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Veröffentlicht
17.12.2021
Schlagworte
  • Bestandsentwicklung
  • Vögel
  • Windenergie

Frage

Welche Rolle spielt die Gefährdungseinstufung von Brutvögeln nach den Roten Listen für die artenschutzrechtliche Prüfung und damit für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen?

!Antwort

Die Berücksichtigung besonders geschützter Arten in Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen ist nicht an die Einstufung der Art in der Roten Liste gekoppelt. Bei der Zulassung von Windenergieanlagen müssen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gemäß § 44 Abs. 1 eingehalten werden. Diese Zugriffsverbote gelten für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten. Sie sind damit an den rechtlichen Schutzstatus und nicht an den wissenschaftlichen Gefährdungsstatus, den die Rote Liste ermittelt, gebunden.

§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG legt fest, welches Artenspektrum mit dem Begriff „besonders geschützte Arten“ gemeint ist. Den besonderen Schutz erfahren danach all jene Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhängen A und B der EU-Artenschutzverordnung – VO (EG) Nr. 338/97 – sowie in Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – Richtlinie 92/43/EWG – aufgeführt sind. Außerdem genießen alle europäischen Vogelarten unabhängig davon, ob sie gefährdet sind oder zu den „Allerweltsvogelarten“ gehören, sowie die in der Bundesartenschutzverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten den Schutz durch § 44 Abs. 1 BNatSchG (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 94. EL Dezember 2020, BNatSchG § 44 Rn. 5).

Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind bei Bau und Betrieb von Windenergieanlagen an Land einzuhalten. Lediglich, wenn die Voraussetzungen einer Ausnahme im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind, können die Verbote überwunden werden.

Jüngst hob auch der Europäische Gerichtshof hervor, dass aus der EU-Vogelschutzrichtlinie klar und eindeutig hervorgehe, dass die Verbote keineswegs nur den Arten vorbehalten seien, die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt seien oder auf irgendeiner Ebene bedroht seien oder deren Population auf lange Sicht rückläufig sei (EuGH, Urteil vom 4. März 2021, Rs. C‑473/19 und C‑474/19 Rn. 36)

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Literaturverzeichnis

Landmann/Rohmer, Beckmann, M., Durner, W., Mann, T., & Röckinghausen, M. (Hrsg.) (2020). UmweltR - Umweltrecht - Kommentar. 94. Ergänzungslieferung: Vols. I–IV. C.H. Beck-Verlag.


Gerichtliche Entscheidungen


EuGH, Urteil vom 4. März 2021, Rs. C‑473/19 und C‑474/19.