Publikationen

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Aufbereitung von Fachwissen zur naturvertrÀglichen Energiewende

Bei allen Fragen rund um den Naturschutz in der Energiewende unterstĂŒtzt das KNE mit fundierten AuskĂŒnften und Hinweisen. Durch die Aufbereitung verlĂ€sslicher Informationen fĂŒr unterschiedlichste Fragestellungen und Themen tragen wir aktiv zur Versachlichung von Debatten bei. Dabei werden aktuelle Studien und Forschungsberichte, Fachartikel und andere Publikationen berĂŒcksichtigt. DarĂŒber hinaus findet stetig ein Austausch mit Expertinnen und Experten statt.

Das KNE erstellt unterschiedlichste Publikationen fĂŒr den Wissenstransfer  – vorwiegend digital. Darin werden Ergebnisse der Wissenschaft, aktuelle AnsĂ€tze und Fragestellungen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer naturvertrĂ€glichen Energiewende kompakt aufbereitet und in den jeweiligen Fachkontext eingeordnet.

Zusammenstellungen zu ausgewÀhlten Themen

Zum Potenzial von Antikollisionssystemen seit 2018.

Zur Probabilistik in der Signifikanz-Bewertung.

Auswahlbibliografien zur Vertiefung

Die KNE-JahrbĂŒcher berichteten aus der vielfĂ€ltigen Arbeit des KNE, gaben aber auch externen Autorinnen und Autoren Raum zur Veröffentlichung.

Schlagworte: "Klimaschutz" (13 Dokumente gefunden)

Copyright
Juli 2024

Photovoltaik und Folgenutzung auf Ackerland und GrĂŒnland

Der Ausbau von Photovoltaik-FreiflĂ€chenanlagen hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. So ist die gesamte installierte Leistung im letzten Jahr um etwa 6.000 Megawatt auf 66.498 Megawatt angestiegen, was eine leichte Erhöhung gegenĂŒber dem Zuwachs des Vorjahres darstellt. Die Ausbaumenge der Solarenergie soll mittels der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) noch deutlich gesteigert werden. FĂŒr den Ausbau großer Photovoltaik-Anlagen wird insbesondere im lĂ€ndlichen Raum die Nutzung weiterer FlĂ€chen erforderlich sein. Ein Großteil dieser FlĂ€chen wird auch aus der Landwirtschaft kommen mĂŒssen. Durch das ZurverfĂŒgungstellen von FlĂ€chen fĂŒr den Ausbau von PV-Anlagen können Landwirte und Landwirtinnen damit nicht nur einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende leisten, sondern auch durchaus profitable Einkommensquellen erschließen. Auf lange Sicht gesehen, fĂŒhrt die Herausnahme einer FlĂ€che aus der landwirtschaftlichen Nutzung jedoch zu der Frage, ob nach Abschluss der PV-Nutzung wieder Landwirtschaft auf der FlĂ€che betrieben werden kann und welche rechtlichen Anforderungen dazu erfĂŒllt werden mĂŒssen? Diese Fragen sind fĂŒr Landwirte und Landwirtinnen, bei der Entscheidung, ob Sie FlĂ€chen zum PV-Ausbau zur VerfĂŒgung stellen, von großer Bedeutung. Je mehr Sicherheit fĂŒr eine etwaige landwirtschaftliche Folgenutzung dieser FlĂ€chen gegeben wird, desto eher werden diese zur VerfĂŒgung gestellt werden. In der aktualisierten Publikation (Erstveröffentlichung im April 2023) wurde die neue Rechtsprechung berĂŒcksichtigt. DarĂŒber hinaus beschĂ€ftigt sie sich intensiver und umfassender mit den gĂ€ngigen Photovoltaik-FreiflĂ€chenanlagen. Die vorliegende Veröffentlichung gibt Akteuren und Interessierten einen umfassenden Überblick.

