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Veröffentlicht
25.07.2019
Schlagworte
  • Fledermäuse
  • Signifikant erhöhtes Tötungsrisiko
  • Vögel
  • Windenergie

Frage

Wann liegt ein „Trudelbetrieb“ von Windenergieanlagen vor und bei welchen Blattspitzengeschwindigkeiten geht davon kein  signifikant erhöhtes Tötungsrisiko aus?

!Antwort

Das OVG Lüneburg hat sich in seiner Entscheidung (Beschluss[1] vom 29.04.2019 - 12 ME 188/18) mit der Frage auseinandergesetzt, ab welchem Maß der Drehung einer Windenergieanlage (WEA) ein Betrieb im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) gegeben ist. Im Folgenden sind Auszüge aus der Entscheidung wiedergegeben. Zur besseren Übersicht wurden Zwischenüberschriften eingefügt.

1. Definition „Betrieb“

Das Gericht trifft zunächst grundsätzliche Feststellungen dahingehend, dass der Begriff „Betrieb“ bei Windenergieanlagen weit auszulegen ist. Zu ihm gehört nicht allein die Stromproduktion, sondern die gesamte Betriebsweise einschließlich der Wartung Anlagen. Ihm dürfte auch ein Probe- oder Wartungsbetrieb zuzurechnen sein, sofern dieser zumindest abstrakt geeignet ist, ähnliche Gefahren herbeizuführen, wie der spätere Betrieb der Anlagen zu deren vorgesehenem Produktionszweck. (OVG Lüneburg Beschl. v. 29.4.2019 – 12 ME 188/18, BeckRS 2019, 7750, beck-online Rn. 17)

Das Gericht grenzt in dieser Entscheidung die sog. Schmierfahrt (zur Vorbeugung von Verschleiß) vom Trudelbetrieb ab. Schmierfahrten gehören zum „Betrieb“ der Anlage. Aufgrund der dabei erreichten Rotordrehzahlen können hohe Geschwindigkeiten an den Blattspitzen der Rotoren (im vorliegenden Fall: bis zu ca. 194 Kilometer pro Stunde) erreicht werden. Diese seien geeignet, ähnliche Gefahren für WEA-empfindliche Vögel herbeizuführen, wie ein Betrieb der Windenergieanlagen zur Stromproduktion.

2. Definition „Trudelbetrieb“

Trudelbetrieb definiert das Gericht als „mit aus dem Wind gedrehten Rotorblättern und aktivierter Windnachführung der Rotorgondel“. (s. o. Rn. 20) Im Vergleich zur Schmierfahrt ist der Trudelbetrieb kein „Betrieb“ im Sinne des BImSchG.

Der beschwerdeführende Antragsteller im strittigen Fall behauptete,  die Rotoren der Anlagen würden sich im Trudelbetrieb mit bis zu zwei Umdrehungen in der Minute drehen, was Geschwindigkeiten von maximal 45 Kilometer pro Stunde ermögliche. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Behauptung nicht belegt sei. Vielmehr wurde im Trudelbetrieb selbst bei Windstärke 8[2] lediglich eine maximale Drehzahl von 0,7 Umdrehungen pro Minute (rpm) (= 0,7 U/min = 42 U/h) gemessen (vgl. Bl. 239h und 240 GA). Dies entspricht nach der fachgutachterlichen Stellungnahme der NWP Planungsgesellschaft vom 6. Dezember 2018 zum Kollisionsrisiko bei Trudelbetrieb (Bl. 263ff. [264, dritter Absatz] GA) einer Blattspitzengeschwindigkeit von rund 15 Kilometern pro Stunde.[3]

