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Veröffentlicht
20.06.2019
Schlagworte
  • Abschaltungen
  • Windenergie

Frage

Kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung versagt werden, wenn sie zum Schutz von besonders geschützten Arten mit eklatant hohen Auflagen zur Abschaltung belegt werden müsste, und deswegen nach behördlicher Einschätzung eine Windenergieanlage nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnte?

!Antwort

Der Antragsteller hat nach § 6 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) einen Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.

Die Frage der Wirtschaftlichkeit ist keine Voraussetzung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1996 – 4 B 306/95 – LS 2; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2000 – 10 B 1831/99 – juris Rn. 39)

Die Genehmigung kann gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG mit Auflagen versehen werden, soweit diese zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit erforderlich sind. Wenn hier aufgrund des besonderen Artenschutzes Auflagen zu Abschaltungen erforderlich werden, welche die Wirtschaftlichkeit einer Anlage in Frage stellen, dürfte dies die Genehmigungsfähigkeit höchstens in extremen Ausnahmefällen berühren. Das Risiko von Investitionen ist grundsätzlich von der Privatautonomie gedeckt. Bei der Windenergie scheint es zudem fraglich, wann Anlagen aufgrund von Abschaltauflagen tatsächlich nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können und wer dies beurteilen sollte.

Es ist stets möglich, dass im Nachhinein Auflagen wegfallen oder verringert werden, weil sich der Naturraum geändert hat oder beispielsweise neue technische Systeme angewandt werden können und so Abschaltauflagen minimiert werden können. Zudem dürfte der größte Anteil des Stromertrages ohnehin in den windstarken Monaten des Spätherbstes und Winters anfallen, in denen Abschaltauflagen regelmäßig geringer ausfallen und auch ganz entfallen können. Derartige Investitionsrisiken trägt der Antragsteller. Es ist nicht Teil der Entscheidungskompetenz der Genehmigungsbehörde, zu beurteilen wie sinnvoll eine Investitionsentscheidung ist. (BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1996 – 4 B 306/95 – LS 2, Rn. 7, juris)

Die Behörde kann Genehmigungen aufgrund von wirtschaftlichen Erwägungen nur verweigern, wenn diese Genehmigungen gänzlich sinnlos wären. Das wäre der Fall, wenn der Antragsteller aus der Genehmigung gar keinen Nutzen ziehen könnte. Hier würde der Behörde das sogenannte Sachbescheidungsinteresse fehlen, da sie eine Genehmigung erteilt, die zumindest für den Betrieb der konkreten Anlage, nicht nutzbar wäre. (vgl. im Hinblick auf eine nicht nutzbare Baugenehmigung VG Ansbach, Urteil v. 21. Dezember 2016 – AN 9 K 15.01400) Diese Praxis soll eine missbräuchliche oder willkürliche Inanspruchnahme behördlicher Verfahrenswege verhindern helfen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2003 − 3 B 170.02) Bei Windenergieanlagen, die in den Wintermonaten betrieben werden können, ist die Genehmigung indes nutzbar, sodass hier ein Sachbescheidungsinteresse besteht.

 

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Literaturverzeichnis

1. Gerichtliche Entscheidungen


BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2003 − 3 B 170.02.

BVerwG, Beschluss vom 5. Januar1996 – 4 B 306/95 – LS 2.

OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2000 – 10 B 1831/99.

VG Ansbach, Urteil vom 21. Dezember 2016 – AN 9 K 15.01400.