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Photovoltaik auf Moorboden
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Juni 2024

Photovoltaik auf wiedervernÀssten Moorböden

Eine neue FlÀchenkulisse im EEG 2023

Moore erfĂŒllen in der Landschaft vielfĂ€ltige Funktionen: Sie binden in naturnahem oder natĂŒrlichem Zustand Kohlenstoff bzw. das klimaschĂ€dliche Kohlenstoffdioxid (CO2), bieten seltenen Arten sowie spezialisierten Lebensgemeinschaften LebensrĂ€ume und leisten einen Beitrag zur WasserrĂŒckhaltung in der FlĂ€che. Als mögliche FlĂ€chen fĂŒr die Errichtung von Photovoltaik-FreiflĂ€chenanlagen sind sie aktuell in der Diskussion. Das KNE greift in der Publikation den Diskussions- und Wissensbedarf auf und stellt Anforderungen an die Umsetzung von Moor-PV dar. Warum ist WiedervernĂ€ssung unserer Moore notwendig? Was sind die Erfolgsbedingungen fĂŒr PV-FFA auf wiedervernĂ€ssten Moorböden? Welche standortspezifische Technik ist erforderlich? Wie kann der Bau von PV-FFA auf wiedervernĂ€ssten Moorböden naturvertrĂ€glich gestaltet werden? Diese und weitere Aspekte werden in der Publikation erörtert, um einen Überblick zu verschaffen. Zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung im Dezember 2022 war im § 37 EEG die Errichtung von Photovoltaik-FreiflĂ€chenanlagen (PV-FFA) auf entwĂ€sserten und landwirtschaftlich genutzten Moorböden als förderfĂ€hig benannt, sofern diese FlĂ€chen dauerhaft wiedervernĂ€sst wĂŒrden. NĂ€here ErlĂ€uterungen fehlten zunĂ€chst. Anlass fĂŒr die Aktualisierung der Publikation sind die im Juli 2023 festgelegten Anforderungen der Bundesnetzagentur (in Abstimmung mit dem BfN und dem UBA). 

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Strasse und Solarpark mit Landschaft
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Februar 2024

Bauplanungsrechtliche Teilprivilegierung von Photovoltaik-FreiflÀchenanlagen

Ein rechtlicher und naturschutzfachlicher Vergleich mit nicht-privilegierten Anlagen

Der Gesetzgeber möchte den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter erleichtern und beschleunigen. Nicht nur fĂŒr die Windenergie werden daher gesetzliche Änderungen vorgenommen. Auch der Ausbau der Solarenergie wird befördert und schreitet voran. Die insgesamt installierte Leistung im Jahr 2023 um etwa 13.000 Megawatt auf rund 80.000 Megawatt angestiegen. Eine deutliche Erhöhung zum Zuwachs des Vorjahres. Weil diese Zahlen aber noch weit von der anvisierten Ausbaumenge entfernt waren, hat der Gesetz-geber Anfang 2023 eine rechtliche Erleichterung fĂŒr den Ausbau von Photovoltaik-FreiflĂ€chenanlagen (PV-FFA) vorgenommen. Das betrifft die seit Anfang 2023 geltende Teilprivilegierung von PV-FFA im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Geregelt ist diese Teilprivilegierung im Baugesetzbuch. Die Regelung gilt aber nur fĂŒr PV-FFA entlang von bestimmten Straßen und Gleisen.

Was ist der Anlass der Aktualisierung?

Anlass fĂŒr die Aktualisierung der Publikation (Erstveröffentlichung im Mai 2023) sind relevante GesetzesĂ€nderungen. Angepasst wurden der Wegfall der Restriktionen aus dem Bundesfernstraßengesetz nach § 9 Abs. 2c FStrG und die Skizzierung der neuen Privilegierung fĂŒr Agri-PV-Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB. Die Publikation befasst sich mit den Regelungen unter Einbeziehung der rechtlichen Änderungen mit den Fragen:
  • Was beinhaltet die neue Teilprivilegierung und welchen Anwendungsbereich hat sie?
  • Welche Restriktionen ergeben sich aus dem Straßenrecht?
  • Wie gestaltet sich das VerhĂ€ltnis der Teilprivilegierung zum Anspruch auf EinspeisevergĂŒtung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)?
  • Wie ist die Novelle aus naturschutzfachlicher Sicht einzuschĂ€tzen?
  • Ändert sich die UmweltprĂŒfung und welche Steuerungsmöglichkeit haben die Kommunen?
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Europaflaggen vor der dem Sitz der Europaeischen Kommission
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Januar 2024

