Frage
Mit welchen Maßnahmen sollen klassische Solarparks nach Empfehlungen der Länder in die Landschaft integriert werden, damit das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion erhalten bleiben?
Vollständige Antwort
1. Warum müssen das Landschaftsbild und der Erholungswert bei Solarparkprojekten berücksichtigt werden?
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) sieht eine Steigerung der installierten Leistung von Photovoltaik auf 400 Gigawatt bis 2040 vor. Für diese ambitionierte Zielsetzung bräuchte es einen jährlichen Netto-Zubau von ca. 22 Gigawatt (Fraunhofer ISE 2025, S. 5). Damit steigt die Flächeninanspruchnahme durch Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA). Sie werden stärker wahrgenommen und ihr Einfluss auf die landschaftsgebundene Erholung nimmt zu.
Der Schutz des Landschaftsbildes ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert und muss bei der Projektplanung berücksichtigt werden. Bereits in den grundsätzlichen Zielen ist festgelegt, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer zu sichern sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).
Solarparks werden in der Regel in der freien Landschaft errichtet. Sie stellen eine technische Überformung der Kulturlandschaft dar und verändern den Charakter (Vielfalt, Eigenart und Schönheit) des Landschaftsraumes (Seidel und Schmidt 2024, S. 31). Durch Solarparks kann es zum Verlust oder zur Überprägung von charakteristischen sowie kulturhistorisch bedeutsamen Ortsbildern, Landschaftsteilen und Landschaftselementen kommen (Seidel und Schmidt 2024, S. 37).
Die visuelle Wahrnehmbarkeit von Solarparks ist aus der Ferne besonders hoch, wenn die Anlagensilhouette die Horizontlinie schneidet und zu einer Horizontüberhöhung führt (Herden et al. 2009, S. 134). Neben der Anlagenhöhe ist auch die Exposition der Anlage für die Auswirkungen auf das Landschaftsbild von großer Bedeutung (Badelt et al. 2020, 57). An Hängen und auf Kuppen sind die Anlagen exponiert und in einem großen Umkreis besonders sichtbar (vgl. Herden et al. 2009, S. 140 f., Abbildung 1). Eine Sichtbarkeit der Anlage ist auch in Tallage nicht auszuschließen. Sie beschränkt sich jedoch auf den Talraum und strahlt nicht über die nächstgelegenen Höhenzüge hinaus (vgl. Badelt 2020, S. 57).
Abbildung 1: Schematische Darstellung der Auswirkungen von Relief und Sichtverschattung auf den Sichtraum. (a) Bei einer geeigneten Anpflanzung ist die Anlage in Kuppellage vollständig sichtverschattet. (b) In Tallage sind je nach Höhe der Sichtverschattung und Ausprägung des Reliefs Sichtbeziehungen im Hangbereich der nächstgelegenen Höhezüge möglich. (c) In Hanglage sind Sichtbeziehungen je nach Ausprägung des Reliefs über mehrere Höhenzüge möglich. Eine vollständige Sichtverschattung durch Anpflanzung ist nicht möglich. (Herden et al. 2009, S. 141)
Solarparks können Sichtbeziehungen im unmittelbaren Umfeld der Anlagen einschränken und verändern die Voraussetzungen für die landschaftsgebundene Erholung. Die Fläche ist nicht mehr zugänglich, gewohnte Wegeverbindungen für Erholungsaktivitäten und Sichtachsen sind verändert.
PV-Module absorbieren das Sonnenlicht nicht vollständig, daher kann es je nach Sonnenstand und Modultechnik/ -winkel zu zeitlich begrenzten Lichtreflexionen und Blendwirkungen im Anlagenumfeld kommen (Fuhrmann o. J., S. 469; NLT 2022, S. 8). Diese können als störend empfunden werden (Badelt et al. 2020, S. 59). Ebenso kann die Unterkonstruktion der PV-FFA Licht reflektieren. Die Anlage erscheint im Vergleich zur vegetationsbedeckten Fläche als helleres Objekt (Herden et al. 2009, S. 24). Eine Blendwirkung kann durch die Verwendung strukturierter Oberflächen oder durch eine Antireflexbeschichtung der Solarzellenoberfläche reduziert werden (Stippe 2024).
