Fragen & Antworten

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Sie fragen – wir antworten

Das KNE erreichen zahlreiche Anfragen aus der ganzen Bandbreite der Themen der naturverträglichen Energiewende. Wir bearbeiten alle Fragen gewissenhaft und ausführlich, informieren über den aktuellsten Wissensstand und ordnen diesen ein. Wir bieten Hintergrundinformationen und empfehlen weiterführende Literatur.

Schlagworte: "Vermeidungsmaßnahmen" (15 Dokumente gefunden)

27.05.2025 | Parameter Windgeschwindigkeit für pauschale Abschaltungen zum Fledermausschutz | 377

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Ein Kriterium zur Steuerung von Abschaltungen von Windenergieanlagen zum Fledermausschutz ist die Windgeschwindigkeit. Gibt es fachliche Erkenntnisse dazu, ob die aktuellen Vorgaben bzw. Empfehlungen der Länder, bei welcher Windgeschwindigkeit abzuschalten ist, noch dem Stand der Technik entsprechen?

! Kurzantwort

Aktuelle Berechnungen zeigen, dass die derzeit geltenden pauschalen Vorgaben und Empfehlungen der Länder für die Windgeschwindigkeit zur Steuerung von Abschaltungen von Windenergieanlagen zum Fledermausschutz insbesondere an Mittelgebirgsstandorten bei WEA mit großen Rotordurchmessern zum Teil nicht ausreichen dürften, um die derzeit empfohlenen Signifikanzschwellen einzuhalten. Es liegt jedoch in der Zuständigkeit der Länder zu entscheiden, ob die veröffentlichten Ergebnisse geeignet sind, um ihre Vorgaben und Empfehlungen anzupassen. Diese Entscheidung würde vor dem Hintergrund der Kritik der Windenergiebranche am Diskussionspapier von Dietz et al. (2024) sowie anhand einer Abwägung zwischen effektivem Fledermausschutz, dem Ziel eines guten Erhaltungszustands von Fledermauspopulationen sowie dem Erreichen der Klimaschutzziele im Energiesektor erfolgen müssen.

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28.04.2025 | Begrünung des direkten Umfeldes von Windenergieanlagen im Offenland | 375

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Warum erfolgt bei Windenergieanlagen im Offenland in der Regel keine Begrünung des direkten Anlagenumfeldes? Gibt es dafür fachliche Gründe oder gar gesetzliche Hürden? Wäre eine Begrünung nicht auch eine Alternative zur optisch unschönen Schotterung der Flächen?

! Kurzantwort

Auf eine Begrünung WEA-naher Flächen wird verzichtet, um die Anlockwirkung für kollisionsgefährdete Vogel- und Fledermausarten zu minimieren. Die Flächen sollen für diese Arten unattraktiv sein. Dies entspricht dem mit der Schutzmaßnahme „Senkung der Attraktivität von Habitaten im Mastfußbereich“ verfolgten Zweck. Diese Maßnahme gehört zu den fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen in Anlage 1 Abschnitt 2 zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG und ist regelmäßig anzuwenden.

In der Praxis werden WEA-nahe Flächen, die zur Errichtung und zu Revisionszwecken in der Betriebsphase dienen, verdichtet und in der Regel geschottert. Dies ist insofern Teil der Schutzmaßnahme und dürfte den Zweck der Senkung der Attraktivität erfüllen. Eine Schotterung der gesamten gesetzlich definierten Maßnahmenfläche dürfte hingegen wenig zielführend und in der Praxis schwer realisierbar sein. Die unattraktive Gestaltung des an die notwendigerweise geschotterten Flächen angrenzenden Bereichs sollte einzelfallspezifisch angepasst werden. Hier sollten zumindest keine zusätzlichen attraktiven Vegetationsstrukturen geschaffen werden.

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24.04.2025 | Städtebauliche Verträge und Naturschutzbelange | 372

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Wie lassen sich Naturschutzbelange für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in städtebaulichen Verträgen festlegen? Gibt es dafür konkrete Beispiele?

! Kurzantwort

Städtebauliche Verträge sind Verträge zwischen der Kommune bzw. Gemeinde und einem Dritten zur begleitenden Regelung der (baulichen) Nutzung eines Grundstücks. In einem solchen Vertrag können über die gesetzlichen Mindestvoraussetzung hinausgehende, einzelfallbezogene Regelungen getroffen werden. Damit können Naturschutzbelange bei der Errichtung und Nutzung von Photovoltaikfreiflächenanlagen (PV-FFA) besser als mit der reinen Bebauungsplanung berücksichtigt werden. Darüber hinaus können dauerhaft wirkende Erhaltungsmaßnahmen des Ausgleichs („Folgelasten“) auf den Vorhabenträger übertragen werden, welche über den Zeitraum der Anwuchs- und Entwicklungspflege hinausgehen. Hierfür gibt es diverse Formulierungsbeispiele. Es bestehen gewisse rechtliche Vorgaben für die Zulässigkeit des Vertrags und der einzelnen Regelungen, hierzu zählen insbesondere das Prinzip der Angemessenheit sowie das Kopplungsverbot.

