Zeiträume phänologischer Abschaltungen von Windenergieanlagen für kollisionsgefährdete Brutvogelarten

Frage

Aufgrund der Zumutbarkeitsgrenzen im Bundesnaturschutzgesetz 2022 sind die Zeiträume für Abschaltungen für Vögel begrenzt. Sie decken nicht mehr die gesamte Brut- und Fortpflanzungszeit ab. Welche Phasen gelten als besonders sensibel und gibt es fachliche Vorgaben und weitere Grundlagen für die Wahl artspezifischer Abschaltzeiträume?

Vollständige Antwort

Phänologische Abschaltungen von Windenergieanlagen dienen dem Schutz kollisionsgefährdeter Brutvogelarten während der Brut- und Aufzuchtzeit in ihrem jährlichen Lebenszyklus. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gibt in Anlage 1 Abschnitt 2 vor, dass die phänologische Abschaltung „bestimmte, abgrenzbare Entwicklungs-/Lebenszyklen mit erhöhter Nutzungsintensität des Brutplatzes (z. B. Balzzeit oder Zeit flügger Jungvögel)“ umfasst und dass sie „in der Regel bis zu 4 oder bis zu 6 Wochen innerhalb des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang“ beträgt. Zudem soll sie nur angeordnet werden, wenn „keine andere [fachlich anerkannte] Maßnahme zur Verfügung steht“, da sie mit erheblichen Energieverlusten verbunden ist.

Die Abschaltmaßnahmen sind gemäß § 45b Absatz 6 BNatSchG zusätzlich auf ihre Zumutbarkeit zu prüfen bzw. im Anwendungsbereich von § 6 WindBG auf ihre Verhältnismäßigkeit. Phänologische Abschaltungen gehen mit 0,16 Prozent Ertragsverlust pro Tag in die Zumutbarkeitsberechnung ein (KNE 2024, S. 17). An ertragsschwächeren Anlagenstandorten mit Fledermausabschaltung ist der zumutbare Zeitraum von phänologischen Abschaltungen besonders stark eingeschränkt. Innerhalb der Zumutbarkeitsschwellen liegt die maximale Abschaltdauer bei den meisten Standorten in Deutschland (mit einer Zumutbarkeitsschwelle von 6 Prozent) bei nur knapp über drei Wochen, wenn Fledermausabschaltungen mit pauschal 2,5 Prozent berücksichtigt werden. Nur bei Standorten mit einer Zumutbarkeitsschwelle von 8 Prozent kann sie bis zu fünf Wochen betragen (vgl. KNE 2024, S. 26). Nach den Vollzugsempfehlungen von BMWK und BMUV (2023) für den Anwendungsbereich von § 6 WindBG gelten jeweils lediglich einzelne zusätzliche Tage als verhältnismäßig (vgl. Wulfert et al. 2024, S. 9).[1]

Wenn phänologische Abschaltungen zum Einsatz kommen sollen, ist es daher besonders relevant, dass diese Phasen mit starker Brutplatzbindung und erhöhter Flugaktivität im Brutplatzumfeld abdecken.

1. Welche Phasen gelten als besonders sensibel?

Grundsätzlich liegt es nahe, dass bei allen kollisionsgefährdeten Brutvogelarten im Zeitraum der Jungenaufzucht, wenn beide Altvögel mit der Nahrungsversorgung der Jungen beschäftigt sind (z. B. in der Nestlings- und Ästlingszeit), bis zum Flüggewerden der Jungvögel, die Phase(n) der höchsten Flugaktivität der Alttiere rund um den Brutplatz und zugleich eine hohe Brutplatzbindung vorliegen. In der Zeit um das Flüggewerden der Jungvögel kommt deren Flugaktivität noch zu der der fütternden Altvögel hinzu. Damit sind diese Phasen besonders sensibel und es wird mit phänologischen Abschaltungen die größte Schutzwirkung zu erzielen sein.

In der bei einigen Arten – zum Beispiel beim Rotmilan – anschließenden Bettelflugphase bzw. der Führungszeit, in der die Jungen teilweise noch weiter von den Alttieren gefüttert werden, löst sich die Brutplatzbindung sukzessive auf.