Akustische Störungen durch PV-FFA sind nur in geringem Maße in unmittelbarer Nähe der Anlage zu erwarten. Wechselrichter, Transformatoren und deren Lüfter verursachen Geräusche, die jedoch in der Regel marginal sind und keine umweltrelevante Größenordnung erreichen (Herden et al. 2009, S. 27).
Eine weitere Auswirkung von Solarparks auf das Landschaftsbild ist die nächtliche Beleuchtung von Teilen des Betriebsgeländes, wie z. B. der Einfriedung (Herden et al. 2009a, S. 23). Häufig wird hierauf verzichtet, um eine Störwirkung durch Lichtemissionen auf das Landschaftsbild sowie eine Lockwirkung und Störung von nachtaktiven Vögeln, Fledermäusen und Insekten durch Lichtquellen zu vermeiden (365° freiraum + umwelt 2023, S. 33).
Entscheidend für den Grad der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und Erholungswertes sind die Größe der Anlage, die Anzahl der PV-FFA in einer Region und die eingesetzte Technik in Kombination mit dem Landschaftsraum (Badelt et al. 2020, 57). Form und Farbe können neben der Reflexion das Landschaftserleben von Anwohnenden und Erholungssuchenden beeinträchtigen (Hietel et al. 2021, S. 4). Anlagen mit sehr tiefen Modultischen, engen Reihenabständen oder Ost-West-Ausrichtung verstärken gegenüber Solarparks mit weniger tiefen Modultischen, weiten Reihenabständen und Südausrichtung die technische Überprägung der Kulturlandschaft. Generell gilt: Je größer und sichtbarer die Anlagen sind, desto größer ist auch ihr Einfluss auf das Landschaftsbild und Landschaftserleben (Hietel et al. 2021, S. 4). Eine Einstufung verschiedener Anlagenvarianten nach dem Grad der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes erfolgt in der aktuellen Fachliteratur jedoch nicht.
2. Wo und wie werden die Auswirkungen auf das Landschaftsbild bei der Genehmigung von Solarparks berücksichtigt?
Berücksichtigung im Rahmen der Eingriffsregelung
Ein Solarpark im Außenbereich bewirkt grundsätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes i. S. v. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB, § 14 Abs. 1 BNatSchG, die nach Maßgabe des § 1 a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen ist (OVG Lüneburg, 2024). Das Landschaftsbild ist neben der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gleichwertig in der Eingriffsregelung zu berücksichtigen (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG). Vielfalt, Eigenart und Schönheit sollen geschützt oder nach erheblichen Beeinträchtigungen wiederhergestellt werden (NLWKN o. J.).
Vermeidungs-, Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen werden dafür im Rahmen der Bauleitplanung oder im Genehmigungsverfahren festgesetzt. Der Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen wird dabei Vorrang vor Maßnahmen zum Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigung eingeräumt (Vermeidungsgebot, vgl. KNE 2024). Nach Runge et al. (2021) zeichnen sich Vermeidungsmaßnahmen dadurch aus, dass sie vor Eintritt einer Beeinträchtigung bzw. einer Schädigung ergriffen werden. Ausgleichsmaßnahmen sind gleichartig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen und sollen nach Möglichkeit eng mit dem beeinträchtigten Raum verbunden sein (BfN und BMU 2021, S. 62).
Bilanzierung der Beeinträchtigung in der Eingriffsregelung
Ein bundesweit einheitliches Verfahren zur Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Solarparks gibt es nicht (LEA HE 2023, S. 2). Auch in Arbeitshilfen der Bundesländer zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs bei Solarparkprojekten gibt es im Vergleich zur Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes weniger konkrete methodische Hinweise zur Bewertung und Bilanzierung (vgl. KNE 2024). So soll nach dem bayerischen Leitfaden der Ausgleichsbedarf für das Landschaftsbild verbal-argumentativ ermittelt werden. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, wenn und sobald es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet ist (StMB 2024, S. 10 f.). Auch der Handlungsleitfaden aus Baden-Württemberg sieht eine verbale Beschreibung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor (UM BW 2019, S. 64). In Niedersachsen soll das Landschaftsbild nach der für Niedersachsen eingeführten Methodik von Köhler und Preiß (2000) erfasst und bewertet werden (NLT et al. 2023, S. 241). Der schleswig-holsteinische Erlass beschreibt eine integrierte Bilanzierung von Naturhaushalt und Landschaftsbild (MIKWS SH und MEKUN SH 2024, S. 34).
