Berlin, 27. Mai 2020

Diskussion beim Runden Tisch Recht der FA Wind zu aktuellen Urteilen

Am 27. Mai fand der Runde Tisch Windenergie und Recht der Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) statt. Auch dieses Mal wurden aktuelle Gerichtsurteile aus dem Bereich des Ausbaus der Windenergie an Land besprochen.

Besonders hinweisen möchten wir auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen, Urteil vom 22. Januar 2020 – 1 K 6019/18.Gl zur Frage von Ausnahmegenehmigungen für Windenergieanlagen.

Das VG Gießen hat im besprochenen Fall eine Genehmigung aufgrund der Verletzung des Tötungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) aufgehoben und argumentiert, dass auch eine Ausnahme zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit nicht erteilt werden könne. Das Gericht meint, dass für den Bau von Windenergieanlagen im vorliegenden Fall kein Ausnahmegrund in Betracht käme, da der Ausnahmegrund des § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG (zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses) nicht auf europäische Vogelarten anwendbar sei und der Ausnahmegrund § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG (öffentliche Sicherheit) nicht für den Bau einzelner Windenergieanlagen bemüht werden könne.

Die Teilnehmenden des Runden Tischs waren sich einig: Die Entscheidung des VG Gießen könnte einen Dämpfer für den weiteren Ausbau der Windenergie bedeuten, wenn, wie dies in einigen Ländern anklingt, die Ausnahme im Genehmigungsverfahren stärker genutzt werden soll.

Die Berufungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Kassel wird daher mit Spannung erwartet und insbesondere, ob er hier selbst eine Entscheidung darüber trifft, ob der Ausnahmegrund § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG auf europäische Vogelarten anwendbar ist oder ob auch der Bau einzelner Windenergieanlagen unter den Ausnahmegrund der öffentlichen Sicherheit fällt. Entscheidet sich der VGH, diese Fragen dem EuGH zur Beantwortung vorzulegen, dürfte eine in dieser Hinsicht klarstellende Grundsatzentscheidung Licht ins Dunkel bringen.

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