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Wie viele Windenergieanlagen und wie viele PV-Freiflächenanlagen stehen in Deutschland in FFH-Gebieten und in Europäischen Vogelschutzgebieten und wie ist die Verteilung auf die Bundesländer?

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Windenergieanlagen (WEA) und PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA) stehen nur in einem vergleichsweise geringen Umfang in FFH- und Vogelschutzgebieten. 2020 lagen bundesweit 90 WEA-Standorte in FFH-Gebieten und 471 Standorte innerhalb von Vogelschutzgebieten, die meisten davon in Hessen.  PV-FFA lagen bundesweit mit einem Anteil von 56 Hektar innerhalb von FFH-Gebieten und 471 Hektar innerhalb von
Windenergieanlagen (WEA) und PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA) stehen nur in einem vergleichsweise geringen Umfang in FFH- und Vogelschutzgebieten. 2020 lagen bundesweit 90 WEA-Standorte in FFH-Gebieten und 471 Standorte innerhalb von Vogelschutzgebieten, die meisten davon in Hessen.  PV-FFA lagen bundesweit mit einem Anteil von 56 Hektar innerhalb von FFH-Gebieten und 471 Hektar innerhalb von Vogelschutzgebieten, mit Schwerpunkten in Brandenburg und Bayern. Eine Aufsummierung der errichteten Anlagenzahlen (WEA) bzw. Flächen (PV-FFA) ist nicht möglich, da sich die Schutzgebietskategorien teilweise räumlich überlagern. Grundsätzlich ist es möglich, dass die genannten Anlagen mit entsprechenden Verträglichkeitsprüfungen in bestehende Schutzgebiete hinein geplant wurden, aber auch, dass es erst nach Bau der Anlagen zu den Schutzgebietsausweisungen kam.

Unter welchen Voraussetzungen kann der Vorhabenträger bei der Genehmigung von Windenergieanlagen die Leistung jährlicher Ausgleichszahlungen in das nationale Artenhilfsprogramm vermeiden oder verringern und stattdessen Schutzmaßnahmen umsetzen?

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Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, in welchem Zulassungsverfahren die Windenergieanlagen genehmigt werden. Werden die Anlagen nach § 6 WindBG genehmigt, kann der Vorhabenträger die jährlichen Zahlungen in das Artenshilfsprogramm verringern, indem er Abschaltmaßnahmen für Vögel oder Minderungsmaßnahmen mit Investitionskosten in Höhe von mindestens 17.000 Euro je Megawatt
Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, in welchem Zulassungsverfahren die Windenergieanlagen genehmigt werden. Werden die Anlagen nach § 6 WindBG genehmigt, kann der Vorhabenträger die jährlichen Zahlungen in das Artenshilfsprogramm verringern, indem er Abschaltmaßnahmen für Vögel oder Minderungsmaßnahmen mit Investitionskosten in Höhe von mindestens 17.000 Euro je Megawatt Anlagenleistung umsetzt. Gänzlich vermeiden kann er die Zahlungen, wenn er durch die umzusetzenden Maßnahmen sicherstellt, dass sämtliche artenschutzrechtliche Zugriffsverbote eingehalten werden. Hierfür kann der Vorhabenträger auch verlangen, dass die Behörde unzumutbare Maßnahmen anordnet. Werden die Anlagen nicht nach § 6 WindBG genehmigt, kann die Zahlungspflicht nur entstehen, wenn eine artenschutzrechtliche Ausnahme beantragt wird. Die Höhe der Zahlungen kann der Vorhabenträger durch die Umsetzung von Schutzmaßnahmen verringern oder auch gänzlich vermeiden, indem er selbst populationsstützende Maßnahmen umsetzt.

In § 45b und in Anlage 2 BNatSchG sind Prozentwerte für zumutbare Ertragsverluste festgelegt, die durch Abschaltungen entstehen, zum Beispiel, wenn ein Antikollisionssystem als Schutzmaßnahme für Vögel eingesetzt wird. Welche Funktion haben diese Werte, und lässt sich daraus – im Sinne einer Deckelung – die Möglichkeit ableiten, abschaltungsbezogene Schutzmaßnahmen in der Betriebsphase von Windenergieanlagen unterjährig außer Kraft zu setzen?

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Die Prozentwerte für die zumutbaren Ertragsverluste in § 45b und in Anlage 2 BNatSchG dienen der pauschalen Ermittlung der Zumutbarkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der Schutz- bzw. Minderungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung einer Windenergieanlage und nicht der fortlaufenden Ermittlung von realen Ertragsverlusten in der Betriebshase. Sie sind nicht als „Deckel“ des Maßnahmenumfangs
Die Prozentwerte für die zumutbaren Ertragsverluste in § 45b und in Anlage 2 BNatSchG dienen der pauschalen Ermittlung der Zumutbarkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der Schutz- bzw. Minderungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung einer Windenergieanlage und nicht der fortlaufenden Ermittlung von realen Ertragsverlusten in der Betriebshase. Sie sind nicht als „Deckel“ des Maßnahmenumfangs im Betrieb zu verstehen. Entsprechend berechtigen die Prozentwerte den Betreiber nicht, Antikollisionssysteme oder andere Abschaltmaßnahmen unterjährig zeitlich einzuschränken oder auszusetzen.

Wie groß ist die Klimaschutzfunktion des Waldes und in welchem Umfang wird der Wald durch die Windenergie in Anspruch genommen? Ist die Kohlenstoffbindungskapazität des Waldes nicht viel höher als die durch den Betrieb von Windenergieanlagen vermiedene CO2-Menge?

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Der Wald hat eine bedeutsame Klimaschutzfunktion. In Deutschlands Wäldern sind insgesamt rund 2,6 Milliarden Tonnen Kohlenstoff gespeichert, was umgerechnet durchschnittlich 644 Tonnen CO2 pro Hektar Wald entspricht. Durch Biomassezuwachs werden jährlich 4,6 Tonnen CO2 pro Hektar zusätzlich gespeichert. Hinzu kommen 2,7 Tonnen CO2 pro Hektar und Jahr durch die Nutzung für langlebige
Der Wald hat eine bedeutsame Klimaschutzfunktion. In Deutschlands Wäldern sind insgesamt rund 2,6 Milliarden Tonnen Kohlenstoff gespeichert, was umgerechnet durchschnittlich 644 Tonnen CO2 pro Hektar Wald entspricht. Durch Biomassezuwachs werden jährlich 4,6 Tonnen CO2 pro Hektar zusätzlich gespeichert. Hinzu kommen 2,7 Tonnen CO2 pro Hektar und Jahr durch die Nutzung für langlebige Holzprodukte. Für Windenergieanlagen (WEA) im Wald wird durchschnittlich rund ein Hektar temporär bzw. dauerhaft in Anspruch genommen. Diese Fläche wird größtenteils wieder aufgeforstet und somit die CO2-Speicherkapazität wieder hergestellt. Die jährliche CO2-Vermeidungsleistung einer WEA beträgt durchschnittlich 2.700 Tonnen – ein Vielfaches der Speicherleistung der in Anspruch genommenen Waldfläche. Mit dem Argument, die Windenergienutzung im Wald würde die Klimaschutzfunktion beeinträchtigen, kann man sie nicht generell ausschließen. Gleichwohl müssen Eingriffe minimiert werden, da Waldökosysteme wichtige Lebensräume sind und Regulationsfunktionen übernehmen.

Gibt es Zahlen zum Umfang der in Deutschland für Windenergieanlagen im Wald gerodeten Flächen und gibt es Studien, die sich mit dem Beitrag der Onshore-Windenergie zum Waldumbau im Sinne eines an den Klimawandel angepassten Waldes befassen?

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Zum Gesamtumfang für den Bau von Windenergieanlagen (WEA) gerodeter Flächen gibt es keine exakten Zahlen. Durchschnittswerte zur Waldinanspruchnahme und zu Anlagenzahlen von WEA-Vorhaben auf Waldstandorten ergeben eine Gesamtfläche der Waldinanspruchnahme von etwas über 2.100 Hektar (Stand 2022). Häufig werden für WEA im Wald jedoch auch nicht bestockte Windwurf- oder Kalamitätsflächen
Zum Gesamtumfang für den Bau von Windenergieanlagen (WEA) gerodeter Flächen gibt es keine exakten Zahlen. Durchschnittswerte zur Waldinanspruchnahme und zu Anlagenzahlen von WEA-Vorhaben auf Waldstandorten ergeben eine Gesamtfläche der Waldinanspruchnahme von etwas über 2.100 Hektar (Stand 2022). Häufig werden für WEA im Wald jedoch auch nicht bestockte Windwurf- oder Kalamitätsflächen genutzt. Temporär benötigte Flächen werden in der Regel wieder aufgeforstet und für die dauerhafte Waldumwandlung werden in der Regel Ersatzaufforstungen vorgenommen. Hierbei werden in vielen Fällen Gehölze der Laub- und Laubmischwälder sowie der Waldsäume verwendet, die besser an den Klimawandel angepasst sind als (Nadelbaum-) Monokulturen. Pachteinnahmen können Waldeigentümer ebenfalls für die Entwicklung von Laubmischwäldern nutzen. Durch die insgesamt eher geringe Flächeninanspruchnahme durch WEA im Wald dürfte auch der Beitrag zum klimawandelgerechten Waldumbau in Deutschland eher gering sein.
Ist es möglich, auf einer Kompensationsfläche, die dem Ausgleich oder Ersatz eines naturschutzrechtlichen Eingriffs dient, eine Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) zu errichten?
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Kompensationsflächen haben den Zweck, Eingriffe in die Funktionen des Naturhaushalts und das Landschaftsbild in gleichartiger und gleichwertiger Weise wiederherzustellen. Die Wiederherstellung ist für die Dauer des Eingriffs aufrechtzuerhalten. Dafür muss der Verursacher des Eingriffs sorgen. Wenn eine Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) auf einer Kompensationsfläche gebaut wird, besteht
Kompensationsflächen haben den Zweck, Eingriffe in die Funktionen des Naturhaushalts und das Landschaftsbild in gleichartiger und gleichwertiger Weise wiederherzustellen. Die Wiederherstellung ist für die Dauer des Eingriffs aufrechtzuerhalten. Dafür muss der Verursacher des Eingriffs sorgen. Wenn eine Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) auf einer Kompensationsfläche gebaut wird, besteht die Gefahr, dass die ökologische Aufwertung der Fläche nicht entsprechend den Festlegungen in der Genehmigung erfolgt. Der Bau und Betrieb einer PV-FFA ist mit bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Natur und das Landschaftsbild verbunden. Die Versieglung von Teilfläche, die Überstellung – verbunden mit Verschattung oder eine veränderte Niederschlagsverhältnisse können dazu führen, dass die ökologische Aufwertung der Fläche hinter den festgelegten Kompensationszielen zurückbleibt. Darüber hinaus stellt die PV-FFA selbst einen Eingriff dar, der wiederum Kompensationspflichten – an anderer Stelle – nach sich zieht.
Wie ist der Wissensstand zu möglichen Auswirkungen von Solarparks auf die Fledermausaktivität und welche Schlussfolgerungen lassen sich daraus ziehen?
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Die Qualität der Jagdhabitate von Fledermäusen kann durch Solarparks beeinträchtigt werden. Zu diesem Schluss kommen drei Studien aus England, Ungarn und Frankreich, die eine geringere (Jagd-) Rufaktivität und ein verändertes Flug- sowie Jagdverhalten in den Anlagen ermittelten. In England wurde in 19 Solarparks und deren Randbereichen die Fledermausaktivität anhand aufgezeichneter
Die Qualität der Jagdhabitate von Fledermäusen kann durch Solarparks beeinträchtigt werden. Zu diesem Schluss kommen drei Studien aus England, Ungarn und Frankreich, die eine geringere (Jagd-) Rufaktivität und ein verändertes Flug- sowie Jagdverhalten in den Anlagen ermittelten. In England wurde in 19 Solarparks und deren Randbereichen die Fledermausaktivität anhand aufgezeichneter Rufsequenzen quantifiziert. Einige der untersuchten Arten bzw. Artengruppen zeigten eine geringere Rufaktivität in den Anlagenstandorten. In Ungarn wurden akustische Aufnahmen in 15 Solarparks und umliegenden Standorten gemacht. Aus den Ergebnissen wurde abgeleitet, dass sie suboptimale Lebensräume darstellen. In Frankreich wurde das Flug- und Jagdverhalten räumlich und akustisch untersucht: Fledermäuse überflogen die Anlagen schneller, geradliniger und die Wahrscheinlichkeit von Jagdrufen war geringer. Die Autoren schlussfolgern eine verminderte Jagdhabitatqualität. Der Forschungsbedarf ist weiterhin groß.

Was ist Parkplatz-Photovoltaik, welche Potenziale bietet sie und welche Regelungen gibt es dazu in den Bundesländern?

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Als Parkplatz-Photovoltaik (Parkplatz-PV) werden Photovoltaikanlagen bezeichnet, die auf Parkplatzflächen installiert sind. Sie gehören nach EEG 2023 zu den besonderen Solaranlagen und sind damit vergütungsfähig. Das Ausbaupotenzial in Deutschland wird auf ungefähr 59 Gigawatt geschätzt, von denen bis Ende 2023 nur rund drei Megawatt genutzt wurden. Parkplatz-PV gilt als naturverträglich,
Als Parkplatz-Photovoltaik (Parkplatz-PV) werden Photovoltaikanlagen bezeichnet, die auf Parkplatzflächen installiert sind. Sie gehören nach EEG 2023 zu den besonderen Solaranlagen und sind damit vergütungsfähig. Das Ausbaupotenzial in Deutschland wird auf ungefähr 59 Gigawatt geschätzt, von denen bis Ende 2023 nur rund drei Megawatt genutzt wurden. Parkplatz-PV gilt als naturverträglich, weil keine zusätzlichen Flächen im Außenbereich in Anspruch genommen werden. Aktuell gibt es in fünf Bundesländern Pflichten zur Errichtung von Parkplatz-PV. Die Regelungen zielen auf die Nutzung großer und vor allem neu gebauter Parkplätze ab und lassen zahlreiche Ausnahmen zu. Das KNE begrüßt die zusätzlich geplante Neuregelung im EEG 2024, Parkplatz-PV anzureizen und in den Ausschreibungen zu bevorzugen. Die Planung der Anlagen sollte mit Hinweisen und Handlungsleitfäden zur Umsetzung der Bauleitplanung unterstützt werden, um Siedlungsentwicklung, die Entwicklung von Grünflächen und Photovoltaiknutzung möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen.
Inwiefern ist es möglich, bei Abschaltungen von Windenergieanlagen zum Fledermausschutz innerhalb eines Windparks auf durchschnittliche Windgeschwindigkeiten zurückzugreifen, die aus den Einzelwerten der Anlagen im Windpark gebildet werden? Und was ist bei der Einbeziehung weiterer Umweltparameter (Niederschlag, Luftfeuchtigkeit, Helligkeit) bei der Steuerung von Abschaltungen zu berücksichtigen?
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Die Nutzung von Durchschnitts-Windgeschwindigkeiten, die aus Einzelwerten mehrerer Anlagen eines Windparks gebildet werden, kann dazu führen, dass das vorgegebene Schutzniveau an einzelnen Anlagen des Windparks nicht mehr eingehalten wird, weshalb wir derzeit empfehlen, diese nicht zur Steuerung von Abschaltungen zum Fledermausschutz zugrunde zu legen. Der Niederschlag kann als ergänzender
Die Nutzung von Durchschnitts-Windgeschwindigkeiten, die aus Einzelwerten mehrerer Anlagen eines Windparks gebildet werden, kann dazu führen, dass das vorgegebene Schutzniveau an einzelnen Anlagen des Windparks nicht mehr eingehalten wird, weshalb wir derzeit empfehlen, diese nicht zur Steuerung von Abschaltungen zum Fledermausschutz zugrunde zu legen. Der Niederschlag kann als ergänzender Parameter berücksichtigt werden, sofern entsprechende Grenzwerte angelegt werden bzw. die eingesetzten Sensoren verlässliche Messwerte liefern. Die Luftfeuchtigkeit sollte erst als zusätzlicher Steuerungs-Parameter herangezogen werden, wenn weitere Studien zur Korrelation von Fledermausaktivität und Luftfeuchtigkeit durchgeführt bzw. nachvollziehbar publiziert wurden. Gleiches gilt für die Helligkeit.
Welche Technologie zur Erzeugung erneuerbaren Stroms weist die höchste Flächeneffizienz auf? Gibt es belastbare Untersuchungen, die den Energieertrag von Windenergie, Photovoltaik und Biomasse ins Verhältnis zum Flächenbedarf setzen?
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Durch die technologische Entwicklung bei der Photovoltaik sowie bei der Windenergie haben insbesondere diese Technologien in den letzten Jahren erhebliche Effizienzgewinne erzielen können. Aber auch bei der Verstromung von Anbaubiomasse konnte die Effizienz gesteigert werden. Mehrere Studien, die sich dem Thema Flächeneffizienz dieser Technologien nähern, kommen zu dem Ergebnis, dass die
Durch die technologische Entwicklung bei der Photovoltaik sowie bei der Windenergie haben insbesondere diese Technologien in den letzten Jahren erhebliche Effizienzgewinne erzielen können. Aber auch bei der Verstromung von Anbaubiomasse konnte die Effizienz gesteigert werden. Mehrere Studien, die sich dem Thema Flächeneffizienz dieser Technologien nähern, kommen zu dem Ergebnis, dass die Flächeneffizienz der Stromerzeugung durch Windenergienutzung und durch PV-Freiflächenanlagen weit über der Stromerzeugung aus Biomasse liegt. Unabhängig von der Flächeneffizienz besteht Konsens, dass zum Erreichen der Energiewende-Ziele ein Mix aus verschiedenen Erzeugungstechnologien erforderlich ist, um die Schwankungen und regionalen Unterschiede des Dargebots der Primärenergiequellen Wind und Sonneneinstrahlung und zugleich der zeitlich und regional unterschiedlichen Strombedarfe ausgleichen zu können. Eine ausschließliche Ausrichtung auf „die flächeneffizienteste“ Technologie ist daher nicht zielführend.
Können Sie einen Überblick über die Parameter für pauschale Abschaltungen zum Fledermausschutz aus den Windenergieerlassen und Artenschutzleitfäden der Bundesländer geben? Interessant wären Zeiträume, Temperatur, Windgeschwindigkeit, Niederschlag und Nebel.
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Vorgaben zu pauschalen Abschaltungen von Windenergieanlagen zum Fledermausschutz finden sich mittlerweile in den meisten Bundesländern. Die präsentierte tabellarische Übersicht enthält die Vorgaben der derzeit gültigen Länderleitfäden hinsichtlich der Parameter Jahres- und Nachtzeit, Temperatur, Windgeschwindigkeit und Niederschläge. Je nach Parameter gibt es bei den Vorgaben größere
Vorgaben zu pauschalen Abschaltungen von Windenergieanlagen zum Fledermausschutz finden sich mittlerweile in den meisten Bundesländern. Die präsentierte tabellarische Übersicht enthält die Vorgaben der derzeit gültigen Länderleitfäden hinsichtlich der Parameter Jahres- und Nachtzeit, Temperatur, Windgeschwindigkeit und Niederschläge. Je nach Parameter gibt es bei den Vorgaben größere oder kleinere Unterschiede.

Welches ist der Mindestabstand zwischen Windenergieanlage und Brutplatz, ab dem Antikollisionssysteme als Schutz- bzw. Minderungsmaßnahmen eingesetzt werden können?

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Der Einsatz eines Antikollisionssystems (AKS) setzt einen Mindestabstand zwischen Windenergieanlage (WEA) und Brutplatz voraus, der durch die so genannte kritische Reaktionsdistanz bestimmt wird. Diese Distanz ist artspezifisch. Je höher die gemittelte Fluggeschwindigkeit ist, je länger es dauert, bis der Rotor im verlangsamten Trudelmodus ist und je länger das Rotorblatt ist, desto größer
Der Einsatz eines Antikollisionssystems (AKS) setzt einen Mindestabstand zwischen Windenergieanlage (WEA) und Brutplatz voraus, der durch die so genannte kritische Reaktionsdistanz bestimmt wird. Diese Distanz ist artspezifisch. Je höher die gemittelte Fluggeschwindigkeit ist, je länger es dauert, bis der Rotor im verlangsamten Trudelmodus ist und je länger das Rotorblatt ist, desto größer muss der Mindestabstand sein. Bei Annahme einer mittleren Fluggeschwindigkeit von 9,2 Metern pro Sekunde für den Rotmilan beträgt die kritische Reaktionsdistanz (bei 30 Sekunden Trudelzeit plus Rotorblattlänge von 80 Metern) 356 Meter. Für den Seeadler, für den eine Fluggeschwindigkeit 12,2 Meter pro Sekunde angenommen wird (ARSU et al., in Vorb.), käme man bei ansonsten gleichbleibenden Annahmen auf rund 450 Meter. Zu bedenken ist, dass die Vorgaben für die Durchführung von Schutzmaßnahmen im Nahbereich unterschiedlich sind. Nach § 45 Absatz 2 BNatSchG sind hier keine Schutzmaßnahmen vorgesehen. Eine Windenergieanlage wäre nur im Ausnahmeverfahren zu genehmigen. Die finanziellen Spielräume für AKS sind angesichts der hierbei geltenden Zumutbarkeitsschwellen allerdings gering. Bei Genehmigungsverfahren von WEA innerhalb von Windenergiegebieten sind Schutzmaßnahmen im Nahbereich hingegen möglich. Auch AKS kämen hier unter Umständen in Frage.
Welche Rolle spielen die Parameter Niederschlag bzw. Luftfeuchtigkeit bei der Steuerung von Abschaltungen von Windenergieanlagen zum Fledermausschutz? Gibt es wissenschaftliche Grundlagen für die Berücksichtigung dieser Parameter?  
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Wissenschaftliche Erkenntnisse zu Niederschlägen im Kontext mit der Fledermausaktivität an Windenergieanlagen gehen auf das Forschungsprojekt RENEBAT I zurück. Seit Abschluss des Forschungsprojektes wurden in mehreren Länderleitfäden Vorgaben zur Abschaltung zum Fledermausschutz aufgenommen, darunter auch solche zum Parameter Niederschlag bzw. Regen. Entsprechend wird dieser Parameter in
Wissenschaftliche Erkenntnisse zu Niederschlägen im Kontext mit der Fledermausaktivität an Windenergieanlagen gehen auf das Forschungsprojekt RENEBAT I zurück. Seit Abschluss des Forschungsprojektes wurden in mehreren Länderleitfäden Vorgaben zur Abschaltung zum Fledermausschutz aufgenommen, darunter auch solche zum Parameter Niederschlag bzw. Regen. Entsprechend wird dieser Parameter in einem Teil der Vorhaben mit eingebunden. Es ist jedoch bekannt, dass die zur Messung eingesetzten Niederschlagssensoren mitunter fehlerhafte Daten liefern. Dies kann das Risiko mit sich bringen, dass das beabsichtigte Schutzniveau der Abschaltungen nicht erreicht wird. Bis die Verlässlichkeit der Sensoren nachgewiesen ist, empfehlen die Entwickler von ProBat daher konservativere Grenzwerte. Die Luftfeuchtigkeit wird bislang nur in wenigen Fällen als Steuerungsparameter beauflagt. Grundlage dafür sind Messdaten zur Luftfeuchtigkeit und zur Fledermausaktivität in der Praxis, die jedoch nicht publiziert sind. Aus Sicht des KNE sollten zunächst weitere Studien durchgeführt werden, damit die Maßnahmenwirksamkeit bzw. das mit den Abschaltungen beabsichtigte Schutzniveau tatsächlich gewährleistet bleibt.

Welche Konflikte mit dem Naturschutz kann es bei der Umsetzung von Dach-PV-Anlagen geben? In einigen Kommunen kommt es zu Anträgen von Immobilienbesitzenden auf das Fällen von Bäumen, weil diese eine geplante Dach-PV-Anlage beschatten würden und dem Ausbau der erneuerbaren Energien gemäß § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ein überragendes öffentliches Interesse zukomme. Sind entsprechende Fällgenehmigungen grundsätzlich zu erteilen, obwohl Bäume ihrerseits zahlreiche positive Funktionen erbringen?

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Das KNE spricht sich hinsichtlich des Photovoltaik-Ausbaus grundsätzlich dafür aus, vorrangig Dach- und Gebäudeflächen zu nutzen, um Gebiete im sog. Außenbereich zu schonen. Im besiedelten Bereich können Zielkonflikte zwischen dem Ausbau von Dach-PV und dem Schutz von Bäumen entstehen, wenn ein Baumschnitt bzw. eine Fällung zugunsten der PV-Anlage begehrt wird. Hierbei spielen die Belange
Das KNE spricht sich hinsichtlich des Photovoltaik-Ausbaus grundsätzlich dafür aus, vorrangig Dach- und Gebäudeflächen zu nutzen, um Gebiete im sog. Außenbereich zu schonen. Im besiedelten Bereich können Zielkonflikte zwischen dem Ausbau von Dach-PV und dem Schutz von Bäumen entstehen, wenn ein Baumschnitt bzw. eine Fällung zugunsten der PV-Anlage begehrt wird. Hierbei spielen die Belange des Klima- und Artenschutzes sowie der Energiegewinnung eine Rolle. § 2 EEG kann hier nicht zwangsläufig zu einem Automatismus für die Gewährung etwaiger Fällgenehmigungen führen. Denn gerade im besiedelten Bereich erfüllen Bäume eine Vielzahl an wichtigen Funktionen.

Wie ist der Stand hinsichtlich der nationalen Artenhilfsprogramme, die ja im Zusammenhang mit einer beschleunigten Energiewende dazu beitragen sollen, den Erhalt der hierdurch betroffenen Arten zu sichern?

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Über die Aufstellung des Nationalen Artenhilfsprogramms (nAHP) und die Umsetzung von entsprechenden Artenhilfsmaßnahmen sollen vorrangig durch den Ausbau der erneuerbaren Energien betroffene Arten und deren Lebensstätten dauerhaft geschützt werden. Dafür sind entsprechende Bundesmittel vorgesehen, die durch Betreiberzahlungen ergänzt werden sollen. Eine konkrete "Artenliste" wird derzeit
Über die Aufstellung des Nationalen Artenhilfsprogramms (nAHP) und die Umsetzung von entsprechenden Artenhilfsmaßnahmen sollen vorrangig durch den Ausbau der erneuerbaren Energien betroffene Arten und deren Lebensstätten dauerhaft geschützt werden. Dafür sind entsprechende Bundesmittel vorgesehen, die durch Betreiberzahlungen ergänzt werden sollen. Eine konkrete "Artenliste" wird derzeit noch vom BfN erarbeitet. Für die betroffenen Arten stellt das BfN sukzessive sogenannte nationale Arten-Aktionspläne auf und setzt konkrete Projekte mit Maßnahmen für einzelne Arten oder Gilden auf. Erste Modellprojekte sind bereits bewilligt. Die Erarbeitung einer entsprechenden Förderrichtlinie ist bereits weit fortgeschritten.

Wie hoch ist die Zahl der Windenergieanlagen an Land in Deutschland, die mit nächtlichen Abschaltungen zum Schutz von Fledermäusen betrieben werden?

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Diese Frage kann nicht genau beantwortet werden, da Abschaltungen zum Fledermausschutz nicht zentral dokumentiert werden. Umfrage-Ergebnisse gehen diesbezüglich recht weit auseinander und liefern dazu kein repräsentatives Bild. Das KNE nimmt eine überschlägige Schätzung vor auf Grundlage der rechtlichen Entwicklung, der Forschung, der Umsetzung in Leitfäden für die Genehmigungspraxis,
Diese Frage kann nicht genau beantwortet werden, da Abschaltungen zum Fledermausschutz nicht zentral dokumentiert werden. Umfrage-Ergebnisse gehen diesbezüglich recht weit auseinander und liefern dazu kein repräsentatives Bild. Das KNE nimmt eine überschlägige Schätzung vor auf Grundlage der rechtlichen Entwicklung, der Forschung, der Umsetzung in Leitfäden für die Genehmigungspraxis, Experten-Einschätzungen sowie anhand des Bestands an Windenergieanlagen an Land. Demnach werden mittlerweile gut ein Drittel der Anlagen mit Abschaltungen zum Fledermausschutz betrieben.
Wie ist der aktuelle Kenntnisstand und die Studienlage zum Meideverhalten des Goldregenpfeifers an Windenergieanlagen während der Zug- und Rastzeit und wo und welche Hinweise gibt es zu wirksamen Vermeidungsmaßnahmen?
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Die vorhandene Literatur und Studien, die sich mit dem Meideverhalten des Goldregenpfeifers an Windenergieanlagen befassen, zeigen eine unterschiedliche Betroffenheit der Art während der Zug- und Rastzeit. Die Betroffenheit sollte daher einzelfallspezifisch ermittelt werden. Umso besser kann die Notwendigkeit von Vermeidungsmaßnahmen abgeschätzt werden. Als wirksame Maßnahmen gelten die
Die vorhandene Literatur und Studien, die sich mit dem Meideverhalten des Goldregenpfeifers an Windenergieanlagen befassen, zeigen eine unterschiedliche Betroffenheit der Art während der Zug- und Rastzeit. Die Betroffenheit sollte daher einzelfallspezifisch ermittelt werden. Umso besser kann die Notwendigkeit von Vermeidungsmaßnahmen abgeschätzt werden. Als wirksame Maßnahmen gelten die Schaffung bzw. die Entwicklung von Extensivgrünland auf feuchten und nassen Standorten, von naturnahen (Flach-)gewässern sowie die Extensivierung von Ackerflächen, wobei betroffenheitsgemäß die Zug- und Rastzeit im Fokus steht.

In welchen Ländern ist der Schwarzstorch nach den aktuellen Artenschutzleitfäden als störungsempfindliche Art eingestuft? Welche Abstands- bzw. Bewertungsvorgaben gibt es hinsichtlich des Störungsverbots und auf welchem Wissensstand basieren diese?

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Der Schwarzstorch gilt in nahezu allen Ländern als störungsempfindliche Art gegenüber dem Betrieb von Windenergieanlagen. Die Artenschutzhandreichungen der Länder enthalten jedoch im Hinblick auf das Störungsverbot unterschiedliche Abstandsvorgaben. Zum Teil finden sich lediglich Prüfabstände, zum Teil jedoch auch konkrete abstandsbezogene Bewertungshinweise. Insbesondere jüngere
Der Schwarzstorch gilt in nahezu allen Ländern als störungsempfindliche Art gegenüber dem Betrieb von Windenergieanlagen. Die Artenschutzhandreichungen der Länder enthalten jedoch im Hinblick auf das Störungsverbot unterschiedliche Abstandsvorgaben. Zum Teil finden sich lediglich Prüfabstände, zum Teil jedoch auch konkrete abstandsbezogene Bewertungshinweise. Insbesondere jüngere Leitfäden und solche, die jüngere wissenschaftliche Studien zugrunde legen, gehen eher von deutlich geringeren Störeffekten durch den Betrieb von Windenergieanlagen aus und legen folglich geringere Prüfabstände von lediglich 1.000 Metern an, was in der Zusammenschau der Studien und weiteren Quellen plausibel erscheint.

Welche rechtlichen Anforderungen sind an sogenannte Öffnungsklauseln in Schutzverordnungen von Landschaftsschutzgebieten zu stellen, welche die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen oder Agri-Photovoltaik-Anlagen innerhalb solcher Gebiete ermöglichen sollen?

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Die Errichtung von baulichen Anlagen (und somit auch von Photovoltaik-Anlagen) ist innerhalb von Landschaftsschutzgebieten in der Regel durch die jeweilige Schutzverordnung ausgeschlossen. Öffnungsklauseln bieten eng begrenzte Ausnahmen. Die an diese zu stellenden rechtlichen Anforderungen leiten sich teilweise aus dem Grundgesetz und ansonsten aus dem Naturschutzrecht ab. Die wichtigsten
Die Errichtung von baulichen Anlagen (und somit auch von Photovoltaik-Anlagen) ist innerhalb von Landschaftsschutzgebieten in der Regel durch die jeweilige Schutzverordnung ausgeschlossen. Öffnungsklauseln bieten eng begrenzte Ausnahmen. Die an diese zu stellenden rechtlichen Anforderungen leiten sich teilweise aus dem Grundgesetz und ansonsten aus dem Naturschutzrecht ab. Die wichtigsten rechtlichen Anforderungen sind eine hinreichende Bestimmtheit der Öffnungsklausel, die Beachtung der zugrundeliegenden Schutzgebietsabwägung, die Wahrung der Zuständigkeit sowie eine höchstmögliche Rechtssicherheit. Zwar wird teilweise Kritik an Öffnungsklauseln geübt, sie bieten aber eine Möglichkeit, die Ziele des Naturschutzes und der Energiewende in Übereinstimmung zu bringen.
Was ist eine Habitatpotenzialanalyse, welche Rolle spielt sie zukünftig bei der Signifikanzprüfung und für welche kollisionsgefährdeten Vogelarten ist sie im Rahmen der Signifikanzprüfung fachlich geeignet?
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Eine Habitatpotenzialanalyse ist eine Methode, mithilfe derer die voraussichtliche Raumnutzung von kollisionsgefährdeten Vogelarten im Prüfbereich auf der Grundlage von Habitatstrukturen prognostiziert werden kann. Sie soll zukünftig bei der Signifikanzermittlung von Kollisionsrisiken bei als kollisionsgefährdet geltenden Vogelarten mit Brutplätzen im Abstand des zentralen Prüfbereichs von
Eine Habitatpotenzialanalyse ist eine Methode, mithilfe derer die voraussichtliche Raumnutzung von kollisionsgefährdeten Vogelarten im Prüfbereich auf der Grundlage von Habitatstrukturen prognostiziert werden kann. Sie soll zukünftig bei der Signifikanzermittlung von Kollisionsrisiken bei als kollisionsgefährdet geltenden Vogelarten mit Brutplätzen im Abstand des zentralen Prüfbereichs von Windenergieanlagen vorrangig eingesetzt werden. Sie setzt sich aus einer Datenaufnahme und fachlichen Einschätzung der potenziellen Habitateignung und der potenziellen Raumnutzung zusammen. Die Habitatpotenzialanalyse hat für Arten mit enger Habitatbindung (Spezialisten) eine größere Aussagekraft als für Generalisten.
Nach der Begründung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023 sind für Floating-Photovoltaikanlagen (Floating PVA) keine Innovationsausschreibungen mehr vorgesehen, sondern sie fallen als sogenannte Solaranlagen des ersten Segments unter das Ausschreibungsvolumen nach § 28a EEG 2023. Was sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung solcher schwimmenden Photovoltaikanlagen, gibt es bereits Beispiele für diese Anlagen und welche ökologischen Auswirkungen haben sie auf Gewässer?“
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Die Flächenknappheit und die damit einhergehende Flächenkonkurrenz spiegeln sich in der erweiterten förderfähigen Flächenkulisse des neuen EEG wieder. Die Floating PVA hat nun eine ausdrückliche Nennung im Gesetzestext erfahren. Aus Sicht des EEG beschränkt sich die Realisierbarkeit solcher Anlagen auf künstliche Gewässer, denen pauschal ein niedrigerer ökologischer Wert als den
Die Flächenknappheit und die damit einhergehende Flächenkonkurrenz spiegeln sich in der erweiterten förderfähigen Flächenkulisse des neuen EEG wieder. Die Floating PVA hat nun eine ausdrückliche Nennung im Gesetzestext erfahren. Aus Sicht des EEG beschränkt sich die Realisierbarkeit solcher Anlagen auf künstliche Gewässer, denen pauschal ein niedrigerer ökologischer Wert als den natürlichen Gewässern zugesprochen wird. Dies ist aus naturfachlicher Sicht, auch wegen fehlender langfristiger wissenschaftlicher Begleitung der ökologischen Auswirkungen, kritisch zu betrachten. Aus rechtlicher Sicht sind zudem Genehmigungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bauplanungs- sowie Bauordnungsrecht zu beachten. Mittlerweile gibt es im In- und Ausland einige Floating PVA, die jedoch oftmals Forschungsanlagen sind.
Im Zusammenhang mit der Windenergienutzung auf Waldflächen werden zunehmend sogenannte Kalamitätsflächen als potenzielle Standorte in den Blick genommen. Aber was sind Kalamitätsschäden bzw. -flächen, welche gehören nicht dazu, und welche Kalamitätsflächen sollten aus Naturschutzsicht vorrangig genutzt werden?
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Kalamitätsflächen im Wald sind großflächig aufgrund abiotischer oder biotischer Schadfaktoren zerstörte bzw. deutlich früher als ursprünglich forstwirtschaftlich geplant, abzuerntende Waldflächen. Auch mehrjährige Trockenheit kann zu sog. Dürrekalamitäten führen. Für die Windenergienutzung sollten aus Naturschutzsicht prioritär solche Kalamitätsflächen genutzt werden, die bereits
Kalamitätsflächen im Wald sind großflächig aufgrund abiotischer oder biotischer Schadfaktoren zerstörte bzw. deutlich früher als ursprünglich forstwirtschaftlich geplant, abzuerntende Waldflächen. Auch mehrjährige Trockenheit kann zu sog. Dürrekalamitäten führen. Für die Windenergienutzung sollten aus Naturschutzsicht prioritär solche Kalamitätsflächen genutzt werden, die bereits großflächig gerodet und abgeräumt sind bzw. werden müssen. In der Regel sind dies monokulturell genutzte Nadelholz-Kalamitätsflächen. Diese können parallel zur Windenergienutzung wiederbewaldet werden.
Welche Regelungen trifft der neue § 30 des Energiesicherungsgesetz und wie sind diese in Hinblick auf den Artenschutz an Windenergieanlagen zu bewerten?
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Der § 30 des Energiesicherungsgesetz bietet für den Fall drohender Energieengpässe die Möglichkeit, auf Antrag von diversen Betriebseinschränkungen abweichen zu können. Für Windenergieanlagen betrifft dies vor allem schall- und schattenbedingte Maßgaben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Aber auch artenschutzrechtliche Einschränkungen können befristet außer Acht gelassen
Der § 30 des Energiesicherungsgesetz bietet für den Fall drohender Energieengpässe die Möglichkeit, auf Antrag von diversen Betriebseinschränkungen abweichen zu können. Für Windenergieanlagen betrifft dies vor allem schall- und schattenbedingte Maßgaben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Aber auch artenschutzrechtliche Einschränkungen können befristet außer Acht gelassen werden. Hierzu muss allerdings erst noch eine konkretisierende Rechtsverordnung erlassen werden.  
Wie ist der Kenntnisstand zur Gefährdung von Fledermäusen durch Kleinwindenergieanlagen und wie kann ein effektiver Fledermausschutz an KWEA gewährleistet werden?
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Durch die geringe Höhe der Kleinwindenergieanlagen (KWEA) sind vor allem tieffliegende und strukturgebundene Fledermausarten potenziell kollisionsgefährdet. Wie hoch das Gefährdungspotenzial für Fledermäuse an KWEA ist, lässt sich aus den existierenden Forschungsergebnissen nicht eindeutig quantifizieren. Die ausgewerteten Studien deuten jedoch darauf hin, dass die in der Genehmigungspraxis
Durch die geringe Höhe der Kleinwindenergieanlagen (KWEA) sind vor allem tieffliegende und strukturgebundene Fledermausarten potenziell kollisionsgefährdet. Wie hoch das Gefährdungspotenzial für Fledermäuse an KWEA ist, lässt sich aus den existierenden Forschungsergebnissen nicht eindeutig quantifizieren. Die ausgewerteten Studien deuten jedoch darauf hin, dass die in der Genehmigungspraxis angewendeten Schwellenwerte zur Beurteilung des signifikant erhöhten Tötungsrisikos auch durch KWEA überschritten werden können – insbesondere, wenn die Anlagen an Standorten mit hoher Fledermausaktivität platziert werden. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte sollte der Fledermausschutz bei der Standortwahl berücksichtigt werden und die KWEA abseits von für Fledermäuse relevanten Strukturen errichtet werden. Dabei kann eine fachgutachterliche Einschätzung hilfreich sein. Auch Abschaltungen der KWEA zu den Hauptaktivitätszeiten der potenziell betroffenen Fledermausarten können das Kollisionsrisiko wirksam verringern.

Was sind mögliche Ursachen dafür, dass Fledermäuse von Windenergieanlagen angelockt werden? Welche (internationalen) Hypothesen und Studienergebnisse existieren dazu?

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In der internationalen Literatur werden mehrere Hypothesen diskutiert, warum von Windenergieanlagen eine Attraktionswirkung für Fledermäuse ausgehen könnte. Die möglichen Ursachen werden in der Antwort vorgestellt, abschließende Antworten gibt es bislang nicht. Die Betriebsgeräusche und die rote Nachtbefeuerung erscheinen nach aktuellem Kenntnisstand nicht hauptursächlich für die
In der internationalen Literatur werden mehrere Hypothesen diskutiert, warum von Windenergieanlagen eine Attraktionswirkung für Fledermäuse ausgehen könnte. Die möglichen Ursachen werden in der Antwort vorgestellt, abschließende Antworten gibt es bislang nicht. Die Betriebsgeräusche und die rote Nachtbefeuerung erscheinen nach aktuellem Kenntnisstand nicht hauptursächlich für die Attraktionswirkung von Windenergieanlagen auf Fledermäuse zu sein. Weiterer Forschungsbedarf besteht laut internationaler Studienlage vor allem in Bezug auf die Quartiersuche, die Partnersuche, die Nahrungssuche und die Anlockwirkung durch Duftmarkierungen.
Mit welchen Methoden kann die Interaktion von Fledermäusen mit Windenergieanlagen untersucht werden und wie ist der Kenntnisstand zu einer möglichen Anlockwirkung?
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Interaktionen von Fledermäusen mit Windenergieanlagen können mit unterschiedlichen Methoden erforscht werden. Mittels Thermalkamera wurden Fledermäuse beobachtet, die sich Windenergieanlagen aktiv annäherten. Dabei handelt es sich jedoch um Einzelbeobachtungen und es ist unklar, ob dies artspezifische Verhaltensweisen sein könnten, und inwiefern diese Beobachtungen verallgemeinert werden
Interaktionen von Fledermäusen mit Windenergieanlagen können mit unterschiedlichen Methoden erforscht werden. Mittels Thermalkamera wurden Fledermäuse beobachtet, die sich Windenergieanlagen aktiv annäherten. Dabei handelt es sich jedoch um Einzelbeobachtungen und es ist unklar, ob dies artspezifische Verhaltensweisen sein könnten, und inwiefern diese Beobachtungen verallgemeinert werden können. Populationsbezogene Untersuchungen zur Interaktion von Fledermäusen mit WEA, die auf GPS-Datenauswertungen oder akustischen Erfassungen basieren, liefern bislang heterogene Ergebnisse. Um die Verhaltensweisen von Fledermäusen im räumlichen Kontext von Windenergieanlagen und auch artspezifische Anlockwirkungen klären zu können, bedürfte es einer weiteren Erforschung. Vor dem Hintergrund bereits bestehender aktivitätsbezogener Abschaltalgorithmen zum Schutz vor Kollisionen, würden diese insbesondere dann sinnvoll sein, wenn sich daraus konkrete und verallgemeinerbare Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ableiten ließen.
Welche Faktoren wirken auf die Populationsgröße des Rotmilans ein? Welche populationsstützenden Maßnahmen leiten sich daraus ab, und welche davon sollten in Artenhilfsprogrammen im Kontext des verstärkten Ausbaus der Windenergie umgesetzt werden?
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Auf die Populationsgröße des Rotmilans wirken eine Reihe natürlicher Faktoren, aber auch verschiedene anthropogene Beeinträchtigungen ein. Um die Bestände positiv zu beeinflussen, kann an der Reduzierung von Individuenverlusten oder an einer Erhöhung des Bruterfolgs angesetzt werden. Zentraler Ansatzpunkt von Artenhilfsprogrammen, insbesondere im Kontext eines verstärkten
Auf die Populationsgröße des Rotmilans wirken eine Reihe natürlicher Faktoren, aber auch verschiedene anthropogene Beeinträchtigungen ein. Um die Bestände positiv zu beeinflussen, kann an der Reduzierung von Individuenverlusten oder an einer Erhöhung des Bruterfolgs angesetzt werden. Zentraler Ansatzpunkt von Artenhilfsprogrammen, insbesondere im Kontext eines verstärkten Windenergieausbaus, ist letzterer. Maßnahmen zur Erhöhung des Nahrungsangebotes und ihrer Zugänglichkeit auf landwirtschaftlichen Flächen in der kritischen Phase der Jungenaufzucht, der Erhalt und die Entwicklung von Nistplatzstrukturen sowie die Unterstützung einer störungsfreien Brut haben sich in der Praxis bewährt und sollten in zukünftigen Artenhilfsprogrammen prioritär und komplementär umgesetzt werden.
Unter welchen naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen lassen sich Photovoltaik-Freiflächenanlagen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten realisieren?
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Der Bau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) in Landschaftsschutzgebieten ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Damit eine rechtssichere Genehmigung möglich ist, sollte die Schutzverordnung entsprechend angepasst oder konkretisiert sein. Darüber hinaus bietet die naturschutzrechtliche Befreiung einen rechtssicheren Weg, PV-FFA in LSG zuzulassen. Verfahrensrechtlich sind Projektierer
Der Bau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) in Landschaftsschutzgebieten ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Damit eine rechtssichere Genehmigung möglich ist, sollte die Schutzverordnung entsprechend angepasst oder konkretisiert sein. Darüber hinaus bietet die naturschutzrechtliche Befreiung einen rechtssicheren Weg, PV-FFA in LSG zuzulassen. Verfahrensrechtlich sind Projektierer und Grundstückseigentümer auf die Kooperation mit den lokalen und regionalen Behörden angewiesen. Der Antrag auf naturschutzrechtliche Befreiung ist in vielen Fällen der erfolgsversprechende Weg – vorausgesetzt, die Schutzverordnung bietet hierfür genügend Raum. Eine Anpassung der Schutzverordnung in Form einer Zonierung unter Beachtung der Naturschutzkriterien für Landschaftsschutzgebiete sollte stets gemeinsam mit den betroffenen Gemeinden umgesetzt werden, um so größtmögliche Synergien aus Arten- und Klimaschutz zu erzielen.
Unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen lassen sich Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) naturverträglich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich realisieren?
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Die Verwirklichung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist trotz fehlender allgemeiner Privilegierung möglich. Der Aufwand durch die regelmäßig notwendige Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans und ggf. eines Flächennutzungsplans wird durch langfristige Vorteile aufgewogen. In vielen Fällen empfiehlt sich die Aufstellung eines
Die Verwirklichung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist trotz fehlender allgemeiner Privilegierung möglich. Der Aufwand durch die regelmäßig notwendige Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans und ggf. eines Flächennutzungsplans wird durch langfristige Vorteile aufgewogen. In vielen Fällen empfiehlt sich die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, welcher maßgefertigte Lösungen ermöglicht. Zum einen kann durch die Prüfung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen auf Planungsebene die rechtssichere Vorhabengenehmigung sichergestellt werden. Zum anderen wird die naturverträgliche Gestaltung von PV-FFA in einem frühen Planungsstadium vereinbart und gewinnt in einem größeren Kontext an Effektivität. Die Kooperation zwischen allen Beteiligten wird auch weiterhin der erfolgversprechende Weg sein.
Was ist Agri-Photovoltaik, unter welchen Voraussetzungen ist sie förderfähig, und wie ist ihre Naturverträglichkeit einzuschätzen?
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Agri-Photovoltaik (Agri-PV) ist ein Ansatzpunkt, wie der Ausbau von Photovoltaik im Einklang mit landwirtschaftlicher Nutzung und Naturschutz vorangebracht werden soll. Die verwendeten Flächen werden landwirtschaftlich und zugleich für die Solarstromgewinnung genutzt. Es werden zwei Kategorien unterschieden: die hochaufgeständerte Agri-PV mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern
Agri-Photovoltaik (Agri-PV) ist ein Ansatzpunkt, wie der Ausbau von Photovoltaik im Einklang mit landwirtschaftlicher Nutzung und Naturschutz vorangebracht werden soll. Die verwendeten Flächen werden landwirtschaftlich und zugleich für die Solarstromgewinnung genutzt. Es werden zwei Kategorien unterschieden: die hochaufgeständerte Agri-PV mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern über dem Boden und die bodennahe Agri-PV, bei der die Bewirtschaftung zwischen den Modulreihen erfolgt.    Die tatsächlichen Ausbauperspektiven für Agri-PV können derzeit noch nicht abschließend eingeschätzt werden. Das KNE empfiehlt daher, im EEG eine möglichst konkrete Festlegung zu treffen, welche Flächenkulisse für Agri-PV vorrangig genutzt werden sollte. Mit der Lenkung auf bereits intensiv genutzte Standorte, insbesondere auf solche mit Sonderkulturen, könnte unerwünschten Effekten gut vorgebeugt werden. 
Welche Artenschutz- und Artenhilfsprogramme bzw. entsprechende Konzepte oder Projekte gibt es für windenergiesensible Fledermausarten in den Ländern und auf Bundesebene?  
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Das KNE hat bundesweit die bestehenden Artenhilfsprogramme und -konzepte für windenergiesensible Fledermausarten recherchiert und zusammengestellt. In mehreren Ländern gibt es entsprechende Programme für Fledermäuse, teilweise artenübergreifend, teilweise auf einzelne Arten beschränkt. Ein expliziter Bezug zur Windenergie wird in jüngeren Ansätzen hergestellt. Insbesondere im Zusammenhang
Das KNE hat bundesweit die bestehenden Artenhilfsprogramme und -konzepte für windenergiesensible Fledermausarten recherchiert und zusammengestellt. In mehreren Ländern gibt es entsprechende Programme für Fledermäuse, teilweise artenübergreifend, teilweise auf einzelne Arten beschränkt. Ein expliziter Bezug zur Windenergie wird in jüngeren Ansätzen hergestellt. Insbesondere im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Ausnahme können Artenhilfsprogramme zukünftig eine größere Bedeutung erlangen. Sie müssen aber frühzeitig konzeptioniert und dauerhaft personell und finanziell unterfüttert sein.
Sind Solarparke raumbedeutsam und daher raumordnerisch zu steuern bzw. zu prüfen? Wenn ja, ab welcher Größe?
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Die Raumbedeutsamkeit von Solarparks ist – je nach Landes- oder Regionalvorschrift – unterschiedlich definiert. Die Größenschwellenwerte schwanken zwischen einem halben und zehn Hektar. Die Raumordnungsverordnung des Bundes sieht in § 1 für den Nutzungstyp Solarpark kein Raumordnungsverfahren vor. Ob raumbedeutsame Anlagen ab einer gewissen Größe in einem bestimmten Bundesland trotzdem
Die Raumbedeutsamkeit von Solarparks ist – je nach Landes- oder Regionalvorschrift – unterschiedlich definiert. Die Größenschwellenwerte schwanken zwischen einem halben und zehn Hektar. Die Raumordnungsverordnung des Bundes sieht in § 1 für den Nutzungstyp Solarpark kein Raumordnungsverfahren vor. Ob raumbedeutsame Anlagen ab einer gewissen Größe in einem bestimmten Bundesland trotzdem einem Raumordnungsverfahren und somit einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, hängt von den Bestimmungen in den Landesraumordnungsgesetzen ab. Darüber hinaus können raumbedeutsame Anlagen durch die Raumordnung gesteuert werden (Flächenausweisung im Landesentwicklungs- oder Regionalplan oder Beteiligung der Raumordnung im Bebauungsplan-Verfahren).
Welche Artenschutz- und Artenhilfsprogramme bzw. entsprechende Konzepte oder Projekte gibt es für windenergiesensible Brutvogelarten in den Ländern und auf Bundesebene?  
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In mehreren Ländern gibt es Bemühungen, die Bestandsentwicklung von als windenergiesensibel geltenden Vogelarten über entsprechende Programme, Projekte und Konzepte positiv zu beeinflussen, bzw. die Grundlagen dafür zu erarbeiten. Das KNE hat eine bundesweite Recherche durchgeführt und die Ergebnisse tabellarisch aufbereitet. Die Windenergie selbst ist lediglich einer von mehreren
In mehreren Ländern gibt es Bemühungen, die Bestandsentwicklung von als windenergiesensibel geltenden Vogelarten über entsprechende Programme, Projekte und Konzepte positiv zu beeinflussen, bzw. die Grundlagen dafür zu erarbeiten. Das KNE hat eine bundesweite Recherche durchgeführt und die Ergebnisse tabellarisch aufbereitet. Die Windenergie selbst ist lediglich einer von mehreren Gefährdungsfaktoren und wird im Rahmen der recherchierten Programme, Konzepte und Projekte unterschiedlich stark adressiert.
Welche Rolle spielt die Gefährdungseinstufung von Brutvögeln nach den Roten Listen für die artenschutzrechtliche Prüfung und damit für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen?
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Die Berücksichtigung besonders geschützter Arten in Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen ist nicht an die Einstufung der Art in der Roten Liste gebunden. Den besonderen Schutz erfahren all jene Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhängen A und B der EU-Artenschutzverordnung – VO (EG) Nr. 338/97 – sowie in Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – Richtlinie 92/43/EWG –
Die Berücksichtigung besonders geschützter Arten in Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen ist nicht an die Einstufung der Art in der Roten Liste gebunden. Den besonderen Schutz erfahren all jene Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhängen A und B der EU-Artenschutzverordnung – VO (EG) Nr. 338/97 – sowie in Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – Richtlinie 92/43/EWG – aufgeführt sind. Zudem genießen alle europäischen Vogelarten den Schutz durch § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Das heißt, es ist verboten, sie zu stören oder zu töten.

Gibt es aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes eine verträgliche Obergrenze für die Größe von Solar-Freiflächenanlagen? Wie ließe sich die Größe begrenzen?

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Aus Natur- und Landschaftsschutzsicht lässt sich abstrakt keine maximale Obergrenze definieren, Welche Dimensionen verträglich sind, hängt stark von der Topografie, der Kleinteiligkeit und der optischen Einbindung der Anlage ab. Um Barriereeffekte in Wildtierkorridoren zu vermeiden, sollten Projekte in Abständen von 1.000 Metern unterbrochen werden. Instrumente zur Beschränkung der Größe
Aus Natur- und Landschaftsschutzsicht lässt sich abstrakt keine maximale Obergrenze definieren, Welche Dimensionen verträglich sind, hängt stark von der Topografie, der Kleinteiligkeit und der optischen Einbindung der Anlage ab. Um Barriereeffekte in Wildtierkorridoren zu vermeiden, sollten Projekte in Abständen von 1.000 Metern unterbrochen werden. Instrumente zur Beschränkung der Größe finden sich auf Bundes- und Kommunalebene.

Wie erfolgt die Anerkennung von Antikollisionssystemen?

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Die artenschutzrechtlichen Leitfäden der jeweiligen Bundesländer zu Windenergie führen in der Regel einen Katalog fachlich geeigneter Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen auf. Für die Aufnahme in die Leitfäden müssten zum Beispiel fachwissenschaftlich belastbare Untersuchungen zur Leistungsfähigkeit und (potenziellen) Vermeidungswirksamkeit vorliegen. Antikollisionssysteme zur Verminderung
Die artenschutzrechtlichen Leitfäden der jeweiligen Bundesländer zu Windenergie führen in der Regel einen Katalog fachlich geeigneter Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen auf. Für die Aufnahme in die Leitfäden müssten zum Beispiel fachwissenschaftlich belastbare Untersuchungen zur Leistungsfähigkeit und (potenziellen) Vermeidungswirksamkeit vorliegen. Antikollisionssysteme zur Verminderung des Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare betroffener besonders geschützter Vogelarten an Windenergieanlagen sind unter dem Vorbehalt weiterer Untersuchungen, beziehungsweise Erprobungen in einzelnen Leitfäden genannt.

Der Rotmilan wird von der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands 2020 "entlassen". Woran liegt es, und was hatte den Rotmilan 2015 auf die Vorwarnliste gebracht?

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In der Roten Liste Brutvögel Deutschlands von 2020 hat der Rotmilan den Status „ungefährdet“, in der Roten Liste von 2015 den Status „Vorwarnliste“. Entscheidend für diese veränderte Bewertung der Gefährdungssituation ist der kurzfristige Bestandstrend (Zeitspanne von 24 bzw. 25 Jahren). Während dieser Trend 2015 eine starke Abnahme zeigte, war er 2020 weitgehend stabil.
In der Roten Liste Brutvögel Deutschlands von 2020 hat der Rotmilan den Status „ungefährdet“, in der Roten Liste von 2015 den Status „Vorwarnliste“. Entscheidend für diese veränderte Bewertung der Gefährdungssituation ist der kurzfristige Bestandstrend (Zeitspanne von 24 bzw. 25 Jahren). Während dieser Trend 2015 eine starke Abnahme zeigte, war er 2020 weitgehend stabil.

Welche Auswirkungen haben Solarparke auf die Habitate bodenbrütender Offenlandvögel bzw. auf die Habitateignung, und wie lassen sich etwaige Funktionsverluste vermindern oder gegebenenfalls kompensieren?

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Die Auswirkungen von Solarparken auf die bodenbrütenden Offenlandvögel und deren Habitate sind bislang nur unzureichend untersucht. Es liegen keine umfassenden wissenschaftlichen Studien, sondern überwiegend Einzeluntersuchungen oder Experteneinschätzungen vor, die sich zum Teil widersprechen. Die Annahme von Solarparken durch Offenlandarten als Brut- bzw. Nahrungshabitat scheint von dem Grad
Die Auswirkungen von Solarparken auf die bodenbrütenden Offenlandvögel und deren Habitate sind bislang nur unzureichend untersucht. Es liegen keine umfassenden wissenschaftlichen Studien, sondern überwiegend Einzeluntersuchungen oder Experteneinschätzungen vor, die sich zum Teil widersprechen. Die Annahme von Solarparken durch Offenlandarten als Brut- bzw. Nahrungshabitat scheint von dem Grad der Überstellung sowie der Gestaltung und Pflege der Vegetation abzuhängen. Zudem scheinen artspezifische Ansprüche eine Rolle zu spielen. Eine Bewertung ist jeweils einzelfallbezogen vorzunehmen. Geeignete Kompensationsmaßnahmen wären die Schaffung von Offenlandbiotopen, die gegebenenfalls auch außerhalb der Vorhabenflächen realisiert werden müssten. Durch entsprechende Forschung könnte der aktuelle Wissensstand deutlich erweitert werden.

Wie ist der Wissenstand zu den Auswirkungen von Solarparken auf die bisherige Funktion des Standortes als Nahrungshabitat für Greifvögel, und wie lassen sich etwaige Funktionsverluste vermindern oder gegebenenfalls kompensieren?

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Die Auswirkungen von Solarparken auf Greifvögel hinsichtlich ihrer Funktion als Nahrungshabitat wurden bislang noch nicht systematisch erforscht. Vorliegende Studien und ergänzende Expertenaussagen legen nahe, dass die Auswirkungen artspezifisch unterschiedlich sind. Solarparke können aber die Funktion als Nahrungshabitat (weiterhin) erfüllen, wenn die Modulaufstellung, die Habitatstruktur
Die Auswirkungen von Solarparken auf Greifvögel hinsichtlich ihrer Funktion als Nahrungshabitat wurden bislang noch nicht systematisch erforscht. Vorliegende Studien und ergänzende Expertenaussagen legen nahe, dass die Auswirkungen artspezifisch unterschiedlich sind. Solarparke können aber die Funktion als Nahrungshabitat (weiterhin) erfüllen, wenn die Modulaufstellung, die Habitatstruktur und Pflegemaßnahmen darauf abgestimmt sind. Damit sich beispielsweise Beutetiere der Greifvögel ansiedeln, müssen die Solarparke strukturreich gestaltet werden. Weiterhin muss genügend freie (nicht überstellte) Fläche für die Jagd zur Verfügung stehen und die Vegetation kurzgehalten werden, damit die Vögel ihre Beute erkennen können. Können die entsprechenden Voraussetzungen auf der Vorhabenfläche nicht erhalten bzw. geschaffen werden, müssen gegebenenfalls Offenlandbiotope als Kompensationsflächen gestaltet werden. Der Wissensstand zum Thema sollte durch entsprechende Forschung besser untersetzt werden.

Kann eine künstliche Nisthilfe, die sich in der Nähe einer bereits genehmigten Windenergieanlage befindet, entfernt werden, um so zu verhindern, dass sich eine windenergiesensible Vogelart dort ansiedelt und dies zu einem artenschutzrechtlichen Konflikt führt?

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Sollte eine künstliche Nisthilfe nach Erteilung der Genehmigung der Windenergieanlage entdeckt werden und könnte diese im Fall der Ansiedlung einer windenergiesensiblen Vogelart zu einem artenschutzrechtlichen Konflikt führen, kann die zuständige Behörde die Niststätte je nach Einzelfall verlegen. Insbesondere bei noch nicht besetzten künstlichen Niststätten bietet sich eine Verlegung in
Sollte eine künstliche Nisthilfe nach Erteilung der Genehmigung der Windenergieanlage entdeckt werden und könnte diese im Fall der Ansiedlung einer windenergiesensiblen Vogelart zu einem artenschutzrechtlichen Konflikt führen, kann die zuständige Behörde die Niststätte je nach Einzelfall verlegen. Insbesondere bei noch nicht besetzten künstlichen Niststätten bietet sich eine Verlegung in ein geeignetes Habitat an, um so einen sicheren Brutstandort anzubieten und gleichzeitig CO2-neutrale Stromerzeugung zu ermöglichen. Gleichwohl scheiden sowohl naturschutz-, als auch baurechtliche Ansprüche auf die Beseitigung einer Nisthilfe aus.
Wie ist der aktuelle Stand des Wissens zu Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Fluginsekten?
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In der Vergangenheit gab es Überlegungen, ob die Windenergie relevante Auswirkungen auf die Mortalität von Fluginsekten haben könnte. Eine erste deutsche Studie schien diese These auf Basis theoretischer Überlegungen und modellhafter Abschätzungen zu bestätigen. Eine jüngere Studie mit vergleichenden Felderfassungen der Insektenfauna an WEA in Gondelhöhe und am Boden kommt jedoch zu dem
In der Vergangenheit gab es Überlegungen, ob die Windenergie relevante Auswirkungen auf die Mortalität von Fluginsekten haben könnte. Eine erste deutsche Studie schien diese These auf Basis theoretischer Überlegungen und modellhafter Abschätzungen zu bestätigen. Eine jüngere Studie mit vergleichenden Felderfassungen der Insektenfauna an WEA in Gondelhöhe und am Boden kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Windenergie für das Phänomen des Insektensterbens in Deutschland keine Bedeutung zukommt.

An welchen Kriterien und Planungshilfen kann ich mich orientieren, wenn ich als Kommune mit einem Projektierer eine naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlage plane?

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Es existieren bereits einige Planungshilfen für naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Die Kriterien lassen sich in die Planungsabschnitte Standortwahl und Ausgestaltung der Anlage unterteilen. Bei der Standortwahl wird mit Positivkriterien (beispielsweise eine hohe Vorbelastung der Fläche) und Negativkriterien (beispielsweise Schutzgebietsstatus) gearbeitet. Die
Es existieren bereits einige Planungshilfen für naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Die Kriterien lassen sich in die Planungsabschnitte Standortwahl und Ausgestaltung der Anlage unterteilen. Bei der Standortwahl wird mit Positivkriterien (beispielsweise eine hohe Vorbelastung der Fläche) und Negativkriterien (beispielsweise Schutzgebietsstatus) gearbeitet. Die Ausgestaltungskriterien beziehen sich unter anderem auf die Aufstellungsweise der Module (beispielsweise ein geringer Überstellungsgrad) oder die Pflege der Fläche (beispielsweise eine extensive Bewirtschaftung). Zur Sicherstellung der Naturverträglichkeit wird ein Monitoring angeraten, für das es aber noch keine standardisierten Kriterien und Methoden gibt.

Was muss allgemein für eine naturverträgliche Planung und Errichtung von Windenergieanlagen im Wald beachtet werden? Können Sie relevante Studien und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit diesem Thema benennen und deren Inhalt kurz skizzieren?

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Grundsätzlich ist aus Sicht des KNE eine naturverträgliche Realisierung von Windenergieanlagen auf Waldstandorten möglich, wenn bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb solcher Vorhaben die waldspezifischen Besonderheiten berücksichtigt werden. In der Antwort werden die zu beachtenden Punkte zusammengestellt und die relevanten Studien und deren Inhalte aufgeführt. An geeigneten
Grundsätzlich ist aus Sicht des KNE eine naturverträgliche Realisierung von Windenergieanlagen auf Waldstandorten möglich, wenn bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb solcher Vorhaben die waldspezifischen Besonderheiten berücksichtigt werden. In der Antwort werden die zu beachtenden Punkte zusammengestellt und die relevanten Studien und deren Inhalte aufgeführt. An geeigneten Stellen wird zudem auf noch laufende Forschungen hingewiesen.

Aus wirtschaftlichen Gründen werden Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit Ost-West-Orientierung enger aufgestellt als solche mit Süd-Orientierung. Kann es hier einen Zielkonflikt zwischen effektiver Flächennutzung und verbleibenden ökologischen Funktionen der Flächen geben? Wird das als problematisch erachtet? Wie würde eine naturverträgliche Gestaltung bei diesen Flächen aussehen?

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Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit Ost-West-Orientierung schränken durch die enge Stellung der Module die ökologische Funktion der Fläche ein. Dies führt in der Regel zu einem höheren Ausgleichsbedarf, welcher den Vorteil der Flächeneinsparung durch die enge Stellung obsolet macht.
Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit Ost-West-Orientierung schränken durch die enge Stellung der Module die ökologische Funktion der Fläche ein. Dies führt in der Regel zu einem höheren Ausgleichsbedarf, welcher den Vorteil der Flächeneinsparung durch die enge Stellung obsolet macht.
Kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage an Land versagt werden, weil sie aufgrund artenschutzrechtlicher Belange nur mit umfassenden Abschaltauflagen erteilt werden kann und die geplante Anlage ihr „Betriebsziel“ deshalb nicht erreichen könnte, beziehungsweise ein „wirtschaftlicher Betrieb“ nicht möglich wäre?
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Die Wirtschaftlichkeit oder die Erreichung eines bestimmten „Betriebsziels“ sind keine Genehmigungsvoraussetzungen für eine Genehmigung von Windenergieanlagen an Land. Derlei Erwägungen können damit auch keinen Versagungsgrund darstellen. Die Wirtschaftlichkeit einer Windenergieanlage hängt von zahlreichen Faktoren (Anlagentyp, Einkaufspreis, Finanzierungsmodalitäten, Strompreisen und
Die Wirtschaftlichkeit oder die Erreichung eines bestimmten „Betriebsziels“ sind keine Genehmigungsvoraussetzungen für eine Genehmigung von Windenergieanlagen an Land. Derlei Erwägungen können damit auch keinen Versagungsgrund darstellen. Die Wirtschaftlichkeit einer Windenergieanlage hängt von zahlreichen Faktoren (Anlagentyp, Einkaufspreis, Finanzierungsmodalitäten, Strompreisen und Jahreswetterlagen) und maßgeblich von der Höhe der Einspeisevergütung ab. Es kann daher nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde obliegen, bei komplexen Industrieanlagen wie den Windenergieanlagen zu beurteilen, ob die Anlage wirtschaftlich betrieben werden kann.

Gibt es gesetzgeberische Bedingungen, die die Nutzung von Dachflächen für die Photovoltaik, insbesondere solche von großen Lagerhallen oder Auslieferungszentren, hemmen oder ist das mangelnde Interesse der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer der Grund, warum diese Flächen nicht genutzt werden? Gibt es Überlegungen, hier gesetzgeberisch einzugreifen und eine Nutzung dieser Flächen für Photovoltaik vorzuschreiben?

