Festlegung einer maximalen Größe eines Solarparks

Frage

Gibt es aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes eine Obergrenze für die Größe von Solarparks? Wie ließe sich die Größe der Anlage begrenzen?

Vollständige Antwort

Gibt es aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes eine abstrakte Größenbegrenzung für Solarparks?

Es liegt sowohl im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes als auch des Baurechts, die unbesiedelte Landschaft entweder baulich ungenutzt zu lassen oder bauliche Nutzungen natur- und landschaftsverträglich zu dimensionieren. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es Größenobergrenzen für Solarparks gibt und wie sich die Größe der Anlagen begrenzen ließe.

Aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes lässt sich keine generelle, abstrakte Größenbegrenzung für PV-FFA ableiten. Die Verträglichkeit hängt jeweils vom Standort, den landschaftlichen Strukturen sowie der Gestaltung und Pflege der Anlage ab.

Landschaftsbild

In strukturreichen Landschaften lassen sich kleinere Solarparks oft besser in das Landschaftsbild integrieren, da sie beispielsweise an bestehende Gehölzstrukturen oder topografische Senken angegliedert werden können. In großflächig homogen strukturierten Landschaftsräumen können sich dagegen auch größere Anlagen einfügen, wenn sie landschaftsgerecht gestaltet werden (KNE 2024a; KNE 2024b). Entscheidend ist hierbei das Verhältnis der Anlagengröße zur umgebenden Landschaft sowie deren Sichtbarkeit (vgl. UM BW 2019, S. 43). Neue Strukturen sollten sich in Maßstab und Proportion an der vorherrschenden Landschaft orientieren.

Eine Analyse der Landschaftsstrukturmaße[1] (vgl. Kleinschmidt 2006; Walz 2004; Walz 2013) sowie eine Landschaftsbildbewertung (Hermes et. al 2018) können einen Ausgangspunkt dafür bieten, ab welcher Größe neue Objekte wie Solarparks als unverträglich einzustufen wären.

Natur- und Artenschutzaspekte

Große Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) können bestehende Lebensräume und Verbundstrukturen in der Agrarlandschaft unterbrechen und dadurch Austauschbeziehungen von mobilen Arten einschränken.

Bei kleineren Anlagen trifft die Zerschneidung und Fragmentierung zwar mehrere Gebiete, die Barrierewirkung ist aufgrund der kleineren Ausdehnung jedoch geringer. Kleinere PV-FFA könnten zudem gezielt als Trittsteinbiotope genutzt werden, um bereits bestehende Biotope zu verbinden und die Umsetzung eines bestehenden Biotopverbundkonzepts zu unterstützen. Dies setzt jedoch eine fachgerechte Standortwahl (KNE 2024a), eine naturverträgliche Gestaltung und Pflege der Anlagen voraus (KNE 2024b), um einer weiteren Fragmentierung der Landschaft vorzubeugen.

Wenn sich der Eingriff auf ein großes Vorhaben anstelle mehrerer kleiner konzentriert, können im Verhältnis zur installierten Leistung andere Flächen von PV-FFA freigehalten werden. Um die Barrierewirkung großer PV-FFA auf Großsäuger wie Rehe oder Hirsche zu reduzieren, benötigen sehr große PV-FFA Querungskorridore (Seidel und Schmidt 2024, S. 58). Deshalb sind für Solarparks mit einer Kantenlänge von mehr als 500 Metern bzw. einer Fläche von mehr als 25 Hektar Wildtierkorridore vorzusehen (ebd.). Diese Korridore sollten eine zielartenspezifische Mindestbreite aufweisen und standortgerecht gestaltet werden (Seidel und Schmidt 2024, S. 58; Peter et al. 2023, S. 513).

Wie kann die Größe von Solarparks begrenzt werden?

Leistungsbeschränkung im EEG

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legt die maximale installierte Leistung fest, die Solarparks erreichen dürfen, um den EEG-Bonus zu erhalten. Aus der Leistungsbeschränkung lassen sich Rückschlüsse auf eine Flächengröße ziehen. Im Rahmen des Solarpakets I wurde im Frühjahr 2024 die maximale Gebotsmenge im EEG von 20 auf 50 Megawatt erhöht (§ 37 Abs. 3 EEG 2023). Diese Neuregelung steht jedoch unter dem Beihilfevorbehalt der EU-Kommission und wird daher derzeit noch nicht angewendet. Sollte sie in Kraft treten, wären neue Solarparks bis zu einer Größe von rund 44 Hektar vergütungsfähig – unter der Annahme einer Flächeninanspruchnahme von 0,88 Hektar pro Megawatt nach Kelm und Stauch (2025, S. 3).

