Fragen & Antworten

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Sie fragen – wir antworten

Das KNE erreichen zahlreiche Anfragen aus der ganzen Bandbreite der Themen der naturverträglichen Energiewende. Wir bearbeiten alle Fragen gewissenhaft und ausführlich, informieren über den aktuellsten Wissensstand und ordnen diesen ein. Wir bieten Hintergrundinformationen und empfehlen weiterführende Literatur.

Zudem erstellt das KNE unterschiedlichste Publikationen für den Wissenstransfer Im Bereich Naturschutz und Energiewende.

Schlagworte: "Vögel" (37 Dokumente gefunden)

22.01.2026 | Alternative Maßnahmen für den Schutz von Fledermäusen und Vögeln beim Betrieb von Windenergieanlagen | 141

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Gibt es fachlich anerkannte bzw. wirksame Alternativen zur Abschaltung von Windenergieanlagen, um kollisionsgefährdete Brutvogelarten und Fledermäuse zu schützen?

! Kurzantwort

Bei einigen Brutvogelarten können alternativ Ablenkmaßnahmen in Kombination mit einer Senkung der Attraktivität im direkten Anlagenumfeld zum Einsatz kommen. Bei Fledermäusen gelten Abschaltungen von Windenergieanlagen in Deutschland derzeit als einzig wirksame Maßnahme zum Schutz vor Kollisionen. Vergrämungsmaßnahmen gelten bisher sowohl für Vögel als auch für Fledermäuse nicht als hinreichend wirksam, um Kollisionsrisiken dauerhaft zu senken. In Deutschland ist die Vergrämung keine fachlich anerkannte Schutzmaßnahme.

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20.01.2026 | Bestandsentwicklung kollisionsgefährdeter Brutvogelarten | 386

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Wie haben sich nach neuesten Erkenntnissen die Bestände der Brutvogelarten entwickelt, die an Windenergieanlagen als kollisionsgefährdet gelten? Welche Rolle spielen bestandsstützende Maßnahmen dabei?

! Kurzantwort

Die Bestände einiger kollisionsgefährdeter Brutvogelarten haben sich positiv entwickelt. Dies gilt für Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Rot- und Schwarzmilan, Wanderfalke, Uhu und Weißstorch.  Die Bestände der Korn- und Rohrweihe, beides Arten der offenen Agrarlandschaft, nahmen ab. Die Bestände der Wiesenweihe erholten sich hingegen leicht. Zu den positiven Bestandsentwicklungen tragen auch bestandsstützende Maßnahmen entscheidend bei, die beispielsweise im Rahmen von Artenhilfsprogrammen umgesetzt werden. Um die Bestände der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten zu stabilisieren, ist beim Ausbau der Windenergie weiterhin auf die Auswahl risikoarmer Standorte zu achten. Bei signifikant erhöhten Tötungsrisiken müssen wirksame Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

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15.09.2025 | Unterschiede zwischen der Vogeldetektion mit Antikollisionssystemen und der Bewirtschaftungsdetektion an Windenergieanlagen | 381

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Antikollisionssysteme sind im Bundesnaturschutzgesetz als wirksame Schutzmaßnahme für kollisionsgefährdete Brutvögel beim Betrieb von Windenergieanlagen genannt. Nun sollen auch bei der Bewirtschaftungsabschaltung Detektionssysteme zum Einsatz kommen. Wie unterscheiden sich die eingesetzten Systeme?

! Kurzantwort

Es bestehen drei wesentliche Unterschiede zwischen der Vogeldetektion und der Bewirtschaftungsdetektion. Zum einem ist die Detektion der Flugaktivität bestimmter Vogelarten ein technisch komplexer Vorgang. Eine Erfassung von Bewirtschaftungsereignissen anhand der landwirtschaftlichen Maschinen umzusetzen, ist im Vergleich weniger anspruchsvoll. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die Automatisierung der Vogeldetektion obligatorisch ist. Bei der Bewirtschaftungsdetektion sind dagegen auch manuelle oder halbautomatische Lösungen praktikabel. Hieraus resultiert der dritte Unterschied: Systeme zur Vogeldetektion müssen immer eine Erprobung bzw. Validierung sowie Zertifizierung durchlaufen. Die Notwendigkeit eines Wirksamkeitsnachweises für Systeme zur Bewirtschaftungsdetektion ist aus Sicht des KNE dagegen abhängig von ihrem Automatisierungsgrad. Bei manuellem Betrieb wären Nachweise demnach nicht zwingend erforderlich, bei automatischem Betrieb dagegen schon.

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15.07.2025 | Kollisionsgefährdung des Wespenbussards und mögliche Schutzmaßnahmen | 380

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Ist der Wespenbussard besonders an Windenergieanlagen im Wald kollisionsgefährdet und könnte dies daran liegen, dass die Mastfußgestaltung seinen Bedürfnissen bei der Nahrungssuche entgegenkommt? Welche Schutzmaßnahmen zur Minderung von Kollisionsrisiken sind möglich?

