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Veröffentlicht
9.12.2016
Schlagworte
  • Amphibien
  • Boden
  • Fauna
  • Photovoltaik
  • Reptilien
  • Vögel
  • Zauneidechse

Frage

Auf einem Flächenabschnitt entlang einer in Bayern gelegenen Bahnstrecke soll ein Solarpark gebaut werden. Was sind die ökologischen Auswirkungen einer solchen Anlage, vor allem hinsichtlich der auf der Vorhabenfläche vorkommenden Tierarten wie Zauneidechse und Feldlerche?

!Antwort

Seit 2010 werden Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PV-Anlagen) auf Ackerflächen nur noch gefördert, wenn sie sich entlang von Autobahnen oder Schienenwegen befinden (vgl. Clearingstelle EEG 2011). Eine Einspeisevergütung erhalten Betreiber in diesem Fall nur für Anlagen in einer Entfernung von bis zu 110 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Verkehrsfläche. Dies könnte eine mögliche Ursache für die Wahl des Standortes in Angrenzung an die Bahnstrecke sein.

Aufgrund der begrenzten Datenlage zum Vorhaben und zur Lokalität wird nachfolgend zunächst überblicksartig auf die Berücksichtigung von Umwelt- und Artenschutzbelangen bei der Planung von FF-PV-Anlagen eingegangen. Zudem werden nachfolgend Informationen zur allgemeinen ökologischen Bewertung solcher Anlagen sowie zu deren möglichen Auswirkungen auf die genannten Arten (Zauneidechse und Feldlerche) einschließlich artspezifischer Maßnahmen dargelegt. Eine genauere Erhebung und Prüfung vor Ort muss im Rahmen der Planung von entsprechend qualifizierten Fachgutachtern erfolgen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Planung, bei der die Unterlagen zum Vorhaben im zuständigen Amt ausgelegt werden, können die Ergebnisse im Detail eingesehen werden.

Umwelt- und Artenschutzbelange bei der Planung von FF-PV-Anlagen

Da es sich bei PV-Freiflächenanlagen, anders als bei der Windenergie, nicht um privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) handelt, können diese üblicherweise nur im Geltungsbereich eines Bebauungsplans verwirklicht werden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 5. März 2014). Bei der Aufstellung des Bebauungsplans müssen die öffentlichen und privaten Belange miteinander abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 BauGB). Hierunter finden sich auch die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Rahmen einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB berücksichtigt werden müssen.

In den Fällen, in denen Fauna-Flora-Habitat-(FFH) oder Vogelschutzgebiete in den für ihre Erhaltungsziele oder ihren Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen betroffen sein könnten, ist weiterhin eine Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit vorzunehmen. Wenn hierin erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können, ist eine vertiefende Verträglichkeitsprüfung erforderlich.

Zudem ist im Rahmen der Bauleitplanung das europäische Artenschutzrecht zu berücksichtigen. In einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ist zu untersuchen, ob einer Umsetzung der Planung rechtliche Hindernisse durch das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) entgegenstehen könnten. Vereinfacht dargestellt dürfen besonders geschützte wildlebende Tiere nicht getötet oder gefangen und es darf ihnen nicht nachgestellt werden. Ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dürfen nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden. Soweit eine Art strenggeschützt ist, darf sie nicht erheblich gestört werden, d. h., die Störung darf sich nicht negativ auf den Erhaltungszustand der lokalen Population auswirken. Die Verletzung eines artenschutzrechtlichen Verbots würde dazu führen, dass ein Bebauungsplan nicht vollzugsfähig und damit rechtswidrig wäre (BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997). Sowohl die Feldlerche, eine besonders geschützte europäische Vogelart, als auch die streng geschützte Zauneidechse müssen daher in einer saP berücksichtigt werden.