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26.03.2025 | Ablenkmaßnahmen und deren Vermeidungswirksamkeit, insbesondere für den Rot- und Schwarzmilan | 373

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Was sind Ablenkmaßnahmen, welche Vorgaben finden sich dazu im Bundesnaturschutzgesetz und welche in den Ländern? Ist die Vermeidungswirksamkeit von Ablenkmaßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG für Rot- und Schwarzmilan belegt?

! Kurzantwort

Der Begriff „Ablenkmaßnahme“ kann synonym zur „Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten“ verwendet werden. Diese Maßnahme ist eine von vier in Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG genannten Maßnahmen zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos. Die Vermeidungswirksamkeit – definiert als das dauerhafte Weglocken einer Art – wird für die im Gesetz genannten Arten grundsätzlich angenommen, je nach Konstellation und Art auch nur ergänzend zu weiteren Maßnahmen. Dies muss stets im Einzelfall entschieden werden. Eignung, Ausgestaltung und Umfang sowie die Landschaftsausstattung spielen dabei eine wichtige Rolle.

Für Rot- und Schwarzmilan ist die Vermeidungswirksamkeit bisher empirisch nur schwach belegt. Eine aktuelle Studie kommt zu dem Ergebnis, dass von bewirtschafteten Ablenkflächen zwar eine anziehende Wirkung ausgeht. Daraus lasse sich aber nicht zwangsläufig eine hinreichende Wirksamkeit zur Senkung des Kollisionsrisikos ableiten (BfN 2024, S. 3).

Vor diesem Hintergrund erscheint die Anlage attraktiver Ablenkflächen als alleinige Maßnahme nicht ausreichend, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rot- oder Schwarzmilan zu senken.

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22.01.2025 | Berücksichtigung von Landschaftsbild und Erholungswert bei Solarparkprojekten | 370

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Mit welchen Maßnahmen sollen klassische Solarparks nach Empfehlungen der Länder in die Landschaft integriert werden, damit das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion erhalten bleiben?

! Kurzantwort

Solarparks stellen als technische Bauwerke je nach Größe und Gestaltung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts dar. Sie verändern den Charakter der Landschaft, Sichtbeziehungen oder Wegenetze von Erholungssuchenden. Einige Bundesländer schlagen als zentrale Vermeidungsmaßnahme vor, die Topografie sowie vorhandene Landschaftsstrukturen bereits bei der Standortwahl zu berücksichtigen. Wegeverbindungen für die landschaftsgebundene Erholung sollen erhalten bleiben. Außerdem wird zur Kompensation eine Begrünung durch beispielsweise Hecken, Blühstreifen oder Sträucher empfohlen, die immer standortgerecht und zielartenspezifisch umgesetzt werden sollte. Die Arbeitshilfen bieten Hinweise für die frühzeitige Vermeidung von Beeinträchtigungen und ihre Kompensation. Bisher fehlen in den Länderdokumenten meist Vorgaben, die anhand von Bilanzierungsbeispielen aufzeigen, in welchem Umfang Maßnahmen in Abhängigkeit  der Eingriffsschwere umgesetzt werden müssen.

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01.04.2021 | Kriterien für eine naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlage | 310

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An welchen Kriterien und Planungshilfen kann ich mich orientieren, wenn ich als Kommune mit einem Projektierer eine naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlage plane?

! Kurzantwort

Es existieren bereits einige Planungshilfen für naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Die Kriterien lassen sich in die Planungsabschnitte Standortwahl und Ausgestaltung der Anlage unterteilen. Bei der Standortwahl wird mit Positivkriterien (beispielsweise eine hohe Vorbelastung der Fläche) und Negativkriterien (beispielsweise Schutzgebietsstatus) gearbeitet. Die Ausgestaltungskriterien beziehen sich unter anderem auf die Aufstellungsweise der Module (beispielsweise ein geringer Überstellungsgrad) oder die Pflege der Fläche (beispielsweise eine extensive Bewirtschaftung). Zur Sicherstellung der Naturverträglichkeit wird ein Monitoring angeraten, für das es aber noch keine standardisierten Kriterien und Methoden gibt.

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10.12.2020 | Verhältnismäßigkeit von Abschaltauflagen bei Windenergieanlagen | 293

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Kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage an Land versagt werden, weil sie aufgrund artenschutzrechtlicher Belange nur mit umfassenden Abschaltauflagen erteilt werden kann und die geplante Anlage ihr „Betriebsziel“ deshalb nicht erreichen könnte, beziehungsweise ein „wirtschaftlicher Betrieb“ nicht möglich wäre?