! Kurzantwort

Der Wespenbussard gilt laut Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG als kollisionsgefährdet. Als überwiegend waldbewohnende Vogelart liegt es nahe, dass er besonders an Windenergieanlagen (WEA) im Wald kollisionsgefährdet ist. Weiterhin erscheint es durchaus plausibel, dass mit den WEA geschaffene potenzielle Nahrungsflächen für den Wespenbussard anziehend wirken und somit Kollisionsrisiken steigern könnten. Die speziellen Balzflüge in größeren Flughöhen und die Konzentration bisher gemeldeter Schlagopferfunde auf den Balzzeitraum sprechen wiederum dafür, dass hierin die maßgebliche Ursache für auftretende Kollisionen besteht. Spezifische Studien zur Flugaktivität des Wespenbussards im Kontext von WEA-Vorhaben fehlen allerdings noch.

Wird ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Wespenbussard angenommen, stehen mehrere fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen zur Auswahl, um dieses unter die Signifikanzschwelle zu senken. Vertiefende Empfehlungen zur Ausgestaltung und Umsetzung der Maßnahmen finden sich in einigen Leitfäden der Länder.

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26.06.2025 | Begrenzung von Ertragsverlusten mithilfe der Steuerung der Betriebsdauer von Antikollisionssystemen | 379

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Beim Einsatz von Antikollisionssystemen (AKS) stellt sich die Frage, ob der Betreiber die Betriebsdauer des Systems so steuern darf, dass die Ertragsverluste durch die Abschaltvorgänge des Systems auf ein bestimmtes Maß begrenzt werden. Darf die zuständige Behörde eine solche Option in Nebenbestimmungen regeln und wie würde eine solche Regelung aussehen.

! Kurzantwort

Das KNE hat zur Beantwortung der Frage, ob die zuständige Behörde eine nachträgliche oder eine fortlaufende Neuberechnung der Zumutbarkeit des AKS Betriebs in Nebenbestimmungen regeln darf, ein Kurz-Gutachten beauftragt. Die Autorinnen und Autoren des Gutachtens verneinen die Frage, ob es zulässig ist eine solche Option anzuordnen. Die Antwort fasst die Begründung zusammen. Damit erübrigt sich die Teilfrage, wie eine solche Anordnung erfolgen müsste.

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29.04.2025 | Einsatz von Flug-Drohnen bei der Horstsuche und Besatzkontrolle | 376

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Drohnen werden zunehmend zur Erfassung und zum Monitoring von Wildtieren eingesetzt. Was ist speziell beim Einsatz von Drohnen bei der Horstsuche und Besatzkontrolle von kollisionsgefährdeten Brutvögeln zu beachten?

! Kurzantwort

Der Einsatz von Drohnen erleichtert das Auffinden von Brutplätzen insbesondere in schwer zugänglichem Gelände und ermöglicht eine effektive Besatzkontrolle der Horste. Voraussetzung ist, dass etwaige Störwirkungen für die Vögel vermieden werden. Störwirkungen können vor allem bei zu geringem Abstand zum Horst und bei abrupten Flugmanövern auftreten. Werden störungsarme Flugprofile gewählt und Mindestabstände eingehalten, sind Reaktionen in der Regel sehr gering. Drohnen ermöglichen eine effiziente Erfassung in schwer zugänglichem Gelände, ersetzen aber keine vollständige Revier- oder Horstkartierung.

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28.04.2025 | Begrünung des direkten Umfeldes von Windenergieanlagen im Offenland | 375

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Warum erfolgt bei Windenergieanlagen im Offenland in der Regel keine Begrünung des direkten Anlagenumfeldes? Gibt es dafür fachliche Gründe oder gar gesetzliche Hürden? Wäre eine Begrünung nicht auch eine Alternative zur optisch unschönen Schotterung der Flächen?

! Kurzantwort

Auf eine Begrünung WEA-naher Flächen wird verzichtet, um die Anlockwirkung für kollisionsgefährdete Vogel- und Fledermausarten zu minimieren. Die Flächen sollen für diese Arten unattraktiv sein. Dies entspricht dem mit der Schutzmaßnahme „Senkung der Attraktivität von Habitaten im Mastfußbereich“ verfolgten Zweck. Diese Maßnahme gehört zu den fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen in Anlage 1 Abschnitt 2 zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG und ist regelmäßig anzuwenden.

In der Praxis werden WEA-nahe Flächen, die zur Errichtung und zu Revisionszwecken in der Betriebsphase dienen, verdichtet und in der Regel geschottert. Dies ist insofern Teil der Schutzmaßnahme und dürfte den Zweck der Senkung der Attraktivität erfüllen. Eine Schotterung der gesamten gesetzlich definierten Maßnahmenfläche dürfte hingegen wenig zielführend und in der Praxis schwer realisierbar sein. Die unattraktive Gestaltung des an die notwendigerweise geschotterten Flächen angrenzenden Bereichs sollte einzelfallspezifisch angepasst werden. Hier sollten zumindest keine zusätzlichen attraktiven Vegetationsstrukturen geschaffen werden.

