Frage
Welche Regelungen des Baurechts sind für die Genehmigung von co-located Energiespeicheranlagen im Zusammenhang mit Windenergieanlagen zu beachten?
Vollständige Antwort
1. Welche Regelungen zu co-located Energiespeicheranlagen im Zusammenhang mit Windenergieanlagen gibt es im Baugesetzbuch?
Im Baugesetzbuch (BauGB) gibt es zwei zentrale Regelungen zur Außenbereichsprivilegierung von co-located Energiespeicheranlagen im Zusammenhang mit Windenergieanlagen – § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und § 249 Abs. 6a BauGB. Nachfolgend wird beleuchtet, für welche Energiespeicheranlagen die Regelungen jeweils anwendbar sind und welche Voraussetzungen dafür jeweils gelten.
Auch das KNE-Papier „Der neue Rechtsrahmen von co-located Batteriespeichern“[1] erläutert bereits für sämtliche Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien die Anwendungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Im Folgenden wird diese Regelung mit einem Fokus auf Windenergieanlagen beleuchtet und ins Verhältnis gesetzt mit der parallel existierenden Regelung § 249 Abs. 6a BauGB.
1.1 Für welche Anlagen und unter welchen Voraussetzungen führt § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Außenbereichsprivilegierung herbei?
§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB führt für bestimmte co-located Batteriespeicher eine selbstständige[2] Privilegierung im Außenbereich herbei. Die Rechtsfolge der Privilegierung besteht darin, dass kein Bauleitplanverfahren mehr erforderlich ist, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu begründen. Die Rechtsfolge tritt von Gesetzes wegen ein.
Die Vorhaben sind durch eine Außenbereichsprivilegierung also aus bauplanungsrechtlicher Sicht zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und folgende Anwendungsvoraussetzungen vorliegen[3]:
- Es handelt sich um eine Batteriespeicheranlage.
- Die Batteriespeicheranlage steht im räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien.
- Die Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien ist vorhanden.
Eine „vorhandene“ Anlage muss noch nicht gebaut oder in Betrieb genommen sein. Es genügt, wenn sie genehmigt ist. Dann kann sie bereits einen Bezugspunkt für die Privilegierung des Batteriespeichers nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB bilden.[4]
Für einen räumlichen Bezug zwischen Erzeugungsanlage und Batteriespeicher können die Maßstäbe herangezogen werden, die für Biomasseanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) und hofnahe Solaranlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB) entwickelt wurden[5]. Der räumliche Bezug dürfte hier jedoch gelockert zu sein. Es ist bei begrenzter Flächenverfügbarkeit jedenfalls die nächstgelegene Fläche zu nutzen[6]. Der funktionale Zusammenhang ist gegeben, wenn der Batteriespeicher die Erzeugungsanlage technisch und wirtschaftlich sinnvoll ergänzt. Größe und Kapazität des Energiespeichers müssen also im Verhältnis zur Größe und Leistung der Erzeugungsanlage stehen.[7] Eine physische Verbindung des Speichers mit der Erzeugungsanlage ist zudem für deren funktionalen Zusammenhang zwingend erforderlich[8].
1.2 Für welche Anlagen und unter welchen Voraussetzungen führt § 249 Abs. 6a BauGB eine Außenbereichsprivilegierung herbei?
Auf Grundlage des § 249 Abs. 6a BauGB können Planungsträger Vorhaben zur Speicherung von Strom oder Wärme in die Planung von Windenergiegebieten (WEG) integrieren und die Anlagen damit im Außenbereich mitgezogen privilegieren. Auch für diese Vorhaben zur Speicherung von Strom oder Wärme gilt dann, dass diese im Außenbereich innerhalb des WEG aus bauplanungsrechtlicher Sicht zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und folgende Anwendungsvoraussetzungen vorliegen:
- Es handelt sich um ein Vorhaben zur Speicherung von Strom oder Wärme.
- Es handelt sich um ein Vorhaben ohne Bohrung ins Erdreich.
- Das Vorhaben ist nicht planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftig.