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Es bestehen in der Tat einige gesetzgeberische Hemmnisse für die Dach-Photovoltaik. Beispielsweise müssen größere Dachanlagen, wie sie auf Lager- und Auslieferungszentren aber auch Baumärkten und großen Einkaufzentren möglich wären, an der Ausschreibung teilnehmen, wenn sie eine EEG-Förderung erhalten möchten. Weitere Auflagen führen dazu, dass die Dachanlagen für Einmalakteure
Es bestehen in der Tat einige gesetzgeberische Hemmnisse für die Dach-Photovoltaik. Beispielsweise müssen größere Dachanlagen, wie sie auf Lager- und Auslieferungszentren aber auch Baumärkten und großen Einkaufzentren möglich wären, an der Ausschreibung teilnehmen, wenn sie eine EEG-Förderung erhalten möchten. Weitere Auflagen führen dazu, dass die Dachanlagen für Einmalakteure bürokratisch sehr aufwendig und finanziell selten attraktiv sind. Zudem sind viele große Gebäude in Leichtbauweise gebaut und können aus statischen Gründen keine Dachanlage tragen. Es gibt aber auch gesetzgeberische Instrumente, um den Ausbau der Dach-Photovoltaik zu forcieren. In Baden-Württemberg, Hamburg, Bremen und Berlin sind Gesetze in der Planung, die eine Solardachpflicht für Neubauten beinhalten. In Marburg wird im Rahmen der Solarstrategie in Bebauungsplänen vermehrt verankert, dass mindestens 30 Prozent der Dachflächen mit Solarmodulen ausgestattet werden müssen.
Inwieweit müssen Wechselhorste besonders geschützter Vogelarten berücksichtigt werden, wenn sie nach der Erteilung einer Genehmigung für eine Windenergieanlage an Land und vor Baubeginn dieser Anlage in unmittelbarer Nähe (unter 500 m) zur geplanten Anlage entdeckt werden? Welche Behörde ist für das weitere Vorgehen zuständig, und käme zu diesem Zeitpunkt auch eine Ausnahme in Betracht?
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Nach der Erteilung einer Genehmigung kann die Genehmigungsbehörde die Genehmigung widerrufen, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt. Ein nachträglich festgestellter Wechselhorst kann ein solcher Widerrufsgrund sein. Wenn die Behörde eine Genehmigung widerruft, wird sie entschädigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde kann nachträglich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anordnen. Diese Maßnahmen
Nach der Erteilung einer Genehmigung kann die Genehmigungsbehörde die Genehmigung widerrufen, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt. Ein nachträglich festgestellter Wechselhorst kann ein solcher Widerrufsgrund sein. Wenn die Behörde eine Genehmigung widerruft, wird sie entschädigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde kann nachträglich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anordnen. Diese Maßnahmen dürfen aber keinem Widerruf gleichkommen; hierfür ist die Immissionsschutzbehörde zuständig. Wenn die entsprechenden Maßnahmen aufgrund einer geringen Distanz zwischen Anlage und Horst nicht erfolgsversprechend sind, kann ein Wechselhorst auch verlegt werden. Für eine solche Maßnahme wäre regelmäßig eine Ausnahme erforderlich, da es ungewiss ist, ob die Maßnahme erfolgreich ist.
Sind Bereiche mit potenziell hoher Wassererosionsgefahr oder regional bedeutsamer Kaltluftentstehung sowie Vorranggebiete für den Arten- und Biotopschutz oder für die Landwirtschaft Gebietskategorien, die auf der Ebene der Regionalplanung einen Ausschluss von Photovoltaik-Freiflächenanlagen rechtfertigen?
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Gebiete, die eine potenziell hohe Wassererosionsgefahr aufweisen, regional bedeutsame Kaltluftentstehungsgebiete sowie noch nicht entwickelte Vorranggebiete für den Arten- und Biotopschutz sind mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen unter bestimmten Bedingungen durchaus vereinbar. So können potenzielle negative Effekte durch entsprechende Vorkehrungen bei Planung und Umsetzung der Anlagen
Gebiete, die eine potenziell hohe Wassererosionsgefahr aufweisen, regional bedeutsame Kaltluftentstehungsgebiete sowie noch nicht entwickelte Vorranggebiete für den Arten- und Biotopschutz sind mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen unter bestimmten Bedingungen durchaus vereinbar. So können potenzielle negative Effekte durch entsprechende Vorkehrungen bei Planung und Umsetzung der Anlagen vermieden werden. Eine PV-Nutzung auf rechtskräftig ausgewiesenen Vorranggebieten für die Landwirtschaft erscheint hingegen nicht vereinbar, wenn die PV-Nutzung mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung einhergeht. Das vorgelegte Planungsbeispiel verfolgt einen „negativplanerischen“ Ansatz – danach werden Flächen anhand von Kriterien ausgeschlossen. Für den Ausbau der Solarenergie könnte es vorteilhafter sein, „positivplanerisch“ vorzugehen und Vorsorge- oder Vorranggebiete für Photovoltaik-Freiflächenanlagen festzusetzen.
Welchen Einfluss haben (höhenbezogene) Anlagendimensionen von Windenergieanlagen (WEA) auf das Kollisionsrisiko von Vögeln? Welche Methoden kommen bei der Bestimmung von Flughöhen zum Einsatz? Welche Erkenntnisse liegen über die Frage vor, welche Vogelarten unter welchen Bedingungen bestimmte Flughöhen präferieren, und kann man auf dieser Basis Kollisionsrisiken für Greif- und Großvögel ausschließen?
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In der Literatur gibt es zu einem möglichen Zusammenhang von Kollisionsrisiko und den Anlagendimensionen von Windenergieanlagen divergierende Hypothesen. Es finden sich sowohl Quellen, die bei höheren Anlagen von steigenden Kollisionsrisiken ausgehen wird, als auch solche, die vom Gegenteil ausgehen. Dies hängt maßgeblich artspezifischen Flughöhen von Vogelarten ab. Daten zu Flughöhen
In der Literatur gibt es zu einem möglichen Zusammenhang von Kollisionsrisiko und den Anlagendimensionen von Windenergieanlagen divergierende Hypothesen. Es finden sich sowohl Quellen, die bei höheren Anlagen von steigenden Kollisionsrisiken ausgehen wird, als auch solche, die vom Gegenteil ausgehen. Dies hängt maßgeblich artspezifischen Flughöhen von Vogelarten ab. Daten zu Flughöhen können einerseits durch Sichtbeobachtungen, andererseits durch Telemetrierung einzelner Individuen gewonnen werden. In der Antwort wird aus mehreren Studien der Kenntnisstand zu (präferierten) Flughöhen und die das Flugverhalten und die Flughöhe beeinflussende Faktoren zusammengetragen. Die Antwort schließt mit einer zusammenfassenden Einschätzung der Frage(n) ab.
Welche Unterschiede bestehen zwischen den sogenannten Windtürmen oder WEA mit vertikaler Rotorachse und heute gängigen großen Windenergieanlagen (WEA) und warum haben sich letztere durchgesetzt? Wie ist der Wissensstand zur Naturverträglichkeit, Vogel- und Fledermausschlag, Schattenwurf, Lärm etc. vertikaler WEA?
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Heutige große Windenergieanlagen (WEA) mit horizontal angeordneter Rotor-Drehachse haben sich durchgesetzt, da sie bislang eine höhere Wirtschaftlichkeit aufwiesen. Die Entwicklung von WEA mit vertikaler Achse wird jedoch weiterhin betrieben. Hinsichtlich der Umweltwirkungen zu Vertikalachsern ist bislang noch vergleichsweise wenig bekannt. Es bestehen Vermutungen, dass die Kollisionsrisiken
Heutige große Windenergieanlagen (WEA) mit horizontal angeordneter Rotor-Drehachse haben sich durchgesetzt, da sie bislang eine höhere Wirtschaftlichkeit aufwiesen. Die Entwicklung von WEA mit vertikaler Achse wird jedoch weiterhin betrieben. Hinsichtlich der Umweltwirkungen zu Vertikalachsern ist bislang noch vergleichsweise wenig bekannt. Es bestehen Vermutungen, dass die Kollisionsrisiken für Vögel und Fledermäuse an vertikalen Windenergieanlagen geringer sein könnten. Dies könnte aber wiederum auch mit deren geringerer Größe zusammenhängen. Es besteht diesbezüglich Forschungsbedarf.
Gibt es aus Natur- und Artenschutzsicht Einwände gegen die Errichtung von Photovoltaikanlagen? Könnten Wasserinsekten von den Modulen angezogen werden? Kann es bei senkrechten Photovoltaikanlagen zu vermehrtem Vogelschlag kommen? Und wie wirken sich PV-Anlagen auf die Lebensräume besonders geschützter Vogelarten, wie z. B. Heidelerche und Ziegenmelker aus?
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Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) bedürfen als bauliche Anlagen einer Baugenehmigung. Im Genehmigungsprozess werden auch die Auswirkungen auf Natur und Landschaft geprüft. Beeinträchtigungen aus Naturschutzsicht hängen von Bauart, Größe, Standort und Sichtbarkeit der Anlagen ab. Umfassende wissenschaftliche Studien zur Attraktionswirkung von Moduloberflächen für bestimmte Arten
Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) bedürfen als bauliche Anlagen einer Baugenehmigung. Im Genehmigungsprozess werden auch die Auswirkungen auf Natur und Landschaft geprüft. Beeinträchtigungen aus Naturschutzsicht hängen von Bauart, Größe, Standort und Sichtbarkeit der Anlagen ab. Umfassende wissenschaftliche Studien zur Attraktionswirkung von Moduloberflächen für bestimmte Arten (Vögel, Insekten) gibt es bislang nicht. Hierzu liegen nur einige Fallbeispiele vor. Besonders gering ist der wissenschaftliche Kenntnisstand zu den Auswirkungen von vertikalen PV-Modulen. Auch in Bezug auf die Habitateignung von PV-FFA für besonders geschützte Vogelarten ist wenig bekannt. Bestimmte Arten reagieren möglicherweise sensibel auf die Errichtung von PV-FFA. Die Beurteilung der Auswirkungen auf die Vogelwelt sollte im Einzelfall erfolgen.
Können Sie eine Auswahl relevanter deutscher Studien zum Thema Windenergie und Biodiversität, insbesondere in Bezug auf Fledermäuse und Avifauna, zusammenstellen?
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Seit dem Beginn der Windenergieentwicklung in Deutschland wurden zahlreiche Studien durchgeführt und veröffentlicht, die sich einerseits mit den Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Fledermaus- und Vogelfauna befassen. Aus den Ergebnissen der Wirkungsforschung wurden in der Regel auch Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen und artenschutzrechtlichen Konflikten
Seit dem Beginn der Windenergieentwicklung in Deutschland wurden zahlreiche Studien durchgeführt und veröffentlicht, die sich einerseits mit den Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Fledermaus- und Vogelfauna befassen. Aus den Ergebnissen der Wirkungsforschung wurden in der Regel auch Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen und artenschutzrechtlichen Konflikten sowie zu Ausgleichsmaßnahmen abgeleitet. Die Antwort enthält eine Auswahl und Einordnung der relevanten Studien zu den genannten Aspekten. Bei den Vögeln wird ein Fokus auf den Rotmilan gelegt. Zudem wird auf derzeit laufende Forschungen hingewiesen.
Ist der Kranich windenergiesensibel? Wie ist der aktuelle Wissensstand zur Störungsempfindlichkeit und Kollisionsgefährdung durch Windenergieanlagen und welche Schutzmaßnahmen sind gegebenenfalls notwendig und geeignet?
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Im Rahmen der Fortschreibung von artenschutzrechtlichen Leitfäden und Erlassen in den Bundesländern besteht die Möglichkeit, auch Festlegungen zur Planungs- und Windenergierelevanz von potenziell kollisionsgefährdeten Vogelarten zu aktualisieren. Die Antwort stellt den aktuellen Stand des Wissens zur Störungsempfindlichkeit und Kollisionsgefährdung des Kranichs dar und beantwortet die
Im Rahmen der Fortschreibung von artenschutzrechtlichen Leitfäden und Erlassen in den Bundesländern besteht die Möglichkeit, auch Festlegungen zur Planungs- und Windenergierelevanz von potenziell kollisionsgefährdeten Vogelarten zu aktualisieren. Die Antwort stellt den aktuellen Stand des Wissens zur Störungsempfindlichkeit und Kollisionsgefährdung des Kranichs dar und beantwortet die Frage, bei welchen Konstellationen welche Schutzmaßnahmen erforderlich und geeignet sind.
Gibt es Untersuchungen zu Konflikten von Flugwindenergieanlagen (z. B. Energiedrachen) mit Naturschutzbelangen (z. B. Greifvögeln) und Flugverkehr sowie zu deren Wirtschaftlichkeit und Flächenverbrauch? Werden solche Anlagen schon betrieben bzw. existieren diesbezüglich Planungen?  
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Flugwindenergieanlagen können Luftschichten mit höheren und stabileren Windgeschwindigkeiten zur Stromgewinnung nutzbar machen. Es existiert eine Vielzahl von Prototypen, deren Leistung und Flächenbedarf sich erheblich unterscheiden. Erfahrungen zu Machbarkeit und Potenzialen der Nutzung von Höhenwindenergie konnten bislang nur mit Demonstrationsprojekten gemacht werden, Erkenntnisse aus
Flugwindenergieanlagen können Luftschichten mit höheren und stabileren Windgeschwindigkeiten zur Stromgewinnung nutzbar machen. Es existiert eine Vielzahl von Prototypen, deren Leistung und Flächenbedarf sich erheblich unterscheiden. Erfahrungen zu Machbarkeit und Potenzialen der Nutzung von Höhenwindenergie konnten bislang nur mit Demonstrationsprojekten gemacht werden, Erkenntnisse aus kommerziellem Betrieb fehlen noch. Studien zu naturschutzbezogenen Auswirkungen von Flugwindenergieanlagen (Fluggeräte, Seile usw.) liegen nicht vor. Die Kenntnisse zu Auswirkungen konventioneller Windenergieanlagen und Stromfreileitungen auf Natur- und Umwelt (z. B. Vögel und Fledermäuse) können daher nicht in Form von Analogieschlüssen übertragen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fördert das Forschungsvorhaben „SkyPower100“, in dem unter anderem die Umweltwirkungen von Flugwindenergieanlagen im Dauerbetrieb untersucht werden.
Welche Behörde kontrolliert die Abschaltauflagen, wenn Genehmigungen zum Betrieb von Windenergieanlagen erteilt und genutzt werden? Besteht eine Kontrollpflicht seitens der Behörde? Gibt es hierzu bestimmte Vorgaben bzw. Toleranzschwellen bei Abweichungen von den Auflagen? Welche Behörde wird tätig, wenn gegen Auflagen verstoßen wird, und wie ist ein solcher Verstoß rechtlich zu bewerten?
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Die Naturschutzbehörde ist verpflichtet, die Einhaltung von Abschaltauflagen zu kontrollieren. Im Falle eines Verstoßes kann sie dies der Immissionsschutzbehörde melden, die wiederum zuständig für etwaige Zwangsmaßnahmen ist. Brandenburg hat die Form der Kontrolle durch die Anwendung einer bestimmten Software festgelegt. Diese spezielle Software berücksichtig auch Toleranzen. Stellt die
Die Naturschutzbehörde ist verpflichtet, die Einhaltung von Abschaltauflagen zu kontrollieren. Im Falle eines Verstoßes kann sie dies der Immissionsschutzbehörde melden, die wiederum zuständig für etwaige Zwangsmaßnahmen ist. Brandenburg hat die Form der Kontrolle durch die Anwendung einer bestimmten Software festgelegt. Diese spezielle Software berücksichtig auch Toleranzen. Stellt die Naturschutzbehörde im Rahmen ihrer Kontrollpflicht Verstöße gegen naturschutzrechtliche Auflagen fest, kann sie die Genehmigungsbehörde um ein Einschreiten bitten. Die Genehmigungsbehörde kann unterschiedliche Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Auflagen sicherzustellen. Verstöße gegen Abschaltauflagen stellen, soweit sie schuldhaft erfolgen, Ordnungswidrigkeiten dar und sind bußgeldbewährt. Werden die Auflagen vorsätzlich nicht beachtet, kann dies sogar einen Straftatbestand erfüllen.
Wie groß ist der Effekt auf die Erfassung der Fledermausaktivität und somit auf die Abschaltzeiten zum Fledermausschutz, wenn das Ultraschallmikrofon für das Gondelmonitoring in einer Vertiefung angebracht ist?
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Wenn das Ultraschallmikrofon in einer Vertiefung angebracht ist, kann es zu Abschattungseffekten kommen. Die gemessene Fledermausaktivität könnte dadurch geringer sein als bei einem bodengleichen Einbau im Gondelgehäuse. Dies hätte auch Auswirkungen auf die Abschaltungen zum Fledermausschutz. Eine Abschätzung des Effektes ist jedoch schwierig. Gegebenenfalls kann die Einbauposition des
Wenn das Ultraschallmikrofon in einer Vertiefung angebracht ist, kann es zu Abschattungseffekten kommen. Die gemessene Fledermausaktivität könnte dadurch geringer sein als bei einem bodengleichen Einbau im Gondelgehäuse. Dies hätte auch Auswirkungen auf die Abschaltungen zum Fledermausschutz. Eine Abschätzung des Effektes ist jedoch schwierig. Gegebenenfalls kann die Einbauposition des Mikrofons optimiert werden, sodass die Effekte weitestgehend reduziert werden.
Immer wieder wird in den Medien von unterschiedlich großen Zahlen durch Windenergieanlagen getöteter Vögel und Fledermäuse berichtet. Wie ist der tatsächliche Wissensstand zu Schlagopferzahlen, welche Erhebungsmethoden gibt es und wie aussagekräftig sind die Zahlen?
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Auch wenn immer wieder Zahlen zu an deutschen Windenergieanlagen (WEA) getöteten Vögeln und Fledermäusen genannt werden – Wie viele Vögel und Fledermäuse tatsächlich mit den Anlagen kollidieren, kann gegenwärtig nicht abschließend gesagt werden. Dazu fehlen bundesweit repräsentative Untersuchungen. Verfügbare Untersuchungsmethoden und Daten weisen Grenzen auf, die es zu
Auch wenn immer wieder Zahlen zu an deutschen Windenergieanlagen (WEA) getöteten Vögeln und Fledermäusen genannt werden – Wie viele Vögel und Fledermäuse tatsächlich mit den Anlagen kollidieren, kann gegenwärtig nicht abschließend gesagt werden. Dazu fehlen bundesweit repräsentative Untersuchungen. Verfügbare Untersuchungsmethoden und Daten weisen Grenzen auf, die es zu berücksichtigen gilt. Zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen wurden und werden bei WEA-Genehmigungen zudem zunehmend Schutzmaßnahmen vorgesehen. Hochrechnungen von Kollisionsopferzahlen sind daher mit Unsicherheiten behaftet und stellen insbesondere großräumig nur grobe Größenordnungen dar. Beim Vergleich von Kollisionsopferzahlen unterschiedlicher Nutzungen muss beachtet werden, dass hier unterschiedliche Gefährdungsfaktoren vorliegen und zum Teil unterschiedliche Artengruppen betroffen sind. Bei der allgemeinen Bewertung solcher Zahlen sollten zudem artspezifische Populationsgrößen und Reproduktionsraten berücksichtigt werden.
Nach der EEG-Novelle 2017 erlöschen die Zuschläge für Windenergieanlagen an Land für die ersten Ausschreibungen 2019 bereits nach 24 Monaten. Inwieweit wirkt sich die verkürzte Frist auf die Umsetzbarkeit von CEF-Maßnahmen für die Haselmaus aus? Kann bei zu langen Entwicklungszeiten von CEF-Maßnahmen auf die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG zurückgegriffen werden?
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Maßnahmen zum vorgezogenen Ausgleich (CEF-Maßnahmen) für die Lebensstätten der Haselmaus müssen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksam sein. Nach herrschender Fachmeinung benötigen CEF-Maßnahmen, die Pflanzungen für die vorgezogene Herstellung oder Vernetzung von Haselmaus-Habitaten vorsehen, in der Regel eine Entwicklungszeit von mindestens
Maßnahmen zum vorgezogenen Ausgleich (CEF-Maßnahmen) für die Lebensstätten der Haselmaus müssen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksam sein. Nach herrschender Fachmeinung benötigen CEF-Maßnahmen, die Pflanzungen für die vorgezogene Herstellung oder Vernetzung von Haselmaus-Habitaten vorsehen, in der Regel eine Entwicklungszeit von mindestens zwei Vegetationsperioden. Erst danach kann mit der Umsiedlung von Haselmäusen beziehungsweise mit bauvorbereitenden Arbeiten (z. B. Rodung) begonnen werden. Daran schließt sich noch die Errichtung der Anlagen an. Zusammengenommen kann dies zu Problemen führen, das Vorhaben innerhalb der EEG-Fristen zu realisieren. Im Einzelfall können CEF-Maßnahmen so optimiert werden, dass ein vorgezogener Ausgleich auch bereits vor Ablauf von zwei Jahren erreicht ist. Zur Absicherung von Prognoseunsicherheiten über die geforderte Wirksamkeit kommt eine vorsorgliche Ausnahmeerteilung in Frage. In der Praxis scheinen die Behörden davon jedoch (noch) keinen Gebrauch zu machen.
Wann liegt ein „Trudelbetrieb“ von Windenergieanlagen vor und bei welchen Blattspitzengeschwindigkeiten geht davon kein  signifikant erhöhtes Tötungsrisiko aus?
