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Veröffentlicht
27.04.2020
Schlagworte
  • Kollisionsrisiko
  • Kranich
  • Signifikant erhöhtes Tötungsrisiko
  • Windenergie

Frage

Ist der Kranich windenergiesensibel? Wie ist der aktuelle Wissensstand zur Störungsempfindlichkeit und Kollisionsgefährdung durch Windenergieanlagen und welche Schutzmaßnahmen sind gegebenenfalls notwendig und geeignet?

!Antwort

1. Der Kranich als „windenergiesensible Art“ – Empfehlungen der LAG VSW

Der Kranich ist nach LAG VSW (2015) als windenergiesensibel eingestuft. So sind Hauptflugkorridore zwischen (regelmäßig genutzten) Schlaf-­ und Nahrungsplätzen des Kranichs freizuhalten (LAG VSW 2015, S. 17).

Regelmäßig genutzte Schlafplätze gelten als bedeutende Vogellebensräume (ebd.), zu denen die Einhaltung eines Mindestabstands von 3.000 Metern empfohlen wird. Der Prüfbereich (Ermittlung von Überflügen zu Nahrungsgebieten) beträgt hier 6.000 Meter.

Zu Brutplätzen oder Brutvorkommen des Kranichs wird ein Mindestabstand von 500 Metern empfohlen, um artenschutzrechtliche Konflikte auszuschließen. (ebd., S. 18).

Auch in den neuen Erfassungs- und Bewertungshinweisen der LAG VSW (2020) gilt der Kranich weiterhin als windenergiesensible Art.[1] Dort wird empfohlen, Kranich-Brutvorkommen in einem Radius von 1.500 Metern um den Vorhabenstandort (sog. Betrachtungsraum) mittels Recherche bei Behörden, ortskundigen Ornithologen usw. zu ermitteln (ebd., S. 9).

Ergeben sich Brutvorkommen im Betrachtungsraum, die innerhalb des empfohlenen Mindestabstands liegen, wäre mit artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen. Liegen diese außerhalb des empfohlenen Mindestabstands, wären nach der Entscheidungshilfe der LAG VSW (ebd., S. 8) Habitatpotenzialanalysen geboten, um zu ermitteln, ob es Hinweise auf eine erhöhte Raumnutzung im Bereich des Vorhabenstandortes gibt. Wenn dies nicht der Fall ist, sind keine Konflikte anzunehmen.

Wenn sich jedoch Hinweise auf eine erhöhte Raumnutzung ergeben würden, wären eigentlich Raumnutzungsanalysen (RNA) zur weiteren Klärung durchzuführen. RNA sind jedoch für den Kranich aufgrund der Zurückgezogenheit während der Brutzeit explizit nicht geeignet (ebd., S. 16). In diesem Fall wird offengelassen, wie mit den Ergebnissen aus diesen erhöhten Erfassungs- und Bewertungsanforderungen umzugehen ist.

Bei den genannten Empfehlungen der VSW wird nicht im Einzelnen differenziert, ob sie aufgrund einer vermuteten Kollisionsgefährdung oder aufgrund einer Störungsempfindlichkeit des Kranichs getroffen wurden.

Aus Sicht des KNE wäre es allerdings sinnvoll, zu differenzieren, ob und unter welchen Voraussetzungen eine „WEA-sensible“ Art jeweils a) kollisionsgefährdet oder b) störungsempfindlich ist. Eine solche Differenzierung schafft nach unserer Auffassung Klarheit darüber, wie und in Bezug auf welche Verbotstatbestände eine artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen ist.

Zugleich bietet diese Differenzierung aus Sicht des KNE Anlass, den aktuellen Wissensstand über die Kollisionsgefährdung des Kranichs innerhalb und außerhalb des Zuggeschehens zu reflektieren und in landesweite Empfehlungen zu integrieren.

2. Erkenntnisstand über signifikant erhöhte Tötungsrisiken für den Kranich

Im Rahmen eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 31.10.2019, AZ 1A 11643 wurde der Wissensstand zur Kollisionsgefährdung zusammengetragen und gewürdigt.[2] Bezogen auf den vorgelegten Fall kam das Gericht zu der Einschätzung, dass (auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Windenergieanlagen in dem etwa 200 bis 350 Kilometer breiten Zugkorridor) durch die klagegegenständliche Windenergieanlage (WEA) keine signifikante Erhöhung der Tötungsgefahr im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) feststellbar sei.

Die Frage der Schlaggefährdung ziehender Kraniche an Windenergieanlagen hält das Gericht für wissenschaftlich geklärt: Es stehe nach derzeitigem Stand der ökologischen Wissenschaft zunächst fest, dass ziehende Kraniche nur einer sehr geringen Gefahr der Kollision und damit der Tötung an Windenergieanlagen unterliegen.[3] Kollisionen seien zwar nicht gänzlich auszuschließen, ziehende Kraniche unterlägen aber nur einem sehr geringen Kollisions- und Tötungsrisiko an Windenergieanlagen. Ein „Nullrisiko“ sei im Übrigen nicht zu fordern.

