Fragen & Antworten

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Sie fragen – wir antworten

Das KNE erreichen zahlreiche Anfragen aus der ganzen Bandbreite der Themen der naturverträglichen Energiewende. Wir bearbeiten alle Fragen gewissenhaft und ausführlich, informieren über den aktuellsten Wissensstand und ordnen diesen ein. Wir bieten Hintergrundinformationen und empfehlen weiterführende Literatur.

[261] Waldinanspruchnahme durch Windenergie in Deutschland

? Frage

Gibt es Zahlen zum Umfang der in Deutschland für Windenergieanlagen im Wald gerodeten Flächen und gibt es Studien, die sich mit dem Beitrag der Onshore-Windenergie zum Waldumbau im Sinne eines an den Klimawandel angepassten Waldes befassen?

! Kurzantwort

Zum Gesamtumfang bislang gerodeter Flächen für Windenergieanlagen in Deutschland gibt es keine verlässlichen Zahlen, da diese Zahlen nicht systematisch länderübergreifend dokumentiert und ausgewertet werden. Auswertungen von Gutachten zu Windenergieanlagen auf Waldstandorten ergaben, dass knapp 0,7 Hektar Waldfläche pro Anlage in Anspruch genommen wird. Durch kompensierende Aufforstungen gibt es jedoch kaum Nettoverlust an Waldfläche.

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[253] Wissensstand von Schlagopferzahlen bei Vögeln und Fledermäusen durch Windenergieanlagen

? Frage

Immer wieder wird in den Medien von unterschiedlich großen Zahlen durch Windenergieanlagen getöteter Vögel und Fledermäuse berichtet. Wie ist der tatsächliche Wissensstand zu Schlagopferzahlen, welche Erhebungsmethoden gibt es und wie aussagekräftig sind die Zahlen?

! Kurzantwort

Auch wenn immer wieder Zahlen zu an deutschen Windenergieanlagen (WEA) getöteten Vögeln und Fledermäusen genannt werden – Wie viele Vögel und Fledermäuse tatsächlich mit den Anlagen kollidieren, kann gegenwärtig nicht abschließend gesagt werden. Dazu fehlen bundesweit repräsentative Untersuchungen.

Verfügbare Untersuchungsmethoden und Daten weisen Grenzen auf, die es zu berücksichtigen gilt. Zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen wurden und werden bei WEA-Genehmigungen zudem zunehmend Schutzmaßnahmen vorgesehen. Hochrechnungen von Kollisionsopferzahlen sind daher mit Unsicherheiten behaftet und stellen insbesondere großräumig nur grobe Größenordnungen dar.

Beim Vergleich von Kollisionsopferzahlen unterschiedlicher Nutzungen muss beachtet werden, dass hier unterschiedliche Gefährdungsfaktoren vorliegen und zum Teil unterschiedliche Artengruppen betroffen sind. Bei der allgemeinen Bewertung solcher Zahlen sollten zudem artspezifische Populationsgrößen und Reproduktionsraten berücksichtigt werden.

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[194] EEG-Zuschlagsfristen und CEF-Maßnahmen für die Haselmaus

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Nach der EEG-Novelle 2017 erlöschen die Zuschläge für Windenergieanlagen an Land für die ersten Ausschreibungen 2019 bereits nach 24 Monaten. Inwieweit wirkt sich die verkürzte Frist auf die Umsetzbarkeit von CEF-Maßnahmen für die Haselmaus aus? Kann bei zu langen Entwicklungszeiten von CEF-Maßnahmen auf die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG zurückgegriffen werden?

! Kurzantwort

Maßnahmen zum vorgezogenen Ausgleich (CEF-Maßnahmen) für die Lebensstätten der Haselmaus müssen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksam sein. Nach herrschender Fachmeinung benötigen CEF-Maßnahmen, die Pflanzungen für die vorgezogene Herstellung oder Vernetzung von Haselmaus-Habitaten vorsehen, in der Regel eine Entwicklungszeit von mindestens zwei Vegetationsperioden. Erst danach kann mit der Umsiedlung von Haselmäusen beziehungsweise mit bauvorbereitenden Arbeiten (z. B. Rodung) begonnen werden. Daran schließt sich noch die Errichtung der Anlagen an. Zusammengenommen kann dies zu Problemen führen, das Vorhaben innerhalb der EEG-Fristen zu realisieren.