3. Welche Maßnahmen empfehlen die Länder, um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes zu vermeiden, zu mindern oder auszugleichen?
Bisher haben acht Bundesländer Leitfäden, Arbeitshilfen und Erlasse veröffentlicht, die auch Maßnahmenvorschläge zur Vermeidung und Kompensation visueller Auswirkungen und Beeinträchtigungen des Erholungswertes enthalten (vgl. Tabelle 1).
Tabelle 1: Vorgeschlagene Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen in Leitfäden, Arbeitshilfen und Erlassen der Länder für das Landschaftsbild und den Erholungswert bei Solarparkprojekten.
Baden-Württemberg (UM BW 2019, S. 43 f.) |
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen
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Bayern (StMB 2024, S. 10 f.) |
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen
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Brandenburg (MLUK BB et al. 2023, S. 19 und 21) |
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen
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Niedersachsen (NLT et al. 2023, S. 250 f.) |
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen
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Rheinland-Pfalz (Hietel et al. 2021, S. 4, 16, 24 f., 29, 42) |
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen (keine Differenzierung)
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Sachsen (Seidel und Schmidt 2024, S. 37, 56, 69, 87) |
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen
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Sachsen-Anhalt (MID ST 2021, S. 11, 16) |
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen (keine Differenzierung)
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Schleswig-Holstein (MIKWS SH und MEKUN SH 2024, S. 15, 29 f., 36) |
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen
|
Die Standortwahl ist die am häufigsten genannte Vermeidungsmaßnahme (vgl. Tabelle 1). Hierdurch soll die Sichtbarkeit des Solarparks in der Landschaft reduziert und die Anlage in die Landschaft integriert werden. Bei der Platzierung der Gesamtanlage und der Solarmodule sowie der Modulreihen ist die Topografie und der natürliche Geländeverlauf zu berücksichtigen (MID ST 2021). Die Module sind unterhalb der Horizontlinie zu errichten (UM BW 2019) und die Nutzung von Hängen und Kuppen ist zu vermeiden (MLUK BB 2023; NLT et al. 2023). Vorhandene Vegetationsstrukturen wie Waldrand- und Feldgehölzkulissen sind zu erhalten (StMB 2024; NLT et al. 2023; Seidel und Schmidt 2024) und die Einbettung der Anlage in diese Strukturen mindert die optische Fernwirkung (UM BW 2019; StMB 2024). Gleichzeitig fördert diese landschaftliche Einbindung den Erhalt der Strukturen, wenn beispielsweise Feldgehölze in die Anlagenplanung integriert und nicht entnommen werden.
In den Dokumenten werden außerdem Maßnahmen zur konkreten Ausgestaltung der Anlagen vorgeschlagen. Zu den Vermeidungsmaßnahmen zählen beispielsweise die Eingrünung von Solarparks oder das Anlegen von Sichtschutzpflanzungen (vgl. Tabelle 1). Eine gliedernde Anpflanzung (z. B. Hecken oder Baumreihen) und topographische Kleinstrukturen (z. B. Geländekanten, Raine oder Mulden) können innerhalb der Anlage ergänzt bzw. genutzt werden (NLT et al. 2023, S. 251; UM BW 2019, S. 44). Auch die Anlage von Blühstreifen, Streuobstwiesen am Rand der Anlagenfläche oder artenreichem Grünlandunterwuchs können sich positiv auf die Erholungsfunktion der Landschaft auswirken (Hietel et al. 2021; Seidel und Schmidt 2024).
