Publikationen

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Aufbereitung von Fachwissen zur naturvertrÀglichen Energiewende

Bei allen Fragen rund um den Naturschutz in der Energiewende unterstĂŒtzt das KNE mit fundierten AuskĂŒnften und Hinweisen. Durch die Aufbereitung verlĂ€sslicher Informationen fĂŒr unterschiedlichste Fragestellungen und Themen tragen wir aktiv zur Versachlichung von Debatten bei. Dabei werden aktuelle Studien und Forschungsberichte, Fachartikel und andere Publikationen berĂŒcksichtigt. DarĂŒber hinaus findet stetig ein Austausch mit Expertinnen und Experten statt.

Das KNE erstellt unterschiedlichste Publikationen fĂŒr den Wissenstransfer  – vorwiegend digital. Darin werden Ergebnisse der Wissenschaft, aktuelle AnsĂ€tze und Fragestellungen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer naturvertrĂ€glichen Energiewende kompakt aufbereitet und in den jeweiligen Fachkontext eingeordnet.

Zusammenstellungen zu ausgewÀhlten Themen

Zum Potenzial von Antikollisionssystemen seit 2018.

Zur Probabilistik in der Signifikanz-Bewertung.

Auswahlbibliografien zur Vertiefung

Die KNE-JahrbĂŒcher berichteten aus der vielfĂ€ltigen Arbeit des KNE, gaben aber auch externen Autorinnen und Autoren Raum zur Veröffentlichung.

Schlagworte: "Recht" (15 Dokumente gefunden)

Dezember 2024

Schutzgebiete des Naturschutzrechts und erneuerbare Energien

Die erneuerbaren Energien sollen weiter zĂŒgig ausgebaut werden. Hierbei kommen zunehmend auch FlĂ€chen in den Fokus, die innerhalb von Schutzgebieten nach dem Bundesnaturschutzgesetz liegen. Zugleich sind Schutzgebiete eines der wichtigsten Instrumente des Naturschutzes zum Erhalt von Arten und LebensrĂ€umen. Um einen schnellen und praxisorientierten Überblick ĂŒber die Schutzgebiete und die rechtlichen Rahmenbedingungen fĂŒr Windenergie- und Photovoltaikanlagen in diesen zu geben, hat das KNE eine entsprechende Übersicht erstellt. Es werden Hinweise zu Merkmalen, zu NutzungseinschrĂ€nkungen und zur Realisierbarkeit von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) gegeben. Die Übersicht verzichtet auf eine vollumfĂ€ngliche Darstellung aller maßgeblichen Vorschriften des Bau- und Umweltrechts. FĂŒr eine abschließende Beurteilung der ZulĂ€ssigkeit einer EE-Anlage in einem Schutzgebiet sind jedoch sowohl die bundes- und landesrechtlichen Regelungen als auch die geltende Schutzgebietsverordnung und deren Festlegungen zugrunde zu legen. Die Publikation (Erstveröffentlichung im Mai 2022) wurde neu strukturiert und inhaltlich umfassend aktualisiert.
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Copyright
Juli 2024