3. Exkurs: Keine Schlaggefährdung im Trudelbetrieb – Herleitung und Begründung des OVG

Das Gericht zieht zur Einschätzung der Kollisionsrisiken im Trudelbetrieb die Geschwindigkeit, mit denen Verkehrsteilnehmer unterwegs sind, heran: Vergegenwärtige man sich, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Fußgängers bei etwa fünf und diejenige beim Radfahren für gewöhnlich bei zehn bis 25 Kilometern pro Stunde liegt (vgl. Wikipedia, Schlagwort: Fahrradfahren, hier: Geschwindigkeiten), hänge die etwaige Schlaggefährdung von Fledermäusen oder Vögeln durch den Trudelbetrieb der hier in Rede stehenden Anlagen von der Beantwortung zweier Fragen ab. Nämlich zum einen, ob zu erwarten steht, dass diese Tiere noch bei Windgeschwindigkeiten von im Durchschnitt 15,2 und (bisher - am 23.10.2018, 14.10 Uhr) maximal 22,31 Metern pro Sekunde (vgl. Bl. 320 GA) fliegen werden, und zum anderen, ob sie fliegend solchen Objekten (hier: Rotorflügeln) ausweichen können, die sich ihnen mit der Geschwindigkeit eines Fußgängers bzw. eines Radfahrers nähern.

Auf der Grundlage unter anderem der überzeugenden Ausführungen in der fachgutachterlichen Stellungnahme der NWP Planungsgesellschaft vom 6. Dezember 2018 sei die erstgenannte Frage grundsätzlich zu verneinen und die letztgenannte zu bejahen. Zutreffend verweise der Gutachter in seiner Stellungnahme darauf, dass es bei der Bestimmung von Abschaltzeiten im Rahmen von Maßnahmen des Fledermausschutzes anerkannt ist, dass die Tiere – je nach Art – bei Windgeschwindigkeiten über 6 bzw. 7,5 Metern pro Sekunde grundsätzlich nicht mehr fliegen (vgl. Arbeitshilfe „Naturschutz und Windenergie“ des Niedersächsischen Landkreistages, Stand: Oktober 2014, S. 26, unter 4.4.2., erster Spiegelstrich). Außerdem habe die höchste Windgeschwindigkeit, bei der überhaupt noch Aktivitäten von Fledermäusen gemessen worden seien, bei 11,3 Metern pro Sekunde gelegen. Geschwindigkeiten der Rotorblattspitze von bis zu 10 Kilometern pro Stunde seien für diese Tiere ungefährlich. Nach fachlich abgestützter Auffassung des Antragsgegners (vgl. Bl. 239e, letzter Absatz, GA) belegen Erkenntnisse aus dem Straßenverkehr sogar, dass Fledermäuse Fahrzeugen, die sich im unteren und mittleren Geschwindigkeitsbereich bewegen, ausweichen können, und es erst ab Fahrzeuggeschwindigkeiten von 80 Kilometern pro Stunde zu einer nennenswerten Anzahl von Schlagopfern unter ihnen komme.

Bei Vögeln wird gemäß der fachgutachterlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 jedenfalls ab Windgeschwindigkeiten von mehr als zwölf Metern pro Sekunde nicht mehr von nennenswerten Flugaktivitäten und damit nicht mehr von einem Risiko durch unter diesen Windbedingungen laufenden Windenergieanlagen ausgegangen. Der Antragsgegner verweist zudem auf Ergebnisse einer britischen Studie, wonach Vögel Objekten, wie zum Beispiel Rotorblättern im Trudelbetrieb, die sich langsam bewegten, auswichen. Diese Erkenntnisse stimmen mit der praktischen Lebenserfahrung überein, wonach Vögel bewegten Objekten – etwa im Stadtverkehr auf sie zufahrenden Personenkraftwagen – in aller Regel ausweichen. Nach alledem ist vor dem Hintergrund eingestellter oder zumindest ganz erheblich reduzierter Flugaktivitäten bei höheren Windgeschwindigkeiten und der Fähigkeit von Flugtieren, sich langsam bewegenden Hindernissen auszuweichen, in Übereinstimmung mit der fachgutachterlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 und der fachlichen Einschätzung des Antragsgegners, nicht davon auszugehen, dass mit dem Trudelbetrieb der errichteten vier Windenergieanlagen ein mit dem Betrieb der Anlagen zum Zwecke der Stromproduktion vergleichbares (signifikantes) Tötungsrisiko für Flugtiere verbunden sein kann. Vielmehr verbleibt nur das, in von Menschen gestalteten Naturräumen bestehende allgemeine Lebensrisiko dieser Tiere, an den umstrittenen Windenergieanlagen bei Trudelbetrieb zu Schaden zu kommen. Dieses Risiko ist lt. OVG Lüneburg aber rechtlich unerheblich. (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz). (s. o. Rn. 32)

4. Einordnung durch das KNE

Die Entscheidung des OVG Lüneburg definiert den Trudelbetrieb und gibt Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen von einem Trudelbetrieb kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko mehr ausgeht. Folgt man der Argumentation des OVG Lüneburg, wäre zur Unterschreitung der Signifikanzschwelle nicht grundsätzlich ein Rotorstillstand erforderlich. Eine Verlangsamung der Rotorumdrehungen bis zum Erreichen des Trudelbetriebs (z. B. bei großen Anlagen eine Drehung pro Minute) könnte ausreichen, um das Kollisionsrisiko für Fledermäuse und Vögel wirksam zu senken.