Im Einzelfall können CEF-Maßnahmen so optimiert werden, dass ein vorgezogener Ausgleich auch bereits vor Ablauf von zwei Jahren erreicht ist. Zur Absicherung von Prognoseunsicherheiten über die geforderte Wirksamkeit kommt eine vorsorgliche Ausnahmeerteilung in Frage. In der Praxis scheinen die Behörden davon jedoch (noch) keinen Gebrauch zu machen.

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[242] Vermeidungsmaßnahmen für den Mäusebussard bei Windenergie-Vorhaben

? Frage

Welche fachlichen Anforderungen sind an die Gestaltung von Ablenkflächen für den Mäusebussard als Verminderungsmaßnahme im Rahmen eines Windenergie-Vorhabens zu stellen?

! Kurzantwort

Ob Ablenkflächen überhaupt eine wirksame Maßnahme für den Mäusebussard darstellen können, muss im Einzelfall entschieden werden, da dies stark von den Gegebenheiten vor Ort (u. a. Nahrungsangebot, Verteilung und Entfernung der Nahrungshabitate) abhängt. Ablenkflächen sind immer dann attraktiv, wenn ein Mangel an geeigneten, nahegelegenen Flächen besteht. Da der Mäusebussard wenig spezifische Ansprüche an sein Jagdhabitat aufweist, ist davon auszugehen, dass ein Mangel selten besteht und somit die Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit der Ablenkung nur in eher seltenen Fällen vorliegt.

Falls Ablenkflächen zum Einsatz kommen, sollten dies kurzrasige, an Krautsäume oder Altgrasbestände angrenzende Flächen sein. Auf diesen Flächen sollte der Kleinsäugerbestand gefördert und die Jagdvoraussetzungen für den Mäusebussard (Einsehbarkeit, Ansitz) optimiert werden. Diese Ziele sind auf extensiv genutzten Grünlandflächen eher zu erreichen als durch Extensivierung von Acker.

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[230] Fehlende Wirtschaftlichkeit der Windenergieanlagen durch Abschaltauflagen als Ablehnungsgrund für eine Genehmigung

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Kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung versagt werden, wenn sie zum Schutz von besonders geschützten Arten mit eklatant hohen Auflagen zur Abschaltung belegt werden müsste, und deswegen nach behördlicher Einschätzung eine Windenergieanlage nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnte?

! Kurzantwort

Wirtschaftliche Erwägungen spielen bei der behördlichen Genehmigungsentscheidung grundsätzlich keine Rolle, da die Wirtschaftlichkeit keine Voraussetzung der Genehmigung ist. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Ob er diese Genehmigung auf wirtschaftlich sinnvolle Art nutzen kann, unterliegt seinem eigenen Risiko. Nur bei offensichtlich missbräuchlicher Inanspruchnahme behördlicher Verfahrenswege kann eine Genehmigung verweigert werden.

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[196] Handlungsspielräume der Kommunen bei der Flächenausweisung für die Windenergie

? Frage

Welche Handlungsspielräume bestehen für die Kommunen nach Abschluss der Regionalplanung bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergie?

! Kurzantwort

Grundsätzlich besteht gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Pflicht der Kommunen, ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Eine Feinsteuerung bleibt im Anpassungsprozess allerdings möglich. Zum Teil wird diese Feinsteuerung durch den Regionalplan an die Kommunen ausdrücklich delegiert. Zum Teil ergeben sich die Spielräume aus dem Umfang der raumordnungsrechtlichen Festlegungen.

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[204] Auswirkung von Windenergie-Infraschall auf Fledermäuse

? Frage

Gibt es Kenntnisse zu negativen Auswirkungen von Infraschall auf Fledermäuse beziehungsweise Fledermausquartiere?

