Frage
Wie kann der Antragsteller eine Ausgleichszahlung nach § 6b Abs. 7 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes verringern oder vermeiden?
Vollständige Antwort
In § 6b WindBG ist zur Bewältigung der Umweltauswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen eine Kaskade von Minderungsmaßnahmen, Ausgleichmaßnahmen und Ausgleichszahlungen vorgesehen. In der Prüffolge stellen Ausgleichszahlungen das letzte Mittel dar. Die Zulassungsbehörde ordnet sie nur in den folgenden Fällen an:
- Fall 1: Geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen und geeignete und verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz von Arten nach Absatz 6 Satz 3 und 4 sind erforderlich, aber nicht verfügbar ( 6b Abs. 7 S. 1 Alt. 1 WindBG ),
- Fall 2: Es sind keine Daten vorhanden im Sinne des § 6b Abs. 3 S. 1 WindBG, auf deren Grundlage die Behörde Maßnahmen anordnen kann ( 6b Abs. 7 S. 1 Alt. 2 WindBG).
Die Zulassungsbehörde setzt die jährlich zu leistende Zahlung für die gesamte Dauer des tatsächlichen Betriebs der jeweiligen Anlagen im Zulassungsbescheid fest.[1] Die Höhe der Zahlung beträgt für Windenergieanlagen im
- Fall 1: 2.600 Euro pro Jahr je Megawatt (MW) installierter Leistung, bzw. 390 Euro pro Jahr je MW, wenn Abschaltmaßnahmen für Vögel angeordnet oder Schutzmaßnahmen mit Investitionskosten über 17.000 Euro je MW angeordnet werden (6b Abs. 7 S. 5 Nr. 1 WindBG) und
- Fall 2: 1.000 Euro pro Jahr je MW installierter Leistung (6b Abs. 7 S. 6 Nr. 3 WindBG).
Im Einzelnen sind noch zahlreiche Fragen zur Zahlungspflicht offen.[2] Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich hier zunächst darauf, zu erläutern, wie die Ausgleichszahlungen gänzlich vermeiden werden können (1.) oder jedenfalls verringert (2.).
1. Wie können Betreiber die Zahlungspflichten vermeiden?
Eine Ausgleichszahlung kann vollständig vermieden werden, indem der Antragsteller freiwillig systematische Kartierungen zugrunde legt und anhand dieser vorhandenen Daten ein Maßnahmenkonzept erarbeitet, mit dem er die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes durch insgesamt verhältnismäßige Maßnahmen gewährleistet.[3]
Im Einzelnen unterscheidet sich der Nutzen freiwilliger systematischer Kartierungen wie folgt:
Sind keine Daten vorhanden im Sinne des § 6b Abs. 3 S. 1 WindBG, auf deren Grundlage die Behörde Maßnahmen anordnen kann, entsteht eine Zahlungspflicht in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr je MW installierter Leistung (§ 6b Abs. 7 S. 6 Nr. 3 WindBG). In der Praxis wird soweit ersichtlich nur dann von vorhandenen Daten für eine planungsrelevante Art ausgegangen, auf deren Grundlage die Behörde Maßnahmen anordnen kann, wenn die Daten im gesamten Untersuchungsraum systematisch erfasst wurden und sie den Anforderungen des § 6b Abs. 3 WindBG genügen. Der Antragsteller kann also mit einer systematischen Kartierung der planungsrelevanten Arten im gesamten Untersuchungsraum die Zahlungspflicht bei fehlenden Daten vermeiden.