Seine Feststellungen stützt das OVG auf die Erkenntnisse der LfU BB (2020).[4] Danach gingen bei den im Zeitraum von 2002 bis Januar 2019 gemeldeten 21 Kranich-Schlagopfern 18 auf Zuggeschehen zurück (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2019, AZ 1A 11643/17 Rn. 45). Außerhalb der Zugzeit, also während der Brut- und Fortpflanzungsphase, bestehe für den Kranich offen­bar lediglich ein geringes Kollisionsrisiko mit Windenergieanlagen (OVG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 31.10.2019, AZ 1A 11643/17).[5]

3. Schlussfolgerungen für die WEA-Sensibilität während der Brut- und Fortpflanzungsphase

Die WEA-Sensibilität kann einerseits durch die Kollisionsgefährdung (Verhalten, Flugaktivität) und andererseits durch die Störungsempfindlichkeit begründet sein.

Kollisionsgefährdung  

Die Klärung der Frage, ob eine Risikoerhöhung im Einzelfall als signifikant anzusehen ist, setzt eine wertende Betrachtung voraus (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 – 9 B 25/17, juris, Rn. 11). Hierbei sind artspezifische Verhaltensweisen, die häufige Frequentierung des [durchschnittenen] Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen zur Abwendung von Verbotseintritten zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12/10, juris, Rn. 99; vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 – 9 B 25/17, Rn. 11, juris).  Ein Nullrisiko ist dabei nicht zu fordern. (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9/15, juris, Rn. 141)  Wenn der unvermeidliche Verlust einzelner Exemplare eintritt und dabei die Signifikanzschwelle nicht überschritten wird, ist kein Verstoß gegen das Tötungsverbot gegeben (Bundestag Drucksache 18/11939, 12. April 2017, S. 17; so auch bereits BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14/07, juris, Rn. 91).

Die bisher dokumentierten, geringen Schlagopferzahlen legen nahe, dass die Kollisionsgefährdung außerhalb des Zuggeschehens – also während der Brut- und Fortpflanzungsphase – gering ist. Dies deckt sich mit der Einschätzung der LfU BB (2020, S. 77), nachdem die „Kollisionsgefährdung […] trotz auch nächtlicher Flugaktivität sehr gering“ sei. Untersuchungen zur Widerlegung der Regelvermutung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos innerhalb von Abstandsbereichen zu Brutplätzen oder bedeutsamen Vogellebensräumen (Rast- und Sammelplätze) dürften sich vor diesem Hintergrund erübrigen. Auch steht die Einschätzung in einem gewissen Widerspruch zu den jüngst veröffentlichten erhöhten Erfassungsanforderungen für den Kranich durch die LAG VSW (2020).

Störungsempfindlichkeit während Brut-, Rast- und Fortpflanzungsphase

Allerdings bleibt noch der Störungstatbestand: § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, unter anderem europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören. Die Störung ist erheblich, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Als Indiz für eine solche Störwirkung kann gelten, wenn ein etablierter Brut- oder Raststandort gemieden wird oder die Reproduktionsrate an Brutstandorten innerhalb bzw. um Windparks zurückgeht. Ob eine solche Störwirkung erheblich ist und somit ein Verbotstatbestand erfüllt ist, hängt davon ab, ob sie sich negativ auf die lokale Population auswirkt.

Grundsätzlich ist eine sorgfältige Standortwahl in Bezug auf bedeutsame Kranichlebensräume unter Einhaltung von Mindestabständen weiterhin das Mittel der Wahl. Hierdurch können dauerhafte erhebliche Störwirkungen durch den Anlagenbetrieb und -wartung vermieden werden. Etwaige Störwirkungen während der Bauphase können ggf. durch Bauzeitenregelungen vermieden werden.

4. Kollisionsgefährdung während der Zugzeit und geeignete Maßnahmen

Aus Sicht des KNE ist eine Differenzierung des Zuggeschehens in Breit- und Schmalfrontzug gerechtfertigt. Im konkreten Planungsfall sollte die Frage, ob eine geplante Windenergieanlage in einem Breitfront- oder einem Schmalfrontzuggebiet liegt, eindeutig beantwortet werden können. Die Länder sollten hierzu entsprechende fachliche Angaben bereitstellen.

Breitfrontzug

Erfolgt der Kranichzug in Form eines Breitfrontzuges[6], ist nicht zu erwarten, dass eine erhöhte Flug- bzw. Zugaktivität im Bereich einer begrenzten Fläche (Windpark) auftritt. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vorliegen kann, nicht gegeben. In diesen Gebieten kann auf eine nähere Prüfung des Einzelfalls mit Bezug auf das Zuggeschehen verzichtet werden. Abschaltauflagen sind nicht geboten.

