Beim Einsatz von Antikollisionssystemen (AKS) stellt sich die Frage, ob der Betreiber die Betriebsdauer des Systems so steuern darf, dass die Ertragsverluste durch die Abschaltvorgänge des Systems auf ein bestimmtes Maß begrenzt werden. Daran schließen sich die Fragen an, ob die zuständige Behörde eine solche Option in Nebenbestimmungen regeln darf und wie eine solche Regelung aussehen würde.
Diese Fragen rühren einerseits aus der unterschiedlichen Funktionsweise verschiedener Antikollisionssysteme (AKS) und andererseits aus der gesetzlichen Deckelung der Ertragsverluste durch Abschaltmaßnahmen, die erstmals mit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes 2022 eingeführt wurde. Insbesondere für Anwender größenklassenspezifischer Antikollisionssysteme ist die Frage von Interesse, da für diese bisher nicht untersucht wurde, wie hoch die tatsächlichen abschaltbedingten Ertragsverluste im Vergleich zu den prognostizierten sind.
Das KNE hat zur Beantwortung der Frage, ob die zuständige Behörde eine nachträgliche oder eine fortlaufende Neuberechnung der Zumutbarkeit des AKS Betriebs in Nebenbestimmungen regeln darf, ein Kurz-Gutachten beauftragt. Autorin Dr. Julia Hoffmann und Autor Dr. Andreas Weiss, beide Kanzlei Weiss & Müller Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, verneinen die Frage, ob es zulässig ist, eine solche Option anzuordnen. Damit erübrigt sich die Frage, wie eine solche Anordnung erfolgen müsste.
Zur Erläuterung der Fragestellung sowie für eine Zusammenfassung der Ergebnisse hat das KNE ein Dokument mit Hintergrundinformationen veröffentlicht.