! Kurzantwort

Nein, nach aktueller Einschätzung von Fledermausexperten ist nicht davon auszugehen, dass von Windenergieanlagen emitierter Infraschall zu Beeinträchtigungen von Fledermäusen oder Fledermausquartieren führt. Wissenschaftlich erforscht ist dies allerdings noch nicht.

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[188] Kollisionsrisiko von bodennah fliegenden Fledermausarten an Windenergieanlagen

? Frage

Welche Fledermausarten zählen zu den bodennah fliegenden Arten und welche Erkenntnisse zum Kollisionsrisiko dieser Arten gibt es? Gibt es bereits Gerichtsurteile, die eine Pflicht begründen, bodennah fliegende Arten im Hinblick auf Kollisionen mit Windenergieanlagen zu berücksichtigen?

! Kurzantwort

Die meisten Fledermausarten, die in Deutschland vorkommen, fliegen überwiegend strukturgebunden, dass heißt, sie orientieren sich im Flug an Landschafts- und Vegetationsstrukturen und fliegen in gewissem Abstand dazu und somit selten in Höhe der Rotoren aktuell üblicher Windenergieanlagen. Dies zeigen auch aktuelle Studien zur Höhenaktivität und langjährige Zahlen von Fledermaus-Fundopfern an Windenergieanlagen. Vor diesem Hintergrund wird das Kollisionsrisiko für die meisten der strukturgebundenen Arten momentan als gering eingeschätzt.

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[192] Vorsorgeprinzip bei der Beurteilung des signifikant erhöhten Tötungsrisiko

? Frage

Wie kommt das Vorsorgeprinzip bei der Beurteilung des signifikant erhöhten Tötungsrisikos zur Anwendung? Ist es z. B. bei Unsicherheiten bezüglich des Sachverhaltes möglich, vorsorglich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko anzunehmen?

! Kurzantwort

Das Vorsorgeprinzip findet im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung und der Beurteilung, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt, an mehreren Punkten Berücksichtigung. So beinhaltet die Einordnung planungsrelevanter Arten als „WEA-sensible Arten“ vorsorgliche Annahmen über deren Schlaggefährdung. Mindestabstands- und Prüfradien sollen Tötungsrisiken vermindern und dienen der vorsorglichen Minderung von Kollisionsrisiken.

Sofern kein gesichertes Wissen (etwa über das Vorkommen von bestimmten Arten) oder Prognoseunsicherheiten (über die Wirksamkeit von Vermeidungs- bzw. Schutzmaßnahmen) besteht, können Worst-Case-Annahmen getroffen werden. Diese haben in der Regel ebenfalls vorsorgenden Charakter. Somit kommen an mehreren Stellen des Prüf- und Entscheidungsprozesses der Vorsorge dienende Annahmen um Tragen. Es ist allerdings nicht möglich, vorsorglich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko anzunehmen, ohne dass diese einzelnen Prüfschritte durchlaufen wurden. Die Beurteilung des signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bildet den Abschluss der – auf einer Reihe von vorsorglichen Annahmen beruhenden – Prüfschritte.

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[205] Herausgabe von Horststandorten auf Grundlage des UIG und Urheberrechtsfragen

? Frage

Darf eine Behörde die Koordinaten zu Horststandorten, die einem artenschutzrechtlichen Gutachten eines Antragstellers im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu entnehmen sind, nach dem Umweltinformationsgesetz herausgeben?

! Kurzantwort

Es kommt maßgeblich darauf an, ob die Koordinaten von Horststandorten als Daten urheberrechtlichen Schutz genießen. Gelangt man zu dem Schluss, dass diese Daten urheberrechtlich geschützt sind, können die Daten trotzdem herausgegeben werden, wenn dem Antrag auf Herausgabe der Information ein öffentliches Interesse zugrunde liegt und dieses die Geheimhaltungsinteressen des Rechteinhabers überwiegt. Hier muss die zuständige Behörde eine Abwägung vornehmen.

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