Einzelne Nachweise aus Kartierungen in Teilbereichen des Untersuchungsraums werden dagegen als Zufallsfunde gewertet, da anhand dieser keine Aussage über das Vorkommen der Art im nicht betrachteten Teil des Untersuchungsraums getroffen werden kann. Sind diese Zufallsfunde außerhalb des artspezifischen Gefahrenbereichs der Windenergieanlage, zeigen sie also (nur), dass es eine nachteilige Umweltauswirkung geben kann, nicht aber, ob und in welchem Ausmaß diese innerhalb des Gefahrenbereichs relevant ist. Systematische Kartierungen haben in solchen Konstellationen den Nutzen, dass sie als Negativnachweis herangezogen werden können. Anhand dieser Kartierungen kann der Antragsteller also darlegen, dass trotz eines Zufallsfunds im Untersuchungsraum kein eindeutiger Nachweis für unvorhergesehene erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen festzustellen ist. Der Nutzen als Negativnachweis entfaltet sich besonders in Fällen, in vorhandene Daten nicht punktgenau vorliegen (z.B. aus Messtischblättern). Mit systematischen Kartierungen kann der Antragsteller also zusätzlich den Maßnahmenumfang auf ausschließlich erforderliche Maßnahmen reduzieren.
Mit einer soliden Datengrundlage für eine passgenaue Maßnahmenplanung vermeidet der Antragsteller auch das Risiko, dass so viele Maßnahmen für erforderlich gehalten werden, dass sie insgesamt unverhältnismäßig sind. Denn sind verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz von Arten nach Absatz 6 Satz 3 und 4 erforderlich, aber nicht verfügbar, entsteht ebenfalls eine Zahlungspflicht (§ 6b Abs. 7 S. 1 Alt. 1 WindBG). Das Risiko für insgesamt unverhältnismäßige Maßnahmen ist besonders in den Fällen hoch, in denen der Planungsträger sehr viele Regeln für Minderungsmaßnahmen aufgestellt hat. Denn grundsätzlich muss der Antragsteller aus allen Regeln für Minderungsmaßnahmen konkrete Maßnahmen ableiten. Für diese konkreten Maßnahmen wird davon ausgegangen, dass sie erforderlich sind. Kann die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen aus der Planung mit einer systematischen Kartierung widerlegt werden, schafft das bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einen größeren Spielraum für tatsächlich erforderliche Maßnahmen.
Erweisen sich die Maßnahmen bereits bei der Erstellung des Maßnahmenkonzepts oder im Rahmen der Überprüfung durch die Behörde als unverhältnismäßig, kann eine Zahlungspflicht des Betreibers zudem vermieden werden, indem der Antragsteller die Anordnung auch unzumutbarer Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen verlangt.[4] Dies kann im Einzelfall kostengünstiger sein, insbesondere wenn die erforderlichen Maßnahmen nur geringfügig über der Schwelle der Verhältnismäßigkeit liegen. Eine freiwillige Überschreitung „lohnt“ sich zudem, wenn eine bedarfsgerechte Abschaltung durch Antikollisionssysteme zu deutlich geringen Abschaltverlusten führt, als zur Berechnung der Verhältnismäßigkeit anzulegen sind (3 Prozent Ertragsverlust).[5]
Im Ergebnis kann der Antragsteller also mit freiwilligen systematischen Kartierungen die Zahlungspflicht vermeiden und gleichzeitig den Umfang der erforderlichen Maßnahmen reduzieren. Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers für solche Kartierungen entfällt allerdings bei der Anwendung des § 6b WindBG.[6] Die Durchführung einer freiwilligen Kartierung und Anfertigung bspw. eines Artenschutzfachbeitrags oder einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist jedoch möglich.[7] Vielfach lohnt es sich selbst dann im gesamten Untersuchungsraum systematische Kartierungen zu beauftragen, wenn in Teilen aufgrund benachbarter Projekte Daten im obigen Sinne vorhanden sind. Denn für diese läuft die Frist für die Aktualität ggf. ab, bevor das Verfahren abgeschlossen werden kann.