In den Brutzeitphasen vor der Jungenaufzucht, also der Zeit der Eiablage und der Bebrütung ist lediglich eines der Bruttiere „flugaktiv“. Während der Balz und der Revier- bzw. Brutplatzbesetzung ist die Flugaktivität im Vergleich zur eigentlichen Bebrütung des Geleges ebenfalls höher und manche Arten weisen hier auch ein besonders charakteristisches Flugverhalten auf, so zum Beispiel der Wespenbussard (vgl. HMUKLV u. HMWEVW 2020, S. 28).

Fachliche Hinweise in Länderleitfäden[2]

Eine Auswertung von Länderleitfäden ergab, dass die meisten zwar Angaben zu phänologischen Abschaltzeiten enthalten (s. Tab. 1). Insbesondere ältere Leitfäden, aus der Zeit vor der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes 2022, beinhalten jedoch überwiegend noch Formulierungen, die prinzipiell Abschaltzeiträume während der gesamten Brutzeit von der Balz, der Revierbesetzung bzw. dem Nestbau bis zum Selbständigwerden der Jungvögel vorsehen. Dabei werden größtenteils auch konkrete Zeiträume angegeben, die entsprechend lang sind, aber im Regelfall nach aktuellem BNatSchG nicht mehr zulässig bzw. zumutbar sind. Sie können jedoch weiterhin als Orientierung dienen, in welchen Zeitfenstern Abschaltungen vorgesehen werden sollen.

Ein Beispiel dafür ist die hessische Verwaltungsvorschrift (VwV) (HMUKLV u. HMWEVW 2020). Sie sieht in bestimmten Konstellationen phänologische Abschaltungen für die Arten Rotmilan (März bis August), Schwarzmilan und Weihen (April bis August), Wespenbussard (Mai bis August) und Fischadler (Ende März bis Anfang September) vor. Für Rotmilan, Schwarzmilan, Baumfalke und Wespenbussard sind diese, je nach Konstellation, jedoch nur unterhalb bestimmter Windgeschwindigkeiten umzusetzen (sog. „windabhängige Abschaltung“). Damit soll ein gewisser Prozentsatz der Flugaktivität „geschützt“ werden und damit Kollisionsrisiken hinreichend gemindert. Ein ergänzender gemeinsamer Erlass (HMUKLV u. HMWEVW 2023) bestätigt die Gültigkeit der VwV und beinhaltet eine Umrechnungshilfe für die „windabhängige Abschaltung“ als modifizierte phänologische Abschaltung.

Tab. 1: Vorgaben zu phänologischen Abschaltzeiten in den aktuellen Leitfäden der Länder.[3]

Bundesland Quelle(n) Vorgaben vorhanden Keine
Vorgaben
Baden-Württemberg UM BW u. LUBW (2021) x
Bayern LfU BY (2021), StMUV BY (2023) x
Brandenburg MLUK BB (2023) x
Hessen HMUKLV u. HMWEVW (2020) u. (2023) x
Mecklenburg-Vorpommern LUNG (2016) x
Niedersachsen NMUEK (2016) u. (2024) x
Nordrhein-Westfalen MULNV NW u. LANUV NW (2024) x
Rheinland-Pfalz VSW HE RP SL u. LUWG RP (2012) x
Saarland VSW HE RP SL u. LUA SL (2013) x
Sachsen SMEKUL (2022) x
Sachsen-Anhalt MULE ST (2018) x
Schleswig-Holstein MELUND SH u. LLUR SH (2021) x
Thüringen TLUG (2017) x

Die Länder Brandenburg und Nordrhein-Westfalen haben nach der Novellierung des BNatSchG 2022 für mehrere Arten konkrete zeitliche Vorgaben zu phänologischen Abschaltungen herausgegeben, die zudem bereits stärker auf einzelne Brutzeitphasen fokussieren (s. Tab. 2).

Während in Nordrhein-Westfalen für jede Art rund 6,5-wöchige Zeitfenster rund um das „Ausfliegen der Jungvögel“ zu Grunde legt (MULNV NW u. LANUV NW 2024, S. 43), gibt Brandenburg unterschiedlich lange und deutlich längere Zeitfenster vor – von 6,5 Wochen für den Uhu bis zu 14,5 Wochen beim Schreiadler. Das MLUK BB bezieht zur Abgrenzung der Zeitfenster die (gesamte) Aufzuchtzeit der Jungen als „Phase höchster Aktivität“ und Nutzungsintensität des Brutplatzes mit ein.

