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Veröffentlicht
21.03.2023
Schlagworte
  • Meideverhalten
  • Schwarzstorch
  • Störungsverbot

Frage

In welchen Ländern ist der Schwarzstorch nach den aktuellen Artenschutzleitfäden als störungsempfindliche Art eingestuft? Welche Abstands- bzw. Bewertungsvorgaben gibt es hinsichtlich des Störungsverbots und auf welchem Wissensstand basieren diese?

!Antwort

Nach aktuellem Stand der behördlichen Handreichungen der Länder weisen alle Länder, mit Ausnahme von Bayern, den Schwarzstorch als (besonders) störungsempfindliche Art gegenüber Windenergieanlagen (WEA) aus (siehe Übersichtstabelle unten). Im Leitfaden Thüringens ist die Art zwar als „windenergiesensibel“ eingestuft. Es finden sich jedoch keine expliziten Erläuterungen im Zusammenhang mit der Störungsempfindlichkeit bzw. mit dem Störungsverbot.[1]

Begründet wird die Einstufung in mehreren Leitfäden mit der bekannten Empfindlichkeit der Art gegenüber anthropogenen Störungen insgesamt (z. B. durch waldbauliche Maßnahmen, Wegeerschließung, Freileitungen und Tourismus), aber auch hinsichtlich des Betriebs von Windenergieanlagen mit konkreten Hinweisen auf Brutplatzaufgaben in Folge der Errichtung von Windparks im Umfeld des Brutwaldes bzw. des Horstes.

Als Prüf- bzw. Bewertungsmaßstäbe finden sich für den Schwarzstorch in den Leitfäden entsprechende Prüfabstände bzw. -radien, die in Abhängigkeit von ihrer Funktion unterschiedlich bezeichnet werden. Der Einfachheit halber werden diese nachfolgend einheitlich als „zentrale“ und „erweiterte Prüfabstände“ bezeichnet.

Bei der Lage von Brutvorkommen innerhalb der zentralen Prüfabstände zu geplanten WEA ist das Störungsverbot gemäß Leitfäden zumindest durch entsprechende Untersuchungen zu prüfen. In einigen Leitfäden finden sich darüber hinaus weitergehende Bewertungshinweise bzw. -vorgaben. Teilweise werden in den Leitfäden konkrete Studien als Belege angeführt, sowohl hinsichtlich der abstandsbezogenen Prüfrelevanz als auch für entsprechende Bewertungsvorgaben für das Vorliegen oder Nichtvorliegen erheblicher Störungen.

Einzelne Leitfäden nennen auch eine Meidungs- bzw. Barrierewirkung auf die Flugkorridore des Schwarzstorchs in die regelmäßig genutzten Nahrungsgebiete (z. B. Baden-Württemberg). In allen Leitfäden werden zudem erweiterte Prüfradien bzw. -abstände angegeben, darunter auch in solchen, in denen der Schwarzstorch nicht als kollisionsempfindlich eingestuft ist (BB, NI, NW) bzw. dies auf Jungvögel beschränkt ist (BW, HE und SN).[2]

Bei Vorkommen essentieller Nahrungshabitate oder Flugkorridoren innerhalb dieser Abstände wäre somit das Störungsverbot zu beachten bzw. zu prüfen. Allerdings kann in diesen Fällen auch das Schädigungsverbot von Lebensstätten relevant sein, weil die Errichtung von WEA innerhalb dieser Nahrungshabitate oder Flugkorridore durch Störungen oder Barrierewirkungen auch zu einem Funktionsverlust der Lebensstätte führen können.

In Nordrhein-Westfalen ist das Störungsverbot nur im zentralen Prüfabstand relevant, weshalb kein erweiterter Prüfbereich festgelegt ist. In Mecklenburg-Vorpommern ist das Störungsverbot ebenfalls nur im zentralen Prüfabstand relevant.

