Frage
Was verbirgt sich hinter dem Konzept „Natur auf Zeit“? Welche Regeln sieht das Naturschutzrecht vor und sind diese auf Solarparks übertragbar?
Vollständige Antwort
Was besagt das Konzept „Natur auf Zeit“?
„Unter „Natur auf Zeit“ versteht man die Möglichkeit, dass sich auf einer in der Regel vorab bestimmten Fläche durch ungelenkte Sukzession oder Pflege der Zustand von Natur und Landschaft aus Naturschutzperspektive für einen begrenzten Zeitraum positiv verändert und diese Veränderung unter bestimmten Voraussetzungen bei Rückkehr zur Ursprungsnutzung wieder beseitigt werden darf.“ (Becker et al. 2019, S. 2). Der rechtliche Rahmen zu „Natur auf Zeit“ ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) angelegt (siehe dazu weiter unten). Ziel ist es, positive Effekte für die Biodiversitätsentwicklung zuzulassen und etwaige Einschränkungen für Betreiber bzw. Nutzer der Flächen zu begrenzen. Dies erfolgt durch die „Freistellung“ von Rechtsfolgen, die sonst mit der Beseitigung oder Beschädigung der entstandenen Natur verbunden wären. Diese Freistellung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Beseitigung wird im Gegenzug zur temporären Tolerierung oder Förderung von „Natur“ nicht „sanktioniert“.
Warum wurde das Konzept entwickelt?
Lebensräume und Vorkommen seltener geschützter Arten sollen sich auch auf Flächen entwickeln können, die keine originären Naturschutzflächen sind.
Allerdings liegt dies häufig nicht im Interesse des Flächeneigentümers bzw. Nutzungsberechtigten: Wenn sich auf der Fläche gesetzlich geschützte Arten ansiedeln oder Lebensräume entstehen, die nach den Vorgaben des Naturschutzrechts nicht oder nur ausnahmsweise entfernt werden dürfen, kann dies die Rechte oder Interessen der Nutzer und Nutzerinnen bzw. Eigentümer und Eigentümerinnen einschränken. Zudem können zusätzliche Kosten durch Kompensationsverpflichtungen im Zuge etwa des artenschutzrechtlichen Ausgleichs entstehen.
Aus diesem Grund ist es nicht unwahrscheinlich, dass einer Ansiedlung von Tier- und Pflanzenarten sowie der Entstehung von Biotopen etwa durch Vergrämungsmaßnahmen (Kautz et al. 2026, S. 14) vorgebeugt wird. Solche als „Verhinderungspflege“ zu bezeichnenden Maßnahmen führen dazu, dass die Entwicklungspotenziale dieser Flächen als Lebensräume ungenutzt bleiben. Dies ist angesichts der Biodiversitätskrise und der Ziele des Artenschutzes kontraproduktiv, weil die biologische Vielfalt in der Gesamtschau größer ist, wenn man die Ansiedlung von geschützten Arten wenigstens auf Zeit zulässt („Natur auf Zeit“), anstatt die Entwicklung von vornherein zu unterbinden (Kautz et al. 2026, S. 14). Die Regelungen zu „Natur auf Zeit“ sollen einer Verhinderungspflege entgegenwirken und somit die ökologische Aufwertung der Fläche befördern.
Welche Regelungen sieht das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vor?
Übergeordnet stellt § 1 Abs. 7 BNatSchG klar, dass auch Naturschutzmaßnahmen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern, den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen. Da derartige Aufwertungen besonders auf die Bereitschaft und Mitwirkung privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand angewiesen sind, trifft § 2 Abs. 7 BNatSchG eine besondere Regelung für den Umgang mit diesem Aufwertungsbeitrag: Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, soll dies bei behördlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche begünstigend berücksichtigt werden. Gemeint sind damit in erster Linie behördliche Entscheidungen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie des gesetzlichen Biotopschutzes[1]. Aber auch die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG kann erfasst sein[2], wobei im konkreten Fall alle drei Ausnahmegründe[3] vorliegen müssen (vgl. Scharpf 2026).
Sonderregelung im Rahmen des gesetzlichen Biotopschutzes
§ 30 BNatSchG regelt den gesetzlichen Biotopschutz. Danach ist die Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung bestimmter Biotope verboten (vgl. § 30 Abs. 2 BNatSchG). In der Regel kann von diesem Verbot eine Ausnahme beantragt werden (vgl. § 30 Abs. 3 BNatSchG). Die Erteilung der Ausnahme liegt im Ermessen der Behörde und setzt voraus, dass die Beeinträchtigung ausgeglichen wird.
Für die land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung wurde in § 30 Abs. 5 BNatSchG hingegen eine Sonderregelung getroffen: Für zwischenzeitig entstandene schützenswerte Biotope gilt der gesetzliche Biotopschutz nicht, wenn
- sie während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind und
- die Nutzung der Fläche innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen wieder aufgenommen wird.