Tab. 2: Zeitfenster für phänologische Abschaltungen in aktuellen Leitfäden aus Brandenburg und Nordrhein-Westfalen.

Art Brandenburg
(MLUK BB 2023, S. 9)
Nordrhein-Westfalen
(
LANUV NW 2024, S. 43)
Seeadler 15. April – 10. Juli k. A., da keine Brutvorkommen
Fischadler 21. Mai – 15. August k. A., da keine Brutvorkommen
Schreiadler 01. Juni – 10. September k. A., da keine Brutvorkommen
Wiesenweihe 01. Juni – 10. August 15. Juli – 31. August
Rohrweihe 01. Juni – 20. Juli 15. Juli – 31. August
Rotmilan 15. Mai – 10. Juli 15. Juni – 31. Juli
Schwarzmilan 15. Mai – 10. Juli 15. Juni. – 31. Juli
Wanderfalke 15. April – 30. Juni 15. Mai – 30. Juni
Baumfalke 15. Juni – 15. August 15. Juli – 31. August
Wespenbussard 15. Juni – 20. August 15. Juli – 31. August
Weißstorch 01. Juni – 10. August 01. Juli – 15. August
Uhu 01. Mai – 15. Juni k. A.

 

Fachliche Erkenntnisse zur Flugaktivität aus Studien zu Antikollisionssystemen

Reichenbach et al. (2021) stellten bei Erprobungen des Antikollisionssystems IdentiFlight für den Rotmilan fest, dass „die höchsten Werte [Abschalthäufigkeit] jeweils in der Aufzuchtzeit der Jungen, das heißt vom 20.05. bis 30.06.“  auftraten. (ebd., S. 109)

Das unterstützt die Einschätzung, dass mit einer Fokussierung phänologischer Abschaltungen auf die Aufzuchtzeit – zumindest beim Rotmilan – die höchste Schutzwirkung erzielt werden kann.

2. Welche fachlichen Angaben zur Phänologie und zu den Brutzeitphasen gibt es auf Bundesebene?

Bislang gibt es auf Bundesebene keine „offizielle“, abgestimmte Übersicht zur Phänologie und zu den einzelnen Brutzeitphasen kollisionsgefährdeter Brutvogelarten der Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG. Informationen liegen bislang eher grob, beispielsweise in Form von Online-Steckbriefen des Bundesamtes für Naturschutz oder im Kontext von Empfehlungen zur Durchführung gutachterlichen Erfassungen vor (z. B. LAG VSW 2021, S. 21).

Das KNE hat daher für die besonders relevanten kollisionsgefährdeten Arten die Grundlagenwerke Südbeck et al. (2005) sowie Mebs und Schmidt (2014) ausgewertet. Bei einigen Arten wurde ergänzend auf weitere Quellen zurückgegriffen. Ergebnis ist eine tabellarische Balkendarstellung pro Art, in der die Zeiträume der einzelnen Brutzeitphasen grün dargestellt sind und ergänzend Ankunft- und Wegzugzeiten gelb [im Anhang der PDF-Version]. Die Zeitangaben wurden analog zu den Angaben in den Quellen mit Anfang, Mitte und Ende eines Monats gewählt. Zeitliche Überlappungen in der Darstellung ergeben sich durch die Umsetzung der zeitlichen Spannenangaben zu den einzelnen Brutzeitphasen aus der Literatur. Diese führen auch dazu, dass die Zeiträume länger dargestellt sind als die eigentliche Dauer der jeweiligen Brutzeitphase.  Hauptzeiten sind in kräftigen Farbtönen, Nebenzeiten blasser dargestellt.

Die Tabelle [im Anhang der PDF-Version] ermöglicht somit eine artspezifische Differenzierung sensibler Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit, beispielsweise die Phasen der Balz oder der Jungenaufzucht. Die Angaben decken sich mit kleineren Abweichungen mit den Angaben aus Brandenburg (Jungenaufzucht) und Nordrhein-Westfalen (Ausfliegen der Jungvögel) (s. Tab. 2). Ein zusätzlicher Abgleich mit den Brutzeitangaben aus Tab. 3 der LAG VSW (2021, S. 21) ergab, dass sich die Angaben ebenfalls grundsätzlich decken. Abweichungen sind in der Quellen- und Kommentarspalte der Tabelle vermerkt.