Konkrete Ausgleichsmaßnahmen werden im Vergleich zu den Vermeidungsmaßnahmen von weniger Bundesländern benannt (vgl. Tabelle 1). Die niedersächsische Arbeitshilfe schlägt als Ausgleichsmaßnahme unter anderem die zielgerichtete Aufwertung angrenzender Landschaftsbereiche, die Wiederherstellung kulturhistorischer Landschaftselemente und den Rückbau oder die Eingrünung vorhandener, das Landschaftsbild störender oder beeinträchtigender baulicher Anlagen vor (NLT et al. 2023, S. 251). In Bayern sind für den Ausgleich in der Regel Maßnahmen erforderlich, mit denen das Landschaftsbild vor Ort neu gestaltet und der Solarpark möglichst gut in die Landschaft eingebunden wird. Dazu sind naturnahe Strukturelemente wie z. B. die Pflanzung von Gehölzen zur Eingrünung oder blütenreiche Säume im Randbereich vorzusehen. Eine Begrünung der Zäune mit einheimischen Kletterpflanzen wird als Vermeidungsmaßnahme und auch als Ausgleichsmaßnahme empfohlen (StMB 2024, S. 11). Nicht alle betrachteten Länderdokumente differenzierten explizit in Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Tabelle 1).
Bei aufgeständerten Agri-PV-Anlagen mit einer Höhe von bis zu sechs Metern können Maßnahmen wie die Einbettung in natürliche Senken oder eine Eingrünung den Blick auf die Anlagen kaum verdecken (Scharf et al. 2021, S. 65). Entsprechend kann ein höherer Ausgleichsbedarf entstehen.
4. Fazit
Der ansteigende Zubau von Solarparks erhöht regional die Anlagendichte. Dies führt durch kumulative Effekte zu einer zunehmenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion. Bisher haben acht Bundesländer in ihren Leitfäden, Arbeitshilfen oder Erlassen Maßnahmen vorgeschlagen, die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion bei Solarparkprojekten vermeiden oder ausgleichen sollen (vgl. Tabelle 1).
Eine Standortwahl unter Berücksichtigung der Topografie und der vorhandenen Landschaftselemente ist in den untersuchten Länderdokumenten die zentrale Maßnahme, um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Erholung zu vermeiden (vgl. Tabelle 1). Kommunen können geeignete Standorte bereits frühzeitig in einem Standortkonzept aktiv festlegen. Standortkonzepte sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen und bieten eine sehr gute Steuerungsmöglichkeit (StMB 2021, S. 6; StMB 2024, S. 10). Auch Investoren profitieren von der Umsetzung eines Standortkonzeptes, da sie die Anforderungen der Kommune frühzeitig in ihre Planungen einbeziehen können.
Grundsätzlich liefern die dargestellten Maßnahmen (vgl. Tabelle 1) wertvolle Hinweise für die Anwendung der baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Um die landschaftsgerechte Einbindung von Solarparks zu verbessern, müssen die empfohlenen Maßnahmen aber konsequent umgesetzt und kontrolliert werden.
Nicht alle betrachteten Dokumente differenzieren in Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Dies wäre jedoch für Planungsbüros und Gemeinden hilfreich, damit entsprechende Maßnahmen vergleichbar angeordnet werden können. Außerdem fehlen Festlegungen, wie die Schwere der Beeinträchtigung und der Umfang der Maßnahmen konkret ermittelt werden sollen und mit welchem Flächenbedarf hierfür gerechnet werden muss. Diese Hinweise wären für eine sachgerechte Anwendung der Eingriffsregelung in der Praxis von großer Bedeutung.
Angesichts der Flächenknappheit sollte die Kompensation, auch die der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, in der Regel auf der Anlagenfläche erfolgen. Dabei sollten vorrangig solche Maßnahmen umgesetzt werden, die Beeinträchtigungen mehrerer Schutzgüter vermeiden bzw. ausgleichen.
Quellen
365° freiraum + umwelt (2023): Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Veringenstadt“. 08. Dezember 2023 Änderungen. 68 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).
Badelt, O., Niepelt, R., Wiehe, J., Matthies, S., Gewohn, T., Stratmann, M., Brendel, R., Haaren, C. Von (2020): Integration von Solarenergie in die niedersächsische Energielandschaft (INSIDE). Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Hannover. 129 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).
BfN – Bundesamt für Naturschutz, BMU – Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und Reaktorsicherheit (2021): Handreichung zum Vollzug der Bundeskompensationsverordnung. November 2021. 103 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).
Fraunhofer ISE (2025): Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland. Fassung vom 4.1.2025. S. 1–97. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).