! Kurzantwort

Die Wirtschaftlichkeit oder die Erreichung eines bestimmten „Betriebsziels“ sind keine Genehmigungsvoraussetzungen für eine Genehmigung von Windenergieanlagen an Land. Derlei Erwägungen können damit auch keinen Versagungsgrund darstellen. Die Wirtschaftlichkeit einer Windenergieanlage hängt von zahlreichen Faktoren (Anlagentyp, Einkaufspreis, Finanzierungsmodalitäten, Strompreisen und Jahreswetterlagen) und maßgeblich von der Höhe der Einspeisevergütung ab. Es kann daher nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde obliegen, bei komplexen Industrieanlagen wie den Windenergieanlagen zu beurteilen, ob die Anlage wirtschaftlich betrieben werden kann.

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22.07.2019 | Vermeidungsmaßnahmen für den Mäusebussard bei Windenergie-Vorhaben | 242

? Frage

Welche fachlichen Anforderungen sind an die Gestaltung von Ablenkflächen für den Mäusebussard als Verminderungsmaßnahme im Rahmen eines Windenergie-Vorhabens zu stellen?

! Kurzantwort

Ob Ablenkflächen überhaupt eine wirksame Maßnahme für den Mäusebussard darstellen können, muss im Einzelfall entschieden werden, da dies stark von den Gegebenheiten vor Ort (u. a. Nahrungsangebot, Verteilung und Entfernung der Nahrungshabitate) abhängt. Ablenkflächen sind immer dann attraktiv, wenn ein Mangel an geeigneten, nahegelegenen Flächen besteht. Da der Mäusebussard wenig spezifische Ansprüche an sein Jagdhabitat aufweist, ist davon auszugehen, dass ein Mangel selten besteht und somit die Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit der Ablenkung nur in eher seltenen Fällen vorliegt.

Falls Ablenkflächen zum Einsatz kommen, sollten dies kurzrasige, an Krautsäume oder Altgrasbestände angrenzende Flächen sein. Auf diesen Flächen sollte der Kleinsäugerbestand gefördert und die Jagdvoraussetzungen für den Mäusebussard (Einsehbarkeit, Ansitz) optimiert werden. Diese Ziele sind auf extensiv genutzten Grünlandflächen eher zu erreichen als durch Extensivierung von Acker.

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07.09.2018 | Bemessung von Ablenkmaßnahmen für Rotmilan und Schwarzmilan bei Windenergie-Vorhaben in Mecklenburg-Vorpommern | 169a

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Ist aus fachlicher Sicht vertretbar, Ablenkflächen für den Rotmilan zur Vermeidung von Tötungsrisiken durch Windenergieanlagen ohne zusätzliche Flächen auch für betroffene Schwarzmilane „anzurechnen“? In Mecklenburg-Vorpommern sind multifunktionale Maßnahmen für mehrere Arten möglich, wenn diese „ökologisch unterschiedlich“ sind.

! Kurzantwort

Hinsichtlich der Nahrung und des Nahrungserwerbs bestehen weitgehende Ähnlichkeiten zwischen Rot- und Schwarzmilan. Beide Arten gelten in Bezug auf die Nahrungsquellen als vielseitig und anpassungsfähig. Die Nahrungszusammensetzung hängt stark von der jeweiligen Nahrungsverfügbarkeit ab. Da Ablenkmaßnahmen ein für beide Arten gleichermaßen attraktives Nahrungsangebot verfügbar machen, dürfte eine Anrechenbarkeit ein und derselben Ablenkfläche für Brutpaare beider Arten nicht möglich sein.

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24.08.2018 | Einschätzung zur Deaktivierung von Greifvogelhorsten als Vermeidungsmaßnahme in der Flächennutzungsplanung | 152

? Frage

Wie ist eine Deaktivierung von Greifvogelhorsten zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos im Zusammenhang mit der Planung von Windkonzentrationszonen aus fachlicher und rechtlicher Sicht einzuschätzen? Würde durch eine Deaktivierung nicht wiederum gegen geltendes Artenschutzrecht verstoßen?

! Kurzantwort

Die Frage ist fachlich und rechtlich komplex. Aufgrund unterschiedlicher „Lesarten“ der Maßnahme bedarf es einer vertieften juristischen Betrachtung. Zudem erschwert eine Reihe von Prognoseunsicherheiten die Einschätzung, ob die Maßnahme grundsätzlich geeignet und im Einzelfall auch wirksam ist.

In der Antwort des KNE werden die fachlichen und rechtlichen Aspekte im Einzelnen diskutiert.

Zusammenfassend kommt das KNE zu der Einschätzung, dass die Handhabung dieses Maßnahmentyps rechtlich wie fachlich voraussetzungsvoll und zudem mit Unsicherheiten behaftet ist. Der mit der Maßnahme verbundene beträchtliche Erfassungs-, Prüf- und Monitoring-Aufwand dürfte nur im Einzelfall zu rechtfertigen sein.

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