Aus den eigentlichen Brutzeitphasen wurde zusätzlich jeweils eine zusammengefasste Brut- und Aufzuchtzeit gebildet (blau) und zusätzlich die „Anwesenheit der Art im Brutgebiet“ (grau) dargestellt. Diese Darstellungen sind womöglich im Kontext von anderen Abschalt-Maßnahmen, z. B. Antikollisionssystemen relevant.

Die Übersicht kann als Orientierung bei der Festlegung und Priorisierung von Abschaltzeiten dienen, bis eine entsprechende Bundesempfehlung vorliegt bzw. bis weitere Länder entsprechende Zeitfenster definiert haben, in denen phänologische Abschaltungen vorzugsweise umsetzbar sind.

3. Zusammenfassung

Gemäß BNatSchG gelten phänologische Abschaltungen als fachlich anerkannte Maßnahme, um Kollisionsrisiken unter die Signifikanzschwelle zu senken. Dabei ist die Dauer auf in der Regel vier bis sechs Wochen begrenzt und zusätzlich die Zumutbarkeit zu berücksichtigen, die eine zusätzliche zeitliche Beschränkung erfordern kann, sofern der Vorhabenträger die Zumutbarkeitsschwelle nicht auf eigenes Verlangen überschreitet.

Um eine größtmögliche Minderung des Kollisionsrisikos zu erzielen, sind die Abschaltungen in Zeiträumen vorzunehmen, in denen eine starke Brutplatzbindung der betreffenden Art und zugleich eine hohe Flugaktivität in Brutplatznähe vorliegt. Besonders sensibel sind daher die Phasen der Jungenaufzucht und die Zeit um das Ausfliegen der Jungvögel.

Die Länderleitfäden beinhalten zwar mehrheitlich übergreifende Hinweise zu phänologischen Abschaltzeiten, geben jedoch bislang nur vereinzelt vor, in welchen Brutzeitphasen diese vor dem Hintergrund der gesetzlichen Beschränkung idealerweise umgesetzt werden sollen. Beispiele hierfür sind Brandenburg und Nordrhein-Westfalen, die auf die Aufzuchtzeit der Jungen bzw. auf die Zeit um den Ausflug der Jungvögel fokussieren und hierzu konkrete Zeiträume angeben.

Das KNE hat aus Fachquellen für die besonders relevanten Arten eine Übersicht erstellt, aus der Zeitfenster einzelner Brutzeitphasen ersichtlich sind. Die Übersicht kann bei der Festlegung und Priorisierung von Abschaltzeiten Orientierung bieten, bis eine entsprechende Bundesempfehlung vorliegt bzw. bis weitere Länder entsprechende Zeitfenster definiert haben, in denen phänologische Abschaltungen liegen sollten, um eine größtmögliche Schutzwirkung zu entfalten.


[1] Eine Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle ist auf Verlangen des Vorhabenträgers möglich.

[2] Der Begriff Leitfaden wird stellvertretend für die unterschiedlichen Formen des untergesetzlichen Regelwerks verwendet.

[3] Leitfäden, die zwar aktueller sind, aber in denen keine Vorgaben enthalten sind, sind in der Tabelle nicht aufgeführt.

Quellen

Glutz von Blotzheim et al. (1989) zit. in Schreiber, M. (2016): Abschaltzeiten für Windkraftanlagen zur Vermeidung und Verminderung von Vogelkollisionen. Handlungsempfehlungen für das Artenspektrum im Landkreis Osnabrück. Bramsche. 116 S.