Die EU-Notfallverordnung – Regelungen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien

Kurz vor Jahresende 2022 hat die EuropĂ€ische Union (EU) die „Verordnung zur Festlegung eines Rahmens fĂŒr einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien“ (kurz: EU-NotfallVO) fĂŒr einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien erlassen. Am 11. Januar 2024 ist nun die novellierte EU-NotfallVO in Kraft getreten. Hierbei wurde dasselbe Verfahren durchlaufen. Diese Neuerungen werden zusĂ€tzlich in der neuen Version* des Ausgangspunktes aufgezeigt. Die Kernbestimmungen sind im Wesentlichen gleichgeblieben, wobei es zu gewissen Anpassungen bzgl. AlternativenprĂŒfung und Ausgleichsmaßnahmen gekommen ist. Ferner gibt es eine VerlĂ€ngerung der Geltungsdauer ausgewĂ€hlter Vorschriften bis 2025, andere laufen wie geplant Mitte dieses Jahres aus. DarĂŒber hinaus werden Überleitungsvorschriften fĂŒr die neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) angepasst. Das KNE hat den Entstehungsprozess von Anfang mitverfolgt. Was ist der Anlass und wie gestaltete sich das abgekĂŒrzte Gesetzgebungsverfahren zwischen EU-Kommission und Rat der EuropĂ€ischen Union? Welche rechtliche Wirkung entfaltet die EU-Notfallverordnung innerhalb Deutschlands? Was sind ihre Inhalte und welche Teile haben besondere Relevanz fĂŒr naturschutzrechtliche PrĂŒfungen? Die vorliegende Publikation erörtert daher vertieft die Art. 3, 3a und 6 der Verordnung, die im Hinblick auf das Natur- und Artenschutzrecht relevant sind. Diese betreffen die Auswirkungen auf umweltrechtliche SchutzgĂŒterabwĂ€gungen sowie die Auswirkungen auf die UmweltvertrĂ€glichkeitsprĂŒfung und die Bewertungen im Rahmen des Artenschutzrechts in Gebieten mit beschleunigter Genehmigung. *Hinweis: Das KNE hatte sich bereits im Januar 2023 in einem Ausgangspunkt mit dem Thema befasst.
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Solaranlage und Landwirtschaft,
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September 2023

Photovoltaik und Folgenutzung auf Ackerland und GrĂŒnland – Teil 2

Der Ausbau von Photovoltaik-FreiflĂ€chenanlagen hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Die Ausbaumenge der Solarenergie soll mittels der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) weiter deutlich gesteigert werden. Eine Publikation des KNE vom April 2023 beschĂ€ftigte sich bereits mit der Folgenutzung von Photovoltaik-Anlagen. In dieser zweiten Publikation zu Folgenutzungsfragen wird insbesondere auf die Regelungen des Naturschutzrechts im Hinblick auf eine mögliche landwirtschaftliche Folgenutzung von PV-FlĂ€chen eingegangen. Dem Fokus dieser Publikation liegt folgender Aspekt zugrunde: durch die langjĂ€hrige Entwicklung einer FlĂ€che unterhalb einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) entsteht mitunter ein neuer und zu schĂŒtzender Naturhaushalt. Das wirft unter anderem die Frage auf, ob die erneute Anwendung der Eingriffsregelung bei einem RĂŒckbau der PV-Anlage relevant wĂŒrde. Zur Erörterung dessen wird dazu im Wesentlichen auf das Bundesnaturschutzgesetz eingegangen. ZunĂ€chst werden die dortigen Eingriffs-, Privilegierungs- und Kompensationsvorschriften untersucht. Folgend werden besondere Vorschriften innerhalb von Schutzgebieten, der Vertragsnaturschutz sowie Sonderregelungen fĂŒr europĂ€ische Schutzgebiete skizziert. Der dritte Abschnitt handelt von dem Artenschutzrecht und einer möglichen naturschutzrechtlichen Befreiung fĂŒr eine landwirtschaftliche Folgenutzung. Abschließend werden eine Zusammenfassung und eine EinschĂ€tzung der Thematik gegeben