Photovoltaik und Folgenutzung auf Ackerland und GrĂŒnland

Der Ausbau von Photovoltaik-FreiflĂ€chenanlagen hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. So ist die gesamte installierte Leistung im letzten Jahr um etwa 6.000 Megawatt auf 66.498 Megawatt angestiegen, was eine leichte Erhöhung gegenĂŒber dem Zuwachs des Vorjahres darstellt. Die Ausbaumenge der Solarenergie soll mittels der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) noch deutlich gesteigert werden. FĂŒr den Ausbau großer Photovoltaik-Anlagen wird insbesondere im lĂ€ndlichen Raum die Nutzung weiterer FlĂ€chen erforderlich sein. Ein Großteil dieser FlĂ€chen wird auch aus der Landwirtschaft kommen mĂŒssen. Durch das ZurverfĂŒgungstellen von FlĂ€chen fĂŒr den Ausbau von PV-Anlagen können Landwirte und Landwirtinnen damit nicht nur einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende leisten, sondern auch durchaus profitable Einkommensquellen erschließen. Auf lange Sicht gesehen, fĂŒhrt die Herausnahme einer FlĂ€che aus der landwirtschaftlichen Nutzung jedoch zu der Frage, ob nach Abschluss der PV-Nutzung wieder Landwirtschaft auf der FlĂ€che betrieben werden kann und welche rechtlichen Anforderungen dazu erfĂŒllt werden mĂŒssen? Diese Fragen sind fĂŒr Landwirte und Landwirtinnen, bei der Entscheidung, ob Sie FlĂ€chen zum PV-Ausbau zur VerfĂŒgung stellen, von großer Bedeutung. Je mehr Sicherheit fĂŒr eine etwaige landwirtschaftliche Folgenutzung dieser FlĂ€chen gegeben wird, desto eher werden diese zur VerfĂŒgung gestellt werden. In der aktualisierten Publikation (Erstveröffentlichung im April 2023) wurde die neue Rechtsprechung berĂŒcksichtigt. DarĂŒber hinaus beschĂ€ftigt sie sich intensiver und umfassender mit den gĂ€ngigen Photovoltaik-FreiflĂ€chenanlagen. Die vorliegende Veröffentlichung gibt Akteuren und Interessierten einen umfassenden Überblick.

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Europaflaggen vor der dem Sitz der Europaeischen Kommission
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Mai 2024

RED III – eine EinfĂŒhrung. Aus Perspektive der Planung und Genehmigung von erneuerbaren Energien

In KĂŒrze

Die Gesetzgebungsorgane der EuropĂ€ischen Union (EU) haben nach langwierigen Verhandlungen die Novellierung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie („RED III“ oder „Richtlinie“) Ende 2023 beschlossen. Die Richtlinie ist Teil der Politikprogramme European Green Deal, Fit for 55 und REPowerEU. Sinn und Zweck der Richtlinie sind unter anderem die Verringerung von Treibhausgasemissionen durch einen beschleunigten und umfassenden Ausbau von erneuerbaren Energien. Parallel hatte der Energieministerrat der EU in einem gesonderten Verfahren eine thematisch flankierende Notfallverordnung erlassen. Die genannten europĂ€ischen Gesetze sind aufeinander abgestimmt und sollen sich ergĂ€nzen, die temporĂ€r fortbestehende EU-Notfallverordnung soll einen fließenden Übergang zu den Bestimmungen der hier behandelten RED III gewĂ€hrleisten. Die Publikation beleuchtet die aus chronologischer Sicht dringendsten Aspekte und soll vor allem den verantwortlichen staatlichen Akteuren eine EinfĂŒhrung und Orientierung bieten. So werden schon im Mai dieses Jahres die ErklĂ€rung von bestehenden Windenergiegebieten zu Beschleunigungsgebieten und die entsprechende Rechtslage auf der Genehmigungsebene innerhalb und außerhalb von Beschleunigungsgebieten relevant. Zudem wird man sich fortlaufend mit der neuen Gebietsplanung der Beschleunigungsgebiete befassen mĂŒssen. Mit weiteren in der Richtlinie enthaltenen Themen wie dem Netz- und Speicherausbau, befasst sich die Ausarbeitung nicht, hier hat es jedoch ebenso weitreichende Änderungen gegeben. Am Ende des Dokuments wird ein einordnender Ausblick gegeben. Das KNE weist darauf hin, dass sich die hier dargestellte Thematik in der deutschen Gesetzgebung befindet und dem laufenden Diskurs unterliegt. Daher können sich einzelne Aspekte noch Ă€ndern bzw. werden von Literatur und Gesetzgebung weiter spezifiziert. Die vorliegende Ausarbeitung dient daher der allgemeinen Orientierung, beruhend auf den europarechtlichen Vorgaben und ersetzt nicht eine fortlaufende Befassung.
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MĂ€rz 2024

Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur – eine EinfĂŒhrung in die Thematik

Am 27. Februar 2024 hat das EuropĂ€ische Parlament den Verordnungsentwurf zur Wiederherstellung der Natur (Nature Restoration Law - NRL) mit 329 Ja-Stimmen, 275 Nein-Stimmen und 24 Enthaltungen angenommen. Das Gesetz muss nun noch vom Rat angenommen werden, bevor es im EU-Amtsblatt veröffentlicht wird und 20 Tage spĂ€ter in Kraft tritt. Am 22. Juni 2022 prĂ€sentierte die EuropĂ€ische Kommission erstmals das im Green Deal angekĂŒndigte NRL. Es ist ein wesentlicher Bestandteil des European Green Deals und zielt darauf ab, verbindliche Ziele zur Wiederherstellung der Natur in der EU festzulegen. Das NRL soll bestehende Rechtsinstrumente ergĂ€nzen und KohĂ€renz mit Umweltpolitiken schaffen. Es soll einen Beitrag zur Erholung der biologischen Vielfalt leisten, die WiderstandsfĂ€higkeit der Natur erhöhen, zur Erreichung der Klimaschutzziele und zur ErfĂŒllung internationaler Verpflichtungen beitragen. Die Verordnung setzt konkrete Ziele fĂŒr die Wiederherstellung verschiedener Ökosysteme bis 2050 und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Entwicklung nationaler WiederherstellungsplĂ€ne. Mit der Annahme durch das EuropĂ€ische Parlament rĂŒckt das NRL nĂ€her an seine Umsetzung. Der Ausgangspunkt „Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur“ gibt eine kurze Übersicht ĂŒber GrĂŒnde, Ziele und zentrale Regelungsinhalte der Verordnung und liefert Antworten auf folgende Fragen:
  • Welche GrĂŒnde haben die EinfĂŒhrung des NRL veranlasst?
  • Welche Ziele werden mit dem NRL angestrebt?
  • Welche Anforderungen stellt das NRL an die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten?
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Strasse und Solarpark mit Landschaft
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Februar 2024

Bauplanungsrechtliche Teilprivilegierung von Photovoltaik-FreiflÀchenanlagen

Ein rechtlicher und naturschutzfachlicher Vergleich mit nicht-privilegierten Anlagen

Der Gesetzgeber möchte den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter erleichtern und beschleunigen. Nicht nur fĂŒr die Windenergie werden daher gesetzliche Änderungen vorgenommen. Auch der Ausbau der Solarenergie wird befördert und schreitet voran. Die insgesamt installierte Leistung im Jahr 2023 um etwa 13.000 Megawatt auf rund 80.000 Megawatt angestiegen. Eine deutliche Erhöhung zum Zuwachs des Vorjahres. Weil diese Zahlen aber noch weit von der anvisierten Ausbaumenge entfernt waren, hat der Gesetz-geber Anfang 2023 eine rechtliche Erleichterung fĂŒr den Ausbau von Photovoltaik-FreiflĂ€chenanlagen (PV-FFA) vorgenommen. Das betrifft die seit Anfang 2023 geltende Teilprivilegierung von PV-FFA im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Geregelt ist diese Teilprivilegierung im Baugesetzbuch. Die Regelung gilt aber nur fĂŒr PV-FFA entlang von bestimmten Straßen und Gleisen.

Was ist der Anlass der Aktualisierung?

Anlass fĂŒr die Aktualisierung der Publikation (Erstveröffentlichung im Mai 2023) sind relevante GesetzesĂ€nderungen. Angepasst wurden der Wegfall der Restriktionen aus dem Bundesfernstraßengesetz nach § 9 Abs. 2c FStrG und die Skizzierung der neuen Privilegierung fĂŒr Agri-PV-Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB. Die Publikation befasst sich mit den Regelungen unter Einbeziehung der rechtlichen Änderungen mit den Fragen:
  • Was beinhaltet die neue Teilprivilegierung und welchen Anwendungsbereich hat sie?
  • Welche Restriktionen ergeben sich aus dem Straßenrecht?
  • Wie gestaltet sich das VerhĂ€ltnis der Teilprivilegierung zum Anspruch auf EinspeisevergĂŒtung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)?
  • Wie ist die Novelle aus naturschutzfachlicher Sicht einzuschĂ€tzen?
  • Ändert sich die UmweltprĂŒfung und welche Steuerungsmöglichkeit haben die Kommunen?
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Januar 2024

Die EU-Notfallverordnung – Regelungen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien

Kurz vor Jahresende 2022 hat die EuropĂ€ische Union (EU) die „Verordnung zur Festlegung eines Rahmens fĂŒr einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien“ (kurz: EU-NotfallVO) fĂŒr einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien erlassen. Am 11. Januar 2024 ist nun die novellierte EU-NotfallVO in Kraft getreten. Hierbei wurde dasselbe Verfahren durchlaufen. Diese Neuerungen werden zusĂ€tzlich in der neuen Version* des Ausgangspunktes aufgezeigt. Die Kernbestimmungen sind im Wesentlichen gleichgeblieben, wobei es zu gewissen Anpassungen bzgl. AlternativenprĂŒfung und Ausgleichsmaßnahmen gekommen ist. Ferner gibt es eine VerlĂ€ngerung der Geltungsdauer ausgewĂ€hlter Vorschriften bis 2025, andere laufen wie geplant Mitte dieses Jahres aus. DarĂŒber hinaus werden Überleitungsvorschriften fĂŒr die neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) angepasst. Das KNE hat den Entstehungsprozess von Anfang mitverfolgt. Was ist der Anlass und wie gestaltete sich das abgekĂŒrzte Gesetzgebungsverfahren zwischen EU-Kommission und Rat der EuropĂ€ischen Union? Welche rechtliche Wirkung entfaltet die EU-Notfallverordnung innerhalb Deutschlands? Was sind ihre Inhalte und welche Teile haben besondere Relevanz fĂŒr naturschutzrechtliche PrĂŒfungen? Die vorliegende Publikation erörtert daher vertieft die Art. 3, 3a und 6 der Verordnung, die im Hinblick auf das Natur- und Artenschutzrecht relevant sind. Diese betreffen die Auswirkungen auf umweltrechtliche SchutzgĂŒterabwĂ€gungen sowie die Auswirkungen auf die UmweltvertrĂ€glichkeitsprĂŒfung und die Bewertungen im Rahmen des Artenschutzrechts in Gebieten mit beschleunigter Genehmigung. *Hinweis: Das KNE hatte sich bereits im Januar 2023 in einem Ausgangspunkt mit dem Thema befasst.
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Solaranlage und Landwirtschaft,
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September 2023

Photovoltaik und Folgenutzung auf Ackerland und GrĂŒnland – Teil 2

Der Ausbau von Photovoltaik-FreiflĂ€chenanlagen hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Die Ausbaumenge der Solarenergie soll mittels der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) weiter deutlich gesteigert werden. Eine Publikation des KNE vom April 2023 beschĂ€ftigte sich bereits mit der Folgenutzung von Photovoltaik-Anlagen. In dieser zweiten Publikation zu Folgenutzungsfragen wird insbesondere auf die Regelungen des Naturschutzrechts im Hinblick auf eine mögliche landwirtschaftliche Folgenutzung von PV-FlĂ€chen eingegangen. Dem Fokus dieser Publikation liegt folgender Aspekt zugrunde: durch die langjĂ€hrige Entwicklung einer FlĂ€che unterhalb einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) entsteht mitunter ein neuer und zu schĂŒtzender Naturhaushalt. Das wirft unter anderem die Frage auf, ob die erneute Anwendung der Eingriffsregelung bei einem RĂŒckbau der PV-Anlage relevant wĂŒrde. Zur Erörterung dessen wird dazu im Wesentlichen auf das Bundesnaturschutzgesetz eingegangen. ZunĂ€chst werden die dortigen Eingriffs-, Privilegierungs- und Kompensationsvorschriften untersucht. Folgend werden besondere Vorschriften innerhalb von Schutzgebieten, der Vertragsnaturschutz sowie Sonderregelungen fĂŒr europĂ€ische Schutzgebiete skizziert. Der dritte Abschnitt handelt von dem Artenschutzrecht und einer möglichen naturschutzrechtlichen Befreiung fĂŒr eine landwirtschaftliche Folgenutzung. Abschließend werden eine Zusammenfassung und eine EinschĂ€tzung der Thematik gegeben

In der  KNE-Publikation (4. April 2023)" Photovoltaik und Folgenutzung auf Ackerland und GrĂŒnland" wurden folgende Aspekte dargestellt: ausgehend vom Bauplanungsrecht, ĂŒber die unterschiedlichen Definitionen von GrĂŒnland, DauergrĂŒnland und Ackerland lag der Fokus insbesondere auf dem europĂ€ischen und nationalen Agrarbeihilferecht. FĂŒr nĂ€here Informationen zu diesen Themen sowie fĂŒr eine generelle EinfĂŒhrung in die Folgenutzungs-Problematik, ist die erste Publikation aufschlussreich.