- Das Vorhaben steht in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer Anlage, die der der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient.
- Das Vorhaben hat gegenüber der in Bezug genommenen Anlage eine dienende Funktion.
Die Voraussetzungen sind identisch zu verstehen mit denen zur Definition einer Energiespeicheranlagen am selben Standort in § 2 Nr. 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG). Die Begründungen zu beiden Regelungen sind demnach zum Verständnis der Anwendungsvoraussetzungen des § 249 Abs. 6a BauGB gemeinsam heranzuziehen.[9]
Zunächst dürfen aufgrund des Vorhabens zur Speicherung von Strom oder Wärme keine Bohrungen ins Erdreich erforderlich sein. Deshalb sind unterirdische Wärmespeicher, die einer solchen Bohrung bedürfen von der mitgezogenen Privilegierung durch § 249 Abs. 6a BauGB ausgeschlossen.[10] Zu diesen gehören insbesondere Aquiferspeicher und Erdwärmesondenspeicher[11].
Die Vorhaben dürfen zudem keiner Pflicht zur Planfeststellung oder Plangenehmigung unterliegen, weshalb Groß- und Pumpspeicher vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind[12].
Wann ein räumlich-funktionaler Zusammenhang vorliegt, wird für § 249 Abs. 6a BauGB zusammen mit der Voraussetzung der dienenden Funktion betrachtet, sodass abweichende Kriterien im Vergleich zu § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gelten. Danach liegen beide Anwendungsvoraussetzungen zusammen vor, wenn der Speicher hinsichtlich des Flächenverbrauchs im Vergleich zur Windenergieanlage (WEA) weniger ins Gewicht fällt. Die Gesetzesbegründung konkretisiert Höchstgrenzen für einzelne Speicherarten: für Batteriespeicher eine Flächenausdehnung von maximal zwei Hektar oder eine Höhe von maximal acht Metern, für Erdbeckenspeicher eine Flächenausdehnung von maximal einem Hektar und für Behälterspeicher eine Höhe von maximal 25 Metern. Die Anlagen sind trotz ihrer dienenden Funktion jedoch nicht auf die Speicherung der Energie beschränkt, die die in Bezug genommenen Windenergieanlage erzeugt.[13]
Auch die mitgezogene Außenbereichsprivilegierung in § 249 Abs. 6a BauGB bewirkt, dass für die maßgeblichen Vorhaben zur Speicherung von Strom oder Wärme kein Bauleitplanverfahren mehr erforderlich ist. Die Rechtsfolge tritt nicht von Gesetzes wegen ein, sondern erst durch die Integration des Vorhabens zur Speicherung von Strom und Wärme in die Planung für ein WEG.
Wird das Windenergiegebiet (WEG), in dem die Speicher mit ausgewiesen werden, zusätzlich als Beschleunigungsgebiet ausgewiesen, sind die Genehmigungserleichterungen des § 6b des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) auch auf den Energiespeicher anzuwenden (siehe unter 3.).
2. In welchem Anwendungsfall ist welche Regelung einschlägig?
Das Verhältnis von § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und § 249 Abs. 6a BauGB wurde bisher nicht beleuchtet. Nachfolgend sind einige vereinfachte Anwendungsfälle aufgelistet, in denen von bestimmten Anlagentypen und Fallgestaltungen auf die Privilegierung geschlossen wird. Das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für die jeweilige Regelung ist im Einzelfall zu prüfen.
Tab. 1: Vereinfachte Anwendungsfälle für die Außenbereichsprivilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und § 249 Abs. 6a BauGB. Ist in einen Fall der Anwendungsbereich einer allgemeinen und eine spezielle Regelung gleichzeitig eröffnet, ist die spezielle Regelung vorrangig anzuwenden.
