Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) – Wird die Ausnahme jetzt zur Regel?
KNE-Wortmeldung Teil 1
Hinweis: Diese Wortmeldung bezieht sich auf einen Referentenentwurf. Im EEG 2021 ist der § 1 Abs. 5 EEG 2021 entfallen.
Was bedeutet es, wenn erneuerbare Energien im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegen?
Anlässlich der beginnenden parlamentarischen Beratungen des Bundestages zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 setzt sich das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende mit einigen Naturschutzaspekten des EEG 2021 auseinander.
Heute: der Kontext der öffentlichen Sicherheit im neuen § 1 Abs. 5 EEG 2021.
Damit Deutschland seine Klimaschutzziele erreicht, muss der Ausbau erneuerbarer Energien deutlich beschleunigt werden. Der neue Paragraf 1 Absatz 5 des EEG 2021 sieht vor, dass die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.
Auf den ersten Blick scheint dies selbstverständlich, denn die Energiewende ist kein Selbstzweck. Der umfassende Umstieg auf die Nutzung erneuerbarer Energien dient dazu, die sich deutlich abzeichnenden bedrohlichen Auswirkungen eines weiteren Klimawandels zu verhindern. Der neu eingefügte Passus des § 1 Abs. 5 soll insbesondere den Ausbau der Windenergie erleichtern.
Windenergieanlagen können nur errichtet und betrieben werden, wenn dadurch nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote und insbesondere nicht gegen das Verbot, eine besonders geschützte Art zu töten, verstoßen wird. Kommt es zu einem Verstoß, kann eine artenschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsverbot erteilt werden. Die Ausnahme – nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz – soll im Einzelfall Verbotstatbestände überwinden und Projekte zulassen, obwohl sie im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben der Regelgenehmigung gescheitert sind.
Wenn Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im öffentlichen Interesse lägen und der öffentlichen Sicherheit dienten, wäre damit ein Ausnahmegrund gegeben. Denn das Bundesnaturschutzgesetz und die europäische Vogelschutzrichtlinie ermöglichen Ausnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Ausnahmen im Bereich der Windenergie wurden bislang auf den Ausnahmegrund der „anderen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art“ gestützt. Dieser Ausnahmegrund findet sich im Bundesnaturschutzgesetz, hat allerdings keine Entsprechung in der EU-Vogelschutzrichtlinie, weshalb die Regelung von der Judikative teils als nicht europarechtskonforme Umsetzung der Richtlinie angesehen wird. Dieser Rechtsunsicherheit sucht der neue § 1 Abs. 5 EEG 2021 entgegenzuwirken.
Die Vorschrift bezieht sich nicht auf die Regelgenehmigung, sondern nur auf den Ausnahmefall. Sie ist im Hinblick auf den Artenschutz nur in der Zusammenschau mit den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und der Vogelschutzrichtlinie richtig einzuordnen. Eine Ausnahme ist allerdings – auch bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes – nicht ohne Weiteres zu erlangen. Es müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Es darf keine zumutbaren Alternativen geben, und der Erhaltungszustand der Population der Art darf sich nicht verschlechtern, wofür populationsstützende Maßnahmen vorgesehen werden können.
Auch mit der neuen Vorschrift bleibt es in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen grundsätzlich bei einem Regelgenehmigungsverfahren und einer individuenbezogenen Risikobetrachtung.
Fazit
Es gibt gute Gründe, die dafürsprechen, dass der zügige Ausbau der erneuerbaren Energien im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegt. Nur ein beschleunigter Erneuerbaren-Ausbau kann angesichts des Ausstiegs aus Kernenergie und Kohleverstromung die Versorgungssicherheit gewährleisten. Zudem werden negative Folgen des Klimawandels – von Beeinträchtigungen der Gesundheit bis zu volkswirtschaftlichen Schäden – abgemildert. Der besondere Artenschutz wird mit dem neuen Paragrafen nicht unterwandert. Die Rolle des besonderen Artenschutzrechts in der Regelgenehmigung bleibt unangetastet, und die Ausnahme bleibt eine solche, da sie nur bei kumulativem Vorliegen ihrer strengen Voraussetzungen erteilt werden darf.
Der Frage, inwieweit eine mitgliedstaatliche Festschreibung der öffentlichen Sicherheit für er-neuerbare Energien juristisch zulässig ist, wird das KNE in einer weiteren Wortmeldung nachgehen.