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Trudelbetrieb definiert das OVG-Lüneburg in seinem Beschluss vom 29.04.2019 - 12 ME 188/18 als „mit aus dem Wind gedrehten Rotorblättern und aktivierter Windnachführung der Rotorgondel“. (s. o. Rn. 20) Im Vergleich zur Schmierfahrt ist der Trudelbetrieb kein „Betrieb“ im Sinne des BImSchG. Die Entscheidung gibt unter Bezugnahme auf die strittigen Fälle Anhaltspunkte dafür, unter
Trudelbetrieb definiert das OVG-Lüneburg in seinem Beschluss vom 29.04.2019 - 12 ME 188/18 als „mit aus dem Wind gedrehten Rotorblättern und aktivierter Windnachführung der Rotorgondel“. (s. o. Rn. 20) Im Vergleich zur Schmierfahrt ist der Trudelbetrieb kein „Betrieb“ im Sinne des BImSchG. Die Entscheidung gibt unter Bezugnahme auf die strittigen Fälle Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen von einem solchen Trudelbetrieb mit entsprechend niedriger Drehzahl kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko mehr ausgeht. Folgt man der Argumentation des OVG Lüneburg, wäre es zur Unterschreitung der Signifikanzschwelle nicht grundsätzlich erforderlich, den Rotorstillstand zu erreichen. Die Verlangsamung bis zum Trudelbetrieb (z. B. weniger als zwei Drehungen pro Minute) könnte ausreichen, um das Kollisionsrisiko für Fledermäuse und Vögel wirksam zu senken.
Kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung versagt werden, wenn sie zum Schutz von besonders geschützten Arten mit eklatant hohen Auflagen zur Abschaltung belegt werden müsste, und deswegen nach behördlicher Einschätzung eine Windenergieanlage nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnte?
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Wirtschaftliche Erwägungen spielen bei der behördlichen Genehmigungsentscheidung grundsätzlich keine Rolle, da die Wirtschaftlichkeit keine Voraussetzung der Genehmigung ist. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Ob er diese Genehmigung auf wirtschaftlich sinnvolle Art nutzen
Wirtschaftliche Erwägungen spielen bei der behördlichen Genehmigungsentscheidung grundsätzlich keine Rolle, da die Wirtschaftlichkeit keine Voraussetzung der Genehmigung ist. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Ob er diese Genehmigung auf wirtschaftlich sinnvolle Art nutzen kann, unterliegt seinem eigenen Risiko. Nur bei offensichtlich missbräuchlicher Inanspruchnahme behördlicher Verfahrenswege kann eine Genehmigung verweigert werden.
Welche Handlungsspielräume bestehen für die Kommunen nach Abschluss der Regionalplanung bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergie?    
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Grundsätzlich besteht gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Pflicht der Kommunen, ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Eine Feinsteuerung bleibt im Anpassungsprozess allerdings möglich. Zum Teil wird diese Feinsteuerung durch den Regionalplan an die Kommunen ausdrücklich delegiert. Zum Teil ergeben sich die Spielräume aus dem Umfang der raumordnungsrechtlichen
Grundsätzlich besteht gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Pflicht der Kommunen, ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Eine Feinsteuerung bleibt im Anpassungsprozess allerdings möglich. Zum Teil wird diese Feinsteuerung durch den Regionalplan an die Kommunen ausdrücklich delegiert. Zum Teil ergeben sich die Spielräume aus dem Umfang der raumordnungsrechtlichen Festlegungen.
Gibt es Kenntnisse zu negativen Auswirkungen von Infraschall auf Fledermäuse beziehungsweise Fledermausquartiere?
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Nein, nach aktueller Einschätzung von Fledermausexperten ist nicht davon auszugehen, dass von Windenergieanlagen emitierter Infraschall zu Beeinträchtigungen von Fledermäusen oder Fledermausquartieren führt. Wissenschaftlich erforscht ist dies allerdings noch nicht.
Nein, nach aktueller Einschätzung von Fledermausexperten ist nicht davon auszugehen, dass von Windenergieanlagen emitierter Infraschall zu Beeinträchtigungen von Fledermäusen oder Fledermausquartieren führt. Wissenschaftlich erforscht ist dies allerdings noch nicht.
Welche Fledermausarten zählen zu den bodennah fliegenden Arten und welche Erkenntnisse zum Kollisionsrisiko dieser Arten gibt es? Gibt es bereits Gerichtsurteile, die eine Pflicht begründen, bodennah fliegende Arten im Hinblick auf Kollisionen mit Windenergieanlagen zu berücksichtigen?
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Die meisten Fledermausarten, die in Deutschland vorkommen, fliegen überwiegend strukturgebunden, dass heißt, sie orientieren sich im Flug an Landschafts- und Vegetationsstrukturen und fliegen in gewissem Abstand dazu und somit selten in Höhe der Rotoren aktuell üblicher Windenergieanlagen. Dies zeigen auch aktuelle Studien zur Höhenaktivität und langjährige Zahlen von Fledermaus-Fundopfern
Die meisten Fledermausarten, die in Deutschland vorkommen, fliegen überwiegend strukturgebunden, dass heißt, sie orientieren sich im Flug an Landschafts- und Vegetationsstrukturen und fliegen in gewissem Abstand dazu und somit selten in Höhe der Rotoren aktuell üblicher Windenergieanlagen. Dies zeigen auch aktuelle Studien zur Höhenaktivität und langjährige Zahlen von Fledermaus-Fundopfern an Windenergieanlagen. Vor diesem Hintergrund wird das Kollisionsrisiko für die meisten der strukturgebundenen Arten momentan als gering eingeschätzt.
Wie kommt das Vorsorgeprinzip bei der Beurteilung des signifikant erhöhten Tötungsrisikos zur Anwendung? Ist es z. B. bei Unsicherheiten bezüglich des Sachverhaltes möglich, vorsorglich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko anzunehmen?
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Das Vorsorgeprinzip findet im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung und der Beurteilung, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt, an mehreren Punkten Berücksichtigung. So beinhaltet die Einordnung planungsrelevanter Arten als „WEA-sensible Arten" vorsorgliche Annahmen über deren Schlaggefährdung. Mindestabstands- und Prüfradien sollen Tötungsrisiken vermindern und dienen
Das Vorsorgeprinzip findet im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung und der Beurteilung, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt, an mehreren Punkten Berücksichtigung. So beinhaltet die Einordnung planungsrelevanter Arten als „WEA-sensible Arten" vorsorgliche Annahmen über deren Schlaggefährdung. Mindestabstands- und Prüfradien sollen Tötungsrisiken vermindern und dienen der vorsorglichen Minderung von Kollisionsrisiken. Sofern kein gesichertes Wissen (etwa über das Vorkommen von bestimmten Arten) oder Prognoseunsicherheiten (über die Wirksamkeit von Vermeidungs- bzw. Schutzmaßnahmen) besteht, können Worst-Case-Annahmen getroffen werden. Diese haben in der Regel ebenfalls vorsorgenden Charakter. Somit kommen an mehreren Stellen des Prüf- und Entscheidungsprozesses der Vorsorge dienende Annahmen um Tragen. Es ist allerdings nicht möglich, vorsorglich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko anzunehmen, ohne dass diese einzelnen Prüfschritte durchlaufen wurden. Die Beurteilung des signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bildet den Abschluss der - auf einer Reihe von vorsorglichen Annahmen beruhenden – Prüfschritte.
Darf eine Behörde die Koordinaten zu Horststandorten, die einem artenschutzrechtlichen Gutachten eines Antragstellers im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu entnehmen sind, nach dem Umweltinformationsgesetz herausgeben?
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Es kommt maßgeblich darauf an, ob die Koordinaten von Horststandorten als Daten urheberrechtlichen Schutz genießen. Gelangt man zu dem Schluss, dass diese Daten urheberrechtlich geschützt sind, können die Daten trotzdem herausgegeben werden, wenn dem Antrag auf Herausgabe der Information ein öffentliches Interesse zugrunde liegt und dieses die Geheimhaltungsinteressen des Rechteinhabers
Es kommt maßgeblich darauf an, ob die Koordinaten von Horststandorten als Daten urheberrechtlichen Schutz genießen. Gelangt man zu dem Schluss, dass diese Daten urheberrechtlich geschützt sind, können die Daten trotzdem herausgegeben werden, wenn dem Antrag auf Herausgabe der Information ein öffentliches Interesse zugrunde liegt und dieses die Geheimhaltungsinteressen des Rechteinhabers überwiegt. Hier muss die zuständige Behörde eine Abwägung vornehmen.
Gibt es spezifische Vorgaben oder Empfehlungen zum Untersuchungsumfang für den Umweltbericht mit Artenschutz-Fachbeitrag für PV-Freiflächenanlagen auf Deponien oder auf Konversions- und Altlastenflächen?
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Spezifische Vorgaben zum Untersuchungsumfang für den Umweltbericht bzw. konkret zu faunistischen Erfassungen bei der Planung von Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen (PV-FFA) auf Deponien bzw. Konversionsflächen sind uns nicht bekannt. In Abhängigkeit von den standörtlichen Gegebenheiten können jedoch möglicherweise Leitfäden zu anderen Vorhabensarten eine Hilfestellung bieten.
Spezifische Vorgaben zum Untersuchungsumfang für den Umweltbericht bzw. konkret zu faunistischen Erfassungen bei der Planung von Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen (PV-FFA) auf Deponien bzw. Konversionsflächen sind uns nicht bekannt. In Abhängigkeit von den standörtlichen Gegebenheiten können jedoch möglicherweise Leitfäden zu anderen Vorhabensarten eine Hilfestellung bieten.
Ist es möglich, für erforderliche FCS-Maßnahmen im Rahmen von Windenergievorhaben in Baden-Württemberg auf Maßnahmen aus dem Ökokonto zurückzugreifen? Konkret geht es um Altholzinseln im Wald, die zunächst als Ökokonto-Maßnahmen in das landesweite Ökokonto eingebucht werden sollen.
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Wenn die geplanten bzw. geschaffenen Altholzinseln aus fachlicher Sicht sowohl den Anforderungen an die artspezifischen FCS-Maßnahmen im konkreten Vorhabenfall sowie denen des Ökokontos genügen, sollte einer Anrechenbarkeit als Ökokonto-Maßnahme bzw. einer Abbuchung als FCS-Maßnahme dem Grunde nach nichts entgegenstehen. Eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit der
Wenn die geplanten bzw. geschaffenen Altholzinseln aus fachlicher Sicht sowohl den Anforderungen an die artspezifischen FCS-Maßnahmen im konkreten Vorhabenfall sowie denen des Ökokontos genügen, sollte einer Anrechenbarkeit als Ökokonto-Maßnahme bzw. einer Abbuchung als FCS-Maßnahme dem Grunde nach nichts entgegenstehen. Eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Genehmigungsbehörde ist jedoch ratsam, um die geplante Vorgehensweise abzustimmen.
Gibt es bereits Bestimmungen für den umweltgerechten Rückbau von Windenergieanlagen bezüglich des Bodens bzw. des Bodenschutzes?
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Beim Rückbau von WEA – genauso wie für deren Errichtung – gelten die einschlägigen Bestimmungen der Bodenschutzgesetze des Bundes und der Länder. Darüber hinaus sind diverse bodenschutzrelevante DIN-Vorschriften im Rahmen der Vergabe und Durchführung der (Rück-)Bauleistungen anzuwenden. Durch Behörden können Rückbau- und Entsorgungskonzepte angeordnet werden und deren Einhaltung
Beim Rückbau von WEA – genauso wie für deren Errichtung – gelten die einschlägigen Bestimmungen der Bodenschutzgesetze des Bundes und der Länder. Darüber hinaus sind diverse bodenschutzrelevante DIN-Vorschriften im Rahmen der Vergabe und Durchführung der (Rück-)Bauleistungen anzuwenden. Durch Behörden können Rückbau- und Entsorgungskonzepte angeordnet werden und deren Einhaltung überwacht werden. Rückbauspezifische Bestimmungen zum Bodenschutz gibt es derzeit nicht, allerdings eine Reihe von allgemeinen Leitfäden zum Bodenschutz – auch einen im Kontext mit der Errichtung von Windenergieanlagen.
Ist ein Totfundmonitoring an Kleinwindenergieanlagen nach Inbetriebnahme sinnvoll und wenn ja, welche Mindestanforderungen müssten hier gestellt werden? Wenn nein, welche Alternativen wären denkbar?
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Totfundsuchen sind voraussetzungsvoll und aufwendig, wenn daraus hinreichend verlässliche Hochrechnungen zu Kollisionsopferzahlen bzw. entsprechende Einschätzungen zum Tötungsrisiko für Vögel und Fledermäuse abgeleitet werden sollen. Eine mögliche Alternative zu Totfundsuchen an Kleinwindenenergieanlagen wären für Fledermäuse akustische Dauererfassungen zur Bestimmung der
Totfundsuchen sind voraussetzungsvoll und aufwendig, wenn daraus hinreichend verlässliche Hochrechnungen zu Kollisionsopferzahlen bzw. entsprechende Einschätzungen zum Tötungsrisiko für Vögel und Fledermäuse abgeleitet werden sollen. Eine mögliche Alternative zu Totfundsuchen an Kleinwindenenergieanlagen wären für Fledermäuse akustische Dauererfassungen zur Bestimmung der Fledermausaktivität, ggf. auch visuelle Dauererfassungen mit Wärmebildkameras.
Inwieweit sind Genehmigungsbehörden in Ausübung ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative durch die Vorgaben länderspezifischer Leitfäden und Erlasse gebunden?
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Sofern interne Verwaltungsvorschriften in Form behördenverbindlicher Leitfäden oder Erlasse durch höhere Verwaltungsbehörden vorliegen, ist der im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative bestehende Beurteilungsspielraum der untergeordneten Behörde eingeschränkt. Letztere können von den darin formulierten Vorgaben nur im Einzelfall und mit fachlich substanzieller
Sofern interne Verwaltungsvorschriften in Form behördenverbindlicher Leitfäden oder Erlasse durch höhere Verwaltungsbehörden vorliegen, ist der im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative bestehende Beurteilungsspielraum der untergeordneten Behörde eingeschränkt. Letztere können von den darin formulierten Vorgaben nur im Einzelfall und mit fachlich substanzieller Begründung abweichen. Darüber hinaus gibt es sogar erste gerichtliche Entscheidungen, dass auch unverbindliche Handreichungen der Länder eine hohe faktische Verbindlichkeit haben können.
Ist aus fachlicher Sicht vertretbar, Ablenkflächen für den Rotmilan zur Vermeidung von Tötungsrisiken durch Windenergieanlagen ohne zusätzliche Flächen auch für betroffene Schwarzmilane „anzurechnen“? In Mecklenburg-Vorpommern sind multifunktionale Maßnahmen für mehrere Arten möglich, wenn diese „ökologisch unterschiedlich“ sind.
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Hinsichtlich der Nahrung und des Nahrungserwerbs bestehen weitgehende Ähnlichkeiten zwischen Rot- und Schwarzmilan. Beide Arten gelten in Bezug auf die Nahrungsquellen als vielseitig und anpassungsfähig. Die Nahrungszusammensetzung hängt stark von der jeweiligen Nahrungsverfügbarkeit ab. Da Ablenkmaßnahmen ein für beide Arten gleichermaßen attraktives Nahrungsangebot verfügbar machen,
Hinsichtlich der Nahrung und des Nahrungserwerbs bestehen weitgehende Ähnlichkeiten zwischen Rot- und Schwarzmilan. Beide Arten gelten in Bezug auf die Nahrungsquellen als vielseitig und anpassungsfähig. Die Nahrungszusammensetzung hängt stark von der jeweiligen Nahrungsverfügbarkeit ab. Da Ablenkmaßnahmen ein für beide Arten gleichermaßen attraktives Nahrungsangebot verfügbar machen, dürfte eine Anrechenbarkeit ein und derselben Ablenkfläche für Brutpaare beider Arten nicht möglich sein.
Wie ist der Kenntnisstand zu Auswirkungen von Kleinwindenergieanlagen in Bezug auf Vögel und Fledermäuse? Welche rechtlichen und fachlichen Vorgaben gibt es diesbezüglich und welche faunistischen Untersuchungen können vor diesem Hintergrund von Seiten der Behörden gefordert werden?    
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Die Auswirkungen von Kleinwindenergieanlagen (KWEA) auf Vögel und Fledermäuse sind bislang weitestgehend unbekannt. Eine Gefährdung kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Nur aus einzelnen Bundesländern sind KWEA-spezifische Handreichungen bekannt. Diese sind jedoch in Bezug auf faunistische Erfassungen eher unkonkret. Vögel werden darin zum Teil gänzlich ausgeklammert. Insbesondere vor
Die Auswirkungen von Kleinwindenergieanlagen (KWEA) auf Vögel und Fledermäuse sind bislang weitestgehend unbekannt. Eine Gefährdung kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Nur aus einzelnen Bundesländern sind KWEA-spezifische Handreichungen bekannt. Diese sind jedoch in Bezug auf faunistische Erfassungen eher unkonkret. Vögel werden darin zum Teil gänzlich ausgeklammert. Insbesondere vor dem Hintergrund des ungesicherten Wissensstandes sind Genehmigungsbehörden berechtigt, einzelfallspezifisch selbst Vorgaben zu faunistischen Erhebungen zu formulieren bzw. auch von „Standard-Erfassungen“ in Leitfäden abzuweichen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass recht umfangreiche Erfassungen gefordert werden. Das KNE hat jedoch keine umfassenden Kenntnisse über die bundesweite tatsächliche Praxis. Es ist zu hoffen, dass kürzlich abgeschlossene Forschungen zu vertieften Kenntnissen führen und daraus Empfehlungen für praktikable und zugleich dem Artenschutz gerecht werdende Erfassungen abgeleitet werden können.
Können (Hochspannungs-)Freileitungen und Windenergieanlagen Auswirkungen auf das lokale Wetter- und Niederschlagsgeschehen haben, so zum Beispiel als Wetterscheide fungieren? Welche Erkenntnisse gibt es zu den klimatischen Auswirkungen von Windenergieanlagen bzw. Windparks?  
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Es gibt nach unserem Kenntnisstand keine wissenschaftlich erwiesenen Effekte von Hochspannungsfreileitungen und Windenergieanlagen auf das lokale, regionale oder großräumige Niederschlags- bzw. Wettergeschehen. Auch als Wetterscheide können sie nicht fungieren. Windenergieanlagen – insbesondere große Windparks – können gewisse Auswirkungen auf das Mikroklima haben, so zum Beispiel auf
Es gibt nach unserem Kenntnisstand keine wissenschaftlich erwiesenen Effekte von Hochspannungsfreileitungen und Windenergieanlagen auf das lokale, regionale oder großräumige Niederschlags- bzw. Wettergeschehen. Auch als Wetterscheide können sie nicht fungieren. Windenergieanlagen – insbesondere große Windparks – können gewisse Auswirkungen auf das Mikroklima haben, so zum Beispiel auf Temperaturen und Feuchtigkeit von Luft und Boden sowie auf Luftströmungen und Windgeschwindigkeiten. Die Auswirkungen sind messbar, dürten aber allesamt außerhalb des menschlichen Wahrnehmungsbereichs liegen.
Welchen Kenntnisstand gibt es zu den Auswirkungen der Windenergie auf Vogelbestände?
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Die Auswirkungen von Windenergieanlagen (WEA) auf Vogelbestände sind bisher nicht umfassend fachwissenschaftlich untersucht. Insbesondere die Frage, wie viele Vögel mit WEA kollidieren und wie sich das auf die Bestandsentwicklung auswirkt, kann daher nach wie vor nicht sicher beantwortet werden. Untersuchungen, um dies zu ermitteln, sind insgesamt sehr aufwendig und beinhalten überdies
Die Auswirkungen von Windenergieanlagen (WEA) auf Vogelbestände sind bisher nicht umfassend fachwissenschaftlich untersucht. Insbesondere die Frage, wie viele Vögel mit WEA kollidieren und wie sich das auf die Bestandsentwicklung auswirkt, kann daher nach wie vor nicht sicher beantwortet werden. Untersuchungen, um dies zu ermitteln, sind insgesamt sehr aufwendig und beinhalten überdies Unsicherheiten.
Hat die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes von 2017 – insbesondere im Hinblick auf erneuerbare Energien als öffentlicher Belang – Auswirkung auf die Häufigkeit erteilter Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG für Windenergievorhaben?
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Die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes von 2017 führte faktisch nicht zu einer Änderung der Ausnahmevoraussetzungen. Nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG kann eine Ausnahme nur erteilt werden, wenn unter anderem „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ vorliegen. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien ein wichtiger
Die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes von 2017 führte faktisch nicht zu einer Änderung der Ausnahmevoraussetzungen. Nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG kann eine Ausnahme nur erteilt werden, wenn unter anderem „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ vorliegen. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien ein wichtiger Belang sein kann. Damit ist aber noch keine Vorentscheidung getroffen. Vielmehr ist, wie auch aus der Begründung hervorgeht, das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses weiterhin im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Bei der Prüfung liegt es für die Genehmigungsbehörden nahe, sich an gesetzlichen, politischen und planerischen Zielen des Bundes sowie auf Länderebene zu orientieren. Eine „Erleichterung“ der Ausnahmeerteilung ergibt sich nicht. Dies spiegelt sich auch in exemplarischen Informationen zur Praxis der Ausnahmeerteilungen in den Ländern wider.
Wie ist eine Deaktivierung von Greifvogelhorsten zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos im Zusammenhang mit der Planung von Windkonzentrationszonen aus fachlicher und rechtlicher Sicht einzuschätzen? Würde durch eine Deaktivierung nicht wiederum gegen geltendes Artenschutzrecht verstoßen?
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Die Frage ist fachlich und rechtlich komplex. Aufgrund unterschiedlicher „Lesarten“ der Maßnahme bedarf es einer vertieften juristischen Betrachtung. Zudem erschwert eine Reihe von Prognoseunsicherheiten die Einschätzung, ob die Maßnahme grundsätzlich geeignet und im Einzelfall auch wirksam ist. In der Antwort des KNE werden die fachlichen und rechtlichen Aspekte im Einzelnen
Die Frage ist fachlich und rechtlich komplex. Aufgrund unterschiedlicher „Lesarten“ der Maßnahme bedarf es einer vertieften juristischen Betrachtung. Zudem erschwert eine Reihe von Prognoseunsicherheiten die Einschätzung, ob die Maßnahme grundsätzlich geeignet und im Einzelfall auch wirksam ist. In der Antwort des KNE werden die fachlichen und rechtlichen Aspekte im Einzelnen diskutiert. Zusammenfassend kommt das KNE zu der Einschätzung, dass die Handhabung dieses Maßnahmentyps rechtlich wie fachlich voraussetzungsvoll und zudem mit Unsicherheiten behaftet ist. Der mit der Maßnahme verbundene beträchtliche Erfassungs-, Prüf- und Monitoring-Aufwand dürfte nur im Einzelfall zu rechtfertigen sein.
Wann ist ein Horst eine schützenswerte Fortpflanzungsstätte nach BNatSchG?    
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Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Horst fällt als Lokalität, die zur Reproduktion genutzt wird, unter den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Gellermann in: Landmann und Rohmer (2017), § 44, Rn. 15).
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Horst fällt als Lokalität, die zur Reproduktion genutzt wird, unter den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Gellermann in: Landmann und Rohmer (2017), § 44, Rn. 15).
Sind solare Freiflächenanlagen dazu geeignet, um die Mastfußflächen von Windenergieanlagen für Greifvögel unattraktiv zu gestalten und so das Kollisionsrisiko zu senken?  
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Sowohl für Windenergieanlagen als auch für solare Freiflächenanlagen (solare FFA) als bauliche Anlagen gelten bauordnungsrechtliche Abstandsbestimmungen, die eine Realisierung von solaren FFA auf direkt an den Mastfuß von WEA angrenzenden Flächen unmöglich machen. Zudem bestehen naturschutzfachliche Zielkonflikte, weshalb eine Überstellung der Mastfußumgebung mit solaren FFA auch aus
Sowohl für Windenergieanlagen als auch für solare Freiflächenanlagen (solare FFA) als bauliche Anlagen gelten bauordnungsrechtliche Abstandsbestimmungen, die eine Realisierung von solaren FFA auf direkt an den Mastfuß von WEA angrenzenden Flächen unmöglich machen. Zudem bestehen naturschutzfachliche Zielkonflikte, weshalb eine Überstellung der Mastfußumgebung mit solaren FFA auch aus fachlicher Sicht nicht als geeignete Maßnahme zur Attraktivitätssenkung für Greifvögel angesehen werden kann.
Können auf Ebene des Regionalplans während der Abwägungs-Phase - also wenn bereits alle Stellungnahmen vorliegen - die Planungskriterien noch einmal geändert werden, ohne dass eine weitere „Beteiligungs-Runde“ durchgeführt wird – zum Beispiel bei einer Abstufung von Schutzgebieten von einen „harten“ zu einem „weichen“ Tabukritierium?  
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Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist seit 2017 in § 9 des Bundesraumordnungsgesetzes (ROG) geregelt. Dieser regelt in Absatz 2 das Vorgehen, wenn ein Planentwurf geändert wird. Hiernach muss bei einer Planänderung erneut ausgelegt werden, wenn Belange erstmalig oder stärker berührt werden. Dies kann auch durch die Änderung von Planungskriterien bedingt sein.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist seit 2017 in § 9 des Bundesraumordnungsgesetzes (ROG) geregelt. Dieser regelt in Absatz 2 das Vorgehen, wenn ein Planentwurf geändert wird. Hiernach muss bei einer Planänderung erneut ausgelegt werden, wenn Belange erstmalig oder stärker berührt werden. Dies kann auch durch die Änderung von Planungskriterien bedingt sein.
Welche Daten gibt es in den Bundesländern hinsichtlich der Kontrolle und Einhaltung von Nebenbestimmungen bei Windenergie-Verfahren?  
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Offizielle und empirisch belastbare Daten über Art und Umfang von behördlicher Artenschutz-Auflagen sowie zu deren Kontrolle, Einhaltung und Wirksamkeit sind aus den Bundesländern nicht bekannt. Sie werden von den Behörden nicht systematisch erfasst, dokumentiert und veröffentlicht.
Offizielle und empirisch belastbare Daten über Art und Umfang von behördlicher Artenschutz-Auflagen sowie zu deren Kontrolle, Einhaltung und Wirksamkeit sind aus den Bundesländern nicht bekannt. Sie werden von den Behörden nicht systematisch erfasst, dokumentiert und veröffentlicht.
Der Entwurf eines Bebauungsplans beinhaltet, dass PV- und Solarthermieanlagen nicht errichtet werden dürfen, wenn sie von der Erschließungsstraße aus sichtbar wären. Dadurch werden Hauseigentümer benachteiligt, die durch die Lage ihrer Häuser Anlagen nur auf der Nordseite ihrer Gebäude errichten dürfen. Was kann man gegen die ungerechte und den deutschen Klimaschutzzielen zuwiderlaufende Festlegung tun?      
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Im Rahmen der örtlichen Bebauungsplanung ist es möglich, dass zum Beispiel Belange zum Schutz des Landschafts- bzw. Ortsbilds über die Belange bzw. Interessen von Grundstückseigentümern gestellt werden. Derartige Festlegungen können ein großes Potenzial für Konflikte und Unzufriedenheit beinhalten. Abgesehen von einer rechtlichen Prüfung ob derartige Festlegungen anfechtbar wären,
Im Rahmen der örtlichen Bebauungsplanung ist es möglich, dass zum Beispiel Belange zum Schutz des Landschafts- bzw. Ortsbilds über die Belange bzw. Interessen von Grundstückseigentümern gestellt werden. Derartige Festlegungen können ein großes Potenzial für Konflikte und Unzufriedenheit beinhalten. Abgesehen von einer rechtlichen Prüfung ob derartige Festlegungen anfechtbar wären, ist die Sensibilisierung und Überzeugung der für die Planung verantwortlichen politischen Entscheidungsträger und gegebenenfalls auch der Bürger vor Ort eine gangbare Alternative. Durch entsprechende Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan kann einem Änderungsansinnen Nachdruck verliehen werden.
Innerhalb welcher Zeiträume amortisieren sich Windenergieanlagen? Nach wieviel Jahren ist der Energieertrag einer Anlage gleich der Energie, die zur Anlagen-Herstellung aufgewendet werden musste?    
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Es gibt mittlerweile einige Studien, die sich mit der energetischen Amortisation und Öko- bzw. Energie- und CO2-Bilanzen für Windenergieanlagen befassen. Die vorliegenden Studien gehen unabhängig von ihrem Alter und betrachteten Anlagentypen von energetischen Amortisationszeiten von deutlich unter einem Jahr aus. Allerdings entsprechen die zugrunde gelegten Anlagenmodelle nicht mehr dem
Es gibt mittlerweile einige Studien, die sich mit der energetischen Amortisation und Öko- bzw. Energie- und CO2-Bilanzen für Windenergieanlagen befassen. Die vorliegenden Studien gehen unabhängig von ihrem Alter und betrachteten Anlagentypen von energetischen Amortisationszeiten von deutlich unter einem Jahr aus. Allerdings entsprechen die zugrunde gelegten Anlagenmodelle nicht mehr dem neuesten technischen Stand. Aktuellere Zahlen werden aktuell erarbeitet und werden voraussichtlich 2019 veröffentlicht.
Ist es möglich, durch die Zerstörung von Horsten seltener Brutvögel (beispielsweise von Schwarzstörchen oder Rotmilanen) die Planung und Genehmigung von Windenenergieanlagen zu befördern oder hat dies sogar gegenteilige Wirkungen? Welche Horstschutzregelungen bestehen diesbezüglich in Nordrhein-Westfalen und was sind die Unterschiede zu Ländern mit artspezifischen Horstschutzfristen?    
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Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg gibt es Listen mit artspezifischen Horstschutzfristen, die auch im Falle einer Horstentfernung weiter gelten. Durch eine anthropogene Horstzerstörung ergeben sich also hinsichtlich einer Nutzung von Standorten zum Beispiel für die Windenergie eher Nachteile. In Nordrhein-Westfalen enthält jedoch der landesspezifische Leitfaden zu Artenschutz
Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg gibt es Listen mit artspezifischen Horstschutzfristen, die auch im Falle einer Horstentfernung weiter gelten. Durch eine anthropogene Horstzerstörung ergeben sich also hinsichtlich einer Nutzung von Standorten zum Beispiel für die Windenergie eher Nachteile. In Nordrhein-Westfalen enthält jedoch der landesspezifische Leitfaden zu Artenschutz und Windenergie ebenfalls artspezifische, mehrjährige Prüffristen auch für unbesetzte Horste. Zudem gilt: Ist ein Revier nach einer Horstbeseitigung weiterhin besetzt, muss auch weiterhin nachgewiesen werden, dass das Tötungsrisiko durch ein Windenenergievorhaben nicht signifikant erhöht ist.
Aus ökonomischer Sicht sind Abschaltungen von Windenergieanlagen zur Kollisionsvermeidung nicht sinnvoll. Welche Möglichkeiten und Alternativen gibt es diesbezüglich?  
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Abschaltungen von Windenergieanlagen (WEA) gehören zu den wirksamsten Maßnahmen zur Vermeidung von Vogel- und Fledermauskollisionen. Bei Fledermäusen gelten sie als einzig wirksame Maßnahme, wenn von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch WEA ausgegangen werden muss. Bei Vögeln kommen zudem Maßnahmen zur Weglockung und Attraktivitätssenkung im direkten Anlagenumfeld zum Einsatz.
Abschaltungen von Windenergieanlagen (WEA) gehören zu den wirksamsten Maßnahmen zur Vermeidung von Vogel- und Fledermauskollisionen. Bei Fledermäusen gelten sie als einzig wirksame Maßnahme, wenn von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch WEA ausgegangen werden muss. Bei Vögeln kommen zudem Maßnahmen zur Weglockung und Attraktivitätssenkung im direkten Anlagenumfeld zum Einsatz. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, kommen momentan auch hier lediglich Abschaltungen zum Einsatz.
Welche Ansätze zur Vergrämung von Vögeln und Fledermäusen gibt es? Existieren wissenschaftliche Studien, die die behaupteten Effekte einer Gewöhnung der Tiere belegen und näher erläutern?  
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Die Vergrämung von Vögeln und Fledermäusen zum Schutz vor Kollisionen mit WEA war bisher überwiegend Gegenstand internationaler Forschungsprojekte. In der deutschen Genehmigungspraxis für WEA werden derartige Maßnahmen bislang nicht angewendet. Allerdings findet das Thema aktuell auch in deutschen Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen Beachtung.
Die Vergrämung von Vögeln und Fledermäusen zum Schutz vor Kollisionen mit WEA war bisher überwiegend Gegenstand internationaler Forschungsprojekte. In der deutschen Genehmigungspraxis für WEA werden derartige Maßnahmen bislang nicht angewendet. Allerdings findet das Thema aktuell auch in deutschen Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen Beachtung. Bei der Vergrämung kommen für die genannten Tiergruppen unterschiedliche Technologien in Frage. Im Hinblick auf die Wirksamkeit sowie mögliche langfristige Gewöhnungseffekte besteht zum Teil weiterer Forschungsbedarf. Zudem sind im Zusammenhang mit der Vergrämung weitere Einschränkungen beziehungsweise Herausforderungen zu berücksichtigen.
Welchen Einfluss haben Windenergieanlagen auf windenergiesensible Vogelarten (insbesondere deren Brut und Lebensräume)? Welche aktuellen Untersuchungen gibt es hierzu?        
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Mittlerweile gibt es einige Studien, die sich mit den Auswirkungen auf windenergiesensible Vogelarten befassen. Die Antwort gibt Auskunft über publizierte wissenschaftliche Studien, Fachartikel sowie weitere graue Literatur.
Mittlerweile gibt es einige Studien, die sich mit den Auswirkungen auf windenergiesensible Vogelarten befassen. Die Antwort gibt Auskunft über publizierte wissenschaftliche Studien, Fachartikel sowie weitere graue Literatur.
Was sind Schritte und Verantwortlichkeiten bei Fledermaus-Gondelmonitorings? Wer wertet die Daten des Gondelmonitorings aus und wer überprüft diese? Wer trägt dafür Sorge, dass die Abschalt-Algorithmen entsprechend angepasst werden?      
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Das Gondelmonitoring wird von Fledermausgutachterbüros durchgeführt, die durch die Projektierer bzw. Betreiber beauftragt werden. Zu den Aufgaben der Gutachterbüros gehören neben der Begleitung der sachgerechten Installation der Erfassungstechnik und der Gewährleistung einer dauerhaften Datenerfassung auch die fachliche Prüfung und ggf. die manuelle Korrektur der Daten sowie deren
Das Gondelmonitoring wird von Fledermausgutachterbüros durchgeführt, die durch die Projektierer bzw. Betreiber beauftragt werden. Zu den Aufgaben der Gutachterbüros gehören neben der Begleitung der sachgerechten Installation der Erfassungstechnik und der Gewährleistung einer dauerhaften Datenerfassung auch die fachliche Prüfung und ggf. die manuelle Korrektur der Daten sowie deren Auswertung. Auf Grundlage der Auswertung werden von Gutachtern dann Anpassungen der Abschaltalgorithmen abgeleitet. Ergebnis der gutachterlichen Arbeit sind sogenannte Gondelmonitoring-Berichte, die den Genehmigungsbehörden übermittelt werden. Den Genehmigungsbehörden obliegt die Prüfung der Berichte, dem Betreiber wiederum nach Zustimmung der Behörde die Umsetzung der modifizierten Abschalt-Algorithmen.
Wie erhält man Zugang zu faunistischen Gutachten und Daten zu Fledermaus-Gondelmonitorings bei Windenergievorhaben?    
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Grundsätzlich gibt es auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes (UIG) einen gesetzlichen „Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen“, über die Behörden als sogenannte „informationspflichtige Stellen“ verfügen. Dieses Informationsrecht bzw. die behördliche Informationspflicht besteht gegenüber jedermann. Faunistische und artenschutzrechtlichen Gutachten sowie auch den
Grundsätzlich gibt es auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes (UIG) einen gesetzlichen „Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen“, über die Behörden als sogenannte „informationspflichtige Stellen“ verfügen. Dieses Informationsrecht bzw. die behördliche Informationspflicht besteht gegenüber jedermann. Faunistische und artenschutzrechtlichen Gutachten sowie auch den Behörden übermittelte Monitoring-Berichte können derartige Umweltinformationen darstellen. Um Zugang zu diesen Dokumenten zu erhalten, müsste nach § 4 UIG ein Antrag an die informationspflichtige Stelle gerichtet werden, in diesem Falle an die Genehmigungsbehörden. Insgesamt ist die Frage der Zugänglichkeit zu Gutachten, Monitoringberichten und Gondelmonitoringdaten allerdings komplex und somit entsprechend differenziert zu beantworten, nicht zuletzt auch aus rechtlicher Perspektive.
Gibt es statistische Kennziffern bzw. Untersuchungen darüber, welche Akteure (z. B. Anwohner, Naturschutzverbände, Projektierer, Kommunen, Behörden) wie häufig gegen Vorhaben zum Ausbau erneuerbarer Energiequellen klagen? Was sind die Gegenstände der gerichtlichen Auseinandersetzungen und welche Klagen sind erfolgreich?
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Statistische Zahlen und qualitative Auswertungen zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zu Erneuerbare-Energien-Vorhaben fehlen bislang weitgehend. Einige Anhaltspunkte lieferte jedoch eine vom KNE in Auftrag gegebene Untersuchung einschlägiger Gerichtsurteile durch Frau Professorin Anja Hentschel (Hochschule Darmstadt). Die Untersuchung bezieht sich auf in der Rechtsdatenbank „juris“
Statistische Zahlen und qualitative Auswertungen zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zu Erneuerbare-Energien-Vorhaben fehlen bislang weitgehend. Einige Anhaltspunkte lieferte jedoch eine vom KNE in Auftrag gegebene Untersuchung einschlägiger Gerichtsurteile durch Frau Professorin Anja Hentschel (Hochschule Darmstadt). Die Untersuchung bezieht sich auf in der Rechtsdatenbank „juris“ eingestellte Urteile zu den vier erneuerbaren Energieträgern Photovoltaik, Wasserkraft, Biomasse und Windenergie. Im Rahmen der Untersuchung wurden interessante Grundkonstellationen hinsichtlich beteiligter Akteure sowie der Konfliktgegenstände deutlich.
Besteht eine grundsätzliche Auskunftspflicht der zuständigen (Naturschutz-)Behörde gegenüber Grundeigentümern hinsichtlich besetzter oder nicht besetzter Horst-Standorte, die sich in Planungs- oder Genehmigungsgebieten für die Windenergienutzung befinden? Welche Behörde ist diesbezüglich für Brandenburg zuständig und auf welchem Wege erfolgen Anfrage sowie Bereitstellung der Informationen?
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Auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes können die zuständigen Behörden auf Antrag Informationen zu Horststandorten bereitstellen. Die Bereitstellung erfolgt aus Gründen der naturschutzfachlichen Sensibilität der Daten in der Regel generalisiert und nicht koordinatengenau. Für Brandenburg kann ein Antrag beim Landesamt für Umwelt (LfU) gestellt werden. Die Bereitstellung der
Auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes können die zuständigen Behörden auf Antrag Informationen zu Horststandorten bereitstellen. Die Bereitstellung erfolgt aus Gründen der naturschutzfachlichen Sensibilität der Daten in der Regel generalisiert und nicht koordinatengenau. Für Brandenburg kann ein Antrag beim Landesamt für Umwelt (LfU) gestellt werden. Die Bereitstellung der Informationen erfolgt durch die dem LfU unterstellte Vogelschutzwarte, die für bestimmte windenergie-sensible Arten über recht aktuelle Daten verfügt. Für den Rotmilan sind die Daten jedoch lückig.
Ist bekannt, ob es zu Schadstoffausträgen aus Betonfundamenten von Windenergieanlagen kommen kann? Um welche Stoffe handelt es sich und können diese grundwassergefährdend sein? Sind Vermeidungsmaßnahmen bzw. prophylaktische Maßnahmen im Rahmen der Bauphase möglich? Gibt es Maßnahmen zur Nachbehandlung im Bereich der Grundwasserentnahmestelle?
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Konkrete Forschungen zu Schadstoffausträgen aus WEA-Betonfundamenten sind nicht bekannt. Zur Betonherstellung werden Zement und Zusatzstoffe, wie zum Beispiel Bindemittel und Gesteinskörnungen, eingesetzt. Diese Ausgangsstoffe können prinzipiell auch das Grundwasser und den Boden gefährdende Spurenelemente enthalten, zum Beispiel Schwermetalle. Allerdings gibt es hinsichtlich der
Konkrete Forschungen zu Schadstoffausträgen aus WEA-Betonfundamenten sind nicht bekannt. Zur Betonherstellung werden Zement und Zusatzstoffe, wie zum Beispiel Bindemittel und Gesteinskörnungen, eingesetzt. Diese Ausgangsstoffe können prinzipiell auch das Grundwasser und den Boden gefährdende Spurenelemente enthalten, zum Beispiel Schwermetalle. Allerdings gibt es hinsichtlich der Umweltverträglichkeit von Beton und seiner Ausgangsstoffe eine Reihe von einzuhaltenden bauaufsichtlichen Regelungen, Normen und Zulassungsvoraussetzungen. Zudem gibt es mögliche Vermeidungsmaßnahmen und darüber hinaus Möglichkeiten der Nachbehandlung, wobei präventiven Maßnahmen stets der Vorzug eingeräumt werden sollte.