Nachfolgende Tabelle gibt die in den Länderhandreichungen vorgegebenen Prüfabstände sowie die Prüf- und Bewertungshinweise mit Bezug zum zentralen Prüfabstand wieder.

 

Bundesland

(Quelle)

Einstufung als störungs-empfindlich Zentraler Prüf-abstand Prüf- und Bewertungshinweise mit Bezug zum zentralen Prüfabstand Erweiterter Prüfabstand
BW

(UM BW; LUBW 2021 bzw. LUBW 2015)

x 1.000 m Bei Unterschreitung ist von einer erheblichen Störung auszugehen, die jedoch bei Offenlandstandorten im Einzelfall anhand der Wald-Offenland-Verteilung zu überprüfen ist. 6.000 m
BY

Bayer. SM (2016), LfU (2021)

- - - -
BB

(MLUL BB 2018)

x 3.000 m Bei Einhaltung Verbotstatbestbestände nicht berührt. 6.000 m
HE

(HMUKLV; HMWEVW 2020)

(x)[3] - Es liegt ein mittelbarer Schutz durch den kollisionsbezogenen Abstand (1.000 m) für Jungtiere vor.1, 2 6.000 m[4]
MV

(LUNG MV 2016)

x 3.000 m Bei Unterschreitung des Abstandes (um Brutwälder) Verstoß gegen das Störungsverbot. -[5]
NI

(NMUEK 2021)

x 3.000 m Untersuchungsgebiet um die geplante Anlage für vertiefende Prüfung. 10.000 m
NW

(MULNV NW; LANUV NW 2017)

x 3.000 m Radius des Untersuchungsgebietes um die geplante WEA für vertiefende Einzelfallprüfung. -[6]
RP

(VSW HE RP SL; LUWG RP 2012)

x 1.000 m bzw. 3.000 m < 1000 m = sehr hohes Konfliktpotenzial und daher generelle Ausschlussempfehlung von WEA,

1.000 bis 3.000 m = hohes Konfliktpotenzial ⇒ Untersuchungen und CEF- und FCS-Maßnahmen als „zwingende Grundvoraussetzungen“.

6.000 m
SL

(VSW HE RP SL; LUA SL 2013)

x 1.000 m bzw. 3.000 m Siehe identische Vorgaben aus RP. 6.000 m
SN

(SMEKUL SN 2022 bzw. 2021)

x 1.000 m Bei Einhaltung keine erhebliche Beeinträchtigung der Lokalpopulation. -
ST

(MULE ST 2018)

x 3.000 m Bei Überschreitung regelmäßig keine erhebliche Störung. 10.000 m
SH

MELUND SH; LLUR SH 2021

x 3.000 m Bei Unterschreitung Untersuchung.

Eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit von Nahrungshabitaten ist jedenfalls dann zu konstatieren, wenn der Abstand zwischen Nahrungshabitat und geplanter WEA die artspezifische Stördistanz von 500 m unterschreitet.

6.000 m
TH

(TLUG 2017)

? 3.000 m Empfohlener Mindestabstand nach LAG VSW (2015) für Ersteinschätzung. Untersuchungsradius um den Brutplatz. 10.000 m

Studien und Quellen in Bezug auf die Störungsempfindlichkeit des Schwarzstorchs durch WEA

In den Handreichungen Brandenburgs und Mecklenburg-Vorpommerns wird jeweils eine Quelle angeführt, wonach nach einer Inbetriebnahme eines Windparks in Hessen mit 15 bis 20 Anlagen in 1.000 bis 1.500 Metern Entfernung zur Aufgabe eines Brutplatzes führte (Isselbächer und Isselbächer 2001). Die Leitfäden aus Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland führen im Zusammenhang mit dem Störungsverbot mehrjährige Funktionsraumanalysen des Schwarzstorchs auf, die von Rohde (2009) in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wurden. Der Leitfaden Nordrhein-Westfalens führt als Quellen zudem das sogenannte Helgoländer Papier (LAG VSW 2015) an, das auf Grundlage von Beobachtungen mit WEA in Brandenburg in drei Kilometern Entfernung zu sechs Schwarzstorch-Brutplätzen und weiteren Experteneinschätzungen einen 3.000-Meter-Abstand von WEA zu Brutplätzen und einen Prüfabstand von 10.000 Metern empfiehlt.[7] Zudem wird das Papier „Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel“ (Langgemach und Dürr 2022) angeführt.