Um ein Eintreten der oben genannten Verbotstatbestände zu vermeiden, können entsprechende Vermeidungs-Maßnahmen während des Baus bzw. der Dauer des Betriebs einer FF-PV-Anlage erforderlich werden (s. unten). Käme es zu einem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten, so kann das Eintreten des Verbotstatbestandes möglicherweise dadurch verhindert werden, dass vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Wahrung der ökologischen Funktion (CEF-Maßnahmen) gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG in Form der Schaffung von Ersatzlebensstätten festgesetzt werden. Diese müssen – entsprechend der Bezeichnung – schon vorhanden sein, bevor die eingriffsbedingten Beeinträchtigungen eintreten. Sie müssen zudem geeignet sein, die eintretenden Verluste vollständig auszugleichen und im räumlichen Zusammenhang zu der Eingriffsfläche stehen (Albrecht 2012, S. 4).

Allgemeines zur ökologischen Bewertung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen

Die FF-PV ist eine sehr flächenintensive Nutzung. Kelm et al. (2014) ermittelten in einer Studie durchschnittliche Flächengrößen von 15 Hektar für Solarparks auf Konversionsflächen und 8,8 Hektar im Bereich von Verkehrsflächen.

Der Flächenbedarf an sich bringt in Bezug auf den Naturschutz jedoch nicht zwangsweise Nachteile mit sich. Entscheidend ist hierbei neben der Art der Anlage auch die spätere Ausgestaltung und Nutzung bzw. Pflege der Fläche. Starr und in niedrigen Reihen montierte Tischsysteme sind durch die stark abschirmende Wirkung von Licht und Regenwasser für die Vegetation ungünstiger als [in der Regel auf Ständern in größerem Abstand montierte] nachgeführte Anlagen (vgl. Herden et al. 2009, S. 20 sowie 120ff). Der Abstand zwischen den einzelnen Modulreihen spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. So scheint eine Distanz von mehr als fünf Metern für die Avifauna von Vorteil zu sein (Tröltzsch und Neuling 2013, S. 175f). Von der Umzäunung gehen gewisse Barriere-Effekte aus, insbesondere für Groß- und Mittelsäuger. Ansonsten sind die Innenflächen von Solarparks relativ störungsarm und können daher für viele Arten auch einen Rückzugsraum darstellen (ARGE 2007, S. 23).

Grundsätzlich kann sich der ökologische Wert einer Fläche im Zuge der Errichtung eines Solarparks unter Berücksichtigung naturschutzrelevanter Faktoren bei der Planung und Umsetzung, vor allem im Vergleich zu einer vormaligen Ackerland-Nutzung, auch verbessern (Herden et al. 2009, S. 154, Raab 2015, S. 67). Unterstützt werden kann dies durch Aufwertungsmaßnahmen, beispielsweise durch eine kleinteilige und strukturreiche Flächengestaltung, eine Extensivierung der Nutzung (durch späte Mahd, Beweidung oder reduzierten Düngereintrag), durch die Schaffung von Biotoptrittsteinen oder die Anlage und gezielte Pflege von Magerrasen, Feuchtbiotopen, Stubben- und Steinhaufen (vgl. Raab 2015, S. 67, Leguan 2014, S. 10, Tröltzsch und Neuling 2013, S. 174f). Letztlich hängt es stark vom konkreten Einzelfall ab, wie ein FF-PV-Vorhaben in Bezug auf Umwelt-, Natur- und Artenschutz zu bewerten ist.

Auswirkungen auf Zauneidechse und Feldlerche sowie mögliche Maßnahmen

Potenzielle negative Auswirkungen auf die Fauna gehen von den Arbeiten zur Errichtung von FF-PV-Anlagen aus. Zur Verlegung der Verkabelung sowie im Zuge von Gründungsarbeiten insbesondere nachgesteuerter PV-Module müssen Erdarbeiten durchgeführt werden, was auch das Befahren der Fläche mit schwerem Gerät erfordert (ARGE 2007, S. 9). Weiterhin kommt es zu Anlieferungs- und Montageverkehr auf den Flächen und zur Errichtung der Umzäunung. Tiere mit kleinem Aktionsradius (wie Zauneidechsen oder Feldlerche-Jungvögel) könnten dabei leicht getötet werden, wenn keine weiteren Vorkehrungen zu ihrem Schutz getroffen werden.

