Frage
Welche Maßnahmen unterscheidet der Gesetzgeber in § 6b WindBG? Was sind Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 6b WindBG?
Vollständige Antwort
§ 6b des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) regelt Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land. Anstelle wesentlicher Umweltprüfungen führt die Zulassungsbehörde eine Überprüfung durch, bei der sie die Maßnahmen aus dem Maßnahmenkonzept des Antragstellers berücksichtigt. Bei der Überprüfung prüft die zuständige Behörde, ob eindeutige Nachweise vorliegen, dass das Vorhaben höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets haben wird, die bei einer Umweltprüfung oder ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung auf Planungsebene nicht ermittelt wurden. Sie prüft, ob angesichts dieser Umweltauswirkungen die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote, die Verträglichkeit mit den Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes und die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele für Oberflächengewässer nicht gewährleistet ist.[1] Welche Maßnahmen im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, hängt vom Ergebnis der Überprüfung ab.
1. Welche Maßnahmen unterscheidet der Gesetzgeber in § 6b WindBG?
Der Gesetzgeber benennt im Wortlaut des § 6b WindBG und in der Gesetzesbegründung[2] verschiedene Kategorien von Maßnahmen. Er differenziert jedoch nicht immer eindeutig, was sie unterscheidet und zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens sie relevant sind. Daher stellt sich die Frage, ob und wie sich diese Kategorien von Maßnahmen unterscheiden.
Die gesetzlich definierte, systematische Abfolge der Prüfungen in § 6b WindBG bringt die Maßnahmen in folgenden Zusammenhang (siehe Abb. 1.):
- Der Antragsteller erstellt ein Maßnahmenkonzept, in dem er Maßnahmen aufgrund der im Plan bestimmten Regeln für Minderungsmaßnahmen und weitere, eigene Maßnahmenvorschläge aufnimmt (Abb. 1, Punkt 1).
- Diese Maßnahmen des Maßnahmenkonzepts berücksichtigt die zuständige Behörde in der Überprüfung (Abb. 1, Punkt 2).
- Stellt die zuständige Behörde fest, dass keine eindeutigen Nachweise vorliegen, ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen des Maßnahmenkonzepts sowie Abschaltungen zum Schutz von Fledermäusen an (Abb. 1, Punkt 3).
- Stellt die zuständige Behörde fest, dass eindeutige Nachweise vorliegen, ordnet sie neben den Maßnahmen aus Punkt 3 ggf. weitere Minderungsmaßnahmen an. In dem Umfang, in dem diese Minderungsmaßnahmen nicht verfügbar sind, ordnet die Behörde nachrangig sogenannte Ausgleichsmaßnahmen an (Abb. 1, Punkt 4).
Abb. 1: Maßnahmen in der gesetzlich definierten Abfolge der Prüfungen in § 6b WindBG
Nach dieser Systematik werden Ausgleichsmaßnahmen also nur dann angeordnet, wenn die zuständige Behörde bei der Überprüfung feststellt, dass eindeutige Nachweise für Umweltauswirkungen vorliegen, die nicht mit den Maßnahmen aus dem Maßnahmenkonzept des Antragstellers vermieden oder hinreichend gemindert werden konnten und für deren Bewältigung auch sonst keine Minderungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Denn nur in diesem Fall ist angesichts dieser Umweltauswirkungen die Einhaltung der Zugriffsverbote, die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes und die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele für Oberflächengewässer nicht gewährleistet (§ 6b Abs. 6 S. 1, 3 WindBG).
Der Fall, dass Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 6b WindBG angeordnet werden, wenn keine eindeutigen Nachweise vorliegen, ist gesetzlich nicht geregelt. Das ist systematisch konsequent, da in diesem Fall die Einhaltung des maßgeblichen Umweltrechts unter Berücksichtigung der Maßnahmen aus dem Maßnahmenkonzept gewährleistet ist (§ 6b Abs. 5 WindBG, Abb. 1, Punkt 3).
