Berlin, 23. Januar 2024

Aktualisierung der KNE-Publikation zur EU-Notfallverordnung für den beschleunigten Ausbau der EE

Kurz vor Jahresende 2022 hat die Europäische Union (EU) die „Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien“ (kurz: EU-NotfallVO) für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien erlassen.

Am 11. Januar 2024 ist nun die novellierte EU-NotfallVO in Kraft getreten. Hierbei wurde dasselbe Verfahren durchlaufen. Diese Neuerungen werden zusätzlich in der neuen Version* des Ausgangspunktes aufgezeigt.

Die Kernbestimmungen sind im Wesentlichen gleichgeblieben, wobei es zu gewissen Anpassungen bzgl. Alternativenprüfung und Ausgleichsmaßnahmen gekommen ist. Ferner gibt es eine Verlängerung der Geltungsdauer ausgewählter Vorschriften bis 2025, andere laufen wie geplant Mitte dieses Jahres aus. Darüber hinaus werden Überleitungsvorschriften für die neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) angepasst.

Die EU-NotfallVO und ihre Verlängerung stützen sich auf Art. 122 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Hierbei handelt es sich um ein außerordentliches Gesetzgebungsverfahren, um kurzfristig einer herausfordernden Wirtschaftslage angemessene Maßnahmen beschließen zu können. Die ursprüngliche Verordnung gilt für 18 Monate bis Ende Juni 2024. Begründet wird dieses Vorgehen mit der Notwendigkeit, die erneuerbaren Energien rasch auszubauen und damit die Auswirkungen der aktuellen Energiekriese zu mindern sowie sich gegen das Vorgehen Russlands im Hinblick auf die Energieversorgung zu schützen.

Das KNE hat den Entstehungsprozess von Anfang mitverfolgt. Was ist der Anlass und wie gestaltete sich das abgekürzte Gesetzgebungsverfahren zwischen EU-Kommission und Rat der Europäischen Union? Welche rechtliche Wirkung entfaltet die EU-Notfallverordnung innerhalb Deutschlands? Was sind ihre Inhalte und welche Teile haben besondere Relevanz für naturschutzrechtliche Prüfungen?

Die vorliegende Publikation erörtert daher vertieft die Art. 3, 3a und 6 der Verordnung, die im Hinblick auf das Natur- und Artenschutzrecht relevant sind. Diese betreffen die Auswirkungen auf umweltrechtliche Schutzgüterabwägungen sowie die Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Bewertungen im Rahmen des Artenschutzrechts in Gebieten mit beschleunigter Genehmigung.

*Hinweis: Das KNE hatte sich bereits im Januar 2023 in einem Ausgangspunkt mit dem Thema befasst.

Fachkontakt
Peer Michaelis
Rechtsreferent
peer.michaelis@naturschutz-energiewende.de

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