Unter derartigen Umständen entstandene Lebensräume (Biotope) können also leichter wieder entfernt werden.
Sonderregelung im Rahmen der Eingriffsregelung
Nach § 13 BNatSchG sind unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft vom Verursacher durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bzw. Ersatzgelder zu kompensieren. Im Bereich der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung entfällt die Pflicht zur Eingriffskompensation, sofern es sich um Eingriffe in Naturräume handelt, die während der Nutzungsunterbrechung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach § 3 Abs. 3 BNatSchG (Vertragsnaturschutz) oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen, naturschutzfachlich motivierten Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung (z.B. Agrarumweltmaßnahmen) entstanden sind. Dies gilt aber nur dann, wenn die Nutzungsunterbrechung nicht länger als zehn Jahre andauert (vgl. § 14 Abs. 3 BNatSchG)[4].
Wichtig hervorzuheben: Damit eine rechtliche Begünstigung (Freistellung von Verboten) im dargestellten Sinne erfolgt, muss die Fläche, wie beschrieben, aktiv ökologisch aufgewertet worden sein. Die natürliche Sukzession wäre nicht ausreichend.
Verordnungsermächtigungen
Darüber hinaus wurden durch § 54 Abs. 10a und 10b BNatSchG zwei Verordnungsermächtigungen geschaffen. Darin wird das Bundesumweltministerium ermächtigt, Anforderungen für die Durchführung von „Natur auf Zeit“-Maßnahmen zu regeln. Bei diesen Maßnahmen kann es sich sowohl um eine gezielte ökologische Aufwertung der Fläche als auch um das bloße Ermöglichen ungelenkter Sukzession handeln. Die Maßnahmen müssen innerhalb eines Zeitraums von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren durchgeführt werden und den Zustand von Arten und Biotopen verbessern. Werden die festgelegten Anforderungen beachtet, gelten die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG für die so entstandenen Arten sowie deren Lebensräume nicht.
Während sich § 54 Abs. 10a BNatSchG auf Flächen mit einer zugelassenen Gewinnung mineralischer Rohstoffe bezieht, fallen in den Anwendungsbereich von § 54 Abs. 10b BNatSchG Flächen mit einer zugelassenen gewerblichen, verkehrlichen oder baulichen Nutzung. Laut der Gesetzesbegründung soll zunächst von der Ermächtigungsgrundlage des Abs. 10a Gebrauch gemacht werden, da sich Flächen des Rohstoffabbaus aus naturschutzfachlicher Sicht aufgrund ihrer Gleichförmigkeit und Großflächigkeit für eine Standardisierung der Vorgaben für „Natur auf Zeit“-Maßnahmen besonders eignen[5].
Kann man „Natur-auf-Zeit“-Regelungen auf Solarparkflächen übertragen?
Auch in Solarparkflächen können sich geschützte Arten oder Lebensräume („Natur“) einstellen. Vor allem die nicht überstellten, besonnten Bereiche haben hierfür ein Entwicklungspotenzial. Durch die relative Störungsarmut können Flächen im Solarpark auch einen Lebens- und Rückzugsraum für im Rückgang begriffene Offenlandarten der Agrarlandschaft bilden (z. B. Feldmeier et al. 2026; KNE 2026, online). Bei Solarparks handelt es sich um eine in der Regel zeitlich begrenzte, auf 20 bis max. 30 Jahre angelegte Nutzung. Im Falle eines (neu zu genehmigenden) Repowerings oder spätestens bei der Nutzungsaufgabe in Verbindung mit einem Rückbau und der Rückkehr zur Ursprungsnutzung stellt sich die Frage, wie mit der temporären Aufwertung umzugehen ist, welche Verpflichtungen daraus für den Betreiber erwachsen können und ob die freistellenden „Natur auf Zeit“-Regelungen auch in diesem Fall greifen.
Nach derzeitiger Rechtslage käme von den oben skizzierten Regelungen nur § 2 Abs. 7 BNatSchG in Betracht. Wenn sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund vertraglich vereinbarter Pflegemaßnahmen (Vertragsnaturschutz) im Solarpark nachweislich verbessert hat, muss dies bei behördlichen Entscheidungen im Zuge des Repowerings oder des Anlagenrückbaus berücksichtigt werden. Die Maßnahmen müssen also freiwillig ergriffen worden sein und über die obligatorische Eingriffskompensation hinausgehen. Eine Anwendung der übrigen Vorschriften kommt nicht in Betracht, da sich Photovoltaik-Freiflächenanlagen keiner der dort angesprochenen Nutzungsformen zuordnen lassen. Darüber hinaus sind die bestehenden Regelungen – mit Ausnahme von § 2 Abs. 7 BNatSchG – auf kürzere Nutzungsunterbrechungen von maximal zehn Jahren ausgelegt.
