Planung und Genehmigung
Für die Standortauswahl und Genehmigung von Solarparks sind vorrangig die Kommunen zuständig. Seitens der Bundesregierung wurde zwar das übergeordnete Ziel vorgegeben, dass bis zum Jahr 2040 eine Anlagenleistung von 400 Gigawatt erreicht werden soll. Es gibt aber keine Festlegungen, wo diese Anlagen gebaut werden sollen oder wie viel Fläche durch die Bundesländer und Kommunen zur Verfügung gestellt werden müsste. Auch auf regionaler Ebene erfolgt in der Regel keine räumliche Steuerung des Ausbaus.
Die Kommunen sind also die Hauptakteure beim Ausbau der Solarenergie. Sie müssen die Vorgaben der Raumordnung beachten, geben im Rahmen der Bauleitplanung Flächen für die Bebauung frei und erstellen die Bebauungspläne. Damit sind die Kommunen auch dafür zuständig, die Naturverträglichkeit der Anlagen zu gewährleisten. Sie prüfen die gutachtlich ermittelten Auswirkungen von Solarparks am jeweiligen Standort und setzen Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich von unvermeidbaren Beeinträchtigungen fest.
Seit Anfang 2023 sind Solarparks auf Flächen in einem 200 Meter Korridor entlang von Schienenwegen und Autobahnen privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b) BauGB). Diese Anlagen werden nicht mehr von den Kommunen geplant, sondern erhalten eine Baugenehmigung durch die übergeordnete Ebene. Auch in diesen Verfahren werden die Umweltbelange berücksichtigt.
An der Planung und Genehmigung sind demnach viele Akteure in Politik und Verwaltung beteiligt. Das KNE unterstützt sie mit Antworten auf juristische und fachliche Fragen rund um die naturverträgliche Standortwahl oder Anlagengestaltung