Laut Weise (2016) und FA Wind (2016) wurden in einem Monitoring zumindest in 1,3 Kilometer Entfernung nach der Errichtung von WEA erfolgreiche Bruten des Schwarzstorches nachgewiesen. Diese und weitere Quellen, die Hinweise auf erfolgreiche Bruten in Abständen von unter 500 bis 900 Metern Entfernung zu WEA lieferten, trug Breitbach (2018) zusammen, um zu untermauern, dass die Störeffekte von WEA auf Schwarzstörche weniger gravierend sind als bis dahin angenommen. Allerdings handelte es sich hierbei ganz überwiegend nicht um unabhängige wissenschaftliche Studien, sondern um unveröffentlichte Studien im Zusammenhang mit Einzelvorhaben.

Untersuchungen von Stübing und Korn (2018) an zwei hessischen Standorten ergaben an einem Standort ein Meideverhalten des Schwarzstorchs, an einem weiteren konnte ein solches nicht festgestellt werden. Die Ursachen für diese gegensätzlichen Verhaltensweisen gegenüber WEA ließen sich nicht abschließend klären.

Weitere Studien im Auftrag der hessischen Landesministerien für Umwelt und Wirtschaft werden in der hessischen Verwaltungsvorschrift (HMUKLV, HMWEVW 2020) aufgeführt: Demnach legten Bernshausen et al. (2012) dar, dass Störeffekte nur bis 1.000 Meter Horstdistanz zu WEA nachgewiesen werden konnten. Eine Studie von Hager et al. (2018) wies sogar erfolgreiche Bruten ab 550 Meter Distanz zwischen Horst und WEA nach (ebd. S. 179). Die hessische Verwaltungsvorschrift geht auf Grundlage von „zunehmend[en] Belege[n] für nachträgliche Ansiedlungen und erfolgreiche Bruten von Schwarzstörchen im nahen Umfeld vorhandener Windparks [sogar] von einer geringeren Meide-Distanz in Form der 300-m-Horstschutzzone aus […].“ (HMUKLV; HMWEVW 2020, S. 62).

Der Leitfaden Schleswig-Holsteins von 2021 führt im Zusammenhang mit der artspezifischen Stördistanz von 500 Metern das UVP-Handbuch von Gassner, Winkelbrandt und Bernotat (2010) als Quelle an.

Fazit

Die Auswertung der Länderleitfäden zeigt, dass insbesondere jüngere Leitfäden und solche, die jüngere wissenschaftliche Studien zugrunde legen, eher von deutlich geringeren Störeffekten durch den Betrieb von Windenergieanlagen ausgehen und folglich geringere Prüfabstände von 1.000 Metern anlegen. Dies erscheint in der Zusammenschau der Studien und Quellen aus Sicht des KNEs durchaus gerechtfertigt. Eine Ausweitung bisheriger Prüf- oder Schutzabstände im Hinblick auf das Störungsverbot für den Schwarzstorch, beispielsweise, um die nunmehr nicht mehr als kollisionsgefährdet geltende Art über das Störungsverbot stärker zu schützen, erscheint hingegen nicht sachgerecht.


[1] Aufgrund des 2022 novellierten Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) müssten zahlreiche Länderhandreichungen angepasst werden. Im Hinblick auf das Störungsverbot beim Schwarzstorch dürfte dies jedoch kaum Auswirkungen haben, da das neue BNatSchG diesbezüglich keine neuen Vorgaben macht.

