen – Regelungen auch auf Altanlagen anzuwenden? Sind aufgrund der neuen Artenschutzregelung Betriebserleichterungen für WEA denkbar? Ließe sich eine Übertragbarkeit auf Altanlagen möglicherweise auf die im Zuge der Novelle geschaffene Übergangsregelung stützen?

Das Gutachten analysiert dazu die Rechtslage und den Anwendungsbereich weiterer umwelt- und verwaltungsrechtlicher Vorschriften. Diskutiert werden mögliche Betriebsanpassungen durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, eine Änderungsanzeige, eine nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung, eine Anordnung nach BNatSchG, einen Neuantrag oder einen Widerspruch gegen die Anordnung. Abschließend werden diesbezügliche Handlungsoptionen für den Gesetzgeber aufgezeigt.

Fachkontakt im KNE
Dr. Silke Christiansen
Leiterin Recht
silke.christiansen@naturschutz-energiewende.de

Akte aufgeschlagen
Foto: © Bumann – adobestock.com