Frage
Was ist das „Märkische Modell“, das in Brandenburg zur Ermittlung und Bewertung von erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und deren Kompensation bei Windenergievorhaben eingesetzt wird?
Vollständige Antwort
Was ist das „Märkische Modell“?
Das „Märkische Modell“ bezeichnet eine „Methode zur Ermittlung und Bewertung von erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Anlagen sowie von Maßnahmen zu deren Kompensation“ (LfU BB 2026a und 2026b). Die Methode wurde vom Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU BB) entwickelt und bei Verfahren der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen in Brandenburg per Erlass eingeführt (MLEUV BB 2026, S. 1 ff.). Mit der aktuellen Fassung, dem „Märkischen Modell 2.0“, lassen sich die beeinträchtigenden Wirkungen von Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild qualitativ und quantitativ ermitteln und ins Verhältnis zu den entsprechenden positiven Wirkungen von Kompensationsmaßnahmen setzen (MLEUV BB, S. 1; LfU BB 2026a).
Der Bewertungsansatz folgt damit zum einen den Anforderungen, die aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 12.9.2024 – 7 V 3.23) abzuleiten sind: Demnach müsse die Ersatzmaßnahme die erheblichen Beeinträchtigungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht im betroffenen Naturraum[1] kompensieren.[2]
Hinsichtlich der qualitativen Eignung stellt das BVerwG klar, dass nicht nur der Rückbau vertikaler Bauwerke als Ersatzmaßnahme geeignet sei. Auch andere Maßnahmen, die sich positiv auf Eigenart, Vielfalt und Schönheit sowie den Erholungswert der Landschaft auswirken, kämen als Ersatzmaßnahme in Betracht.[3] Gleichwohl ist für eine Gleichwertigkeit der Maßnahme weiterhin zu prüfen, ob ihre Wirkung äquivalent zum Eingriff ist.[4]
Darüber hinaus fordert das BVerwG eine quantitative Prüfung der Maßnahme als wirksamer Ersatz für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.[5] Neben der quantitativen Betrachtung der Wirkung einer Ersatzmaßnahme als solcher sei demnach auch zu würdigen, wie werthaltig sich das Landschaftsbild am Standort der Ersatzmaßnahme insbesondere in Anbetracht anthropogener Vorprägungen bzw. Vorbelastungen darstellt und wie stark vor diesem Hintergrund die konkrete positive Wirkung auf das Landschaftsbild sei, die die jeweilige Maßnahme vom Standort ihrer Umsetzung aus entfalten könne.[6]
Wie die Wirkungen von Eingriff und Maßnahme fachlich zu ermitteln und zu quantifizieren sind, lässt das BVerwG offen.[7] Da das BVerwG nicht feststellen konnte, ob die fraglichen Ersatzmaßnahmen in qualitativer und quantitativer Hinsicht geeignet sind, verwies es die Rechtssache zurück an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Dieses konkretisierte diese Anforderungen weiter (OVG BB, Urteil vom 9.12.2025 – OVG 7 A 54/24).
Dabei stellte das Gericht hinsichtlich der Qualifizierung im Wesentlichen fest, dass auch „bodennahe Maßnahmen“, wie Entsiegelungsmaßnahmen oder Gewässerrenaturierungen im selben Naturraum qualitativ als Ersatzmaßnahme geeignet sein können.[8]
Hinsichtlich der quantitativen Eignung der Maßnahmen als Ersatzmaßnahme konkretisierte das OVG, dass die Quantifizierung der Aufwertung nicht allein von der Sichtbarkeit der Maßnahmen abhängen dürfe. Es müsse daneben auch eine Bewertung nach Art der jeweiligen Maßnahme stattfinden, anhand dessen, was bei dieser Art der Maßnahme sichtbar wird und auf das Landschaftsbild im Naturraum positiv einwirkt.[9] Daneben stellte das Gericht fest, dass das LfU unter Kontrolle halten müsse, ob sich durch den dynamischen Zubau von Windenergieanlagen die zugrunde zu legende Landschaftsbildbewertung des Landschaftsprogramms Brandenburg in anderen Anwendungsfällen des „Märkischen Modells“ ändert.[10] Schließlich konkretisierte das OVG, dass die Quantifizierung der Wirkungen auf den Geltungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes beschränkt sei, d. h. auf das Staatsgebiets der Bundesrepublik.[11]
Die Anmerkungen des OVG Berlin-Brandenburg wurden in das „Märkische Modell 2.0“ eingearbeitet.
Wie ist das „Märkische Modell“ anzuwenden?
Nachfolgend sind die wesentlichen Schritte in der Anwendung des „Märkischen Modells“ kurz dargestellt. Detaillierte Vorgaben zum methodischen Vorgehen sind dem Leitfaden zu entnehmen, der aktuell in der 2. Fassung vom 16. März 2026 vorliegt (LfU BB 2026a).