| Fall | Anlagentyp | Status der WEA |
Lage zum WEG? |
In der Planung berücksichtigt? |
Privilegierung durch |
| 1. | Batteriespeicher | errichtet | außerhalb | nein | § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB |
| 2. | Batteriespeicher | genehmigt | innerhalb | nein | § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB |
| 3. | Batteriespeicher | errichtet | innerhalb | nein | § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB |
| 4. | Batteriespeicher | geplant | außerhalb | nein | Keine Privilegierung durch § 35 Abs. 1 Nr. 11 oder § 249 Abs. 6a BauGB |
| 5. | Batteriespeicher | geplant | innerhalb | ja | § 249 Abs. 6a BauGB als Spezialregelung zu § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB |
| 6. | Wärmespeicher | geplant | innerhalb | ja | § 249 Abs. 6a BauGB |
| 7. | Pumpspeicher | geplant | innerhalb | ja | Keine Privilegierung durch § 35 Abs. 1 Nr. 11 oder § 249 Abs. 6a BauGB |
| 8. | Aquiferspeicher | geplant | innerhalb | ja | Keine Privilegierung durch § 35 Abs. 1 Nr. 11 oder § 249 Abs. 6a BauGB |
Aus der Tabelle wird ersichtlich, dass § 249 Abs. 6a BauGB in mehrerlei Hinsicht eine Spezialregelung zu § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist: Zum einen ist der Anwendungsbereich des § 249 Abs. 6a BauGB sachlich begrenzt auf Speichervorhaben, die in Zusammenhang mit WEA an Land geplant werden. Dagegen privilegiert § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Batteriespeicher im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit (irgend)einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien[14]. Zudem ist die Außenbereichsprivilegierung durch § 249 Abs. 6a BauGB räumlich auf die Fläche des WEG begrenzt, das im Plan ausgewiesen wird (siehe Fall 5 und 6). Eine derart strikte räumliche Begrenzung enthält die Außenbereichsprivilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht. Grundsätzlich sind Batteriespeicher über § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB überall im Außenbereich bauplanungsrechtlich privilegiert (siehe Fall 1, 2 und 3). Die einzige räumliche Begrenzung besteht darin, dass der Speicher einen räumlich-funktionalen Bezug zur vorhandenen Anlage haben muss. Außerdem stellt § 249 Abs. 6a BauGB gegenüber § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zusätzliche Voraussetzungen für die mitgezogene Privilegierung auf; insbesondere muss der Speicher eine dienende Funktion haben und darf nicht planfeststellungsbedürftig oder plangenehmigungsbedürftig sein (siehe Fall 7). Gleichwohl ist § 249 Abs. 6a BauGB nicht nur eine Teilmenge des § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Denn die mitgezogene Außenbereichsprivilegierung gilt für sämtliche Vorhaben zur Speicherung von Strom und Wärme (siehe Fall 6). Die Windenergieanlage muss für eine Privilegierung nach § 249 Abs. 6a WindBG auch nicht vorhanden sein, bei § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist dies jedoch eine Anwendungsvoraussetzung (siehe Fall 4 und 5). § 249 Abs. 6a BauGB regelt insofern auch Fälle, die § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht erfasst.
3. In welchem Zusammenhang stehen die Regelungen im BauGB mit Neuregelungen zu Speichern im Windenergieflächenbedarfsgesetz?
Speicher werden auch in verschiedenen Regelungen des WindBG adressiert. Mit § 6b WindBG wurden wesentliche Genehmigungserleichterung in Beschleunigungsgebieten[15] eingeführt, die auch für die Zulassungsverfahren von Energiespeicheranlagen am selben Standort anzuwenden sind, wenn sie bei der planerischen Ausweisung von WEG berücksichtigt wurden (§ 6b Abs. 1 Nr. 3 WindBG).
Eine Energiespeicheranlage am selben Standort definiert § 2 Nr. 6 WindBG. Das Merkmal „am selbem Standort“ gilt als erfüllt, wenn der Speicher an denselben Netzverknüpfungspunkt angeschlossen ist, wie die WEA[16]. Die übrigen Kriterien sind identisch mit den Anwendungsvoraussetzungen für die mitgezogene Außenbereichsprivilegierung nach § 249 Abs. 6a BauGB.