Was folgt aus der begrenzten Übertragbarkeit?
Solange keine freistellenden Regelungen getroffen werden, kann dies dazu führen, dass bereits im Rahmen des verpflichtenden Eingriffsausgleichs darauf geachtet wird, dass sich möglichst keine gesetzlich geschützten Lebensräume oder Arten einstellen. Eine Aufwertung zu fördern, die über die Verpflichtungen der Eingriffsregelung hinausgeht, ist unter diesen Voraussetzungen ebenfalls nicht attraktiv. Die geltenden Schutzvorschriften führen vielmehr dazu, dass die Betreiber die Pflege so durchführen, dass das Aufkommen gesetzlich geschützter Bestände erschwert wird („Verhinderungspflege“)[6]. Dieser Effekt ist nachteilig, zumal Solarparkflächen sich potenziell gut für eine ökologische Aufwertung eignen (siehe oben). Wird mit Blick auf die Schutzvorschriften des Naturschutzrechts Verhinderungspflege betrieben, gehen Entwicklungspotenziale für Biodiversität und Verbundfunktionen in der Agrarlandschaft verloren.
Vor dem Hintergrund eines zunehmenden Artenschwunds in einer ökologisch verarmten Agrarlandschaft sollten möglichst alle Potenziale für die Entwicklung und Aufwertung von Lebensräumen in Solarparks genutzt werden.
Es wäre wünschenswert, dass schon für den Fall des Repowerings begünstigende Regelungen für einen Umgang mit zeitweiser entstandener Natur getroffen werden. Alternativ sollte im Fall des Anlagenrückbaus darüber nachgedacht werden, wie die entstandene Natur erhalten werden kann.
[1] Brinktrine in: Giesberts/Reinhardt, BNatSchG, 78. Auflage 2025, § 2 Rn. 53.
[2] Jürging in: Lütkes/Ewer, BNatSchG 3. Auflage 2025, § 2 Rn. 29.
[3] Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Nr.1-3: Überwiegendes öffentliches Interesse, keine zumutbaren Alternativen, keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der betroffenen Population.
[4] Diese Regelung wird in Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt auf Verkehrsflächen erweitert (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 3 LNatSchG NRW und § 6 Abs. 1 S. 1 NatSchG LSA). In Mecklenburg-Vorpommern existiert seit dem 1.3.2026 eine Regelung, nach der der Rückbau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf ehemaligem Ackerland nicht dem Dauergrünlandschutz unterliegt. Bislang mussten Flächen vor Ablauf von 5 Jahren umgepflügt werden, um den Ackerstatus zu erhalten. Auch dies stellte eine ökologisch nicht wünschenswerte Verhinderungspflege dar.
[5] BT-Drs. 19/28182 vom 31.03.2021, S. 27.
[6] Lt. Kautz et al. (2026) ist eine Verhinderungspflege, die darauf abzielt, den mit einer artenschutzrechtlichen Prüfung und etwa erforderlichen Maßnahmen verbundenen Aufwand rechtssicher zu vermeiden, zulässig (ebd. S. 13 f.) Dies gelte laut Kautz (unter Bezugnahme auf den Leitfaden der EU-Kommission 2021) auch für das Artenschutzrecht.
Quellen
Becker, N., Handke, J., Muchow, T., Wellens, C. (2019): Natur auf Zeit – Rechtliche und fachliche Rahmenbedingungen. Kurzfassung. Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (Hrsg.). Bonn. 23 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
EU-Kommission – Europäische Kommission (2021): Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie. Mitteilung der Kommission vom 12.10.2021. Brüssel. 136 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
Feldmeier, S., Folz, S., Konrad, J., Müller, D., Seibert, M. (2026): Möglichkeiten und Grenzen des artenschutzrechtlichen Ausgleichs in Solarparks – 2. Auflage. KNE – Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (Hrsg.). BGHplan Umweltplanung und Landschaftsarchitektur. 66 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
Kautz, S., Föllner, A., Greiffenberg, R., Maier, M., Ratzbor, R., Kortmann, E., Kolberg, S., Spieleder, U., Jäger, E., Spang, W.D., Neugebauer, H. (2026): Dynamischer Naturschutz durch „Natur auf Zeit“ beim Rohstoffabbau. Rechtliche und fachliche Anforderungen. BfN-Schriften 769. BfN – Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.). 237 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
KNE − Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (2026): Mehr Natur im Solarpark – Schritt für Schritt. Ein Wegweiser für kommunale Akteure. Link zur Internetseite (letzter Zugriff: 26.08.2026).
Scharpf, M. (2026): Naturschutzrechtliche Einschätzung zu Rückbau und der landwirtschaftlichen Folgenutzung von Solarparks. Vortrag. KNE-Forum „Naturverträgliche Solarparks“ am 30.06.2026. 17 S.