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Veröffentlicht
16.12.2021
Schlagworte
  • Flächenbedarf
  • Landschaftsbild
  • Photovoltaik
  • Planerische Steuerung
  • Regionalplanung

Frage

Gibt es aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes eine verträgliche Obergrenze für die Größe von Solar-Freiflächenanlagen? Wie ließe sich die Größe begrenzen?

!Antwort

1. Größenbeschränkungen nach dem EEG

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2012 wurde die Erzeugungsleistung der EEG-geförderten Solar-Freiflächenanalgen (Solar-FFA) auf zehn Megawatt beschränkt. Dadurch sollte die Dezentralität gefördert und das Landschaftsbild sowie der Freiraum geschont werden (Deutscher Bundestag 2012, S. 13).  2020 wurde die Obergrenze dann auf 20 Megawatt angehoben (§ 37 Abs. 3 EEG). Dies wurde mit der Verdopplung der Leistungsstärke der Module begründet, so dass die Megawatt-Grenze angehoben werden konnte, ohne dass sich die Fläche vergrößerte (Deutscher Bundestag 2020, S. 111). Die maximale Flächengröße der EEG-Anlagen liegt bei einer heutigen Erzeugungsleistung von zirka einem Megawatt pro Hektar folglich bei etwa 20 Hektar (Fraunhofer-ISE 2021, S. 42).

Für die beispielsweise durch Power-Purchase-Agreements (PPA) finanzierten Anlagen gibt es hingegen keine Obergrenze.

2. Gibt es in anderen Ländern Größenbeschränkungen für Solarparke und sind ähnliche Vorhaben in ihrer Größe beschränkt?

In vielen anderen europäischen Ländern gibt es ebenfalls Leistungsobergrenzen für Solar-FFA. Sie liegen zwischen einem und 50 Megawatt (pv magazine o. J., online).

In Deutschland gibt es unseres Wissens nach keine Größenbegrenzungen für andere flächenhafte Vorhaben. Die Größe von Vorhaben spielt aber beispielsweise bei der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht (UVP-Pflicht) eine Rolle. So unterliegen die Errichtung oder der Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von über 25 Hektar, die Rodung von 10 Hektar oder mehr Wald, die Aufnahme von Landwirtschaft auf 20 Hektar oder mehr oder die Errichtung eines Freizeitparkes auf 10 Hektar oder mehr der UVP-Pflicht (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz 2021, S. 35 ff.). Diese Größenordnungen sind mit der Größenbegrenzung von Solar-FFA im EEG vergleichbar. Allerdings sind diese Vorhaben weiterhin zulässig, sie müssen nur der UVP-Prüfung standhalten. Solar-FFA werden immer einer Umweltprüfung im Bauleitplanverfahren unterzogen, so dass eine UVP-Pflicht nicht nötig ist.

3. Was spricht aus Natur- und Landschaftsschutzsicht für bzw. gegen eine Größenbegrenzung?

Die Frage, ob eine Größenbegrenzung aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes Sinn ergibt, ist direkt mit der Frage verknüpft, ob es besser wäre, viele kleinere oder wenige größere Solar-FFA zu bauen.

Generell kann man kleine Anlagen besser in das Landschaftsbild integrieren, da sich diese leichter durch Hecken usw. verdecken lassen und die Landschaft insgesamt abwechslungsreicher gestaltet werden kann. Bei einer größeren Anlage beschränkt sich allerdings der Eingriff auf ein bestimmtes Gebiet, so dass größere Räume freigehalten werden können, welche dann speziell nach Landschaftsschutzkriterien entwickelt werden können. In großflächig strukturierten Räumen lassen sich große Solar-FFA mitunter auch integrieren. Zudem wird durch wenige große Solar-FFA die Zahl der Stromleitungen reduziert. Es lässt sich hier also keine pauschale Aussage treffen, sondern die Verträglichkeit müsste in jedem Naturraum geprüft werden. Eine Analyse der Landschaftsstrukturmaße[1]  (vgl. Kleinschmidt 2006; Walz 2004; Walz 2013) kann einen Anhaltspunkt dafür bieten, ab wann neue Objekte wie Solarparks als unverträglich einzustufen wären. Neue Strukturen sollten sich im Hinblick auf ihre Dimensionierung in die vorherrschenden Landschaftsstrukturmaße eingliedern. In manchen Regionen muss die geringere Sonneneinstrahlung auch durch wirtschaftliche Skaleneffekte bei großen Anlagen ausgeglichen werden. Es kann also geboten sein, in weniger schützenswerten Räumen eher große Anlagen zu platzieren, um dadurch mittelbar wertvollere Räume zu schonen.

Aus Naturschutzsicht kann es sowohl sinnvoll sein, viele kleine Solar-FFA zu errichten, die als Trittstein-Biotope fungieren, als auch wenige große, die abgeschirmte und ungestörte Habitate darstellen und leichter zu bewirtschaften sind. Allerdings hat eine Studie der Universität Göttingen in Kalkmagerrasen-Gesellschaften belegt, „dass viele kleine Schutzgebiete die biologische Vielfalt effektiv schützen können – oft besser als wenige große Schutzgebiete gleicher Gesamtfläche“ (ANLiegen Natur 2015, online). Dies würde eher dafürsprechen, viele kleine Solar-FFA mit hohem Biodiversitätsanspruch zu entwickeln. Sehr große Solar-FFA brauchen zudem Querungshilfen, um den Biotopverbund nicht zu gefährden.[2] Laut den Brandenburger Grünen sind die wirtschaftlichen Skaleneffekte sowieso ab 10 bzw. 20 Megawatt begrenzt, so dass dies kein Grund für größere Parks sei (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Brandenburger Landtag 2020, online).

Aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes können quantitative Obergrenzen für einzelne Projekte folglich unabhängig vom Einzelfall nur sehr eingeschränkt bestimmt werden. Es wird immer darauf ankommen, wie der Solarpark selbst gestaltet ist, und welche Querungsmöglichkeiten vorgesehen sind.

4. Rechtsgrundlagen für die Größenbegrenzung von Solarparks

Die Kommune hat die Möglichkeit, die Größe von Solarparkflächen bei der Ausweisung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung in den Bauleitplänen zu steuern. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach §§ 1, 1a, 9 Baugesetzbuch kann eine maximale Projektgröße vorgegeben werden, wenn die Gründe gegen eine größere Anlage bzw. für eine konkrete Begrenzung gegenüber anderen Belangen überwiegen.

Die Kommune kann zudem für die zukünftige Entwicklung von Solarprojekten Leitlinien im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen festlegen. Diese können nicht nur Aussagen darüber treffen, wie die Kommune jeweils finanziell beteiligt werden sollte, sondern auch qualitative Anforderungen an die Gestaltung der Projekte stellen. Auch hier kann eine an die Landschaftsgestalt angepasste maximale Obergröße dazugehören.

Sofern Solar-FFA, insbesondere mit PPA, in ihrer Größe zukünftig generell begrenzt werden sollten, wäre es denkbar, im Baugesetzbuch eine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Solar-Verordnung zu implementieren. Da zu erwarten ist, dass durch eine solche Verordnung auch die Gesetzgebungskompetenzen der Länder, wie etwa die des Raumordnungs- oder Bauordnungsrechts, tangiert werden, müsste eine für die Länder offene Regelung gewählt werden (Länderöffnungsklausel). Die Bundesländer könnten dann die Regelungen zur Größenbegrenzung in ihrem Zuständigkeitsbereich weiter ausgestalten. Aktuell gibt es allerdings noch keine Aktivitäten des Bundesgesetzgebers in diese Richtung.

[1] Durch die quantitative Analyse von 2-D-Flächendaten aus der Satellitenfernerkundung oder digitalisierten Strukturkartierungen können die Größe und Verteilung von Landschaftsstrukturen in einem Landschaftsraum ermittelt werden. Daraus lassen sich Aussagen zur strukturellen Diversität und Kleinteiligkeit von Landschaftsräumen treffen.

[2] Der Leitfaden für naturverträgliche und biodiversitätsfreundliche Solar-FFA des Umweltministeriums Rheinland-Pfalz empfiehlt ab einer Länge von 500 Metern Querungshilfen (Hietel et al. 2021, S. 17) und in den Handlungsempfehlung des Brandenburger MLUK zur Unterstützung kommunaler Entscheidungen für großflächige Photovoltaik-Freiflächensolaranlagen wird eine Teilung des Solar-FFA ab 100 Hektar in 20-Hektar-Stücke vorgesehen (MLUK  2021, S. 8).

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Literaturverzeichnis

ANLiegen Natur (2015): Größer ist nicht immer besser – auch kleine Schutzgebiete erhalten die Vielfalt. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 09.11.2021).


Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2021): Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist. 60 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 09.11.2021).


Deutscher Bundestag (2012): Drucksache 17/8877 vom 06. 03. 2012. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien. 32 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 09.11.2021).


Deutscher Bundestag (2020): Drucksache 19/23482 Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. 157 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 01.12.2021).


Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Brandenburger Landtag (2020): Bündnisgrüne Empfehlungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 09.11.2021).


Fraunhofer-ISE – Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme (2021): Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland. Fassung vom 6.8.2021. 99 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 13.08.2021).


Hietel, E., Reichling, T., Lenz, C. (2021): Leitfaden für naturverträgliche und biodiversitätsfreundliche Solarparks – Maßnahmensteckbriefe und Checklisten. 54 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 04.10.2021).


Kleinschmidt, B. (2006): Landschaftsstrukturmaße in der Umweltplanung : Beiträge zum Workshop der IALE-AG Landschaftsstruktur - Berlin 2006. In: Kleinschmit, Birgit and Walz, U. (Hrsg.): Landschaftsentwicklung und Umweltforschung: Band S19. Universitätsverlag der TU Berlin. S. 179.


MLUK – Ministerium für Landwirtschaft Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (2021): Vorläufige Handlungsempfehlung des MLUK zur Unterstützung kommunaler Entscheidungen für großflächige Photovoltaik- Freiflächensolaranlagen (PV-FFA). 1–14 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 22.03.2021).


pv magazine: Feed-in tariffs (FITs) in Europe. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 09.11.2021).


Walz, U. (2004): Landschaftsstrukturmaße - Indizes, Begriffe und Methoden. In: Walz, U., Lutze, G., et al. (Hrsg.): Landschaftsstruktur im Kontext von naturräumlicher Vorprägung und Nutzung - Datengrundlagen, Methoden und Anwendungen. IÖR-Schrif. Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung Dresden (IÖR). S. 15–27. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 16.12.2021).


Walz, U. (2013): Landschaftsstrukturmaße und Indikatorensysteme zur Erfassung und Bewertung des Landschaftswandels und seiner Umweltauswirkungen - unter besonderer Berücksichtigung der biologischen Vielfalt. 261 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 16.12.2021).