[2] Der Schwarzstorch zählt nach dem „neuen“ BNatSchG von 2022 nicht mehr zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten, da er nicht in der entsprechenden Artenliste der Anlage 1 zu § 45 b BNatSchG aufgeführt ist. Diesbezüglich besteht bei einigen Länderhandreichungen ein Anpassungsbedarf.

[3] So zwar noch in der Tabelle in Anlage 3 aufgeführt, im Textteil finden sich jedoch stark relativierende Angaben (s. nachfolgendes Kapitel).

[4] Gemäß Leitfaden liegt hier mittelbarer Schutz über die Vermeidung flugkritischer Situationen in regelmäßig genutzten Flugkorridoren vor. Siehe diesbezüglich jedoch die Fußnoten 1 und 2.

[5] In Mecklenburg-Vorpommern findet sich zwar ein (erweiterter) Prüfabstand von 7.000 m, jedoch ist das Störungsverbot gemäß Leitfaden nur im zentralen Prüfabstand (hier Ausschlussbereich genannt) relevant.

[6] In Nordrhein-Westfalen ist das Störungsverbot nur im zentralen Prüfabstand relevant.

[7] Diese Werte finden sich entsprechend noch in den Abstandswerten mancher Länderhandreichungen wieder, in den meisten Ländern sind diese jedoch mittlerweile nach unten angepasst (siehe Tabelle).

 

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Literaturverzeichnis

Ausgewertete Länderhandreichungen

Bayerische Staatsministerien (2016): BayWEE - Bayerischer Windenergieerlass. Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen. Windenergie-Erlass. 59 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

HMUKLV – Hessisches Ministerium für Umwelt Klimaschutz Landwirtschaft und Verbraucherschutz; HMWEVW – Hessisches Ministeriums für Wirtschaft Energie Verkehr und Wohnen (2020): Verwaltungsvorschrift (VwV) „Naturschutz/Windenergie“. Staatsanzeiger für das Land Hessen. Wiesbaden. 51 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

LfU BY − Bayerisches Landesamt für Umwelt (2021): Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung. Fachfragen des bayerische Windenergie-Erlasses. Augsburg. 57 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

LUBW − Landesanstalt für Umwelt Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (2015): Hinweise zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen. MLR − Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz BW (Hrsg.). Karlsruhe. 96 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

LUNG MV – Landesamt für Umwelt Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (2016): Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. Teil Vögel. Schwerin. 78 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

MELUND SH – Ministerium für Energiewende Landwirtschaft Umwelt Natur und Digitalisierung, LLUR SH – Landesamt für Landwirtschaft Umwelt und ländliche Räume (2021): Standardisierung des Vollzugs artenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zulassung von Windenergieanlagen für ausgewählte Brutvogelarten. Arbeitshilfe zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange in Schleswig-Holstein. Juni 2021. 103 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

MLUL BB – Ministerium für Ländliche Entwicklung Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (2018): TAK - Tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg. Anlage 1 zum Windkrafterlass. Potsdam. 13 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

MULE ST − Ministerium für Umwelt Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt (2018): Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt. Magdeburg. 47 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

MULNV NW− Ministerium für Umwelt Landwirtschaft Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, LANUV − Landesamt für Natur Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2017): Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen. Fassung vom 10.11.2017, 1. Änderung. Düsseldorf. 65 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

NMUEK − Niedersächsisches Ministerium für Umwelt Energie und Klimaschutz (2016): Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen. Anlage 1 zum Windenergieerlass. 66. Hannover. 15 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

SMEKUL SN – Sächsisches Staatsministerium für Energie Klimaschutz Umwelt und Landwirtschaft (2021): Leitfaden Vogelschutz an Windenergieanlagen im Freistaat Sachsen. Stand 1. Dezember 2021. 74 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