2. Wie können Betreiber die Zahlungspflichten verringern?
Der Antragsteller kann im Genehmigungsverfahren mit einer strategischen Maßnahmenplanung, darauf hinwirken, dass die Ausgleichszahlung reduziert wird. Die Höhe der Ausgleichzahlung reduziert sich, wenn die Zulassungsbehörde bestimmte Schutzmaßnahmen zur Abschaltung der Anlage anordnet oder Schutzmaßnahmen mit Investitionskosten über 17.000 Euro je Megawatt installierter Leistung (§ 6b Abs. 7 S. 5 Nr. 1 lit. b WindBG).
Der Antragsteller müsste also entweder eine Schutzmaßnahme für Vögel für in seinem Maßnahmenkonzept vorschlagen, die die Abregelung der Anlage betrifft. Nach der Gesetzesbegründung gehören dazu Antikollisionssysteme, landwirtschaftliche und phänologiebedingte Abschaltungen sowie Abschaltungen zum Schutz von Vögeln während des Zuggeschehens, zum Schutz von Vögeln in Ansammlungen und zur Einhaltung des Störungsverbots.[8] Der reduzierte Betrag ist zudem unabhängig davon anzuordnen, für welche Vögel Schutzmaßnahmen angeordnet werden oder welche und wie viele Arten betroffen sind. Abschaltungen zum Schutz von Fledermäusen sind allerdings nicht berücksichtigungsfähig. Nach der Begründung soll die Reduktion zudem auch unabhängig vom Umfang der Abregelungen eintreten.[9] Damit dürfte gemeint sein, dass ebenso phänologische Abschaltungen über mehrere Wochen, wie bewirtschaftungsbedingte Abschaltungen im Umfang von jeweils 24 bzw. 48 Std. pro Bewirtschaftungsereignis berücksichtigungsfähig sind. Sind also flächenhafte Lenkungsmaßnahmen und Abschaltmaßnahmen gleichermaßen als Minderungsmaßnahme zur Senkung des Kollisionsrisikos geeignet, ist eine Abschaltmaßnahme für den Antragsteller strategisch günstiger.
Oder der Betreiber legt in seinem Maßnahmenkonzept dar, dass er Schutzmaßnahmen plant, deren Investitionskosten höher sind, als der Wert aus 17.000 Euro multipliziert mit der installierten Leistung in Megawatt. Den Nachweis über die Höhe der Investitionskosten muss der Antragsteller erbringen. Unter Schutzmaßnahmen werden in der Regel Vermeidungsmaßnahmen verstanden.[10] Nach der Gesetzesbegründung sollen dagegen auch Minderungsmaßnahmen[11] und Ausgleichsmaßnahmen[12] erfasst sein, die mit Kostenaufwendungen verbunden sind. Es ist deshalb nicht abschließend geklärt, für welche Maßnahmen Investitionskosten anrechenbar sind. Um dem Risiko vorzubeugen, dass bestimmte Investitionskosten nicht anerkannt werden und die Schwelle von 17.000 Euro nicht erreicht wird, wäre es empfehlenswert, bei der Maßnahmenplanung ein enges Verständnis von Schutzmaßnahmen als Vermeidungsmaßnahmen zugrunde zu legen. Infrage kommen hierfür beispielsweise (ggf. anteilige) Anschaffungskosten für Antikollisionssysteme oder Herstellung- und Unterhaltungskosten für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, die das Eintreten des Schädigungsverbots vermeiden.
[1] BT-Drs. 21/568, S. 45.
[2] Siehe z.B. KNE (2025): Genehmigungserleichterung in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land – Zu den Neuregelungen durch § 6b des WindBG, S. 19 f.; ebenso Fachagentur Wind und Solar (2026): Nationale Umsetzung der RED III, Rechtliche Hilfestellung insbesondere für die Windenergie an Land, S. 35 f.; Rieger, UPR 2026, S. 121-126, Rn. 22-25.
[3] BT-Drs. 21/568, S. 44.
[4] BT-Drs. 21/568, S. 44.