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April 2023

KNE-Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie des BMWK

Das KNE hat die Erstellung eines ambitionierten und thematisch breit aufgestellten Entwurfes einer Photovoltaik-Strategie des Bundesministeriums fĂŒr Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gewĂŒrdigt und hierzu einige fachliche Empfehlungen ausgesprochen. Deutschland plant bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu sein. DafĂŒr ist unter anderem ein enormer Ausbau der Photovoltaik (PV) notwendig. Bereits im Jahr 2022 wurden im Rahmen einer EEG-Novelle die Ausbauziele fĂŒr die Photovoltaik deutlich erhöht und erste Maßnahmen, die zur Beschleunigung des Ausbaus beitragen sollen, verabschiedet. Angesichts dieser gesteigerten Ziele und der nach wie vor zahlreichen HĂŒrden, diese zu erreichen, ist entschiedenes zielgerichtetes Handeln des Gesetzgebers notwendig. Mit dem am 10. MĂ€rz 2023 vorgelegten Entwurf der Photovoltaik-Strategie (PV-Strategie) stellt das BMWK neue Anforderungen an den Ausbau der Solarenergienutzung auf. Oberstes Ziel der Beteiligten muss es dabei sein, schwerwiegende Zielkonflikte – etwa mit dem Artenschutz – zu vermeiden beziehungsweise Instrumente zur VerfĂŒgung zu stellen, diese aufzulösen. In diesem Sinne ist auch das KNE aktiv. FĂŒr das KNE stehen beim Ausbau der Photovoltaik die schon jetzt deutlich zugespitzte FlĂ€chenkonkurrenz und die NaturvertrĂ€glichkeit des Solarausbaus im Fokus. Aber auch fĂŒr den stĂ€dtischen Bereich sind fĂŒr die Artenvielfalt wichtige Hinweise an das KNE herangetragen worden.
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Januar 2023

Zur Anwendbarkeit des PrĂŒfungsmaßstabs aus § 45b BNatSchG auf bereits bestandskrĂ€ftig zugelassene Windenergieanlagen

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 20. Juli 2022 enthĂ€lt Neuregelungen, die Genehmigungsverfahren fĂŒr Windenergieanlagen an Land vereinfachen und beschleunigen sollen. Es legt bundeseinheitliche und bindende Vorgaben zur Beurteilung fest, ob sich das Tötungs- und Verletzungsrisiko fĂŒr Brutvögel beim Betrieb von WEA im Umfeld ihrer BrutplĂ€tze signifikant erhöht. Von verschiedenen Praxisakteuren kam in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Frage auf. Können die neuen Regelungen des § 45b Abs. 2 bis 6 zur bundeseinheitlichen Standardisierung auch auf solche Windenergieanlagen (WEA) angewendet werden, die schon vor der Novellierung bestandskrĂ€ftig zugelassen wurden, wenn der Genehmigungsinhaber oder der Betreiber dies anstreben. Das im Auftrag des KNE von Dr. Frank Fellenberg – Rechtsanwalt und Partner bei Redeker Sellner Dahs RechtsanwĂ€lte – erstellte Rechtsgutachten widmet sich ausfĂŒhrlich der Fragestellung, inwiefern sich gerichtlich oder gesetzgeberisch zu klĂ€rende Fragen aus dieser Neuerung ergeben. Gemeint ist damit, dass aufgrund der neuen Artenschutzregelung Betriebserleichterungen fĂŒr WEA denkbar sind. Eine Übertragbarkeit auf Altanlagen ließe sich möglicherweise auf die im Zuge der Novelle geschaffene Übergangsregelung des § 74 Abs. 4 und 5 BNatSchG stĂŒtzen. Das Gutachten analysiert darĂŒber hinaus die Rechtslage und den Anwendungsbereich weiterer umwelt- und verwaltungsrechtlicher Vorschriften. Diskutiert werden mögliche Betriebsanpassungen durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, eine Änderungsanzeige, eine nachtrĂ€gliche immissionsschutzrechtliche Anordnung, eine Anordnung nach BNatSchG, einen Neuantrag oder einen Widerspruch gegen die Anordnung. Abschließend werden diesbezĂŒgliche Handlungsoptionen fĂŒr den Gesetzgeber aufgezeigt.