Rechtliche und planerische Instrumente für eine Größenbegrenzung von Solarparks

Planung und Genehmigung von Solarparks ohne Privilegierung erfolgen durch die Kommunen. Sie haben die Möglichkeit, die Größe von Solarparkflächen über die Ausweisung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung in den Bauleitplänen zu steuern. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach §§ 1, 1a, 9 Baugesetzbuch kann eine maximale Projektgröße vorgegeben werden, wenn die Gründe gegen eine größere Anlage bzw. für eine konkrete Begrenzung gegenüber anderen Belangen überwiegen.

Kommunen können zudem Leitlinien für den Ausbau der Solarenergie im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen oder Kriterienkatalogen festlegen. Hier können Hinweise zum Landschafts- und Ortsbild mit Vorgaben zur Freihaltung bestimmter Teile oder bestimmter Sichtachsen formuliert werden. Auch eine an die Landschaft angepasste maximale Größe von PV-FFA kann festgelegt werden. Die Dokumente sind zwar rechtlich unverbindlich, bieten aber Unterstützung bei der Planung der Anlagen sowie bei der Kommunikation mit Investoren. Sie sind außerdem bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (KNE 2025a).

Auf Länderebene könnten mit den landesweiten Raumordnungsplänen als zentralem Instrument der Raumordnung ebenfalls Leitplanken für PV-FFA gesetzt werden. Der Landesentwicklungsplan (LEP 2021) aus Schleswig-Holstein legt beispielsweise fest: „Die Inanspruchnahme von bisher unbelasteten Landschaftsteilen soll vermieden werden. Bei der Entwicklung von PV-Freiflächenanlagen sollen längere bandartige Strukturen vermieden werden. Einzelne und benachbarte Anlagen sollen eine Gesamtlänge von 1.000 Metern nicht überschreiten. Sofern diese Gesamtlänge überschritten wird, sollen jeweils ausreichend große Landschaftsfenster zu weiteren Anlagen freigehalten werden, räumliche Überlastungen durch zu große Agglomerationen von PV-Freiflächenanlagen sollen vermieden werden“ (MILIG SH, 2021, S. 239). Diese Leitplanken wurden in die Planungsempfehlungen zur Ausgestaltung der Anlagen im PV-Erlass von Schleswig-Holstein integriert (MIKWS SH und MEKUN SH  2024, S. 29 ff.).

Nur wenige Handreichungen der Länder, die eine Orientierungshilfe zum Umgang mit naturschutzrechtlichen Anforderungen bei der Planung und Genehmigung von PV-FFA bieten, machen Angaben zu einer Maximalgröße von Solarparks (KNE 2025b). Das Land Brandenburg empfiehlt beispielsweise, Anlagen nicht größer als 200 Hektar zu errichten, um die Funktionsfähigkeit des Biotopverbundes bestmöglich zu erhalten. Bei Solarparks über 100 Hektar sollten außerdem zusammenhängende Modulteilflächen maximal 20 Hektar umfassen, ein Viertel der Gesamtfläche sollte freibleiben (MLUK BB et al. 2023, S. 22). In brandenburgischen LSG mit einer Fläche von über 10.000 Hektar darf der Bebauungsplan für PV-FFA einen Geltungsbereich von höchstens 50 Hektar umfassen (MLUK BB 2024, S. 1). Dabei ist ein Überdeckungsgrad durch die Module von maximal 50 Prozent, also 25 Hektar, zulässig (ebd., S. 4). Nach dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg sollten zusammenhängende Modulfelder eine Richtgröße von zwei bis drei Hektar nicht überschreiten (UM BW 2019, S. 44).

Fazit

Aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes lassen sich keine allgemeinen quantitativen Obergrenzen für einzelne Projekte festlegen. Diese sind stets abhängig vom Landschaftsraum, der Gestaltung des Solarparks, dessen Sichtbarkeit sowie seiner Einbindung in die Landschaft. Nach Ansicht des KNE müssen bei den Projekten immer Kriterien für eine naturverträgliche Standortwahl, Gestaltung der Anlagenfläche und Pflege erfüllt werden, um beispielsweise die Barrierewirkung zu reduzieren (KNE 2024a; KNE 2024b). Die Fläche sollte daher immer so dimensioniert werden, dass genügend nicht überstellte, freie Fläche für die Entwicklung von Lebensräumen und Habitaten im Solarpark zur Verfügung steht.

Einige Bundesländer haben zudem landesweite Ausbauziele definiert. Es ist nicht zu erwarten, dass die Länder oder die kommunale Ebene vorhabenbezogene Obergrenzen formulieren, die das Erreichen dieser Ziele erschweren könnten.

Mit informellen Instrumenten können Kommunen Vorgaben hinsichtlich einer Maximalgröße machen, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen berücksichtigt werden müssen (beispielsweise im Kriterienkatalog). Im Rahmen der Bauleitplanung können Kommunen darüber hinaus die Ausdehnung von Projekten über die Größe ausgewiesener Sondergebiete für Solarenergie steuern.


