Information

Veröffentlicht
7.08.2018
Schlagworte
  • Beteiligung
  • Planerische Steuerung
  • Regionalplanung
  • Windenergie

Frage

Können auf Ebene des Regionalplans während der Abwägungs-Phase - also wenn bereits alle Stellungnahmen vorliegen - die Planungskriterien noch einmal geändert werden, ohne dass eine weitere „Beteiligungs-Runde“ durchgeführt wird – zum Beispiel bei einer Abstufung von Schutzgebieten von einen „harten“ zu einem „weichen“ Tabukritierium?

 

!Antwort

Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist seit 2017 in § 9 des Bundesraumordnungsgesetzes (ROG) geregelt. Dieser regelt in Absatz 2 das Vorgehen, wenn ein Planentwurf geändert wird. Hiernach muss bei einer Planänderung erneut ausgelegt werden, wenn Belange erstmalig oder stärker berührt werden.

Die Frage berührt den Fall einer Änderung eines Planungskriterium („Schutzgebiete“) von „hart“ auf „weich“. Als harte Tabukriterien kommen lediglich Bereiche in Betracht, in denen die Errichtung von WEA „faktisch unmöglich“ ist. Dies sind zum Beispiel Siedlungsbereiche, Nationalparke und Naturschutzgebiete (NSG) sowie die Kernzonen 1 und 2 von Biosphärenreservaten (soweit diese nicht ohnehin als NSG ausgewiesen sind). In allen anderen Bereichen ist zu prüfen, ob eine Errichtung möglich ist oder ihr unüberwindbare Belange entgegenstehen.

Die rechtskonforme Einordnung der über „harte und weiche Tabukriterien“ abzubildenden zu berücksichtigenden Flächen und Schutzkategorien ist zentral für den rechtlichen Bestand des Plans. Eine unzutreffende Einordnung als hartes Tabukriterium könnte die Rechtssicherheit des Plans gefährden. Der Planungsträger ist außerdem verpflichtet, sein Kriterienset so zu gestalten, dass der Windenergienutzung substanziell Raum verschafft wird. Auch dies kann die „Herabstufung“ eines Kriteriums von einem „harten“ zu einem „weichen“ Tabukriterium rechtfertigen. Eine solche Änderung kann aus einem Erkenntnisprozess im laufenden Abwägungsverfahren resultieren.

Ergeben sich aus der Änderung der Kriterien anschließend wesentliche Änderungen, etwa hinsichtlich der Lage und Größe ausgewiesener Windeignungsgebiete, und sind davon Belange erstmalig oder stärker als zuvor berührt, so ist der Plan erneut auszulegen. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Bundesraumordnungsgesetzes[1]. Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. § 9 Abs. 3 ROG).

Der Planungsträger hat nach § 9 ROG die Möglichkeit, die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme zu verkürzen. Ferner kann die Beteiligung auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden.

[1] ROG – Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986).

Wie hilfreich war dieser Beitrag?

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!