21.06.2024

Aktuelles aus Bund und Ländern

Sachverständigenrat für Umweltfragen

Die Stellungnahme des Sachverständigenrates für Umweltfragen (SRU) „Renaturierung: Biodiversität stärken, Flächen zukunftsfähig bewirtschaften“ liegt nun als Unterrichtung (Drucksache 20/11595) der Bundesregierung vor. Der SRUfordert darin die Bundesregierung auf, die „Wiederherstellung der Natur in Deutschland anzugehen“. Der Bericht betont, dass Natur nicht nur geschützt, sondern ihr Zustand dringend aktiv verbessert werden müsse. Zentrale Forderung der 15 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind dabei bessere Rahmenbedingungen für die Wiederherstellung von Natur, Flächen „zukunftsfähig zu bewirtschaften“ sowie eine „ambitionierte Renaturierungspolitik“ in Deutschland und in Europa. Der SRU unterstreicht in dem 92-seitigen Papier die Bedeutung von Fördermaßnahmen für den Natürlichen Klimaschutz, unter anderem im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz. Die Stellungnahme ist gemeinsam mit dem Wissenschaftlichen Beirat für Biodiversität und Genetische Ressourcen (WBBGR) sowie dem Wissenschaftlichen Beirat für Waldpolitik (WBW) entstanden.

Niedersachsen

Im Zuge einer Kleinen Anfrage (Drucksache 19/4612) fragen die Abgeordneten Jonas Pohlmann und Sophie Ramdor (CDU) die niedersächsische Landesregierung nach Kriterien, die einen historischen Waldstandort definieren. „Historisch alte Waldstandorte“ sind laut der Landesregierung solche, die bereits seit mindestens der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ohne oder nur mit geringer Unterbrechung mit Wald bestockt sind. Bei dieser Gebietskulisse handle es sich nicht zwingend um besonders naturnahe Waldbestockung oder (Ur-)Wälder und es wird auch nicht auf das Alter der Bäume abgestellt, sondern auf die Dauerhaftigkeit und die Kontinuität des Waldstandortes (Waldboden) als solche. „Historisch alte Waldstandorte“ seien somit zu unterscheiden von „historisch alten Wäldern“. Folglich existiere der historisch alte Waldstandort unabhängig davon, welche Art der Waldbestockung (Laub, Misch- oder Nadelwald) sich temporär auf der Waldfläche befindet.

Rheinland-Pfalz

Eine Kleine Anfrage (Drucksache 18/2419) der Abgeordneten Martin Brandl, Marcus Klein und Christof Reichert (CDU) dreht sich um den „Ausschluss von Windkraftanlagen im Biosphärenreservat Pfälzerwald-Nordvogesen“. Aus Sicht der Landesregierung darf der Status des UNESCO-Biosphärenreservates Pfälzerwald nicht gefährdet werden. Aus diesem Grund bleiben Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservates auch künftig von der Windenergienutzung ausgenommen. Gemäß des Koalitionsvertrags 2021-2026 soll die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) in enger Abstimmung mit dem UNESCO-MAB-Komitee und unter Beteiligung betroffener Kommunen und der Biosphärenreservatsverwaltung lediglich auf vorbelasteten Flächen in Bereichen in der Entwicklungszone des Biosphärenreservates Pfälzerwald ermöglicht werden. Zunächst sei der Fortgang dieser Gespräche abzuwarten. Von den Kernzonen des Biosphärenreservates seien die Kernzonen der Naturparke zu unterscheiden. Diese Naturparkkernzonen sollen grundsätzlich für WEA ausgeschlossen bleiben. Dort, wo das Schutzziel nicht erheblich gestört werde, solle nach dem Koalitionsvertrag 2021-2026 eine Einzelfallprüfung möglich sein.

Sachsen

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das Gesetz zur Ertragsbeteiligung der Kommunen an Windenergie- und Photovoltaikanlagen beschlossen. Damit werden Städte und Gemeinden in Sachsen verbindlich an den Erlösen von Erneuerbare-Energien-Anlagen auf ihrem Gemeindegebiet beteiligt. Die geltende bundesrechtliche Regelung in § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sieht nur eine freiwillige Beteiligung vor. Die Kommunen bekommen für Windenergieanlagen ab einer Leistung von einem Megawatt jährlich mindestens 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde Strom, für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ab einer Leistung von einem Megawatt jährlich mindestens 0,1 Cent je erzeugter Kilowattstunde. Alternativ können Kommunen mit den Betreibern eine Individualvereinbarung bis zum Doppelten dieses Wertes abschließen. Die Beteiligung in Höhe von 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde würde überschlagen am Beispiel von Windenergieanlagen eine Zahlung zwischen 20.000 und 40.000 Euro pro Jahr und Anlage an die Gemeinde bedeuten (PM 06/2024 Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft).