Vorgaben zu Parametern für pauschale Abschaltungen zum Fledermausschutz in den Ländern

Frage

Können Sie einen Überblick über die Parameter für pauschale Abschaltungen zum Fledermausschutz in den Artenschutzleitfäden der Länder geben? Interessant wären Zeiträume, Temperatur, Windgeschwindigkeit und Niederschlag.

Vollständige Antwort

Mittlerweile finden sich in fast allen Bundesländern in den Erlassen und Leitfäden zum Artenschutz und Windenergie (s. KNE-Leitfadenübersicht) Vorgaben für Parameter zu pauschalen Abschaltzeiten von Windenergieanlagen (WEA) zum Fledermausschutz. Sind die Parameter gleichzeitig erfüllt, müssen die Anlagen zum Schutz von Fledermäusen abgeschaltet sein und müssen in den sogenannten „Trudelmodus“ versetzt werden.  Die Vorgaben sind ursprünglich aus den sogenannten RENEBAT-Forschungsvorhaben (insbes. Brinkmann et al. 2011) abgeleitet, wurden aber von den Ländern teilweise im Zuge ihrer Leitfadenerstellung bzw. deren Fortschreibungen modifiziert.

Die Abschaltungen können entweder für die gesamte Betriebslaufzeit nach diesen Parametern gesteuert werden oder lediglich im ersten Betriebsjahr angewendet werden und nachfolgend im Rahmen eines in der Regel zweijährigen betriebsbegleitenden Gondelmonitorings standortspezifisch angepasst werden.

Aktuelle Abschaltparameter in den Leitfäden der Länder

Die untenstehende Tabelle 1 gibt die Vorgaben der Bundesländer hinsichtlich Jahres- und Tageszeit, Temperaturen, Windgeschwindigkeiten und Niederschlägen für die pauschalen Fledermausabschaltungen wieder. Länderspezifische Sonderbedingungen und -vorgaben finden sich in ergänzenden Fußnoten unterhalb der Tabelle.

Auffällig ist, dass die Länder zum Teil sehr unterschiedliche Abschaltzeiträume vorgeben. Zudem bestehen zahlreiche kleinere Unterschiede, wann Abschaltungen beginnen und enden sollen. Die Unterschiede in den Vorgaben sind durch die regional unterschiedliche jahres- und tageszeitliche Phänologie der (kollisionsrelevanten) Fledermausarten bzw. teilweise auch die unterschiedliche Verbreitung der Arten insgesamt begründet.

Nahezu einheitlich sind die Vorgaben der Länder hinsichtlich der Temperatur in Gondelhöhe von ≥ 10 °C. Wird diese Temperatur überschritten, gilt der Abschalt-Parameter als erfüllt.

Für den Abschaltparameter „Windgeschwindigkeit“ findet sich in der überwiegenden Zahl der Länder der Wert von < 6 m/s. Oberhalb dieses Wertes, der auch „Cut-in-Windgeschwindigkeit“ genannt wird, können die WEA weiterlaufen, auch wenn die anderen Abschalt-Parameter erfüllt sind. Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt sehen < 6,5 m/s und das Saarland bei möglichen Vorkommen der Rauhautfledermaus und der Abendseglerarten den Wert von < 7 m/s vor. Auch in Niedersachsen wird darauf hingewiesen, dass für diese Arten Abschaltungen ggf. auch bei höheren Windgeschwindigkeiten als < 6 m/s erforderlich sein können. Auch in Thüringen findet sich ein Hinweis zu möglichen höheren Windgeschwindigkeiten. Sachsen ist das einzige Bundesland, in dem die Windgeschwindigkeiten in Abhängigkeit von der Nabenhöhe der WEA und je nach Monat unterschiedlich festgelegt werden. Sie liegen zwischen < 5 m/s und < 7 m/s. Schleswig-Holstein legt in einem Hinweisschreiben eine abweichende Abschalt-Windgeschwindigkeit von < 8 m/s fest, wenn die WEA einen unteren Rotordurchgang von < 30 Metern und einen Rotordurchmesser > 100 Metern haben.

Auch zum Abschaltparameter „Niederschlag“ finden sich mittlerweile in den meisten Leitfäden Vorgaben, wenngleich sehr unterschiedliche, weiterhin jedoch keine in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Wenn sich Vorgaben finden, kann dieser Parameter in der Regel optional ergänzend zur Anlagensteuerung hinzugenommen werden. Das heißt, bei Regen oder wenn bestimmte Niederschlagsmengen pro Zeit überschritten werden, dürfen die Anlagen weiterlaufen, auch wenn die anderen Abschaltparameter erfüllt sind. Die Vorgaben reichen hier von pauschal „kein Niederschlag“, was bedeutet, dass bei jeglichem Niederschlag die Abschaltungen ausgesetzt werden dürfen, über < 0,2 mm pro Stunde (in mehreren Ländern) bis hin zu Starkregenereignissen (5 mm in 5 Minuten) in Sachsen), oder Dauerregen (nach 6 h < 0,5 mm/h) – beide in Sachsen-Anhalt. Nur zum Teil weisen die Leitfäden auf die bestehenden Unsicherheiten bei der Messgenauigkeit durch die Niederschlagssensoren hin (vgl. hierzu KNE 2023). Die darauf beruhende Empfehlung des ProBat-Entwicklungsteams zu deutlich konservativeren Niederschlagswerten (5 mm/h) wurde bislang zumindest in keinem Leitfaden aufgegriffen. Eine veröffentlichte Stellungnahme des LfU Rheinland-Pfalz adressiert im Kontext von Anforderungen an die Messung von Witterungsparametern ergänzend den Parameter „Luftfeuchtigkeit“, der bislang wissenschaftlich noch nicht eingehend untersucht wurde (ebd.).

Zusammenfassung und Ausblick

Die Ländervorgaben zu pauschalen Abschaltungen zum Fledermausschutz sind bis auf die Vorgabe zur Temperatur (≥ 10 Grad) insgesamt heterogen. Dies betrifft insbesondere die Abschaltzeiträume. In Bezug auf die Cut-in-Windgeschwindigkeit weisen die meisten Leitfäden noch den aus den RENEBAT-Forschungen stammenden Wert von < 6 m/s auf, es gibt aber auch einige Länder, die hier – teilweise konstellations- oder artabhängig – leicht nach oben oder unten abweichen bzw. höhere Werte zumindest explizit ermöglichen. Sehr unterschiedlich sind auch die Vorgaben der Länder beim optional zusätzlichen Parameter Niederschlag.

Die Leitfäden der Länder werden in Abständen fortgeschrieben (vgl. auch KNE-Leitfadenübersicht). Dabei werden in der Regel landesspezifische Erkenntnisse zu Artvorkommen und -phänologie von Expertinnen und Experten sowie auch neueste Erkenntnisse aus der Forschung berücksichtigt. Dies kann perspektivisch zu Veränderungen der länderspezifischen Vorgaben zu Abschaltparametern für den Fledermausschutz führen. Darüber hinaus gibt es Bestrebungen des Bundes für eine Standardisierung von Vorgaben zum Fledermausschutz bei Windenergievorhaben.

Tab. 1: Vorgaben der Länder zu Parametern für pauschale Abschaltzeiten zum Fledermausschutz (Hochgestellte Zahlen entsprechen den Quellen im Literaturverzeichnis, hochgestellte Buchstaben verweisen auf ergänzende Hinweise zu einzelnen Parametern unterhalb der Tabelle)

Land Zeiträume Temperatur Windgeschwindigkeit Niederschlag
BW1 01.04. – 31.08. 1 h vor SU bis SA sowie

01.09. – 31.10. 3 h vor SU bis SA

≥ 10 °C < 6 m/s k. A.
BY2 01.04. – 30.09. von SU bis SA,

01.10. – 31.10. 1 h vor SU bis SA sowie

01.11. – 15.11. von SU bis SA

≥ 10 °C[a] < 6 m/s < 0,2 mm/h[a]
BB3 01.04. – 31.10. bzw.

11.04. – 31.05. + 01.07. – 15.10.

jeweils 1 h vor SU bis 1 h vor SA[b]

≥ 10 °C ≤ 6 m/s ≤ 0,2 mm/h
HE4 Maximal 01.04. – 31.10. 0,5 h vor SU bis SA[c] ≥ 10 °C < 6 m/s ≤ 0,2 mm/h
MV5 01.05. – 30.09. (im Umfeld bedeutender
Lebensräume), sonst 01.07. – 30.09.jeweils 1 h vor SU bis SA
k. A. < 6,5 m/s < 0,2 mm/h
NI6 01.04. – 31.10. in Nächten[d] > 10 °C < 6 m/s bzw. höher[e] kein Regen
NW7 01.04. – 31.10. in Nächten[d] > 10 °C < 6 m/s k. A.
RP8, 9 01.04. – 31.08. 1 h vor SU bis SA sowie

01.09. – 31.10. 3 h vor SU bis SA

≥ 10 °C < 6 m/s k. A.8 bzw.

Luftfeuchtigkeit ≥ 90 %9

SL10 01.04. – 31.10. von SU bis SA > 10 °C < 7 bzw. < 6 m/s[f] kein Regen[g]
SN11 15.03. – 31.08. 1 h vor SU bis SA sowie

01.09. – 15.11. 3 h vor SU bis SA

≥ 10 °C Zwischen < 5 m/s und < 7 m/s[h] < 2 mm/h
ST12 01.04. – 31.10. 1 h vor SU bis SA ≥ 10 °C < 6,5 m/s[i] < 5 mm/5 min, bzw. nach 6 h < 0,5 mm/h[j]
SH13, 14 10.07. – 30.09. 1 h vor SU bis 1 h nach SA bzw. 10.05. – 30.09. 1 h vor SU bis 1 h nach SA[k] > 10 °C < 6 m/bzw. < 8m/s[l] < 0,5 mm/h[m]
TH15 15.03. – 31.10. 1 h vor SU bis 1 h nach SA ≥ 10 °C[n] ≤ 6 m/s[n] k. A.

Abkürzungen: SU = Sonnenuntergang, SA = Sonnenaufgang, k. A. = keine Angabe.


[a]    Sofern messbar und bei der Anlagensteuerung berücksichtigbar.

[b]   Der längere, durchgehende Zeitraum gilt für Vorhaben in Funktionsräumen besonderer Bedeutung (Flächen mit < 250 m Abstand zu Gehölzstrukturen und Waldrändern sowie < 500 m Abstand zu Gewässern und Feuchtgebieten, alle Wald- und Forststandorte).

[c]   Der Abschaltzeitraum ist in hessischen WEA-Vorranggebieten in Abhängigkeit des artspezifischen Flugverhaltens zu wählen. Es werden Arten angegeben, für die ein verkürzter Abschaltzeitraum gilt und für welche Arten keine Betriebszeitenregelungen erforderlich sind, sofern ein rotorfreier Bereich von 50 m oberhalb der Baumkronen eines mittelalten Waldes (80 Jahre) bzw. Gehölzen eingehalten wird.

[d]   Alternativ: Auf Grundlage detaillierter Voruntersuchungen art- und vorkommen-spezifische Abschaltzeiten in möglichen Zeiträumen: 01.04. – 30.04. (Frühjahrszug/Bezug der Wochenstuben), 01.05. – 31.07. (Wochenstubenzeit), 15.07. – 31.10. (Herbstzug/Bezug der Winterquartiere).

[e]    Aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten können für die beiden Abendsegler-Arten und die Rauhautfledermaus auch Abschaltungen bei höheren Windgeschwindigkeiten erforderlich sein.

[f]    < 7 m/s bei (möglichen) Vorkommen der beiden Abendseglerarten oder der Rauhautfledermaus, < 6 m/s, sofern die vorgenannten Arten nicht vorkommen können.

[g]   Nach mündlicher Aussage des LfU setzt dieses aktuell wegen der Unzuverlässigkeit bzw. Messungenauigkeit von Niederschlagssensoren (gerade in den niedrigen Messbereichen) einen konservativen Wert von 5 mm/h an.

[h]   Die Windgeschwindigkeit wird in Abhängigkeit von der Nabenhöhe der WEA (unter oder über 100 m) und des Jahresverlaufs für jeden Monat einzeln festgelegt.

[i]    Für die beiden Abendseglerarten und die Rauhautfledermaus sind unter Vorsorge- und Vermeidungsgesichtspunkten, insbesondere zu den Zugzeiten, Abschaltungen auch bei höheren Windgeschwindigkeiten möglich.

[j]    Eine Abschaltung erfolgt außerhalb von Zeiten des Starkniederschlags (> 5 mm Niederschlag in 5 min) und Dauerregens (> 0,5 mm/h Niederschlag innerhalb von 6 h).

[k]      Die Schwelle < 8 m/s ist bei WEA mit unterem Rotordurchgang von < 30 m und Rotordurchmesser > 100 m anzuwenden beim Nachweis erhöhter Nutzung des Anlagenbereiches durch Fledermäuse gemäß MELUND SH (2020).