2. Was sind Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 6b WindBG?
Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 6b WindBG sind nicht identisch mit den bislang in der Praxis gängigen Maßnahmen mit dieser Bezeichnung, z. B. den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (oder „CEF-Maßnahmen“ in § 44 Abs. 5 S. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)) oder den Ausgleichsmaßnahmen aus der Eingriffsregelung (§ 15 Abs. 2 S. 1 BNatSchG).
Nach der Gesetzesbegründung sind Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 6b WindBG „insbesondere Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands der Populationen einer Art (FCS-Maßnahmen) und zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendige Maßnahmen (Kohärenzsicherungsmaßnahmen)„.[3]
Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 6b WindBG sind also im Wesentlichen Maßnahmen, die in einer umfassenden Prüfung mit einer artenschutzrechtlichen Ausnahme oder gebietsschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung erteilt würden. Sie dienen nicht der Vermeidung oder Minderung von Umweltauswirkungen, sondern folgen auf deren Eintreten.
Das Wort „insbesondere“ zeigt zwar, dass auch weitere Maßnahmen unter den Begriff fallen können. Diese müssen aber den Regelbeispielen in ihrer Wirkung entsprechen. Sie müssen also eine unvermeidbare oder nicht hinreichend minderbare und eingetretene Umweltauswirkung nachträglich ausgleichen.
Diese Zuordnung ist mit Blick auf die gesetzliche geregelte Prüfabfolge in § 6b WindBG konsequent. Denn in dem Fall, dass eindeutige Nachweise vorliegen, ist die Einhaltung des maßgeblichen Umweltrechts ohne weitere Maßnahmen nicht gewährleistet (§ 6b Abs. 6 S. 4 WindBG, Abb. 1, Punkt 4).
Dieses Verständnis zeigt sich auch in der europarechtlichen Grundlage des § 6b WindBG, in Art. 16a der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2413[4] zur Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (kurz „RED III“). Auch Art. 16a Abs. 5 UAbs. 3 regelt ausdrücklich, dass Ausgleichsmaßnahmen nachrangig zu Minderungsmaßnahmen sind. Zudem können Ausgleichsmaßnahmen zur Bewältigung nachteiliger Auswirkungen für den Artenschutz in Form eines finanziellen Ausgleichs für Artenschutzprogramme erfolgen. Diese Regelung verdeutlicht, dass Ausgleichzahlungen in Artenhilfsprogramme eine Form von Ausgleichsmaßnahmen sein sollen. Diese Verbindung von Ausgleichszahlungen und Ausgleichsmaßnahmen betont, dass beide Instrumente den im Zuge der Überprüfung ermittelten nachteiligen Umweltauswirkungen nach deren Eintreten entgegenwirken.[5]
Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 6b WindBG dienen also dazu, eine unvermeidbare oder nicht hinreichend minderbare Umweltauswirkung nach ihrem Eintreten auszugleichen. Demnach ist der Begriff nicht deckungsgleich mit Ausgleichsmaßnahmen, wie sie im Kontext anderer Umweltprüfungsinstrumente aufgefasst werden.
[1] Eingehend zu § 6b WindBG im Ganzen siehe KNE (2025): Genehmigungserleichterung in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land – Zu den Neuregelungen durch § 6b des WindBG. 26 S.
[2] BT-Drucksache 21/568.
[3] BT-Drs. 21/568, S. 44.
[4] Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023; konsolidierte Fassung.
[5] So auch Erwägungsgrund 35 zur Richtlinie (EU) 2023/2413; dieses Begriffsverständnis entspricht auch den Ausgleichsmaßnahmen in Art. 6 Abs. 4 der (EU) 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 (FFH-RL), sowie dem Begriffsverständnis der EU-Kommission zu FCS-Maßnahmen, siehe EU-Kommission (2021): Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie, S. 83, 84.