In der  KNE-Publikation (4. April 2023)" Photovoltaik und Folgenutzung auf Ackerland und GrĂŒnland" wurden folgende Aspekte dargestellt: ausgehend vom Bauplanungsrecht, ĂŒber die unterschiedlichen Definitionen von GrĂŒnland, DauergrĂŒnland und Ackerland lag der Fokus insbesondere auf dem europĂ€ischen und nationalen Agrarbeihilferecht. FĂŒr nĂ€here Informationen zu diesen Themen sowie fĂŒr eine generelle EinfĂŒhrung in die Folgenutzungs-Problematik, ist die erste Publikation aufschlussreich.

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April 2023

KNE-Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie des BMWK

Das KNE hat die Erstellung eines ambitionierten und thematisch breit aufgestellten Entwurfes einer Photovoltaik-Strategie des Bundesministeriums fĂŒr Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gewĂŒrdigt und hierzu einige fachliche Empfehlungen ausgesprochen. Deutschland plant bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu sein. DafĂŒr ist unter anderem ein enormer Ausbau der Photovoltaik (PV) notwendig. Bereits im Jahr 2022 wurden im Rahmen einer EEG-Novelle die Ausbauziele fĂŒr die Photovoltaik deutlich erhöht und erste Maßnahmen, die zur Beschleunigung des Ausbaus beitragen sollen, verabschiedet. Angesichts dieser gesteigerten Ziele und der nach wie vor zahlreichen HĂŒrden, diese zu erreichen, ist entschiedenes zielgerichtetes Handeln des Gesetzgebers notwendig. Mit dem am 10. MĂ€rz 2023 vorgelegten Entwurf der Photovoltaik-Strategie (PV-Strategie) stellt das BMWK neue Anforderungen an den Ausbau der Solarenergienutzung auf. Oberstes Ziel der Beteiligten muss es dabei sein, schwerwiegende Zielkonflikte – etwa mit dem Artenschutz – zu vermeiden beziehungsweise Instrumente zur VerfĂŒgung zu stellen, diese aufzulösen. In diesem Sinne ist auch das KNE aktiv. FĂŒr das KNE stehen beim Ausbau der Photovoltaik die schon jetzt deutlich zugespitzte FlĂ€chenkonkurrenz und die NaturvertrĂ€glichkeit des Solarausbaus im Fokus. Aber auch fĂŒr den stĂ€dtischen Bereich sind fĂŒr die Artenvielfalt wichtige Hinweise an das KNE herangetragen worden.
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Januar 2023

Zur Anwendbarkeit des PrĂŒfungsmaßstabs aus § 45b BNatSchG auf bereits bestandskrĂ€ftig zugelassene Windenergieanlagen

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 20. Juli 2022 enthĂ€lt Neuregelungen, die Genehmigungsverfahren fĂŒr Windenergieanlagen an Land vereinfachen und beschleunigen sollen. Es legt bundeseinheitliche und bindende Vorgaben zur Beurteilung fest, ob sich das Tötungs- und Verletzungsrisiko fĂŒr Brutvögel beim Betrieb von WEA im Umfeld ihrer BrutplĂ€tze signifikant erhöht. Von verschiedenen Praxisakteuren kam in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Frage auf. Können die neuen Regelungen des § 45b Abs. 2 bis 6 zur bundeseinheitlichen Standardisierung auch auf solche Windenergieanlagen (WEA) angewendet werden, die schon vor der Novellierung bestandskrĂ€ftig zugelassen wurden, wenn der Genehmigungsinhaber oder der Betreiber dies anstreben. Das im Auftrag des KNE von Dr. Frank Fellenberg – Rechtsanwalt und Partner bei Redeker Sellner Dahs RechtsanwĂ€lte – erstellte Rechtsgutachten widmet sich ausfĂŒhrlich der Fragestellung, inwiefern sich gerichtlich oder gesetzgeberisch zu klĂ€rende Fragen aus dieser Neuerung ergeben. Gemeint ist damit, dass aufgrund der neuen Artenschutzregelung Betriebserleichterungen fĂŒr WEA denkbar sind. Eine Übertragbarkeit auf Altanlagen ließe sich möglicherweise auf die im Zuge der Novelle geschaffene Übergangsregelung des § 74 Abs. 4 und 5 BNatSchG stĂŒtzen. Das Gutachten analysiert darĂŒber hinaus die Rechtslage und den Anwendungsbereich weiterer umwelt- und verwaltungsrechtlicher Vorschriften. Diskutiert werden mögliche Betriebsanpassungen durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, eine Änderungsanzeige, eine nachtrĂ€gliche immissionsschutzrechtliche Anordnung, eine Anordnung nach BNatSchG, einen Neuantrag oder einen Widerspruch gegen die Anordnung. Abschließend werden diesbezĂŒgliche Handlungsoptionen fĂŒr den Gesetzgeber aufgezeigt.

KNE-Geleitwort zum Rechtsgutachten

FĂŒr das Kompetenzzentrum war fĂŒr die Gutachtenvergabe allein die Fragestellung leitend, inwiefern sich gerichtlich oder gesetzgeberisch zu klĂ€rende Fragen aus den Neuregelungen ergeben. Das Gutachten geht dabei nicht auf die Konsequenzen fĂŒr den Artenschutz ein, das war nicht Auftrag des Gutachters. Lesen hier das vollstĂ€ndige KNE-Geleitwort zum Rechtsgutachten.
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Seeadler im Flug, Foto: © andreanita - adobe.stock.com
Seeadler im Flug, Foto: © andreanita - adobe.stock.com
April 2022

Individuen- und Populationsschutz beim Ausbau der Windenergie an Land

In seinem neuen Publikationsformat „Ausgangspunkte“ veröffentlicht das KNE Ausarbeitungen zu grundsĂ€tzlichen Fragestellungen der naturvertrĂ€glichen Energiewende. Jede Ausgabe der Reihe soll interessierte Leserinnen und Leser gut verstĂ€ndlich in ein anspruchsvolles Thema einfĂŒhren. Die erste Ausgabe  zum „Individuen- und Populationsschutz beim Ausbau der Windenergie an Land“ geht auf Grundfragen ein, die sich beim Ausbau der Windenergie an Land bezĂŒglich des Artenschutzes stellen:
  • Wie wird der Schutz der Wildtiere vor Verletzung und Tod durch Windenergieanlagen an Land gewĂ€hrleistet?
  • Wie unterscheiden sich Individuenschutz und Populationsschutz?
  • Welche Vorgaben mach das Europarecht und wie verhalten sich diese zu den nationalen Regelungen?
Die „Ausgangspunkte“-Ausgaben verzichten auf eine umfangreiche wissenschaftliche Untersetzung. Im Mittelpunkt stehen die wesentlichen Fakten, rechtlichen Vorgaben und politischen Geschichtspunkte, die zum VerstĂ€ndnis in der Sache beitragen. Titelbild - Foto: © andreanita - stock.adobe.com
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Photovoltaikanlagen auf der FreiflÀche, Foto: Natalie Arnold
Foto: Natalie Arnold
Januar 2022

Wie Sie den Artenschutz in Solarparks optimieren

Die Ausbauziele der neuen Bundesregierung fĂŒr Photovoltaik mit 200 Gigawatt bis zum Jahr 2030 sind ausgesprochen ambitioniert und stellen eine Verdreifachung der installierten Leistung gegenĂŒber 2020 dar. Das bedeutet, dass es einen großen Zubau an Photovoltaikanlagen in der FreiflĂ€che (Solarparks), insbesondere in den lĂ€ndlichen Regionen geben wird. Ihnen als Kommune bietet sich dabei die Chance, den Solarpark so zu gestalten, dass er sowohl wirtschaftlich als auch in Hinblick auf die biologische Vielfalt ein Gewinn fĂŒr Ihre Gemeinde wird. Mit einer naturvertrĂ€glichen Gestaltung tragen Solarparks zum Klimaschutz bei, sichern der Kommune eine klimaneutrale und zukunftssichere Energieversorgung und leisten einen wertvollen Beitrag zum Natur- und Artenschutz in der Region. Die Kommunen verfĂŒgen ĂŒber die entscheidenden Hebel, um an dieser Stelle etwas zu bewirken. In unserer digitalen BroschĂŒre geben wir Hinweise, wie sie bereits bei der Projektplanung darauf hinwirken können, dass Ihr Solarpark Belange des Natur- und Artenschutzes berĂŒcksichtigt.