Zudem kann es im Zuge der Vorhabendurchführung zu derartigen Veränderungen der Flächengestalt und -nutzung kommen, dass die essenziellen Habitat-Eigenschaften für Zauneidechsen bzw. Feldlerchen verloren gehen. Insbesondere in Bezug auf artenschutzrechtliche Aspekte, aber auch bzgl. des Schutzes anderer Umweltgüter während der Bauphase bietet sich eine gutachterliche Umweltbaubegleitung an (LfU 2014, S. 29).

Feldlerche

Um die Tötung von Jungvögeln während der Bauphase zu vermeiden, kann eine Steuerung der Bautätigkeiten auf Zeiträume außerhalb der artspezifischen Fortpflanzungszeit vorgenommen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Beginn der Baumaßnahmen nicht in die Phasen des Nestbaus, der Brut oder der Aufzucht der Jungen fällt. Für die Feldlerche ergibt sich damit ein Bauzeitfenster von Anfang September bis Ende Februar (LfU Bayern 2015). Eine derartige Maßnahme hat ein hohes Wirksamkeitspotenzial und wird auch im Zuge des Baus anderer Vorhabentypen eingesetzt (vgl. Reichenbach et al. 2015, S. 259f).

Was die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen angeht, so gibt es unterschiedliche Beobachtungen. Neuling berichtet im Rahmen einer zeitgleich zur Errichtung des brandenburgischen Solarparks Turnow durchgeführten avifaunistischen Untersuchung, dass einige Vogelarten, darunter auch die Feldlerche, in Bezug auf die Modulflächen der Anlage ein massives Meideverhalten zeigten. Neuling spricht hier von einer regelrechten Vergrämungswirkung (Neuling 2009, S. 65). Bei einer Untersuchung in einem anderen Solarpark in Brandenburg konnten diese Ergebnisse jedoch nicht bestätigt werden. Hier schien der Standort für die Feldlerche, die zwischen den Modulreihen Brutplätze besetzte, eher vorteilhaft (Tröltzsch und Neuling 2013, S. 175). Als Grund dafür wird von den Autoren der größere Modulabstand (4,87 Meter in Turnow-Preilack zu 6,75 Meter in Finow 1) gesehen (ebd., S. 176).

Für den Fall, dass in Abhängigkeit der einzelfallspezifischen Anlagenart und Anordnung Gutachter zu einer Einschätzung kommen, dass aus artenschutzrechtlicher Sicht ein dauerhafter Funktionsverlust der Fläche für die Feldlerche eintreten würde, müssten oben genannte CEF-Maßnahmen realisiert werden (vgl. Ausführungen unter Punkt 2). Es müssten also geeignete Ersatznistflächen in der Umgebung geschaffen und deren Funktion mindestens für die Dauer der Betriebszeit des Solarparks gesichert werden. Die Feldlerche ist ein Offenlandvogel, der zum Brüten Mulden in lockerem Boden bevorzugt. Geeignet sind die Schaffung von Ackerbrachen (möglichst auf Grenz-ertragsstandorten) sowie sogenannte Lerchenfenster innerhalb bestehender Kulturen, von Kraut- oder Blühstreifen (Albrecht 2012, S.14).

Entsprechende Pflegemaßnahmen im Rahmen des Betriebs, wie zum Beispiel Mahd von Grünlandflächen zwischen den Anlagen, müssten zur Vermeidung negativer Auswirkungen ebenfalls außerhalb der oben genannten Fortpflanzungszeit der Feldlerche liegen. Weitere Hinweise zu möglichen negativen Auswirkungen und zu Maßnahmen zu deren Vermeidung, Verminderung bzw. deren Ausgleich finden sich in der weiterführenden Literatur.

