Berlin, 27. Februar 2023

Extrakte aus Politik und Gesellschaft 02/23

Aktuelles aus Bund und Ländern

Bund

Mit der Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) liegen die Erneuerbaren im überragenden öffentlichen Interesse. Das Fernstraßen-Bundesamt bringt dafür die verkehrlichen und Sicherheitsbedürfnisse in Einklang mit der optimalen Flächennutzung entlang deutscher Autobahnen. In einem Abstand von 40 Metern vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Autobahn (20 Meter bei Bundesstraßen in Bundesverwaltung) sei die Errichtung von Hochbauten untersagt. Von diesem Verbot seien grundsätzlich auch Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) erfasst. Aufgrund der Änderung des § 2 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien jedoch im überragenden öffentlichen Interesse. Die erneuerbaren Energien sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Hinsichtlich der Errichtung von PV-FFA in der Anbauverbotszone seien daher Privilegierungen möglich, so dass die Inanspruchnahme der 40-Meter-Anbauverbotszone, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, bei einer Vielzahl von Vorhaben möglich sei. Um die Vereinbarkeit mit den straßenrechtlichen Belangen und das Maß einer möglichen Inanspruchnahme feststellen zu können, bedürfe es jedoch immer einer Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls. (FBA 01/2023)

Mecklenburg-Vorpommern

Nachdem der Mecklenburg-Vorpommersche Landtag Ende Januar ein Gesetz für den beschleunigten Ausbau der Windenergie beschlossen hatte, folgte nun die Vorstellung des „Planungserlasses Wind-an-Land“. Dieser regelt die wesentlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von Flächen für den Windenergieausbau an Land in Mecklenburg-Vorpommern. Laut Reinhard Meyer, Minister für Wirtschaft, Infrastruktur und Tourismus, gebe der Planungserlass klare, landesweit einheitliche, verbindliche Kriterien für Windenergiegebiete vor. Damit sei eine wesentliche Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Verantwortlichkeit für die Planung der Windenergiegebiete bei den Regionalen Planungsverbänden bleibe und gleichzeitig Prozesse beschleunigt werden. Eine weitere Voraussetzung sei, dass die Flächenausweisung gleichmäßig in den Regionen verteilt erfolge. Es sollen jeweils 2,1 Prozent der Regionsfläche ausgewiesen werden. Um den Ausbau der Windenergie zu beschleunigen, werde die naturschutzrechtliche Bewertung bei der Zulassung von Windenergieanlagen in Mecklenburg-Vorpommern künftig von Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt vorgenommen. Vorher lag sie bei den Landkreisen. (PM 033/2023)

Niedersachsen

Im Zuge der Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes (WaLG) der Bundesregierung, hat das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Niedersachsen allen Landkreisen die Ausbauziele für die Windenergie bekanntgegeben. Somit haben die 37 Landkreise und acht kreisfreien Städte Klarheit darüber, wie groß der Anteil ihrer Flächen ist, der künftig für Windenergieanlagen vorgesehen ist. 2,2 Prozent der Landesfläche Niedersachsens sind laut WaLG für die Windenergie auszuweisen; doppelt so viel wie die bisherigen 1,1 Prozent. Aus der Windflächenpotentialstudie werde das 2,2-Prozent-Ziel für die einzelnen Planungsregionen nach fachlichen Kriterien wie Besiedlungsdichte, Abständen zur Wohnbebauung, Belangen der Bundeswehr sowie FFH-, Naturschutz- und Vogelschutzgebieten berechnet. Die auszuweisenden Flächenanteile variieren von 0,01 Prozent in der Stadt Osnabrück bis 4,89 Prozent im Landkreis Rotenburg (Wümme). In einem eigenen Windenergie-Beschleunigungs-Gesetz für Niedersachsen sollen die konkreten Flächenanteile, die jede Region bis 2026 als Windenergiefläche mindestens ausweisen muss, rechtsverbindlich festgelegt werden (PM 012/2023).

Sachsen-Anhalt

Hinsichtlich des „Gesetzes zur sofortigen Verbesserung  der  Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“, das vom Bundestag beschlossen wurde, fragen die Landtagsabgeordneten Olaf Meister und Wolfgang Aldag (beide Bündnis 90/Die Grünen) die Landesregierung im Zuge einer Kleinen Anfrage (Landtags-Drucksache 8/2152), inwiefern in Sachsen-Anhalt Tagebaufolgeflächen zur Erzeugung erneuerbarer Energien in Frage kommen. Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt führt aus, dass der Bundesgesetzgeber mit dem neu eingefügten § 249b Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) eine Verordnungsermächtigung geschaffen habe, die es den Ländern mit Braunkohletagebau ermögliche, Tagebaufolgeflächen für die Erzeugung von Strom aus Photovoltaik- oder Windenergieanlagen schnell und unkompliziert zu erschließen. Für das Land Sachsen-Anhalt liegen in Rede stehende Flächen innerhalb von Abbaubereichen eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans in der Planungsregion Halle vor. Für Gebiete, in denen Braunkohleaufschluss- oder -abschlussverfahren durchgeführt werden sollen, seien Regionale Teilgebietsentwicklungspläne als Teilregionalpläne aufzustellen.

Thomas Schoder - Extrakte