Frage
Welche Schlagopferschwellen für Fledermäuse werden derzeit in den Ländern bei Windenergievorhaben an Land zugrunde gelegt? Wie haben sich diese über die Zeit entwickelt und welche Studien spielten dabei eine maßgebliche Rolle?
Vollständige Antwort
Welche Schlagopferschwellen für Fledermäuse werden derzeit in den Ländern bei Windenergievorhaben an Land zugrunde gelegt?
Für Fledermäuse existiert bisher keine bundesweit einheitliche Schlagopferschwelle. Die meisten Bundesländer haben eigene Artenschutzleitfäden veröffentlicht, die für die Genehmigungsbehörden grundsätzlich handlungsleitend sind. Darin sind zum Fledermausschutz neben Vorgaben für pauschale bzw. differenzierte Abschaltungen ab Inbetriebnahme von Windenergieanlagen (WEA) (siehe KNE 2026, S. 3 f.) meist auch Schwellenwerte in Form einer maximal zulässigen Zahl an Fledermaus-Schlagopfern pro WEA und Jahr angegeben. Dieser numerische Schwellenwert kommt zur Anwendung, wenn die ab Inbetriebnahme festgelegten Abschaltungen zum Fledermausschutz im Rahmen eines sogenannten Gondelmonitorings überprüft und anhand standortbezogener akustischer Aktivitätsdaten angepasst werden sollen (vgl. KNE 2025, S. 2). Die Zahl liegt aktuell zwischen weniger als einem bzw. weniger als zwei Schlagopfern pro WEA und Jahr. Die Werte sind artübergreifend definiert. Das Gondelmonitoring ist in der überwiegenden Zahl der Länder freiwillig.[1]
Das Ergebnis einer Auswertung der aktuell gültigen Leitfäden und einer ergänzenden Länderabfrage im März und Juli 2026 hinsichtlich der aktuell in den Ländern zugrunde zu legenden Schlagopferschwellen und der Verpflichtung bzw. Freiwilligkeit von Gondelmonitorings findet sich der untenstehenden Tabelle.
Wie haben sich die Schlagopferschwellen über die Zeit entwickelt und welche Studien spielten dabei eine maßgebliche Rolle?
Gemäß Brinkmann et al. (2011, S. 433) formulierten Schleswig-Holstein und Brandenburg als erste Bundesländer Schwellenwerte. In Schleswig-Holstein wurde bereits 2008 eine bis heute gültige Schwelle von genau einem Schlagopfer definiert, wenngleich sie ursprünglich im Kontext von Schlagopfersuchen formuliert wurde. Bei einer Überschreitung der Schwelle wird von einer „erhöhten Gefährdung“ ausgegangen.
Einen maßgeblichen Einfluss auf die Einführung von Schwellenwerten in den übrigen Länderleitfäden hatten die sogenannten RENEBAT-Forschungsvorhaben. In der ersten RENEBAT-Studie von Brinkmann et al. (2011) wurden Schlagopferzahlen von Fledermäusen an WEA über Schlagopfersuchen und ergänzende Berücksichtigung von Korrekturfaktoren abgeschätzt. Zudem wurde eine Methode (ein statistisches Modell) entwickelt, mit der sich das Schlagrisiko anlagenspezifisch quantifizieren und wirksam reduzieren lässt.[2] Beispielhaft wurde dabei auf eine Reduktion auf zwei Schlagopfer pro Anlage und Jahr abgestellt (ebd., S. 355 ff.).
Im Rahmen der zweiten RENEBAT-Studie wurde das statistische Modell validiert und dieses in das sogenannte Tool „ProBat“ integriert, mit dem sich anlagenspezifische Abschaltalgorithmen zur Einhaltung (d. h. Unterschreitung) eines beliebigen ganzzahligen Schlagopfer-Schwellenwertes berechnen lassen. Seitdem wurde ProBat stetig weiterentwickelt (u. a. Behr et al. 2018).