[1] Durch die quantitative Analyse von 2-D-Flächendaten aus der Satellitenfernerkundung oder digitalisierten Strukturkartierungen können die Größe und Verteilung von Landschaftsstrukturen in einem Landschaftsraum ermittelt werden. Daraus lassen sich Aussagen zur strukturellen Diversität und Kleinteiligkeit von Landschaftsräumen treffen.

Quellen

ANLiegen Natur (2015): Größer ist nicht immer besser – auch kleine Schutzgebiete erhalten die Vielfalt. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 16.02.2026).

EE-Monitor (2025). Monitoring für eine naturverträgliche Energiewende in Deutschland. Link zur Internetseite (letzter Zugriff: 23.01.2025).

Hermes, J., Albert, C., von Haaren, C. (2018): Assessing the aesthetic quality of landscapes in Germany. Ecosystem Services 31 (Part C). S. 296–307. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 16.02.2026).

Kelm, T., Stauch, D. (2025): Flächeninanspruchnahme von PV-Freiflächenanlagen, Update 2024. ZSW – Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (Hrsg.). 7 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 16.02.2026).

Kleinschmidt, B. (2006): Landschaftsstrukturmaße in der Umweltplanung: Beiträge zum Workshop der IALE-AG Landschaftsstruktur – Berlin 2006. In: Kleinschmit, Birgit and Walz, U. (Hrsg.): Landschaftsentwicklung und Umweltforschung: Band S19. Universitätsverlag der TU Berlin. 179 S.

KNE − Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (2025a): Natur im Solarpark – Grundsatzbeschluss und Standortkonzept. Link zur Internetseite (letzter Zugriff: 16.02.2026).

KNE − Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (2025b): Handreichungen der Länder zu Naturschutz und Solarparks. 4 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 16.02.2026).

KNE − Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (2024a): Kriterien für eine naturverträgliche Standortwahl von Solarparks. Berlin. 16 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 16.02.2026).

KNE − Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (2024b): Naturverträgliche Gestaltung von Solarparks. Berlin. 12 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 16.02.2026).

MIKWS SH – Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, MEKUN SH – Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (2024): Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich. 48 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 16.02.2026).

MILIG SH – Ministerium für Inneres ländliche Räume Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (2021): Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein. Fortschreibung 2021. 454 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 16.02.2026).

MLUK BB – Ministerium für Landwirtschaft Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (2024): Rahmenbedingungen für die Zustimmung zu Bebauungsplänen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) in großräumigen Landschaftsschutzgebieten (LSG) Konventionelle PV. 5 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 16.02.2026).

MLUK BB – Ministerium für Landwirtschaft Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, MIL BB – Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, MWAE BB – Ministerium für Wirtschaft Arbeit und Energie (2023): Gemeinsame Arbeitshilfe Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA): Gestaltungs- und Steuerungsmöglichkeiten für Kommunen im Land Brandenburg. Potsdam. 24 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 16.02.2026).

NLT − Niedersächsischer Landkreistag, NMUEK − Niedersächsisches Ministerium für Umwelt Energie und Klimaschutz, NLWKN – Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft Küsten- und Naturschutz (2023): Hinweise für einen naturverträglichen Ausbau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen – Stand 11.10.2023. 31 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 16.02.2026).

NRW.Energy4Climate (2025): Freiflächen-Photovoltaik Freiflächenanlagen spielen eine zentrale Rolle beim Ausbau der Erneuerbaren Energien. Link zum Dokument (aufgerufen am 16.02.2026)

Peter, F., Reck, H., Trautner, J., Böttcher, M., Strein, M., Herrmann, M., Meinig, H., Nissen, H., Weidler, M. (2023): Lebensraumverbund und Wildtierwege – erforderliche Standards bei der Bündelung von Verkehrswegen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Natur und Landschaft 98 (11). S. 507–515.

Seidel, A., Schmidt, C. (2024): Biodiversität und Freiflächensolaranlagen Förderung von Biodiversität in Freiflächensolaranlagen: fachliche Vorschläge zur Gestaltung. LfULG SN – Landesamt für Umwelt Landwirtschaft und Geologie Sachsen, Dresden. 92 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 16.02.2026).

UM BW – Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (2019): Freiflächensolaranlagen – Handlungsleitfaden. 84 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 16.02.2026).

Walz, U. (2004): Landschaftsstrukturmaße – Indizes, Begriffe und Methoden. In: Walz, U., Lutze, G., et al. (Hrsg.): Landschaftsstruktur im Kontext von naturräumlicher Vorprägung und Nutzung – Datengrundlagen, Methoden und Anwendungen. IÖR-Schrif. Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung Dresden (IÖR). S. 15–27.

Walz, U. (2013): Landschaftsstrukturmaße und Indikatorensysteme zur Erfassung und Bewertung des Landschaftswandels und seiner Umweltauswirkungen – unter besonderer Berücksichtigung der biologischen Vielfalt. 261 S.