Fuhrmann, J.: Simulation der Blendwirkung durch Photovoltaikanlagen auf Gebäuden in Berlin Einleitung Simulationsmodell. 1. Hochschule für Technik und Wirtschaft HTW Berlin, Berlin. 9 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).
Herden, C., Gharadjedaghi, B., Rassmus, J. (2009): Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen. Endbericht. BfN-Skripten 247. BfN – Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.). Bonn. 195 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).
Hietel, E., Reichling, T., Lenz, C. (2021): Leitfaden für naturverträgliche und biodiversitätsfreundliche Solarparks – Maßnahmensteckbriefe und Checklisten. 54 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).
KNE − Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (2024): Bilanzierung des Kompensationsbedarfs bei Solarparkprojekten. Spezifische Ländervorgaben für die Eingriffsregelung. Berlin. 29 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).
LEA HE – Landesenergieagentur Hessen (2023): Freiflächensolaranlagen in Hessen – Hinweise zum Thema Naturschutz – Kurzinformation. Wiesbaden. 4 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).
MID ST – Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt (2021): Arbeitshilfe: Raumplanerische Steuerung von großflächigen Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Kommunen. Magdeburg. 17 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).
MIKWS SH – Ministerium für Inneres Kommunales Wohnen und Sport Schleswig-Holstein, MEKUN SH – Ministerium für Energiewende Klimaschutz Umwelt und Natur (2024): Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich. Gemeinsamer Beratungserlass vom 09. September 2024. 48 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).
MLUK BB – Ministerium für Landwirtschaft Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, MIL BB – Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, MWAE BB – Ministerium für Wirtschaft Arbeit und Energie (2023): Gemeinsame Arbeitshilfe Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA): Gestaltungs- und Steuerungsmöglichkeiten für Kommunen im Land Brandenburg. Potsdam. 24 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).
NLT − Niedersächsischer Landkreistag, NMUEK − Niedersächsisches Ministerium für Umwelt Energie und Klimaschutz, NLWKN – Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft Küsten- und Naturschutz (2023): Hinweise für einen naturverträglichen Ausbau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen – Stand 11.10.2023. 31 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).
NLT− Niedersächsischer Landkreistag, Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund (2022): Planung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Niedersachsen Hinweise und Empfehlungen aus der Perspektive der Raumordnung. 41 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).
NLWKN – Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (o. J.): Berücksichtigung des Landschaftsbildes in der Eingriffsregelung. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025)
OVG Lüneburg (2024): Vorhabenbezogener Bebauungsplan für Solarpark, Bestimmungheitsanforderungen an den Vorhaben- und Erschließungsplan, Belange des Landschaftsbildes und des Artenschutzes bei Errichtung auf Flächen eines Wiesenvogelschutzprojekts. Natur und Recht 46 (6). S. 419–423.
Runge, K., Schomerus, T., Gronowski, L., Müller, A., Rickert, C. (2021): Hinweise und Empfehlungen zu Vermeidungsmaßnahmen bei Erdkabelvorhaben. BfN-Skripten 606. BfN – Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.). 208 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).
Scharf, J., Grieb, M., Fritz, M. (2021): Agri-Photovoltaik. Stand und offene Fragen. Berichte aus dem TFZ 73. TFZ – Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe. 88 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).
Seidel, A., Schmidt, C. (2024): Biodiversität und Freiflächensolaranlagen Förderung von Biodiversität in Freiflächensolaranlagen: fachliche Vorschläge zur Gestaltung. Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Sachsen, Dresden. 92 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).
Stippe, B. (2024): Reflexionsstrahlung. Wie stark reflektieren Solarmodule Sonnenlicht? Solarserver. Link zur Internetseite (letzter Zugriff 21.01.2025)
StMB – Bayerisches Staatsministerium für Wohnen Bau und Verkehr (2024): Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung für PV-Freiflächenanlagen. Stand: 05.12.2024. 11 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).
StMB – Bayerisches Staatsministerium für Wohnen Bau und Verkehr (2021): Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen – Stand 10.12.2021. München. 45 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025)
UM BW − Ministerium für Umwelt Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (2019): Freiflächensolaranlagen. Handlungsleitfaden. Stuttgart. 80 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 21.01.2025).