Für die Ermittlung der Eingriffswirkung als Basis für den Kompensationsbedarf wird zunächst ermittelt, an welchen Stellen die Landschaft durch die Errichtung der Anlage erheblich beeinträchtigt wird (LfU 2026a, S. 6.). Technische Grundlage ist eine Sichtbarkeitsanalyse, die mit einem Geoinformationssystem (GIS) auf Basis eines digitalen Oberflächenmodells durchgeführt wird. Dabei wird ein Umkreis von 10 km zur WEA betrachtet (LfU BB 2026a, S. 6 ff.). Zur qualitativen Bewertung erheblicher Beeinträchtigungen wird das 2022 aktualisierte Landschaftsprogramm Brandenburg herangezogen (MLUK BB 2022a und 2022b; LfU BB 2026a, S. 13 f.). Darin wird die Bedeutung des Landschaftsbildes in einer sechsstufigen Skala für alle 35 Landschaftsbildräume in Brandenburg flächendeckend bewertet (ebd.). Zur quantitativen Bewertung wird die Gesamtfläche erheblich beeinträchtigter Landschaft im Untersuchungsraum ermittelt (LfU BB 2026a, S. 14). Dabei wird zudem nach Naturräumen differenziert, die den naturräumlichen Regionen des Landschaftsprogramms Brandenburg entsprechen (ebd.).
Für die Ermittlung der Kompensationswirkung einer Maßnahme wird bei der Anwendung des „Märkischen Modells“ zunächst die grundsätzliche Eignung einer Maßnahme als Ausgleich oder Ersatz für erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes geprüft. Für landschaftsbildwirksame Maßnahmen wird anschließend ermittelt, an welchen Stellen die Landschaft durch die Maßnahme aufgewertet wird (LfU BB 2026a, S. 15 ff.). Anschließend wird die Aufwertung – analog zur Ermittlung der Eingriffswirkung – qualifiziert und quantifiziert (ebd.).
Eine weitere Differenzierung bei der Beurteilung erfolgt mittels eingriffs- und landschaftsspezifischer Abwertungsfaktoren für die Art des Eingriffs einerseits sowie maßnahmespezifischer und landschaftsspezifischer Aufwertungsfaktoren für die Art der Kompensationsmaßnahmen andererseits (MLEUV BB 2026, S. 2; LfU BB 2026a, S 18 ff.; LfU BB 2026b).
Bei der abschließenden Saldierung wird der Flächenwert der anrechenbaren Kompensationsfläche vom Flächenwert der anrechenbaren Eingriffsfläche abgezogen (LfU BB 2026a, S. 21 f.).
Ist eine vollständige Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht möglich, ist für die verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen eine Ersatzzahlung zu leisten (MLEUV BB 2026, S. 2 f.). Das fällige Ersatzgeld wird in Abhängigkeit von den Wertstufen der Landschaftsbildbewertung angesetzt. In jeder Wertstufe wird der festgesetzte Zahlungswert pro Hektar mit der jeweiligen nicht kompensierten, erheblich beeinträchtigten Fläche in Hektar multipliziert. Die Produkte pro Wertstufe werden anschließend addiert und ergeben den Zahlungswert für die Ersatzzahlung (ebd., S. 3).
Eingriffswirkung und Kompensationswirkung werden für jede Anlage und jede Maßnahme einzeln ermittelt (LfU BB 2026a, S. 18).
Falls sich Teile des Bemessungskreises (10 km-Radius um die Anlage) außerhalb Brandenburgs befinden, werden die erheblich beeinträchtigten Flächen und ihre Zuordnung zu einer Wertstufe durch Extrapolation ermittelt (LfU BB 2026a). Flächen außerhalb Deutschlands werden nicht in die Berechnungen einbezogen (ebd.).
Gibt es weitere Anwendungsperspektiven für das „Märkische Modell“?
Das „Märkische Modell“ könnte mit einigen Modifikationen auch für linienhafte Vorhabentypen, zum Beispiel Freileitungen, angewendet werden (vgl. LfU 2026a, S. 5). Auch für die Übertragung auf flächenhafte Vorhabentypen, wie beispielsweise PV-Freiflächenanlagen, sind methodische Modifikationen erforderlich.[12]
Grundsätzlich ist die Methode auch in anderen Landschaftsräumen und somit in anderen Bundesländern anwendbar. Eine fachliche Voraussetzung ist jeweils, dass eine flächendeckende digitale Landschaftsbildbewertung in Form von Rasterdaten vorliegen muss (ebd.). In Brandenburg bezieht sich das „Märkische Modell“ auf die landesweite Landschaftsbildbewertung im 2022 aktualisierten Landschaftsprogramm (MLUK BB 2022a und 2022b). Aktuell prüfen weitere Bundesländer den Anpassungsbedarf ihrer Regelungen an die Rechtsprechung. Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern haben ihre landesspezifischen Erlasse bzw. Handreichungen bereits angepasst.[13] Inwieweit weitere Länder Anpassungen und Änderungen ihrer Regelungen verfolgen, wird auch von Rechtsetzungsprozessen auf Bundesebene abhängen.