HMUKLV – Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; HMWEVW – Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (2023): Gemeinsamer Erlass – Neuregelungen zur Beschleunigung des Windenergieausbaus (u.a. Oster- und Sommerpaket, EU-NotfallVO). Wiesbaden. 43 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

HMUKLV – Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; HMWEVW – Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (2021): Verwaltungsvorschrift (VwV) „Naturschutz/Windenergie“. Staatsanzeiger für das Land Hessen. Wiesbaden. 13–51 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

KNE − Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (2024): Einsatz von Antikollisionssystemen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Aktualisierte und ergänzte Fassung. Berlin. 37 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

KNE − Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (2020): Anfrage Nr. 284 zum Thema der Ansiedlung besonders geschützter Arten nach Erteilung einer Genehmigung für eine Windenergieanlage. Antwort vom 21. September 2020. 1–8 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024)

LANUV NW − Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2024): Fachinformation Weißstorch (Ciconia ciconia (L.)). Artensteckbriefe der planungsrelevanten Arten. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

LfU BY − Bayerisches Landesamt für Umwelt (2021): Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung. Fachfragen des bayerische Windenergie-Erlasses. Augsburg. 57 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

LUNG MV – Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (2016): Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. Teil Vögel. 78 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

Mebs, T., Schmidt, D. (2014): Die Greifvögel Europas, Nordafrikas und Vorderasiens. Biologie, Kennzeichen, Bestände. Kosmos-Naturführer 2. 2. Auflage. Franckh-Kosmos-Verlag, Stuttgart. 496 S.

MELUND SH – Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, LLUR SH – Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (2021): Standardisierung des Vollzugs artenschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zulassung von Windenergieanlagen für ausgewählte Brutvogelarten. Arbeitshilfe zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange in Schleswig-Holstein. Juni 2021. 103 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

MLUK – Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (2023): Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (AGW-Erlass). Anwendung der §§ 45b bis 45d Bundesnaturschutzgesetz sowie Maßgaben für die artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf Vögel und Fledermäuse in Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen. 23 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

MULE ST − Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt (2018): Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt. Magdeburg. 47 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

MUNV NW – Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, LANUV NW – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2024): Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW – Modul A“. Fassung: 12.04.2024, 2. Änderung. 94 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

NMUEK – Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (2024): Hinweise für die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen – basierend auf dem Windenergieerlass vom 20.7.2021. 84 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

NMUEK – Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (2016): Windenergieerlass Niedersachsen. Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Stand: 28.11.2024). 189–211 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

Raab, R., Aebischer, A., Kovacy, F.J., Böing, H., Aberle, S. (2022): Der Rotmilan in Europa – Erfolgreicher Schutz auf internationaler Ebene. Austrian Power Grid AG, Wien. 336 S.

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (2024): Ciconia ciconia (Linnaeus, 1758) / Weißstorch (Sachsen). Artensteckbriefe. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

Schreiber, M. (2016): Abschaltzeiten für Windkraftanlagen zur Vermeidung und Verminderung von Vogelkollisionen. Handlungsempfehlungen für das Artenspektrum im Landkreis Osnabrück. Bramsche. 116 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

SMEKUL SN – Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (2022): Vogelschutz an Windenergieanlagen im Freistaat Sachsen – Fortschreibung (LVW II). 67 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

Steffens, R., Nachtigall, W., Rau, S., Trapp, H., Ulbricht, J. (2013): Brutvögel in Sachsen. Sächisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Dresden. 656 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

StMUV BY – Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (2023): Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz. München. 20 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T., Schröder, K., Sudfeldt, C. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. 1. Auflage. DDA – Dachverband Deutscher Avifaunisten (Hrsg.), Münster. 792 S.

TLUG – Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (2017): Avifaunistischer Fachbeitrag zur Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) in Thüringen. 61 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

UM BW − Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, LUBW − Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (2021): Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen. Stuttgart, Karlsruhe. 195 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

VSW HE RP SL – Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, LUWG RP – Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (2012): Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz. Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und Natura 2000-Gebiete. im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Verbraucherschutz, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz. Frankfurt am Main, Mainz. 145 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

VSW HE RP SL – Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, LUA SL – Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Saarland (2013): Leitfaden zur Beachtung artenschutzrechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland, betreffend die besonders relevanten Artengruppen der Vögel und Fledermäuse. Im Auftrag des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz Saarland. 112 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).

Witkowski (1989) zit. In Schreiber, M. (2016): Abschaltzeiten für Windkraftanlagen zur Vermeidung und Verminderung von Vogelkollisionen. Handlungsempfehlungen für das Artenspektrum im Landkreis Osnabrück. Bramsche. 116 S.

Wulfert, K., Scholz, T., Vaut, L. (2024): Artenschutz und Windenergieausbau – Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen nach Anlage 2 BNatSchG und § 6 WindBG – Analyse von Fallkonstellationen (Stand 27.06.2024). Bosch & Partner GmbH, Berlin. 1–24 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 28.11.2024).