KNE-Geleitwort zum Rechtsgutachten

FĂŒr das Kompetenzzentrum war fĂŒr die Gutachtenvergabe allein die Fragestellung leitend, inwiefern sich gerichtlich oder gesetzgeberisch zu klĂ€rende Fragen aus den Neuregelungen ergeben. Das Gutachten geht dabei nicht auf die Konsequenzen fĂŒr den Artenschutz ein, das war nicht Auftrag des Gutachters. Lesen hier das vollstĂ€ndige KNE-Geleitwort zum Rechtsgutachten.
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Installation einer Dachphotovoltaik-Anlage, Foto: © anatoliy_gleb – adobe.stock.com
Foto: © anatoliy_gleb – adobe.stock.com
September 2022

Photovoltaiknutzung auf GebÀuden ausbauen

Ein Großteil der DachflĂ€chen in Deutschland wird nach wie vor zur Stromerzeugung aus Solarenergie nicht genutzt. Dabei besteht im Bereich der Dach-Photovoltaik (Dach-PV) ein erhebliches Potenzial hinsichtlich einer Dezentralisierung der Energieversorgung, einer stĂ€rkeren BĂŒrgerbeteiligung an der Energiewende sowie einer mittelbaren Schonung von FreiflĂ€chen insbesondere im lĂ€ndlichen Raum, was sich gĂŒnstig auf Naturschutzbelange auswirkt. Die Publikation befasst sich vorrangig mit Anlagen, die entweder auf öffentlichen, betrieblichen oder auf GebĂ€uden in Privateigentum errichtet und unmittelbar angeschlossen werden. Mit der Nutzung dieser DachflĂ€chen gehen auch rechtliche Fragen und Verwaltungsrestriktionen einher: Welche Anlagentypen sind unter Dach-PV genau zu verstehen? Was bietet der Förderrahmen des neuen EEG 2023? Aber auch andersherum – welche neuen Konflikte mit dem Naturschutz entstehen durch Dach-PV? Jene und weitere Aspekte werden in dieser Ausarbeitung skizziert, um Beteiligten und Interessierten einen Überblick zu verschaffen.

Ausgangslage

Die Energiegewinnung mittels aktiver Nutzung der Solarenergie ist ein unverzichtbarer Teil des deutschen Energiemixes und wird dies auch in den nĂ€chsten Jahrzehnten bleiben. Schon jetzt unterschreiten die Stromgestehungskosten von Solarenergie diejenigen von konventionellen Energiequellen deutlich. Dieser Trend wird sich aller Wahrscheinlichkeit nach – trotz Lieferschwierigkeiten – weiter fortsetzen. Aus gemeldeten Zahlen geht hervor, dass im Juni 2022 in Deutschland insgesamt rund 2,4 Millionen Photovoltaik-Anlagen auf DĂ€chern und GrundstĂŒcken mit einer Leistung von 62,873 Megawatt installiert waren. Die realen Zahlen dĂŒrften mithin höher liegen, da von einer gewissen Anzahl nicht erfasster Anlagen auszugehen ist. Das Potenzial heißt es auszuschöpfen. Zudem können mit den entsprechenden politischen Signalen langfristig ArbeitsplĂ€tze und ganze Branchen etabliert sowie der GebĂ€udesektor als „klimatechnisches Sorgenkind“ mit Nachdruck in Richtung TreibhausgasneutralitĂ€t gefĂŒhrt werden. Auf den GebĂ€udesektor allein entfielen im Jahr 2020 rund 16 Prozent der Gesamtemissionen Deutschlands an CO2.
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