Schlagopferschwellen in den Ländern seit den RENEBAT-Studien
Aufgrund der Erkenntnisse aus den RENEBAT-Vorhaben führten weitere Länder sukzessive pauschale Abschaltvorgaben ab Inbetriebnahme (siehe hierzu KNE 2026) mit der meist freiwilligen anlagen- und standortspezifischen Überprüfung und nachträglichen Anpassung der Abschaltungen nach den Methoden der RENEBAT-Vorhaben ein.
Von mehreren Ländern wurde in diesem Zusammenhang eine Schwelle von unter zwei Schlagopfern festgelegt, die bei der Anwendung des Tools „ProBat“ zugrunde zu legen ist (z. B. Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland). Aus den Rückmeldungen der Länder ist bekannt, dass die in den Leitfäden festgelegten Schwellenwerte überwiegend weiterhin Anwendung finden, so zum Beispiel in Bayern[3], Hessen[4], Mecklenburg-Vorpommern[5] und – kürzlich bestätigt – Rheinland-Pfalz (s. LfU RP 2026).
In Thüringen wurde bereits 2015 ein Schwellenwert von unter 1 eingeführt, der allerdings aufgrund der Freiwilligkeit des Gondelmonitorings, der Zumutbarkeitsregelungen des § 45b BNatSchG und der aktuellen vergleichsweise für Betreiber günstigeren Vorgaben für pauschale Abschaltungen ab Inbetriebnahme (s. KNE 2026, dort Tab. 1) nur eine eingeschränkte praktische Relevanz hat. In Brandenburg waren über mehrere Jahre artspezifische Schwellen von 0,5 bis 2 Schlagopfern gültig. Seit dem Erlass von 2023 gilt hier jedoch ebenfalls die Schwelle von unter 2.
In Sachsen-Anhalt wiederum wenden die Behörden seit 2023 bei allen Vorhaben eine Schwelle von unter 1 an. Der Wert ist bislang noch nicht in den Artenschutzleitfaden aufgenommen, aber mit dem Landesverwaltungsamt bzw. der Oberen Naturschutzbehörde abgestimmt.[6]
Entwicklung seit der Veröffentlichung des Diskussionspapiers von Dietz et al. (2024)
Das Bundesamt für Naturschutz veröffentlichte 2024 ein Diskussionspapier zu einer bundesweiten Signifikanzschwelle für Fledermäuse. Darin empfehlen die Autoren auf Grundlage des bekannten Wissens, u. a. zur Sensitivität von Fledermauspopulationen gegenüber erhöhter (anthropogener) Mortalität, kurzfristig nicht zu schließender Kenntnislücken und rechtlichen Erwägungen, vorsorglich einen Schwellenwert von unter 1 (Dietz et al. 2024, S. 62).[7] Der Bundesverband Windenergie (BWE) hat diesen Vorschlag kritisiert (vgl. BWE 2023a) und hat seinerseits Vorschläge zu rechtlichen und praktischen Anforderungen an bundesweite Schlagopferschwellen gemacht (BWE 2023b, S. 9 f.).
Im Saarland wird auf Grundlage von Dietz et al. (2024) mittlerweile abweichend vom Leitfaden von 2013 der Schwellenwert von unter 1 angewendet.[8] Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg, die bislang keine Notwendigkeit zur Veröffentlichung von Leitfäden sahen, legen seit der Veröffentlichung des Diskussionspapiers ebenfalls die Schwelle von unter 1 zugrunde bzw. beabsichtigen dies bei zukünftigen Vorhaben.
Rückmeldungen aus Ländern, in denen (noch) keine Schwelle in den Leitfäden vorgegeben ist (Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen), ergaben, dass hier zum Teil ebenfalls der Empfehlung der „Einser-Schwelle“ gefolgt wird, zum Teil aber auch eine Schwelle von unter 2 zugrunde gelegt wird oder die Überprüfung und Anpassung pauschaler Abschaltungen einzelfallspezifisch mit unterschiedlichen Schwellen erfolgt.
Das Positionspapier des BWE wurde 2026 fortgeschrieben und darin eine Abkehr von absoluten Schlagopferschwellen gefordert, verbunden mit einer Forderung nach einer Abschaltwindgeschwindigkeit von pauschal < 5 m/s (BWE 2026, S. 18). Damit würde aus Sicht des BWE ein bundesweit alternativer, relativer Schwellenwert mit einem „Schutzniveau von 80 Prozent“ (der gemessenen) Gesamtaktivität in der Regel erreicht (ebd.). Perspektivisch sollen artspezifische Schwellenwerte zu Grunde gelegt werden (ebd., S. 17) und zudem Aktivitätsschwellen definiert werden, bei denen gar keine Abschaltung zum Fledermausschutz erforderlich ist (ebd., S. 18).
Tab. 1: Schlagopferschwellen für Fledermäuse bei Windenergievorhaben an Land.
| Land | Schlagopferschwelle bei Gondelmonitorings | Gondelmonitoring[9] | Quelle |
| BW | < 2 | verpflichtend[10] | LUBW (2014, S. 15 bzw. S. 8) |
| BY | < 2 | freiwillig[11] | LfU BY (2017, S. 7 bzw. 14 f.) |
| BE | < 1[12] | k. A. | SenMVKU (2026, mdl.) |
| BB | < 2 | freiwillig | MLUK (2023, S. 5) |
| HB | < 1 | verpflichtend | SenUKW (2026, schriftl.) |
| HH | < 1 | freiwillig | BUKEA (2026, mdl. bzw. schriftl.) |
| HE | im Regelfall <2[13] | freiwillig[14] | HMUKLV; HMWEVW (2020, S. 45) |
| MV | < 2, ggf. niedriger[15] | verpflichtend | LUNG MV (2016, S. 18 ff.) |
| NI | k. A.[16] | freiwillig | MUEK NI (2016) |
| NW | k. A.[17] | freiwillig | MUNV NW; LANUV NW (2024) |
| RP | < 2 | freiwillig | LfU RP (2026, S. 39 f.) |
| SL | < 1[18] | freiwillig, außer in Verfahren nach § 6 WindBG | LUA SL (2026, schriftl.) |
| SN | < 2 | freiwilllig | SMEKUL SN (2024, S. 12 bzw. S. 5) |
| ST | < 1 | verpflichtend | KFSA (2026, schriftl.) bzw. MULE ST (2018, S. 23 f.) |
| SH | 1[19] | freiwillig, außer in Verfahren nach § 6 WindBG | LANU (2008, S. 77), MELUND SH; LLUR SH (2017, S. 18); LfU (2026, schriftl.) |
| TH | < 1[20] | freiwillig | TLUG (2015, S. 44) |
Zusammenfassung und Einordnung
Eine einheitliche Schwelle dafür, wie viele Fledermäuse pro Anlage und Jahr maximal zu Tode kommen dürfen, gibt es bei Windenergievorhaben in Deutschland bislang nicht.
Mittlerweile legt ein substanzieller Anteil der Länder einen Schwellenwert von unter einem Fledermaus-Schlagopfer zu Grunde. Eine Reihe von Ländern hält an einem Schwellenwert von weniger als zwei Schlagopfern fest bzw. haben diesen erst kürzlich eingeführt bzw. im Zuge einer Leitfaden-Novellierung bestätigt. Voraussetzung, dass Schlagopfer-Schwellenwerte eingesetzt werden, ist, dass Gondelmonitorings zur Überprüfung pauschaler oder differenzierter Abschaltungen durchgeführt werden.
Solange Gondelmonitorings freiwillig sind, werden die mitunter strengen Schlagopferschwellen nur eingeschränkt oder auch gar nicht praxiswirksam. Denn Vorhabenträger entscheiden sich in diesen Fällen dann eher gegen ein Gondelmonitoring. Vorgaben für pauschale (oder differenzierte) Abschaltwindgeschwindigkeiten sollten daher aus fachlicher Sicht auf die Schutzniveaus definierter Schlagopferschwellen abgestimmt sein.
Vorschläge, die aktivitätsbasierte relative und perspektivisch artspezifische Schwellenwerte zur Grundlage der Signifikanzbewertung machen, weichen von den in der Praxis weit überwiegend etablierten Länderregelungen ab. Dies gilt auch für die Forderung einer Anpassung des Pauschalwertes für die Abschaltwindgeschwindigkeit auf < 5 m/s und für Aktivitätsschwellen, die Abschaltungen zum Fledermausschutz gänzlich entbehrlich machen. Eine Umsetzung würde jedenfalls zu einer Absenkung der bestehenden Schutzniveaus für Fledermäuse an WEA in den meisten Ländern bzw. Regionen führen. Die Vertretbarkeit solcher Vorschläge ist fachlich zu diskutieren und politisch zu gewichten.
Das Gesamtbild zeigt, dass sich bislang noch kein einheitlicher Standard für eine Schlagopfer- bzw. Signifikanzschwelle herausgebildet hat. Die Zusammenstellung der Schwellenwerte und Informationen zu ihrer Entstehung sowie zu aktuellen Diskussionsbeiträgen stellt Hintergrundwissen für weitergehende Standardisierungsprozesse auf Bundes- und/oder Länderebene bereit und schafft Transparenz.
[1] Bei Vorhaben im Anwendungsbereich von § 6b WindBG ist ein Monitoring per Gesetz ebenfalls stets freiwillig (s. dort Abs. 5 Satz 3).
[2] Dazu wurden mögliche Szenarien für Abschaltalgorithmen berechnet, die auf der statistischen Vorhersage der Fledermausaktivität an WEA anhand der Windgeschwindigkeit auf Gondelhöhe, Monat und Nachtzeit basierten.
[3] LfU BY (2026, schriftl.).
[4] HMWEVW (2026, schriftl.).
[5] MKLLU MV (2026, schriftl.).
[6] KFSA (2026, schriftl.).
[7] Im gleichen Zuge werden dem Schutzniveau entsprechende, regionalisierte und vorsorglich differenzierte Abschalt-Windgeschwindigkeiten empfohlen.
[8] LUA SL (2026, schriftl.).
[9] Die Angaben beziehen sich insbesondere auf Genehmigungsverfahren nach § 45b BNatSchG, sofern nicht ergänzend angegeben. In Verfahren in Beschleunigungsgebieten nach § 6 b WindBG ist gemäß dem dortigen Abs. 5 S. 3 ein Gondelmonitoring stets freiwillig.
[10] Aufgrund der neuen Erkenntnisse (u. a. Dietz et al. 2024, S. 69 f. sowie Wulfert et al. 2025, S. 95 ff.) wird davon ausgegangen, dass die „Pauschalwerte“ für Abschaltungen aus LUBW (2014) an heutigen WEA nicht ausreichen, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko abzuwenden (und die Schlagopferschwelle einzuhalten).
[11] Die Hinweise im Leitfaden zu Abschaltalgorithmen bzw. zu Gondelmonitorings sind komplex. Sie deuten aber darauf hin, dass keine Verpflichtung zu einem Gondelmonitoring besteht.
[12] Vorbehaltlich einer noch offiziell zu treffenden landesspezifischen Regelung der Obersten Naturschutzbehörde.
[13] Aufgrund der vergleichsweise kleineren Anlagenzahl und überwiegend kleinerer bis mittlerer Windparks wird eine Signifikanzschwelle von unter zwei Individuen als verhältnismäßig angesehen. Eine strengere Schwelle ginge in Richtung eines Nullrisikos, das nicht mehr einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko entspräche (ebd.).
[14] Im Kontext von Genehmigungen nach § 6 WindBG ist das Gondelmonitoring verpflichtend anzuordnen, wenn Abschaltzeiten nicht auf Grundlage eines Worst-Case-Szenarios angeordnet werden, und Unsicherheiten verbleiben, ob das Tötungs- und Verletzungsrisiko durch die beschränkten Abschaltzeiten ausreichend gemindert wird (HMUKLV; HMWEVW 2023, S. 26).