[l]    Die erste Spanne betrifft Fledermausmigration, die zweite Spanne die Betroffenheit lokaler Fledermausvorkommen

[m]    Optional zusätzlich, sofern ein Sensor mit beantragt wird und die Messung nachweislich verlässlich möglich ist.

[n]    Sofern erhöhte Aktivitäten lokaler Fledermausvorkommen aufgrund von Potenzialanalysen nicht ausgeschlossen werden können. Auf Grundlage von Voruntersuchungen ggf. auch geringere Temperaturen und höhere Windgeschwindigkeiten als Schwellenwerte.

 

 

Quellen

Brinkmann, R., Behr, O., Niermann, I. & Reich, M. (2011): Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen. Cuvillier-Verlag, Göttingen. 470 Seiten.

KNE − Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (2023): Anfrage Nr. 146 zur Berücksichtigung des Niederschlags bzw. der Luftfeuchtigkeit bei Abschaltungen von Windenergieanlagen zum Fledermausschutz. Berlin. 5 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 31.03.2025).

Verzeichnis der ausgewerteten Leitfäden der Länder

1 LUBW – Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Hrsg.) (2014): Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung von Anlagen. 39 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 31.03.2025).

2 LfU Bayern – Bayerisches Landesamt für Umwelt (Hrsg.) (2017): Arbeitshilfe Fledermausschutz und Windkraft -Teil 1: Fragen und Antworten. Fachfragen des bayerischen Windenergie-Erlasses. 25 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 31.03.2025).

3 MLUK – Ministerium für Landwirtschaft Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (2023): Anlage 3 zum AGW-Erlass – Anforderungen an den Umgang mit Fledermäusen im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsvorhaben zu Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im Bundesland Brandenburg (Fledermäuse und WEA). Potsdam. 15 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 31.03.2025).

4 HMUKLV – Hessisches Ministerium für Umwelt Klimaschutz Landwirtschaft und Verbraucherschutz; HMWEVW – Hessisches Ministeriums für Wirtschaft Energie Verkehr und Wohnen (2020): Verwaltungsvorschrift (VwV) „Naturschutz/Windenergie“. Staatsanzeiger für das Land Hessen. Wiesbaden. 51 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 31.03.2025).

5 LUNG MV – Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (2016): Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA), Teil Fledermäuse. 37 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 31.03.2025).

6 MUEK NI – Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (2016): Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen. Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 7/2016 Anlage 2. S. 212-225. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 31.03.2025).

7 MUNV NW – Ministerium für Umwelt Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, LANUV NW – Landesamt für Natur Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2024): Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen – Modul A: Genehmigungen außerhalb planerisch gesicherter Flächen/Gebiete“. 94 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 31.03.2025).

8 MULEWF RP – Ministerum für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz (Hrsg.) (2012): Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und NATURA 2000-Gebiete. 145 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 31.03.2025).

9 LfU RP – Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (2023): Anforderungen an die Messung der Witterungsparameter zur standortspezifischen und parametergestützten Abschaltung von Windenergieanlagen. Mainz. 2 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 31.03.2025).

10 MUV SL – Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Saarland (Hrsg.) (2013): Leitfaden zur Beachtung artenschutz-rechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland betreffend die besonders relevanten Artengruppen der Vögel und Fledermäuse. 112 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 31.03.2025).

11 SMEKUL SN – Sächsisches Staatsministerium für Energie Klimaschutz Umwelt und Landwirtschaft (2024): Leitfaden Fledermausschutz an Windenergieanlagen im Freistaat Sachsen. 45 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 31.03.2025).

12 MULE ST − Ministerium für Umwelt Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt (2018): Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt. Magdeburg. 47 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 31.03.2025).

13 MELUND, LLUR – Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein und Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Hrsg.) (2017): Integration artenschutzrechtlicher Vorgaben in Windkraftgenehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). 29 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 31.03.2025).

14MELUND – Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (Hrsg.) (2020): Erlass Anforderungen an die Bestandserfassung und Konfliktbewertung im Hinblick auf das Tötungsverbot bei der Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) mit einem unteren Rotordurchgang kleiner als 30 m und einem Rotordurchmesser größer als 100 m. 7 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 31.03.2025).

15 TLUG – Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (Hrsg.) (2015): Arbeitshilfe zur Berücksichtigung des Fledermausschutzes bei der Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) in Thüringen. 121 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 31.03.2025).