
Planung und Genehmigung
Bis 2030 soll die Stromerzeugungsleistung der Windenergieanlagen an Land auf 115 Gigawatt gesteigert werden. Sowohl die Ausweisung von Windenergiegebieten als auch die PrĂĽfung der Zulassungsvoraussetzungen fĂĽr einzelne Vorhaben wurden neu geregelt.
Auf planerischer Ebene sind die Länder dazu verpflichtet, bis 2027 bzw. 2032 landesspezifische Flächenziele zu erreichen, in dem sie Flächen festlegen, die vorrangig für die Windenergienutzung genutzt werden sollen. In dem bei der planerischen Flächenfestlegung bereits Kriterien des Natur- und Artenschutzes berücksichtigt werden und besonders sensible Gebiete ausgespart werden, kann späteren Konflikten vorgebeugt werden und Anlagen können auf vergleichsweise konfliktarmen Flächen gebündelt werden.
Bei der Zulassung von Windenergieanlagen hat der Gesetzgeber ebenfalls zahlreiche grundlegende Änderungen vorgenommen, die zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren führen sollen. Der Artenschutz bei Windenergieanlagen wurde mit der Einführung von § 45 b BNatSchG teilweise bundesweit standardisiert, teilweise gelten etablierte Methoden und Standards der Länder fort.
Darüber hinaus wurden gesetzliche Grundlagen für das Repowering von Windenergieanlagen geschaffen und die artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung modifiziert. In ausgewiesenen Windenergiegebieten kommt unter Beachtung weiterer Voraussetzungen § 6 WindBG und damit eine modifizierte Artenschutzprüfung bei der Genehmigung von WEA zur Anwendung. Der Umfang von Schutz- und Minderungsmaßnahmen zum Individuenschutz soll durch neu eingeführte Zumutbarkeitsschwellen begrenzt werden und zum Ausgleich wurden verpflichtende Zahlungen ins neue nationale Artenhilfsprogramm eingeführt. Perspektivisch wird die Umsetzung der REDIII der EU-Kommission zu weiteren Änderungen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen führen.