Die Genehmigungserleichterung des § 6b WindBG sind nur dann auf Vorhaben zur Speicherung von Strom oder Wärme anzuwenden, wenn diese Vorhaben auch bei der planerischen Ausweisung des WEG berücksichtigt wurden (§ 6b Abs. 1 Nr. 3 WindBG). Da durch die Anwendung des § 6b WindBG die Umweltverträglichkeitsprüfung, Artenschutzprüfung, Natura2000-Verträglichkeitsprüfung und die Prüfung der Bewirtschaftungsziele für Oberflächengewässer entfallen, erscheint es konsequent, dass der Gesetzgeber hier darauf besteht, dass die Umweltauswirkungen dieser Anlagen zumindest auf der Planungsebene – mittels der dort weiterhin verpflichtenden Umweltprüfung und ggf. Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung – bewertet werden. Batteriespeicher, die co-located zu vorhandenen WEA realisiert werden und nicht bereits in der Planung des WEG berücksichtigt wurden, können demnach nicht von den Genehmigungserleichterung des § 6b WindBG profitieren – auch wenn sie im Beschleunigungsgebiet errichtet und betrieben werden.
[1] KNE − Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (2026): Der neue Rechtsrahmen von co-located Batteriespeichern. Was ändert sich durch die Privilegierung für die Beachtung naturschutzrechtlicher Belange? 14 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 25.08.2026).
[2] Im Unterschied zur mitgezogenen Privilegierung in § 249 Abs. 6a BauGB.
[3] Siehe im Detail zu den Anwendungsvoraussetzungen KNE − Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (2026): Der neue Rechtsrahmen von co-located Batteriespeichern. Was ändert sich durch die Privilegierung für die Beachtung naturschutzrechtlicher Belange? S. 5 ff.
[4] Schulz, P. (2026): Batteriespeicher im Außenbereich – Die Odyssee der Privilegierung. EnergieRecht 15 (1), S. 4.
[5] Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 21/3101, S. 35.
[6] BT-Drs. 21/3101, S. 35; siehe auch Schulz (2026), S. 4 (siehe Fn. 4).
[7] BT-Drs. 21/3101, S. 36.
[8] Schulz (2026), S. 4 (siehe Fn. 4).
[9] BT-Drs. 21/797, S. 52; „Um einen Gleichlauf zu § 6b WindBG zu erreichen […]“; § 6b WindBG eröffnet den Anwendungsbereich wiederum für Energiespeicheranlagen am selben Standort nach § 2 Nr. 6 WindBG.
[10] BT-Drs. 21/797, S. 52.
[11] BT-Drs. 21/568, S. 37; Nachdem zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahren Wissensdefizite hinsichtlich der Auswirkungen derartiger Speicher auf den Untergrund und das Grundwasser bestanden, sollten diese nicht in einer Windenergieplanung mitgezogen privilegiert werden können, die durch eine spätere Ausweisung als Beschleunigungsgebiet eine verkürzte Umweltprüfung auf Zulassungsebene ermöglicht (vgl. § 6b Abs. 1 Nr. 3 WindBG).
[12] BT-Drs. 21/797, S. 52; Scheidler, A. (2025): Die von Windenergieanlagen mitgezogene Privilegierung für Strom-und Wärmespeicher nach § 249 Abs. 6a BauGB. Recht der Erneuerbaren Energien 16 (4), S. 201.
[13] BT-Drs. 21/797, S. 52; BT-Dr. 21/568, S. 37; Schulz (2026), S. 5 (siehe Fn. 4); näher zum räumlich-funktionalen Zusammenhang und zur dienenden Funktion bei mitgezogener Privilegierung Scheidler (2026), S. 201 f. (siehe Fn. 12).
[14] BT-Drs. 21/3101, S. 35; Schulz (2026), S. 3 (siehe Fn. 4).
[15] Eingehend zum Anwendungsbereich des § 6b WindBG KNE − Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (2025): Genehmigungserleichterung in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land. Zu den Neuregelungen durch § 6b WindBG. S. 5 f.
[16] Scheidler (2026), S. 202 (siehe Fn. 12).