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Veröffentlicht
25.05.2023
Schlagworte
  • Artenhilfsprogramme
  • Artenschutz

Frage

Wie ist der Stand hinsichtlich der nationalen Artenhilfsprogramme, die ja im Zusammenhang mit einer beschleunigten Energiewende dazu beitragen sollen, den Erhalt der hierdurch betroffenen Arten zu sichern?

!Antwort

Die nationalen Artenhilfsprogramme sind ein neues Instrument, das auch unabhängig von der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land existiert. Gemäß § 45d Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt das Bundesamt für Naturschutz (BfN) nationale Artenhilfsprogramme auf zum dauerhaften Schutz insbesondere der durch den Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten, einschließlich deren Lebensstätten, und ergreift die zu deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen.

Damit sollen vorrangig „durch den Ausbau der erneuerbaren Energien betroffene Arten einschließlich deren Lebensstätten dauerhaft geschützt“ werden. Landwirtschaftliche Flächen können dafür allerdings nur eingeschränkt, in noch zu definierenden „begründeten Ausnahmefällen“, erworben werden.[1]

Gemäß § 45d Abs. 2 BNatSchG sollen zweckgebunden auch die im Zusammenhang mit erteilten Ausnahmen festzulegenden jährlichen Betreiberzahlungen dafür verwendet werden, die Bestände der Arten, die durch den Betrieb von Windenergieanlagen betroffen sind, regional und deutschlandweit zu sichern oder deren Erhaltungszustand zu verbessern.

An Bundesmitteln sind bislang insgesamt 82,4 Millionen Euro bis einschließlich 2026 vorgesehen, also rund 20 Millionen Euro pro Jahr. Hinzu kommen derzeit noch nicht bezifferbare Zahlungen von Windenergiebetreibern. Es ist derzeit schwer abzuschätzen, wie viele Ausnahmen erteilt werden und auch nicht einzuschätzen, in wie vielen dieser Fälle Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands umgesetzt werden und somit keine Zahlungen notwendig werden. Betreiberzahlungen in diesem Kontext sind frühestens ab 2026 zu erwarten, weil sie erst in der Betriebsphase jährlich rückwirkend berechnet werden.

Durch die Umsetzung der EU-Notfallverordnung werden zukünftig weitere jährliche Zahlungen hinzukommen, und zwar wiederum im Zusammenhang mit Offshore-Windenergievorhaben gemäß § 72a Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) sowie mit Windenergie-Genehmigungen an Land nach § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Weitere Einmalzahlungen können aus dem WindSeeG sowie dem Energiewirtschaftsgesetz für den Leitungsbau in das Artenhilfsprogramm fließen.

Nicht zuletzt aufgrund der Mittelherkunft sollen Arten auf dem Meer und an Land gestützt werden, vorrangig in Deutschland. Darüber hinaus werden aber auch internationale Ansatzpunkte benannt, wie zum Beispiel Maßnahmen, die Zugwege und Überwinterungsquartiere betreffen.

Eine konkrete Artenliste wird derzeit noch vom BfN erarbeitet.[2] Für die betroffenen Arten stellt das BfN sukzessive sogenannte nationale Arten-Aktionspläne auf und setzt konkrete Projekte mit Maßnahmen für einzelne Arten oder Gilden auf. Erste Modellprojekte sind bereits bewilligt, zum Beispiel eine Machbarkeitsstudie zum bundesweiten Wiesenweihenschutz oder sind in Vorbereitung (z. B.  ein Projekt „Schreiadlerschutz“ in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern) (Tumbrinck 2023).

Über Projektförderungen soll insbesondere auf bewährte Maßnahmen zur Verbesserung des regionalen und nationalen Erhaltungszustands gesetzt werden, über die  unter anderem Personalkosten, Investitionen, flächenbezogene Maßnahmen und Entschädigungen finanziert werden können. . (ebd.)

Die Erarbeitung einer Förderrichtlinie ist bereits weit fortgeschritten. Sobald sie verabschiedet ist, wird sie mit weiteren Informationen (u. a. einem begleitenden Leitfaden) zum Nationalen Artenhilfsprogramm auf den Internetseiten des BfN zum Artenhilfsprogramm zu finden sein.

[1] Möglicherweise können diesbezüglich Synergien mit dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) entstehen, in dem zusätzliche Artenschutzmaßnahmen auf Flächen, die dem natürlichen Klimaschutz dienen, umgesetzt werden.

[2] Der NABU hat 2022 ein gutachterliches Konzept für ein Artenhilfsprogramm des Bundes erstellen lassen (PAN 2022). In diesem findet sich eine Liste aus 46 Vogel- und 25 Fledermausarten. Allerdings wird im Gutachten auch die Notwendigkeit einer Priorisierung gesehen.

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Literaturverzeichnis

BfN – Bundesamt für Naturschutz (2023): Nationales Artenhilfsprogramm. Link zur Internetseite (letzter Zugriff: 25.05.2023).


PAN – Planungsbüro für angewandten Naturschutz (2022): Konzept für ein Bundesartenhilfsprogramm. Im Auftrag des NABU (Naturschutzbund Deutschland). Stand: April 2022. Berlin, München. 73 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 25.05.2023).


Tumbrinck, J. (2023): Windkraft, Vogelschutz, Artenhilfsprogramme – Die neue Rechtslage in Deutschland. Unveröffentlichte Präsentation vom 30. März 2023 auf der Veranstaltung „Windkraft und Vogelschutz“ der Brandenburgischen Akademie „Schloss Criewen“.