Einordnung und Ausblick
Das „Märkische Modell“ ermöglicht es in Reaktion auf das Urteil des BVerwG vom 12.09.2024 und das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 09.12.2025, dass der Umfang naturaler Maßnahmen, die sich positiv auf Vielfalt, Eigenart, Schönheit sowie Erholungswert einer Landschaft auswirken, qualitativ und quantitativ ermittelt und angerechnet werden können. Dabei kann nicht nur die positive Wirkung vertikaler, sondern auch die von flächigen Aufwertungsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Die Methodik basiert auf einer GIS-gestützten Sichtbarkeitsanalyse, mit deren Hilfe die Auswirkungsbereiche des Eingriffs und der Aufwertungsmaßnahme ermittelt werden. Durch Auf- und Abwertungsfaktoren können landschaftsraumspezifische Besonderheiten und die Wertigkeit des Landschaftsbildes berücksichtigt werden.
Damit besitzt die Methodik das Potenzial, zu einzelfallgerechten Lösungen zu kommen. Ein Vorteil ist auch, dass durch den Standardisierungsgrad der Methode die Ergebnisse nachvollziehbar und untereinander vergleichbar sind.
Zwar besitzt die Methodik eine gewisse Komplexität. Zugleich besteht aber auch ein hohes Automatisierungspotenzial durch GIS-gestützte Sichtbarkeitsanalysen und darauf aufbauende Berechnungen der Eingriffs- und Kompensationswirkung. Wichtige Anwendungsvoraussetzung ist jedoch, dass eine flächendeckende Landschaftsbildbewertung vorliegt.
Mit dem „Märkischen Modell“ lassen sich Eingriffe in das Landschaftsbild und deren Kompensation fachlich fundiert und nachvollziehbar bewerten. Das „Märkische Modell“ ist eine tragfähige Bewertungsmethode und geeignet, die rechtlichen Unsicherheiten zu reduzieren, die von der ursprünglichen Entscheidung des BVerwG ausgingen. Angesichts der laufenden Rechtsentwicklungen auf Bundesebene mit dem Ziel der Gleichstellung von naturalem Ausgleich und Ersatzzahlungen bleibt abzuwarten, ob weiterer Anpassungsbedarf besteht.[14]
[1] Müggenborg in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ruttloff/Schomerus, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), 6., Auflage, Vor §§ 36 ff. Windenergie, Rn. 110; Stenner, NuR 2025, 34-35 (35).
[2] BVerwG, Urteil vom 12.09.2024 – 7 C 4.23, Rn. 12 ff.
[3] BVerwG, Urteil vom 12.09.2024 – 7 C 4.23, Rn. 15 ff.
[4] BVerwG, Urteil vom 12.09.2024 – 7 C 4.23, Rn. 24 f.; Stenner, in: NuR 2025, 34-35 (35).
[5] BVerwG, Urteil vom 12.09.2024 – 7 C 4.23, Rn. 18 ff.
[6] BVerwG, Urteil vom 12.09.2024 – 7 C 4.23, Rn. 20.
[7] Stenner, NuR 2025, 34-35 (35).
[8] Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.12.2025 – OVG 7 A 54/24, Rn. 41, 51.
[9] Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.12.2025 – OVG 7 A 54/24, Rn. 49 ff.
[10] Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.12.2025 – OVG 7 A 54/24, Rn. 48.
[11] Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.12.2025 – OVG 7 A 54/24, Rn. 53.
[12] So wäre der Umfang des Auswirkungsbereichs über so genannte Stützpunkte darzustellen (LfU 2026a, S. 7).
[13] Mecklenburg-Vorpommern: Realkompensationserlass Windenergie vom 27.03.2025 in Verbindung mit dem Änderungserlass zum Kompensationserlass Windenergie; Sachsen: Anpassung des Erlasses naturschutzrechtliche Anforderungen im Zusammenhang mit Windenergieanlagen im Freistaat Sachsen vom 06.02.2025.
[14] Bundestags-Drucksache 21/4099, S. 32, 145 ff.; Bundestags-Drucksache 21/4301, S. 11.
Quellen
LfU BB – Landesamt für Umwelt Brandenburg (2026a): „Märkisches Modell“ 2.0. Methode zur Ermittlung und Bewertung von erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Anlagen sowie von Maßnahmen zu deren Kompensation. Stand 16.03.2026. 22 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 25.06.2026).
LfU BB – Landesamt für Umwelt Brandenburg (2026b): „Märkisches Modell“. Anlage 1 und Anlage 2. 4 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 25.06.2026).
MLEUV BB – Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg (2026): Nichtanwendung des Erlasses des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Windenergieanlagen (Kompensationserlass Windenergie) vom 31.01.2018 bei immissionsschutzrechtlicher Genehmigung. Anwendungsschreiben vom 16.03.2026. 3 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 25.06.2026).
MLUK BB – Ministerium für Landwirtschaft Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (Hrsg.) (2022a): Landschaftsprogramm Brandenburg. Sachlicher Teilplan „Landschaftsbild“ – Planung. Textteil. 30 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 25.06.2026).
MLUK BB – Ministerium für Landwirtschaft Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (Hrsg.) (2022b): Landschaftsprogramm Brandenburg. Sachlicher Teilplan „Landschaftsbild“ – Karte 2. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 25.06.2026).