[15] Eine niedrigere Schwelle bei Betroffenheit des Kleinen Abendseglers, der Zweifarb- und ggf. der Nordfledermaus wird mit der Seltenheit der Arten in MV und dem Schutz der lokalen und landesweiten Populationen begründet.
[16] Es liegt keine Signifikanz vor, wenn ein „Vorhaben […] unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelindividuen verursacht.“ (ebd., S. 221). Gemäß Rückmeldungen aus der Genehmigungspraxis wird in Niedersachsen zumindest zum Teil eine Schlagopferschwelle von < 1 bzw. dieser Schwelle entsprechende, angepasste Abschaltparameter angewendet.
[17] Bei der Festlegung des Abschaltalgorithmus muss berücksichtigt werden, dass betriebsbedingte Tötungen auf unvermeidbare Verluste von Einzelindividuen begrenzt werden (ebd., S. 49).
[18] Der Leitfaden (MUV SL 2013, S. 93) beinhaltet noch die Schwelle von „im Regelfall < 2“. Die Schwelle von < 1 wird jedoch aus europarechtlichen Erwägungen und im Lichte der Publikationslage angewendet (ebd.).
[19] Gemäß LANU (2008) wird bei „mehr als einem“ Schlagopfer pro WEA und Jahr von einer „erhöhten Gefährdung“ ausgegangen. Die Schwelle liegt demnach bei genau 1. Würde bei ProBat eine höhere Zahl eingegeben, würden die Abschaltwindgeschwindigkeiten nicht der Leitfadenvorgabe entsprechen (LfU 2026, schriftl.).
[20] Bzgl. der eingeschränkten Praxisrelevanz siehe Text auf S. 3 oben.
Quellen
Behr, O., Brinkmann, R., Korner-Nievergelt, F., Nagy, M., Niermann, I., Reich, M., Simon, R. (2018): Bestimmung des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen in der Planungspraxis (RENEBAT III) – Endbericht des Forschungsvorhabens gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Förderkennzeichen 0327638E). Erlangen, Freiburg, Ettiswil. 415 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
Behr, O., Brinkmann, R., Korner-Nievergelt, F., Nagy, M., Niermann, I., Reich, M., Simon, R. (2015): Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen (RENEBAT II). Schriftenreihe Institut für Umweltplanung 7. Leibniz Universität, Hannover. 368 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
Brinkmann, R., Behr, O., Niermann, I. & Reich, M. (2011): Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen. Cuvillier-Verlag, Göttingen. 470 Seiten.
BWE – Bundesverband WindEnergie (2026): Praxisvorschläge zum Umgang mit Fledermäusen bei Windenergievorhaben. Abschaltvorgaben verhältnismäßig gestalten. Positionspapier. Berlin. 19 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
BWE – Bundesverband WindEnergie (2023a): Stellungnahme zu den Ergebnissen des F+E-Vorhabens des BfN zur Bewertung der Signifikanzschwelle für Fledermäuse. Berlin. 12 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
BWE – Bundesverband WindEnergie (2023b): Praxisvorschläge zum Umgang mit Fledermäusen bei Windenergievorhaben. Positionspapier. Berlin. 15 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
Dietz, M., Fritzsche, A., Johst, A., Ruhl, N. (2024): Diskussionspapier: Fachempfehlung für eine bundesweite Signifikanzschwelle für Fledermäuse und Windenergieanlagen. BfN-Schriften 682. BfN – Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.). 114 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
HMUKLV – Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; HMWEVW – Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (2023): Gemeinsamer Erlass – Neuregelungen zur Beschleunigung des Windenergieausbaus (u.a. Oster- und Sommerpaket, EU-NotfallVO). Wiesbaden. 43 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
HMUKLV – Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; HMWEVW – Hessisches Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (2020): Verwaltungsvorschrift (VwV) „Naturschutz/Windenergie“. Staatsanzeiger für das Land Hessen. Wiesbaden. 51 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
KNE − Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (2026): Anfrage Nr. 140 Vorgaben zu Parametern für pauschale Abschaltungen zum Fledermausschutz in den Ländern. Aktualisierte Antwort vom 28.03.2025. Berlin. 6 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
KNE − Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (2025): Anfrage Nr. 377 zum Parameter Windgeschwindigkeit für pauschale Abschaltungen zum Fledermausschutz. Antwort vom 27.05.2025. 6 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026)
LANU SH – Landesamt für Natur und Umwelt Schleswig-Holstein (2008): Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieplanungen in Schleswig-Holstein. Kiel. 26 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
