Information

Veröffentlicht
15.02.2017
Schlagworte
  • Windenergie

Frage

Inwieweit beeinflussen unterschiedliche regionalplanerische und naturschutzrechtliche Vorgaben der Länder die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen im Außenbereich und können diese auch Bundesland-übergreifend Wirkung entfalten?

!Antwort

Geltungsbereich von Vorgaben der Länder

Für die Planung und Genehmigung von WEA haben die Landesregierungen landesgesetzliche Rechtsvorschriften verabschiedet und diese zum Teil durch Erlasse, Leitfäden oder Arbeitshilfen konkretisiert. Innerhalb der Bundesländer soll damit erreicht werden, dass die Behörden die gesetzlichen Vorgaben einheitlich auslegen. Über die Ländergrenzen hinweg gelten sie allerdings nicht. Bei der Planung und Genehmigung von WEA sind grundsätzlich immer die planungs-, natur- und immissionsschutzrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes zugrunde zu legen.

Regionalplanerische Steuerung der Windenergie

Liegt im Bereich der WEA-Standorte ein Regionalplan bzw. ein „Sachlicher Teilplan Windenergie“ vor, sind die darin getroffenen Festlegungen – z. B. die Ausweisung von „Eignungsgebieten für die Windenergie“ – maßgeblich. Die Festlegungen sind nur in ihrem Geltungsbereich zu beachten, das heißt, auch hier werden dabei keine Bundeslandgrenzen überschritten.

Will ein Projektierer ein WEA-Vorhaben realisieren, muss er bei der Standortsuche für das Vorhaben zunächst die für den Suchraum vorliegenden regionalen und gemeindlichen Planungsvorgaben ermitteln und berücksichtigen. Liegt der Suchraum im Grenzbereich von mehreren Bundesländern, so sind entsprechend die Festlegungen der Regionalpläne aus den betroffenen Bundesländern zu berücksichtigen.

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von WEA

Auch im Rahmen der Genehmigung sind – unabhängig vom konkreten Wirkbereich der Anlage – immer die genehmigungsrechtlichen und genehmigungsfachlichen Grundlagen (z. B. Leitfäden) des jeweiligen Bundeslandes maßgeblich, in dem die Anlage errichtet werden soll.

Handelt es sich um ein Vorhaben, dass aus mehreren WEA besteht und deren Standorte auf Flächen in unterschiedlichen Bundesländern liegen sollen, so ist das Vorhaben entsprechend der Zuständigkeit der Genehmigungsbehörden aufzuteilen und es sind separate Genehmigungsverfahren zu durchlaufen. Entsprechend sind dabei gegebenenfalls unterschiedliche Vorgaben aus landesspezifischen Erlassen bzw. Leitfäden zu berücksichtigen.

Aufgrund der Länderhoheit bei der Konkretisierung und dem Vollzug der Planung und der Genehmigung von Windenergieanlagen wird es – trotz des Bemühens um Vereinheitlichung – auch zukünftig Unterschiede zwischen den Ländern geben. Obwohl es nicht auf den ersten Blick einleuchtet, dass benachbarte WEA nach unterschiedlichen Regeln zu beurteilen sind, entspricht dies den geltenden rechtlichen Grundlagen.

Wie hilfreich war dieser Beitrag?

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!