[5] Vgl. Hoffmann, J., & Weiss, A. (2024). Kurz-Gutachten: Zulässigkeit der Zumutbarkeitsberechnung für Schutzmaßnahmen zur Abschaltung von Windenergieanlagen und fortlaufende Anpassung des Maßnahmenumfangs nach deren Inbetriebnahme bei der Anwendung von § 45b BNatSchG und § 6 WindBG vom 23.10.2024.
[6] BT-Drs. 21/568, S. 39 f.
[7] BT-Drs. 21/568, S. 39, 42.
[8] BT-Drs. 21/568, S. 45.
[9] BT-Drs. 21/568, S. 45; Kritisch hinsichtlich des gewillkürten „Rabatts“ Rieger, UPR 2026, 121-126, Rn. 22 f.
[10] Marcus Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4., Auflage, § 44 BNatSchG 2009, Rn. 13; Wulfert, K., Vaut, L., Lau, M., Köstermeyer, H., Blew, J. & Engel, E. (2025): Artenschutz und rechtliche Neuregelungen zum Windenergieausbau an Land, BfN-Schriften 760, S. 28, zu fachlichen Anforderungen an eine Schutzmaßnahme zudem S. 30; im Kontext des Gebietsschutzrechts nehmen Schutzmaßnahmen z.B. Form von Schadensbegrenzungsmaßnahmen an, Frenz in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Auflage, § 34 BNatSchG 2009, Rn. 78 ff.; Hagemann, in: BeckOK UmweltR/Kockler, 78. Ed., § 34 BNatSchG, Rn. 14; differenziert Ewer, in: Lütkes/Ewer, 3. Aufl. 2025, § 34 BNatSchG, Rn. 33.
[11] Zur Definition von Minderungsmaßnahmen Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (2026): Hinweise für die Anwendung des § 6b WindBG im Rahmen von Verfahren zur Genehmigung von Windenergieanlagen an Land der Servicestelle Erneuerbare Energien, Stand 2. April 2026, Rn. 65 f.
[12] Zur Definition von Ausgleichsmaßnahmen KNE (2026): Anfrage Nr. 390 zu Ausgleichsmaßnahmen im Überprüfungsverfahren nach § 6b WindBG (Teil 1). Antwort vom 28. April 2026, S. 3 f. mit weiteren Nachweisen.
Quellen
Hoffmann, J., & Weiss, A. (2024). Kurz-Gutachten: Zulässigkeit der Zumutbarkeitsberechnung für Schutzmaßnahmen zur Abschaltung von Windenergieanlagen und fortlaufende Anpassung des Maßnahmenumfangs nach deren Inbetriebnahme bei der Anwendung von § 45b BNatSchG und § 6 WindBG vom 23.10.202 (p. 30). Link zum Dokument (letzter Zugriff: 24.07.2026).
KNE − Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (2025): Genehmigungserleichterung in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land. Zu den Neuregelungen durch § 6b WindB. 26 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 24.07.2026).
KNE − Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (2026): Anfrage Nr. 390 zu Ausgleichsmaßnahmen im Überprüfungsverfahren nach § 6b WindBG (Teil 1). Antwort vom 28. April 2026. S. 4. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 24.07.2026).
NMUEK – Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (2026): Hinweise für die Anwendung des § 6b WindBG im Rahmen von Verfahren zur Genehmigung von Windenergieanlagen an Land. Stand: 2. April 2026. 23 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 24.07.2026).
Rieger, W. (2026): Genehmigungserleichterungen für Vorhaben in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land – der neue § 6b WindBG. UPR – Umwelt- und Planungsrecht 46 (4). S. 121–126.
Wulfert, K., Vaut, L., Lau, M., Köstermeyer, H., Blew, J., & Engel, E. (2025). Artenschutz und rechtliche Neuregelungen zum Windenergieausbau an Land: BfN-Schriften 760 (BfN – Bundesamt für Naturschutz, Ed.; p. 278). Link zum Dokument (letzter Zugriff: 24.07.2026).