LfU BY – Bayerisches Landesamt für Umwelt (Hrsg.) (2017): Arbeitshilfe Fledermausschutz und Windkraft -Teil 1: Fragen und Antworten. Fachfragen des bayerischen Windenergie-Erlasses. 25 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
LfU RP – Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (2026): Arbeitshilfe Windenergie und Artenschutz. Modul IIb – Erfassungsmethodik und Bewertungsrahmen Fledermäuse. 1. Auflage März 2026. 65 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
LUBW – Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Hrsg.) (2014): Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung von Anlagen. 39 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
LUNG MV – Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (2016): Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA), Teil Fledermäuse. 37 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
MELUND SH – Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung; LLUR SH – Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein, (2017): Integration artenschutzrechtlicher Vorgaben in Windkraftgenehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Kiel. 29 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
MLUK BB – Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (2023): Anlage 3 zum AGW-Erlass – Anforderungen an den Umgang mit Fledermäusen im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsvorhaben zu Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im Bundesland Brandenburg (Fledermäuse und WEA). Potsdam. 15 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
MUEK NI – Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (2016): Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen. Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 7/2016 Anlage 2. S. 212-225. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
MULE ST − Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt (2018): Leitfaden Artenschutz an Windenergieanlagen in Sachsen-Anhalt. Magdeburg. 47 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
MUNV NW – Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen; LANUV NW – Landesamt für Natur, Umwelt und Klima des Landes Nordrhein-Westfalen (2024): Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen – Modul A: Genehmigungen außerhalb planerisch gesicherter Flächen/Gebiete“. 94 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
MUV SL – Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Saarland (Hrsg.) (2013): Leitfaden zur Beachtung artenschutz-rechtlicher Belange beim Ausbau der Windenergienutzung im Saarland betreffend die besonders relevanten Artengruppen der Vögel und Fledermäuse. 112 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
SMEKUL SN – Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (2024): Leitfaden Fledermausschutz an Windenergieanlagen im Freistaat Sachsen. 45 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
TLUG – Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (Hrsg.) (2015): Arbeitshilfe zur Berücksichtigung des Fledermausschutzes bei der Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) in Thüringen. 121 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 26.08.2026).
Mündliche und schriftliche Mitteilungen
BUKEA – Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft der Freien Hansestadt Hamburg (2026): Mündliche Mitteilung am 20.03.2026 sowie ergänzende schriftliche Mitteilung am 02.07.2026.
HMWEVW – Hessisches Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (2026): Schriftliche Mitteilung am 24.03.2026 sowie am 07.07.2026.
KFSA – Kompetenzstelle für Fledermausschutz Sachsen-Anhalt (2026): Schriftliche Mitteilungen am 24.03.2026 sowie am 01.04.2026.
LfU BY – Bayerisches Landesamt für Umwelt (2026): Schriftliche Mitteilung am 25.03.2026.
LfU SH – Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (2026): Schriftliche Mitteilungen am 12.06.2026 sowie am 02.07.2026.
LUA RP – Landesumweltamt Rheinland-Pfalz (2026): Schriftliche Mitteilung am 24.03.2026.
LUA SL – Landesumweltamt Saarland (2026): Schriftliche Mitteilungen am 25.03.2026 sowie am 09.07.2026.
MKLLU MV – Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern (2026): Schriftliche Mitteilung am 25.03.2026.
SenMVKU – Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Berlin (2026): Mündliche Mitteilung am 23.03.2026.
SenUKW – Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen (2026): Schriftliche Mitteilungen am 23.03.2026 sowie am 02.07.2026.