Behördliche Auskünfte zu Horststandorten im Kontext der Windenergie in Brandenburg

Frage

Besteht eine grundsätzliche Auskunftspflicht der zuständigen (Naturschutz-)Behörde gegenüber Grundeigentümern hinsichtlich besetzter oder nicht besetzter Horst-Standorte, die sich in Planungs- oder Genehmigungsgebieten für die Windenergienutzung befinden? Welche Behörde ist diesbezüglich für Brandenburg zuständig und auf welchem Wege erfolgen Anfrage sowie Bereitstellung der Informationen?

Vollständige Antwort

Allgemeine rechtliche Grundlagen und Verfahren

Grundsätzlich gibt es auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes (UIG) einen gesetzlichen „Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen“, über die Behörden als sogenannte „informationspflichtige Stellen“ verfügen (§ 3 Abs. 1 UIG). Dieses Informationsrecht bzw. die behördliche Informationspflicht besteht gegenüber jedermann, das heißt auch gegenüber Grundeigentümern. Auch Informationen zu besetzten bzw. unbesetzten Horsten stellen Umweltinformationen dar.

Um Zugang zu den erwünschten Informationen zu erhalten ist nach § 4 UIG ein Antrag an die informationspflichtige Stelle zu richten.

Vor der eigentlichen Antragstellung ist es von Vorteil, mit der entsprechenden Stelle telefonisch Kontakt aufzunehmen. In diesem Rahmen kann bereits über Art und Umfang, Form und Wege der Informationsbereitstellung sowie etwaige anfallende Gebühren gesprochen werden.

Hinsichtlich der Form eines schriftlichen Antrags macht das UIG keine Vorgaben. Die gewünschten Umweltinformationen sollten allerdings hinreichend präzise formuliert sein, um Verzögerungen zu vermeiden (vgl. § 4 Abs. 1f. UIG).

Zeitliche Bezüge im Hinblick auf spezifische Planungsstadien von Vorhaben enthält das UIG nicht. Die Bereitstellung der Informationen soll innerhalb von einem beziehungsweise zwei Monaten erfolgen (§ 3 Abs. 3 UIG). Der Zeitraum ist abhängig von Umfang und Komplexität der gewünschten Informationen.

Mögliche Einschränkungen bei der Informationsbereitstellung

Die informationspflichtige Stelle kann bei Vorliegen bestimmter Gründe (siehe §§ 8-9 UIG) die Bereitstellung von Umweltinformationen ablehnen, zum Beispiel wenn das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf den „Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile“ hätte bzw. solche ernsthaft zu befürchten sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 UIG). Genaue Horststandort-Daten sind aus Sicht des Naturschutzes generell „sensible Daten“, die in der Regel nicht koordinatenscharf an Dritte weitergegeben werden. Da bei Bekanntgabe von Horststandorten zu befürchten ist, dass Horststandorte vorsätzlich zerstört oder störende Handlungen im Horstumfeld vorgenommen werden, kann die Weitergabe an Dritte besonders restriktiv gehandhabt werden.

Informationsbereitstellung in Brandenburg

In Brandenburg können Informationen zu Horststandorten beim Landesamt für Umwelt (LfU) erfragt werden (Kontakt siehe unten). Bei der Informationsbereitstellung greift das Landesamt auf die Vogelschutzwarte Brandenburg (VSW BB) zurück.

Die Datenhaltung und Bereitstellung erfolgt nach Auskunft der VSW BB durch ein Geoinformationssystem (GIS), in dem im Wesentlichen die Horste der TAK-relevanten Großvogelarten (TAK = Tierökologische Abstandskriterien nach Brandenburgischem Windenergieerlass; MUGV BB 2012) erfasst werden. Diese sind auf Grundlage von jährlichen Berichten ehrenamtlicher Horstbetreuer relativ aktuell. Eine Sonderrolle spielt in Brandenburg der Rotmilan, der nach TAK zwar keine WEA-relevante Art ist, bei Planungs- und Genehmigungsverfahren für die Windenergienutzung jedoch aufgrund seiner Kollisionsgefährdung ebenfalls eine Rolle spielt. Für diese Art sind nur etwa 50 Prozent der Horststandorte im GIS registriert.

Die Informationsbereitstellung kann in Form einer GIS-Datei (Polygon-Shape) erfolgen. Sie umfasst jeweils die Flächenkulisse, zu denen die Informationen über Horststandorte gewünscht sind.

Entsprechend der oben angesprochenen Daten-Sensibilität erfolgt die Informationsbereitstellung in generalisierter Form. Trotz der Generalisierung dürfte es möglich sein, die aus Sicht der TAK-Arten besonders problematischen Flächen zu identifizieren. Für den Rotmilan dürften aufgrund des lückigen Datenbestands jedoch in der Regel ergänzende Kartierungen erforderlich sein.

Informationsbereitstellung in Brandenburg

Landesamt für Umwelt
Abteilung N (Naturschutz)
Herr Schwiegk (bodo.schwiegk@lfu.brandenburg.de, 033201/442-410)
Seeburger Chaussee 2
14476 Potsdam, OT Groß Glienicke

Quellen

MUGV BB – Ministerium für Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (2012): TAK - Tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg. Anlage 1 zum Windkrafterlass. Link zum Dokument (Letzter Zugriff: 10. Januar 2017).