Schmalfrontzug

Erfolgt der Kranichzug hingegen überwiegend in räumlich begrenzten sog. Hauptzugkorridoren, geht dies ebenfalls nicht per se mit einer Kollisionsgefährdung einher. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für Kraniche im Schmalfrontzug ist jedoch in bestimmten Fallkonstellationen anzunehmen, nämlich wenn:

  • Windenergieanlagen in einem Hauptzugkorridor errichtet werden,
  • ein Massenzug auftritt und
  • die Wetter- bzw. Sichtverhältnisse während des Massenzugs schlecht sind, so dass die Vögel gezwungen sind, niedrig (ggf. im Bereich der Rotoren) und „auf Sicht“ zu fliegen.

Durch das Zusammentreffen dieser Faktoren kann ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegen.

Mit Hilfe von Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen (hier: Schutzmaßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 Nr. 1) kann das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle gesenkt werden. Diese Maßnahmen müssen fachlich geeignet, hinreichend wirksam und verhältnismäßig sein.

In der Praxis sehen die Zulassungsbehörden hier temporäre Abschaltungen vor. Entsprechende Auflagen müssen so formuliert sein, dass es möglich ist, flexibel auf das Auftreten von Massenflugtagen und Schlechtwetterbedingungen zu reagieren.

Für die sachgerechte Umsetzung einer solchen temporären Abschaltung hat sich die sog. „Kranich-Meldekette“ etabliert. Ehrenamtliche und Gutachter beobachten das Zuggeschehen und melden es an eine zentrale Meldestelle (NABU-Kranichzentrum in Groß Mohrdorf, Mecklenburg-Vorpommern) weiter. Melden die Beobachter einen Massenzug, wird die Wetterprognose für den Landschaftsraum, in dem sich der Windpark befindet, kontrolliert. Ist eine Schlechtwetterfront vorhergesagt, wird eine Abschaltung für die Dauer des Durchzugs veranlasst. Die Anlagen dürfen erst nach einer Freigabemeldung wieder angefahren werden. Die Einhaltung der Auflage ist der Behörde im Rahmen des Kontrollberichts nachzuweisen (Meldenachricht, Wetterprognose, Logbuchauszüge).

[1] Als Grundlage dient hierfür die Dokumentation des LfU BB (2020) mit Informationen über „Einflüsse der Windenergie auf Vögel“.

[2] Gegenstand des Verfahrens war eine WEA, die in einem Schmalfrontzugkorridor liegt und 2012 mit einer Abschaltauflage während des Kranichzugs beauflagt war. Zahlreiche andere WEA, die auch in diesem Zugkorridor stehen, werden jedoch zu einem großen Teil ohne Kranichabschaltauflagen betrieben.

[3] OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 40 bei juris.

[4] Seinerzeit in einer früheren Fassung von 2019. Außerdem stützte sich das Gericht bei seiner Einschätzung auf die Grundlagenarbeit des Deutschen Naturschutzrings (DNR) sowie auf die Gutachten, die im Rahmen des Gerichtsverfahrens vorgelegt worden sind.

[5] Diese Einschätzung wurde von Herrn T. Dürr in einem Telefonat im Februar 2019 geteilt.

[6] Breitfrontzug bedeutet, dass die Vögel ein Zuggebiet breitflächig ohne besondere Zugstraße überfliegen. Kraniche fliegen zum Beispiel in Landschaftsräumen mit geringer bzw. mäßig ausgeprägter Topographie im Breitfrontzug. Zur Verengung des Zuges auf bestimmte Korridore kommt es in Bereichen, in denen topographische Hindernisse in den Bereich der „normalen Flughöhe“ hineinreichen und „umflogen“ werden müssen.

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Literaturverzeichnis

DNR – Deutscher Naturschutzring (2012): Umwelt- und naturverträgliche Windenergienutzung in Deutschland (onshore). Link zum Dokument (Analyseteil). Letzter Abruf 03.03.2020.

LAG VSW – Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (2015): Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015). Berichte zum Vogelschutz 51, S. 15-42. Link zum Dokument. Letzter Abruf 03.03.2020.

LAG VSW – Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (2020): Fachliche Empfehlungen für avifaunistische Erfassung und Bewertung bei Windenergieanlagen-Genehmigungsverfahren – Brutvögel. Beschluss 19/02 der LAG VSW. Fassung vom 24.04.2020. 29 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 27.04.2020).

LfU BB - Landesamt für Umwelt Brandenburg (2020): Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel. Stand 17. Januar 2020. Staatliche Vogelschutzwarte Brandenburg (Hrsg.). Nennhausen. 135 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 27.04.2020).

Gerichtliche Entscheidungen


OVG Koblenz, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 1 A 11941/17, bei juris.

OVG Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2019, AZ 1A 11643.