SMEKUL SN – Sächsisches Staatsministerium für Energie Klimaschutz Umwelt und Landwirtschaft (2022): Vogelschutz an Windenergieanlagen im Freistaat Sachsen - Fortschreibung (LVW II). 67 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

TLUG – Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (2017): Avifaunistischer Fachbeitrag zur Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) in Thüringen. 61 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

UM BW − Ministerium für Umwelt Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, LUBW − Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (2021): Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen. Stuttgart, Karlsruhe. 195 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

VSW HE RP SL – Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen Rheinland-Pfalz und Saarland, LUWG RP – Landesamt für Umwelt Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (2012): Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz. Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und Natura 2000-Gebiete. Frankfurt am Main, Mainz. 145 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

VSW HE RP SL – Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen Rheinland-Pfalz und Saarland, LUA SL – Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Saarland (2013): Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland, betreffend die besonders relevanten Artengruppen der Vögel und Fledermäuse. Staatliche Vorgelschutzwarte, LUA, MUV Saarland. 112 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

Wissenschaftliche Studien und weitere Quellen

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FA Wind - Fachagentur Windenergie an Land e.V. (2016): Beispiel 1: Schwarzstorch (Ciconia nigra), Landkreis Gießen, Hessen. Dokumentation. 1. Runder Tisch Vermeidungsmaßnahmen der FA Wind am 24. Februar in Hannover. 5 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

Gassner, E., Winkelbrandt, A., Bernotat, D. (2010): UVP und strategische Umweltprüfung. Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung. C. F. Müller Verlag, Heidelberg. 480 S.

Hager, A., Thielen, J., Berg, S., Iser, F., Jurczyk, M., Fronczek, S., Reischke, N., Jung, C., Braun, D., Thielen, D. (2019): Untersuchung des Flugverhaltens von Schwarzstörchen in Abhängigkeit von Witterung und Landnutzung unter besonderer Berücksichtigung vorhandener WEA im Vogelschutzgebiet Vogelsberg. Endbericht – redaktionell geänderte Version Mai 20. HMWVL − Hessisches Ministerium für Wirtschaft Energie Verkehr und Landesentwicklung. 207 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

Isselbächer, K., Isselbächer, T. (2001): Windenergieanlagen. In: Richarz, K., Bezzel, E., Horman, M. (Hrsg.): Taschenbuch für Vogelschutz. Aula Verlag, Wiesbaden.

LAG VSW – Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (2015): Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. Stand April 2015. 29 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

Langgemach, T., Dürr, T. (2022): Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel. - Stand 17. Juni 2022. Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Staatliche Vogelschutzwarte, Nennhausen. 150 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

PNL − Planungsgruppe für Natur und Landschaft (2012): Abgrenzung relevanter Räume für windkraftempfindliche Vogelarten in Hessen. HMWVL − Hessisches Ministerium für Wirtschaft Energie Verkehr und Landesentwicklung, Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen Rheinland-Pfalz und Saarland (Hrsg.). Wiesbaden-Frankfurt am Main. 86 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

Rohde, C. (2009): Funktionsraumanalyse der zwischen 1995 und 2008 besetzten Brutreviere des Schwarzstorches Ciconia nigra in Mecklenburg-Vorpommern. Ornithologische Rundbriefe Mecklenburg-Vorpommern 46 (2). S. 191–204. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).

Stübing, S., Korn, M. (2018): Verhalten von Schwarzstörchen (Ciconia nigra) im Brutplatzumfeld gegenüber Windenergieanlagen – zwei Beispiele in Hessen. Vogel und Umwelt 23. S. 107–114.

Weise, J. (2016): Vermeidungsmaßnahmen und Monitoring zum Bau eines Windparks. Beispiel: Schwarzstorch. Präsentation. 1. Runder Tisch Vermeidungsmaßnahmen der FA Wind am 24. Februar in Hannover. 18 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.03.2023).