Im Zuge der Errichtung von PV-Freiflächenanlagen werden von den Naturschutzbehörden regelmäßig Eingrünungen von mindestens drei Metern Breite gefordert. Was ist das Ziel dieser Eingrünungsmaßnahmen und kann von solchen Maßnahmen abgewichen werden, wenn die dadurch verursachte Verschattung die Anlage unwirtschaftlich werden lassen? Kann stattdessen eine Kompensation auf anderen Flächen erfolgen?
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Primäres Ziel von Eingrünungen von PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA) ist die Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch visuelle Störungswirkungen. Als Vermeidungsmaßnahmen sind Pflanzungen von Sträuchern und Gehölzen mit entsprechenden Abmessungen geeignet. Die naturschutzrechtliche Vermeidungspflicht ist „striktes Recht“, allerdings müssen Vermeidungsmaßnahmen
Primäres Ziel von Eingrünungen von PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA) ist die Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch visuelle Störungswirkungen. Als Vermeidungsmaßnahmen sind Pflanzungen von Sträuchern und Gehölzen mit entsprechenden Abmessungen geeignet. Die naturschutzrechtliche Vermeidungspflicht ist „striktes Recht“, allerdings müssen Vermeidungsmaßnahmen verhältnismäßig bleiben und dürfen nicht zur Unwirtschaftlichkeit von Vorhaben führen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Um unerwünschte Verschattungen von PV-FFA gering zu halten, können jedoch in vielen Fällen Abstände der Vegetationsstrukturen zu den Anlagen sowie ein regelmäßiger Rückschnitt dienen. Die vom Vorhabenträger durchzuführenden Maßnahmen zur Vermeidung sowie zum Ausgleich von nicht vermeidbaren Umweltbeeinträchtigungen werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan verbindlich festgelegt.
Die Festlegung von Fledermaus-Abschaltzeiten an Windenergieanlagen (WEA) und deren Überprüfung und Anpassung mittels betriebsbegleitendem "Gondelmonitoring" beruht auf Forschungsergebnissen aus dem Jahr 2011 (RENEBAT I). Wie geht die technische Fortentwicklung der WEA mit heutigen Rotordurchmessern von 120 Metern gegenüber den damaligen (70-80 Meter) in die Berechnung von Abschaltzeiten ein?
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Im Rahmen des Forschungsvorhabens RENEBAT II wurde eine Formel entwickelt, die zur Berücksichtigung unterschiedlicher Rotorblattlängen bei der Berechnung von fledermausbezogenen Abschaltzeiten von Windenergieanlagen herangezogen wird. Diese ist bereits seit längerem Bestandteil des zu diesem Zwecke im Rahmen der RENEBAT-Projekte entwickelten ProBat-Tools.
Im Rahmen des Forschungsvorhabens RENEBAT II wurde eine Formel entwickelt, die zur Berücksichtigung unterschiedlicher Rotorblattlängen bei der Berechnung von fledermausbezogenen Abschaltzeiten von Windenergieanlagen herangezogen wird. Diese ist bereits seit längerem Bestandteil des zu diesem Zwecke im Rahmen der RENEBAT-Projekte entwickelten ProBat-Tools.
Beim Thema Windenergieanlagen und Fledermäuse findet man fast nur Kollisionsminderungsmaßnahmen in Form von Anlagen-Abschaltungen während der aktiven Fledermausjagdzeiten. Gibt es bereits Untersuchungen über die erfolgreiche Vergrämung von Fledermäusen, durch Ultraschall-Sender oder durch andere Mittel? Über welche Entfernungen können Fledermäuse dadurch ferngehalten werden?
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Derzeit gibt es nach unserem Kenntnisstand in Deutschland keine technische Vergrämung von Fledermäusen an WEA, weder in der Forschung noch in der Praxis. Entsprechend liegen in Deutschland auch keine Veröffentlichungen dazu vor. Jedoch wird in der internationalen Fachliteratur über Studienergebnisse zur Vergrämung berichtet. Hierbei handelt es sich um die technischen Ansätze Ultraschall und
Derzeit gibt es nach unserem Kenntnisstand in Deutschland keine technische Vergrämung von Fledermäusen an WEA, weder in der Forschung noch in der Praxis. Entsprechend liegen in Deutschland auch keine Veröffentlichungen dazu vor. Jedoch wird in der internationalen Fachliteratur über Studienergebnisse zur Vergrämung berichtet. Hierbei handelt es sich um die technischen Ansätze Ultraschall und Radarstrahlung. Aktuell existiert keine ausgereifte technische Vergrämung mit ausreichender Wirksamkeit, die als alleinige Maßnahme dafür sorgen könnte, dass Fledermäuse aus dem Rotorbereich einer WEA vergrämt werden. Erschwerend für den (potenziellen) Einsatz derartiger Technologien kommt hinzu, dass die Frage, ob eine Vergrämung nicht einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand (Störungsverbot; Schädigung) verletzt, in Fachkreisen uneinheitlich beurteilt wird und noch nicht abschließend rechtlich geklärt ist.
Gibt es Bundesland-übergreifende Methoden zur Erfassung von Fledermäusen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und wie fließen Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen aus der Forschung in die bestehenden fachlichen Leitfäden der Bundesländer ein?
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Aufgrund der föderalen Aufgaben- und Kompetenzverteilung liegt es in der Hoheit der Länder, jeweils eigene fachliche Vorgaben bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) zu formulieren. Das gilt auch für Methodenstandards. Die Bundesebene – hier zum Beispiel das Bundesamt für Naturschutz – kann ‚lediglich‘ rahmengebende Empfehlungen formulieren, aber keine bundesweit
Aufgrund der föderalen Aufgaben- und Kompetenzverteilung liegt es in der Hoheit der Länder, jeweils eigene fachliche Vorgaben bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) zu formulieren. Das gilt auch für Methodenstandards. Die Bundesebene – hier zum Beispiel das Bundesamt für Naturschutz – kann ‚lediglich‘ rahmengebende Empfehlungen formulieren, aber keine bundesweit verbindlichen Vorgaben machen. Ob und in welcher Form Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen aus der Forschung in die bestehenden Ländervorgaben einfließen, liegt im Ermessen der einzelnen Bundesländer. In zahlreichen Bundesländern wurden inzwischen Windenergie-Erlasse oder -Leitfäden veröffentlicht. Sie richten sich nach den in den Ländern geltenden landesrechtlichen Bestimmungen und spiegeln z. T. die regionalen und länderspezifischen Besonderheiten, aber auch die jeweiligen fachlichen und politischen Schwerpunktsetzungen wider. Es gibt also nur länderspezifische, aber keine bundesweit einheitlich anzuwendenden, verbindlichen Standards zur Erfassung von Fledermäusen bei der Planung und Genehmigung von WEA.
Welche naturschutzfachlichen Auswirkungen haben Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf den Wasserhaushalt, das Grundwasser sowie die Grundwasserneubildung?
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Aufgrund der in der Regel lediglich punktuellen Versiegelung durch die Gründung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist nach aktuellem Stand des Wissens nicht mit nennenswerten negativen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und das Grundwasser zu rechnen. Lediglich baubedingt könnte es im Einzelfall zu negativen Auswirkungen kommen. Es gibt jedoch Maßnahmen zur Abhilfe.
Aufgrund der in der Regel lediglich punktuellen Versiegelung durch die Gründung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist nach aktuellem Stand des Wissens nicht mit nennenswerten negativen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und das Grundwasser zu rechnen. Lediglich baubedingt könnte es im Einzelfall zu negativen Auswirkungen kommen. Es gibt jedoch Maßnahmen zur Abhilfe.
Im Rahmen der aktuellen Diskussion um den Rotmilan und den Ausbau der Windenergie in Deutschland wird immer wieder die besondere Verantwortung Deutschlands bei der Erhaltung dieser Art erwähnt. Welche Bedeutung kommt der Bezeichnung „besondere Verantwortungsart“ zu und welche Rechtsverbindlichkeit ergibt sich aus dieser?
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Der Begriff der besonderen nationalen Verantwortung wurde durch die Nationale Strategie zum Erhalt der biologischen Vielfalt aufgegriffen und in das Bundesprogramm Biologische Vielfalt übernommen. Durch das Programm können Artenhilfsmaßnahmen für den Erhalt und die Entwicklung der Verantwortungsarten sowie deren Lebensräume gefördert werden, die über rechtlich geforderte Standards
Der Begriff der besonderen nationalen Verantwortung wurde durch die Nationale Strategie zum Erhalt der biologischen Vielfalt aufgegriffen und in das Bundesprogramm Biologische Vielfalt übernommen. Durch das Programm können Artenhilfsmaßnahmen für den Erhalt und die Entwicklung der Verantwortungsarten sowie deren Lebensräume gefördert werden, die über rechtlich geforderte Standards hinausgehen. Weiterhin gibt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch § 54 Abs. 1 und 2 dem BMUB die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen nationale Verantwortungsarten unter strengen Schutz zu stellen. Das Konzept der nationalen Verantwortung ist zudem durch die Rechtsprechung anerkannt. Eine besondere nationale Verantwortung kann den Belangen des Artenschutzes ein höheres Gewicht verleihen. In der ausführlichen Antwort wird auf die internationalen Ursprünge, Grundzüge und die rechtliche Einbettung im deutschen Naturschutzrecht eingegangen. Der Rotmilan als deutsche Verantwortungsart wird näher betrachtet und auch auf die Rechtsprechung im Zusammenhang Verantwortungsart und Windenergie eingegangen.
Inwieweit beeinflussen unterschiedliche regionalplanerische und naturschutzrechtliche Vorgaben der Länder die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen im Außenbereich und können diese auch Bundesland-übergreifend Wirkung entfalten?
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Sowohl die konkrete Ausgestaltung und Durchführung der Regionalplanung als auch des Naturschutzrechts und der Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes liegt in der Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes. Welche planungs- und genehmigungsrechtlich relevanten Vorgaben (etwa aus der Regionalplanung sowie aus gesetzeskonkretisierenden Erlassen, Arbeitshilfen oder Leitfäden) zur Anwendung
Sowohl die konkrete Ausgestaltung und Durchführung der Regionalplanung als auch des Naturschutzrechts und der Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes liegt in der Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes. Welche planungs- und genehmigungsrechtlich relevanten Vorgaben (etwa aus der Regionalplanung sowie aus gesetzeskonkretisierenden Erlassen, Arbeitshilfen oder Leitfäden) zur Anwendung kommen, richtet sich danach, in welchem Bundesland der Standort einer Windenergieanlage (WEA) liegt. Besteht ein Windenergievorhaben aus mehreren Anlagen und liegen deren Standorte in unterschiedlichen Bundesländern, sind jeweils die länderspezifischen Vorschriften in den Genehmigungsverfahren anzuwenden, in deren Kompetenzbereich die Anlage liegt. Von dem Grundsatz, dass jeweils die länderspezifischen Vorgaben anzuwenden sind, kann nicht abgewichen werden.
Was sind die Unterschiede zwischen Umweltprüfung (UP) in der Bauleitplanung und Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Zulassung von Windenergievorhaben? Kann eine UP in Einzelfällen eine UVP ersetzen?
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Bei den Umweltprüfungen gilt das Abschichtungsprinzip, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden. Daher kann man sich auf den jeweils nachfolgenden Planungsebenen bei der Umweltprüfung (UP) bzw. im Zulassungsverfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf die jeweils zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Windenergievorhabens konzentrieren. Eine UVP kann nur entfallen, wenn in
Bei den Umweltprüfungen gilt das Abschichtungsprinzip, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden. Daher kann man sich auf den jeweils nachfolgenden Planungsebenen bei der Umweltprüfung (UP) bzw. im Zulassungsverfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf die jeweils zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Windenergievorhabens konzentrieren. Eine UVP kann nur entfallen, wenn in einer vorgelagerten UP bereits alle, das heißt auch die betrieblichen Umweltauswirkungen berücksichtigt wurden und das Prüfergebnis nicht veraltet ist.
Ist es zutreffend, dass im Helgoländer Papier 2015 vorgegeben wurde, dass „50 % der Flugaktivitäten während der Brutzeit“ Bemessungsgrundlage für die Abstandsangaben WEA/Brutplatz sind, aber beim Rotmilan aus der zitierten Publikation von Pfeiffer und Meyburg (2015) fälschlicherweise die Flugaktivitäten ausschließlich männlicher Rotmilane, ausschließlich während der Aufzuchtzeit angegeben wurden?
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Die im Helgoländer Papier angegebenen artspezifischen Abstandsempfehlungen repräsentieren den Bereich um den Neststandort, in dem der überwiegende Teil der Aktivitäten zur Brutzeit stattfindet, das heißt mehr als 50 Prozent der Flugaktivitäten. Grundsätzlich basieren die empfohlenen Mindestabstände auf Ergebnissen von Telemetriestudien, Kollisionsdaten, Funktionsraumanalysen,
Die im Helgoländer Papier angegebenen artspezifischen Abstandsempfehlungen repräsentieren den Bereich um den Neststandort, in dem der überwiegende Teil der Aktivitäten zur Brutzeit stattfindet, das heißt mehr als 50 Prozent der Flugaktivitäten. Grundsätzlich basieren die empfohlenen Mindestabstände auf Ergebnissen von Telemetriestudien, Kollisionsdaten, Funktionsraumanalysen, langjährigen Beobachtungen sowie auf der Einschätzung von Artexperten. In der Publikation von Pfeiffer und Meyburg (2015) finden sich tatsächlich nur Zahlen für männliche Rotmilane während der Aufzuchtzeit. Dabei wird ausgeführt, dass Weibchen sowohl während der eigentlichen Brutzeit als auch während der Aufzuchtzeit den Horst kaum verlassen, während die Männchen für die Nahrungsversorgung zuständig und somit flugaktiv und potenziell kollisionsgefährdet sind.
Auf einem Flächenabschnitt entlang einer in Bayern gelegenen Bahnstrecke soll ein Solarpark gebaut werden. Was sind die ökologischen Auswirkungen einer solchen Anlage, vor allem hinsichtlich der auf der Vorhabenfläche vorkommenden Tierarten wie Zauneidechse und Feldlerche?
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Die konkrete naturschutzfachliche Bewertung einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage ist in Hinblick auf deren Bauweise, die vorherige Nutzung der Fläche sowie auf das lokale Artenvorkommen vorzunehmen. Für Zauneidechse und Feldlerche kann es (vor allem in der Bauphase) zu Beeinträchtigungen kommen. Diese sind durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden, vermindern oder auszugleichen.
Die konkrete naturschutzfachliche Bewertung einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage ist in Hinblick auf deren Bauweise, die vorherige Nutzung der Fläche sowie auf das lokale Artenvorkommen vorzunehmen. Für Zauneidechse und Feldlerche kann es (vor allem in der Bauphase) zu Beeinträchtigungen kommen. Diese sind durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden, vermindern oder auszugleichen.
Wie wären eine Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in naturnahen Wäldern und die dadurch erforderliche Rodung aus naturschutzfachlicher Sicht einzuschätzen, insbesondere auch hinsichtlich der Ökobilanz? Wäre die Erteilung einer Ausnahme zugunsten einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in naturnahen Waldgebieten aus „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ denkbar?
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Die Solarenergie leistet einen wichtigen Beitrag zu einem sinnvollen Energiemix. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind für Freiflächen-Anlagen grundsätzlich ökologisch stark geschädigte sowie ökologisch eher geringwertige Flächen zu bevorzugen, die durch das Vorhaben möglichst eine Aufwertung erfahren sollten. In der Antwort wird auf den Stand der Stromerzeugung aus Photovoltaik (PV) in
Die Solarenergie leistet einen wichtigen Beitrag zu einem sinnvollen Energiemix. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind für Freiflächen-Anlagen grundsätzlich ökologisch stark geschädigte sowie ökologisch eher geringwertige Flächen zu bevorzugen, die durch das Vorhaben möglichst eine Aufwertung erfahren sollten. In der Antwort wird auf den Stand der Stromerzeugung aus Photovoltaik (PV) in Deutschland, den Flächenbedarf von Freiflächen-PV-Anlagen und verschiedene Aspekte eingegangen die im Zusammenhang mit der Errichtung von PV-Anlagen im Wald zu berücksichtigen sind.
Ehemalige Truppenübungsgelände können aus naturschutzfachlicher Sicht wertvoll sein. Diese Flächen werden oftmals als mögliche Standorte für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Betracht gezogen. Warum ist das so? Und auf welche Weise wird der Naturschutz beim Planungs- und Genehmigungsverfahren von Solaranlagen auf Freiflächen berücksichtigt?
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Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-Freiflächenanlage) ist grundsätzlich eine gemeindliche Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) erforderlich. Bei der Erstellung eines Bebauungsplans sind öffentliche und private Belange miteinander abzuwägen. Der Naturschutz ist als öffentlicher Belang bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-Freiflächenanlage) ist grundsätzlich eine gemeindliche Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) erforderlich. Bei der Erstellung eines Bebauungsplans sind öffentliche und private Belange miteinander abzuwägen. Der Naturschutz ist als öffentlicher Belang bei der Abwägung zu berücksichtigen. Auch bei der Erteilung einer Baugenehmigung sind die Vorschriften des Naturschutzes zu beachten. Bei der Standortwahl für PV-Freiflächenanlagen war bislang die Förderfähigkeit der geplanten Anlage durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ausschlaggebend. Es dient der Bundesregierung als Instrument zur räumlichen Steuerung der Vorhaben auf bestimmte Flächenkategorien. Zu diesen gehören die sogenannten Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung (bspw. ehemalige Truppenübungsgelände). Eine PV-Freiflächenanlage ist hier jedoch nur dann förderfähig, wenn die Fläche ökologisch bereits vorbelastet ist.
Wie breit ist eine Erdkabeltrasse im Vergleich zu einer Freileitungstrasse und ab welcher Breite stellt sie ein Problem für die Tierwanderung dar?
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Die Breite einer Trasse ist von der erforderlichen Übertragungskapazität wie auch von verwendeten Materialien und Technologien abhängig. Dabei spielt die Anzahl verlegter Systeme sowie der der Kabelgräben und technisch notwendige Abstände zwischen den Kabelsystemen und den Leitermitten eine Rolle. Während der Bauphase sind zudem temporäre Ablageflächen für den Erdaushub und ausreichend
Die Breite einer Trasse ist von der erforderlichen Übertragungskapazität wie auch von verwendeten Materialien und Technologien abhängig. Dabei spielt die Anzahl verlegter Systeme sowie der der Kabelgräben und technisch notwendige Abstände zwischen den Kabelsystemen und den Leitermitten eine Rolle. Während der Bauphase sind zudem temporäre Ablageflächen für den Erdaushub und ausreichend Zuwegung für Baufahrzeuge erforderlich. Für die Betriebsphase ist mit Trassenbreiten von 15 bis 30 Meter zu rechnen. Hinsichtlich der Barriere- und Zerschneidungseffekte lässt sich kein für alle Arten geltender, pauschal anzusetzender Wert für die Trassenbreite von Erdkabelsystemen benennen. Die Breite der Freileitungstrassen wird durch die Übertragungskapazität und den verwendeten Masttypus bedingt und beträgt inklusive Schutzstreifen 48 bis 70 Meter, bei Kompaktmasten knapp unter 40 Meter.

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