In KĂŒrze

Die BroschĂŒre zeigt zunĂ€chst die Artenschutz-Potenziale von Solarparks auf. Mit einem guten naturschutzfachlichen Entwicklungskonzept können die zuvor hĂ€ufig intensiv genutzten oder versiegelten FlĂ€chen ökologisch erheblich aufgewertet werden. Hinweise zur Standortwahl sollen dabei helfen, möglichst konfliktarme FlĂ€chen zu finden und geeignete Standorte zu identifizieren. Wie und mit welchen Instrumenten bereits im Bebauungsplanverfahren der Naturschutz mitgedacht werden kann, darĂŒber gibt ein weiteres Kapitel Auskunft. Die BroschĂŒre gibt außerdem Hinweise, was die Kommunen, ĂŒber die obligatorischen Ausgleichsmaßnahmen hinaus, tun bzw. mit dem Projektierer vereinbaren können, damit sich die Situation von Flora und Fauna in und um einen Solarpark deutlich verbessert und wertvolle, störungsarme LebensrĂ€ume entstehen.

Hinweis Die BroschĂŒre ist nur digital verfĂŒgbar.
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Blume mit Wiese
Abyan Athif on Unsplash
Dezember 2021

Artenschutz im Koalitionsvertrag

Mit dem Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gibt es eine klare politische Festlegung: Das Erneuerbare-Energien-Zeitalter in Deutschland kommt – im Strombereich, aber auch im Bereich der WĂ€rme und der MobilitĂ€t. Die zeitliche Reichweite der umzusetzenden politischen Vereinbarungen zielt insbesondere auf das Jahr 2030, in dem der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung bei 80 Prozent liegen soll (2020: 47 Prozent). In der PrĂ€ambel des Koalitionsvertrages heißt es: „Die Klimaschutzziele von Paris zu erreichen, hat fĂŒr uns oberste PrioritĂ€t“. Dementsprechend gelte es, „den Ausbau der erneuerbaren Energien drastisch zu beschleunigen und alle HĂŒrden und Hemmnisse aus dem Weg zu rĂ€umen“. Mit der Vereinbarung des Koalitionsvertrages, artenschutzrechtliche Regelungen fĂŒr die Genehmigung von Erneuerbare-Energien-Anlagen neu auszugestalten, sollen insbesondere Artenschutz-Konflikte, die durch den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen an Land zu erwarten sind, gelöst werden.

In KĂŒrze

In seiner Analyse dieser Vereinbarungen der Koalitionsparteien erlĂ€utert das KNE die sich daraus ergebenden Regelungsoptionen und deren Chancen und Risiken sowie die erforderlichen nĂ€chsten Arbeitsschritte. Dabei wird deutlich, dass durchaus verschiedene Wege eingeschlagen werden können, und daher bestimmte Arbeiten noch geleistet werden mĂŒssen, um die erwĂŒnschte grĂ¶ĂŸere Rechtssicherheit – auch und gerade im Detail – fĂŒr die komplexen ArtenschutzprĂŒfungen zu schaffen. Das KNE spricht sich dafĂŒr aus, zunĂ€chst auf eine abstandsbasierte Regelvermutung zu setzen. Vorteil fĂŒr den Artenschutz ist es dabei, dass etablierte Parameter wie Arten, individuenbezogene AbstĂ€nde und Schutzmaßnahmen bestehen bleiben, der PrĂŒfprozess sich aber beschleunigt und mehr Rechtssicherheit erhĂ€lt. Bei der Ausarbeitung der neuen Regelung könnte und sollte auf den Ergebnissen des laufenden Arbeitsprozesses der Umweltministerkonferenz (UMK) aufgebaut werden.
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