Zauneidechse

Zum Schutz von Zauneidechsen gibt Laufer (2014, S. 111f) eine Reihe möglicher Vermeidungsmaßnahmen an. Zauneidechsen sind sehr standorttreue Tiere und befinden sich das ganze Jahr über in ihrem Lebensraum. Dadurch ergibt sich kein Zeitfenster, in dem die Baumaßnahmen optimal durchzuführen wären. Allerdings können die Tiere nur innerhalb ihrer witterungsbedingten Aktivitätszeit bis September bzw. Oktober aus dem Baufeld verdrängt werden (vgl. Laufer 2014, S. 112). In Bezug auf eine aktive Vergrämung, die nach Peschel et al. (2013, S. 243f) die zu bevorzugende Vermeidungsmaßnahme ist, wird unter anderem von Laufer (2014, S. 113) angeführt, dass trotz verschiedener durchgeführter Vergrämungs-Methoden eine Dokumentation der tatsächlichen Funktionsfähigkeit bislang fehlt. Zudem ist eine Vergrämung nur über kurze Distanzen möglich (Kluge et al. 2013, S. 288). Gleichwohl gibt auch Laufer eine Empfehlung für ein Ablaufschema von Vergrämungsmaßnahmen (ebd).

Wichtiger Bestandteil eines Konzeptes zum Schutz der Zauneidechse ist eine entsprechende fachkundige ökologische Baubegleitung. Laufer (2014, S. 124) sowie Peschel et al. (2013, S. 242f) geben hierzu ausführliche Hinweise. Im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung können kleinräumige Lebensräume wie Böschungen oder Trockenmauern als Tabuflächen ausgewiesen werden und die Einhaltung von Bauzeitenbeschränkungen, der Einsatz von Schutzzäunen und anderen Maßnahmen überwacht werden.

Sofern Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen auf den Vorhabenflächen selbst nicht ausreichen, können ggf. im selbstständig erreichbaren und barrierefreien Vorhabenumfeld geeignete Habitate gestaltet werden. Die im Rahmen von CEF-Maßnahmen dafür anzulegenden oder zu optimierenden Habitate müssen zum Zeitpunkt der Umsiedlung bereits vollständig funktionsfähig sein. Ein optimaler Zauneidechsen-Lebensraum hat eine kleinteilige Mosaikstruktur bei möglichst hoher Grenzliniendichte. Die für die Zauneidechse wesentlichen Lebensraumfunktionen (Überwinterung, Sonnen, Eiablage, Nahrungssuche und Verstecken) müssen durch entsprechende Substrate und Habitatsstrukturen in möglichst kleinteiligem Wechsel geschaffen werden. Sinnvoll dafür können Geländemodellierungen, teilweise Entbuschung und Beräumung von Flächen, Aushub von Erdlöchern sowie die Anlage von Steinhaufen, Totholzhaufen und offenen Sandflächen sein. (Laufer 2014, S. 117ff)

Runge et al. (2010, S. A 170ff) weisen der Habitatsschaffung und -optimierung aufgrund der kurzen Entwicklungsdauer und der sehr hohen Erfolgswahrscheinlichkeit prinzipiell eine hohe Eignung zu. Laut Laufer (2014, S. 117) ist jedoch zu beachten, dass neu geschaffene Habitate direkt nach der Anlage zumeist nicht optimal geeignet sind, da die Tiere in den vegetationsfreien Bereichen weder Nahrung noch Versteckmöglichkeiten finden. Darüber hinaus stellt die Umsiedlung von Zauneidechsen eine mögliche Maßnahme dar, die jedoch fachlich und rechtlich sehr umstritten ist und bei der eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. Laufer 2014, S. 125ff).

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Literaturverzeichnis

Weiterführende Literatur zum Thema Naturverträglichkeit und Solarenergie





ARGE Monitoring PV-Anlagen (2007): Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen. Hrsgg. vom BMUB. 126 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 16. September 2016).

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Kelm, T., M. Schmidt, M. Taumann, A. Püttner, H. Jachmann, M. Capota (2014):  Vorbereitung und Begleitung der Erstellung des Erfahrungsberichts 2014 gemäß § 65 EEG. Vorhaben IIc Solare Strahlungsenergie. Wissenschaftlicher Bericht. 171 S. Link zum Dokument (letzter Zugriff: 16. September 2016).

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Rechtsprechung



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