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Veröffentlicht
30.01.2018
Schlagworte
  • Bioenergie
  • Gerichtliche Konflikte
  • Photovoltaik
  • Wasserkraft
  • Windenergie

Frage

Gibt es statistische Kennziffern bzw. Untersuchungen darüber, welche Akteure (z. B. Anwohner, Naturschutzverbände, Projektierer, Kommunen, Behörden) wie häufig gegen Vorhaben zum Ausbau erneuerbarer Energiequellen klagen? Was sind die Gegenstände der gerichtlichen Auseinandersetzungen und welche Klagen sind erfolgreich?

!Antwort

Bislang fehlen statistische Zahlen und qualitative Auswertungen bezüglich gerichtlicher Auseinandersetzungen zu Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energien.

Einige Anhaltspunkte lieferte jedoch eine Untersuchung, die das KNE in Auftrag gegeben hat. Frau Professorin Anja Hentschel von der Hochschule Darmstadt hat umfangreich einschlägige Gerichtsurteile ausgewertet, vor allem mit dem Ziel, das Entstehen der Konflikte nachzuvollziehen.

Die Untersuchung (Hentschel 2017) bezieht sich auf gerichtliche Entscheidungen zu den vier erneuerbaren Energieträgern Photovoltaik (PV), Wasserkraft, Biomasse und Windenergie aus dem Zeitraum der Jahre 2000 bis April 2017. Grundlage war die Rechtsdatenbank „juris“. Die meisten Entscheidungen fanden sich im Zusammenhang mit Windenergievorhaben, gefolgt von Biomasse- und Wasserkraft-Vorhaben. Die geringsten Fallzahlen wurden für PV-Vorhaben ermittelt. (Hentschel 2017, S. 10). Insgesamt wurden 326 Gerichtsentscheidungen näher untersucht, knapp 200 davon betrafen die Windenergie.

Die im Folgenden genannten Ergebnisse zu den einzelnen Sparten sind dem Wortlaut nach in gekürzter Form aus dem Gutachten übernommen; die Fundstellen sind gekennzeichnet.

Windenergie

Konflikte in Bezug auf Windenergievorhaben und Naturschutzbelangen wurden auf allen Ebenen der räumlichen Steuerung der Windenergienutzung identifiziert.

Im Zusammenhang mit Regionalplänen seien es meistens potenzielle Anlagenbetreiber, die Fehler bei deren Erstellung geltend machten. Konfliktpotenzial steckte insbesondere in der Identifizierung harter und weicher Tabukriterien, sowie in den der Planung zugrunde gelegten Mindestabständen zu bestimmten Nutzungen oder Flächen, zum Beispiel Schutzgebieten. Seltener seien Verfahren, in denen Gemeinden als Kläger aufträten, weil sie entweder bei der Planung als Standort für Windenergievorhaben nicht berücksichtigt wurden oder aber, weil sie durch die Ausweisung von Konzentrationszonen an der Gemarkungsgrenze betroffen seien. Klagen von Umweltverbänden fanden sich im Untersuchungszeitraum (2014 bis April 2017) nicht. (ebd., S. 66ff.)

Bei Verfahren gegen Flächennutzungspläne gehen ebenfalls überwiegend potenzielle Anlagenbetreiber gegen die Flächensteuerung vor. Die Konfliktpunkte seien – spiegelbildlich zur Regionalplanung – die korrekte Vorgehensweise und die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Beklagte seien stets die Gemeinden als Planungsträger. (ebd., S. 69f.)

Auf der Bebauungsplan-Ebene komme es in Einzelfällen zu Konflikten, wobei hier unterschiedliche Fallkonstellationen aufträten. Gegen die Gemeinde würden natürliche Personen (i. d. R. Gemeindemitglieder), aber auch Umweltverbände klagen. (ebd., S. 71)

Artenschutzrechtliche Aspekte weisen insgesamt ein hohes Konfliktpotenzial auf, da sie auf allen Ebenen der Planung und Genehmigung eine Rolle spielten. In immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sei die Handhabung der naturschutzrechtlichen Verbotstatbestände ein besonders häufiger Konfliktgegenstand. Vor allem durch die Genehmigung beeinträchtigte „Dritte“ würden artenschutzrechtliche Belange in Gerichtsverfahren vorbringen. Kläger seien hier vor allem Umweltverbände und Gemeinden, aber auch Dritte, die durch eine Nicht-Genehmigung der WEA begünstigt wären. Klagegrund für Verbände können unter anderem die unzureichenden (Vor-)prüfungen der Umweltverträglichkeit sein. In Klagen von Anlagenbetreiber ging es unter anderem darum, in der Genehmigung auferlegte Artenschutzmaßnahmen prüfen zu lassen. Letztlich seien die einzelnen Entscheidungen stark detailgeprägt, weshalb sich lediglich Konfliktlinien und grobe Fallkonstellationen identifizieren ließen. (ebd., S. 74ff.)

Die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds sei nie alleiniger Gegenstand gerichtlicher Verfahren, sondern werde stets ergänzend zu anderen Belangen geltend gemacht. Die klagenden Akteure seien natürliche Personen, Vereinigungen und Gemeinden, die sich gegen eine WEA-Genehmigung wenden würden, aber auch Genehmigungsbehörden, die Genehmigungsanträgen nicht stattgeben würden. Die gerichtliche Geltendmachung der Landschaftsbildbeeinträchtigung führte allerdings selten zum Erfolg. (ebd., S. 78ff.)