4.1 Schwellenwertbildung

Für die Praxis könnten diese Überlegungen den Ausgangspunkt für eine Schwellenwertbestimmung bilden. Ein solcher Schwellenwert sollte in Abhängigkeit von Drehzahl und Rotorblattlänge und jeweils anlagen- bzw.- typenspezifisch bestimmt werden. Aus der maximalen Rotorblattspitzengeschwindigkeit kann dann auch eine maximale Rotordrehzahl abgeleitet werden.

Ab welchen Blattspitzengeschwindigkeiten (z. B. 25 oder 30 Kilometer pro Stunde) ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko grundsätzlich zu verneinen ist, lässt die OVG-Entscheidung offen. Wie hoch die maximale Rotorblattspitzengeschwindigkeit sein dürfte, unterhalb derer kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt, wäre demzufolge jeweils zu definieren. Die Angaben aus der Entscheidung können nicht unverändert herangezogen werden, sondern müssen auf heute gängige Anlagentypen übertragen werden.

Eine beispielhafte Übersicht zu Anlagentypen, Rotordurchmessern und die bei einer Umdrehung pro Minute erreichten Blattspitzen-Geschwindigkeiten bietet die folgende Tabelle.

 

4.2 Folgerungen für Systeme zur bedarfsgerechten Betriebsregulierung

Die Überlegung, wann eine ausreichende Minderung des signifikant erhöhtes Tötungsrisikos durch Vogelschlag erreicht ist, ist auch für den Einsatz automatisierter Detektionssysteme in Verbindung mit bedarfsgerechter Abschaltung bedeutsam: Hier spielt es eine Rolle, wieviel Zeit zwischen dem Erkennen einer Zielart, dem Auslösen des Betriebsregulierungsimpulses und dem Erreichen einer geringen Rotordrehzahl bzw. einem (potenziellen) Stillstand vergeht. Je länger dieser Reaktionszeitraum dauert (gegenwärtig werden Spannen zwischen 30 und – mit Sicherheitsaufschlag – 45 Sekunden genannt), desto größer muss der Abstand zur Windenergieanlage sein, in dem die Zielart sicher erkannt wird.  Eine Verlangsamung der Rotordrehzahl kann innerhalb kürzerer Reaktionszeit erreicht werden. Technische Systeme könnten demnach auch in komplexem Gelände, in dem die Erfassungsreichweite ggf. durch Sichthindernisse eingeschränkt ist, einen wirksamen Beitrag zur Senkung des signifikant erhöhten Tötungsrisikos liefern.

 

[1] Die gerichtliche Entscheidung erging als Beschluss, weil es sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt.

[2] „Stürmischer Wind“ mit Windgeschwindigkeiten von 17,2 bis 20,7 m/s im Sinne der Beaufortskala (vgl. Der Große Brockhaus, Kompaktausgabe 18. Aufl. 1983, Bd. 26, Schlagwort: Windskala; wikipedia, Schlagwort: Beaufortskala, hier: Beaufort-Skala und Windgeschwindigkeiten), gemessen am 23. Oktober 2018.

[3] Berechnung nach der Formel (vgl. http://compact.nussnet.at/Kreisbewegung/windrad.php) zur Bestimmung der Bahngeschwindigkeit „v = n · 2rπ / Δ t“ : Anzahl der Umdrehungen pro Zeiteinheit (n / Δ t) x Rotordurchmesser (= doppelter Rotorradius = 2r) x Kreiszahl π (hier also: 42/h x 0,114 km x 3,14 ≈ 15 km/h).

[4]  Errechnet nach der Formel „v = n · 2 · r · π / Δ t“  (n = eine Drehung/Minute).

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