Wider Erwarten fanden sich in den ausgewerteten Verfahren keine Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern in Bürgerinitiativen als Kläger. (ebd., S. 81)

Photovoltaik

Im Vergleich zur Windenergie sind bei PV-Vorhaben Konflikte mit dem Naturschutz deutlich seltener Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Kläger seien überwiegend natürliche Personen (Eigentümer von Grundstücken, Eigentümer von PV-Anlagen), die gegen behördliche Entscheidungen vorgehen. Umweltverbände seien bislang selten in gerichtliche Konflikte um PV-Vorhaben involviert. Zudem träten Gemeinden als Konfliktakteure auf, wenn es um die Bauleitplanung für PV-Vorhaben ging. Je nach persönlichem Interesse im Einzelfall träten die genannten Akteure für ihr Interesse für beziehungsweise gegen die PV-Nutzung ein. (ebd., S. 16)

Wasserkraft

Beim Konfliktfeld Naturschutz und Wasserkraftnutzung konnten ähnliche Konfliktakteure wie bei der PV-Nutzung identifiziert werden, nämlich privatrechtliche natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften als Vorhabenträger sowie Genehmigungsbehörden, wiederum jeweils als Kläger oder Beklagte. Insgesamt sei das Spektrum jedoch breiter als bei PV-Vorhaben. Etwas häufiger legten Vereinigungen (Umweltverbände, Fischereivereine) Rechtsbehelfe ein, insbesondere um den Erlass von (strengeren) Nebenbestimmungen für den Naturschutz zu erreichen. Hinzu träten Widerspruchs- und Aufsichtsbehörden, die auf die Änderung getroffener Entscheidungen hinwirkten. Inhaltlich betrafen die Konflikte die Aspekte Mindestwasserführung, Fischaufstiegs- und Fischabstiegshilfen, FFH- und Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie alte Wasserrechte. (ebd., S. 26ff.)

Biomasse

Im Konfliktfeld Naturschutz und Biomasse-/Biogasnutzung würden immissionsschutzrechtliche Belange (z. B. Gerüche) deutlich häufiger als Naturschutzbelange Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen sein. Dabei träten insbesondere natürliche Personen und Personengesellschaften als Vorhabenträger sowie Genehmigungsbehörden und Gebietskörperschaften als Konfliktparteien auf. Bei den vergleichsweise häufigen Konflikten auf der Planungsebene konnten insbesondere Gemeinden als Beklagte identifiziert werden. Deutlich seltener als bei Wasserkraftvorhaben träten Umweltverbände und Vereine als Konfliktpartei auf. Es finden sich jedoch auch gerichtliche Verfahren gegen Genehmigungsentscheidungen. Als Kläger treten hier zum einen Vorhabenträger auf, zum anderen sind es Dritte, die sich gegen die erteilte Genehmigung für eine Biogasanlage wenden. (ebd., S. 48ff.)

Zusammenfassung

Zusammenfassend konnte anhand des Klageverhaltens bei keinem der Akteure eine grundsätzliche Haltung für oder gegen die Nutzung erneuerbarer Energien und möglicher Naturschutz-Auswirkungen identifiziert werden. Die Positionen seien auf Grund der unterschiedlichen Energieträger und der jeweilen Gegebenheiten vor Ort, sehr verschieden. (ebd., S. 11)

Die Vermutung, dass Naturschutzorganisationen besonders häufig als Kläger gegen Vorhaben der erneuerbaren Energieerzeugung aufträten, konnte nicht bestätigt werden.

Auch hinsichtlich des gerichtlichen Erfolgs von Klägern bzw. Beklagten zeichnete sich kein einheitliches Bild ab. Nur für wenige Fallkonstellationen ließen sich gewisse Muster für „Gewinner“ und „Verlierer“ erkennen.

Detaillierte und differenzierte Informationen zu den identifizierten Akteurs- und Fallkonstellationen sowie den Konfliktgegenständen sind den energieträger-spezifischen Kapiteln des Gutachtens zu entnehmen, das auf der KNE-Internetseite heruntergeladen werden kann.

Die Autorin weist darauf hin, dass ihre Untersuchung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und nur eine Momentaufnahme darstellt. Die Einstellung von Urteilen in elektronische Datenbanken ist nicht verbindlich vorgeschrieben, so dass eine Berücksichtigung der Gesamtheit aller Urteile durchaus zu abweichenden Einschätzungen führen könnte. Aufgrund der Beschränkung auf elektronisch verfügbare Urteile sind die Aussagen statistisch betrachtet nicht gesichert. Gleichwohl werden interessante Grundkonstellationen deutlich.

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Literaturverzeichnis

Hentschel, A. (2017): Gerichtliche Auseinandersetzungen im Konfliktfeld Naturschutz und Energiewende. Eine akteursbezogene Analyse im Hinblick auf eine zukünftige Verminderung und Vermeidung gerichtlicher Konfliktlösungen. Gutachten im Auftrag des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende (KNE). Link zum Dokument (letzter Zugriff: 17.01.2018).