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22.04.2025 | Zeiträume phänologischer Abschaltungen von Windenergieanlagen für kollisionsgefährdete Brutvogelarten | 369

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Aufgrund der Zumutbarkeitsgrenzen im Bundesnaturschutzgesetz 2022 sind die Zeiträume für Abschaltungen für Vögel begrenzt. Sie decken nicht mehr die gesamte Brut- und Fortpflanzungszeit ab. Welche Phasen gelten als besonders sensibel und gibt es fachliche Vorgaben und weitere Grundlagen für die Wahl artspezifischer Abschaltzeiträume?

! Kurzantwort

Aufgrund der starken Brutplatzbindung und zugleich einer hohen Flugaktivität in Brutplatznähe gelten die Phasen der Jungenaufzucht und die Zeit um das Ausfliegen der Jungvögel als besonders sensibel. Phänologische Abschaltungen haben daher in diesen Zeiträumen die höchste Minderungswirkung des Kollisionsrisikos.

Die Länderleitfäden beinhalten zwar mehrheitlich übergreifende Hinweise zu phänologischen Abschaltzeiten, machen jedoch bislang nur vereinzelt Vorgaben dazu, in welchen Brutzeitphasen diese vor dem Hintergrund der gesetzlichen Beschränkung idealerweise umgesetzt werden sollen. Beispiele hierfür sind Brandenburg und Nordrhein-Westfalen, die auf die Aufzuchtzeit der Jungen bzw. auf die Zeit um den Ausflug der Jungvögel fokussieren.

Das KNE hat aus Fachquellen für die besonders relevanten Arten eine Übersicht erstellt, aus der Zeitfenster einzelner Brutzeitphasen ersichtlich sind [im Anhang der PDF-Version]. Die Übersicht kann bei der Festlegung und Priorisierung von Abschaltzeiten Orientierung bieten, bis eine entsprechende Bundesempfehlung vorliegt bzw. bis weitere Länder entsprechende Zeitfenster definiert haben, in denen phänologische Abschaltungen liegen sollten, um eine größtmögliche Schutzwirkung zu entfalten.

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26.03.2025 | Ablenkmaßnahmen und deren Vermeidungswirksamkeit, insbesondere für den Rot- und Schwarzmilan | 373

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Was sind Ablenkmaßnahmen, welche Vorgaben finden sich dazu im Bundesnaturschutzgesetz und welche in den Ländern? Ist die Vermeidungswirksamkeit von Ablenkmaßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 zu § 45b Absatz 1 bis 5 BNatSchG für Rot- und Schwarzmilan belegt?

! Kurzantwort

Der Begriff „Ablenkmaßnahme“ kann synonym zur „Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten“ verwendet werden. Diese Maßnahme ist eine von vier in Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG genannten Maßnahmen zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos. Die Vermeidungswirksamkeit – definiert als das dauerhafte Weglocken einer Art – wird für die im Gesetz genannten Arten grundsätzlich angenommen, je nach Konstellation und Art auch nur ergänzend zu weiteren Maßnahmen. Dies muss stets im Einzelfall entschieden werden. Eignung, Ausgestaltung und Umfang sowie die Landschaftsausstattung spielen dabei eine wichtige Rolle.

Für Rot- und Schwarzmilan ist die Vermeidungswirksamkeit bisher empirisch nur schwach belegt. Eine aktuelle Studie kommt zu dem Ergebnis, dass von bewirtschafteten Ablenkflächen zwar eine anziehende Wirkung ausgeht. Daraus lasse sich aber nicht zwangsläufig eine hinreichende Wirksamkeit zur Senkung des Kollisionsrisikos ableiten (BfN 2024, S. 3).

Vor diesem Hintergrund erscheint die Anlage attraktiver Ablenkflächen als alleinige Maßnahme nicht ausreichend, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rot- oder Schwarzmilan zu senken.

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24.09.2024 | Abschaltung von Windenergieanlagen in den Trudelbetrieb | 361

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Zur Senkung des Kollisionsrisikos für Vögel und Fledermäuse an Windenergieanlagen (WEA) sieht das Bundesnaturschutzgesetz unterschiedliche Formen der Abschaltung als fachlich geeignete Schutzmaßnahmen vor. Abschaltung bedeutet jeweils, dass der Rotor in den sogenannten „Trudelbetrieb“ versetzt wird. Wie ist dieser eigentlich definiert und mit welcher Rotordrehzahl ist dabei zu rechnen? Wie schnell kann dies erreicht werden und welche Rolle spielt das im Kontext der Anwendung von Antikollisionssystemen als Schutzmaßnahme?

! Kurzantwort

Bei einer Abschaltung (synonym auch Abregelung) wird die Windenergieanlage in den Trudelbetrieb versetzt. Dies geschieht, indem die Rotorblätter „aus dem Wind gedreht“ werden („Pitchen“). Im Trudelbetrieb ist die WEA immissionsschutzrechtlich gesehen nicht „in Betrieb“. Vom Trudelbetrieb kann somit kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgehen. Aus rechtlicher Sicht gilt dies unabhängig von der Drehgeschwindigkeit des Rotors. Ein Stillstand des Rotors ist nicht gefordert.

Bei der bedarfsgerechten Abschaltung mit Antikollisionssystemen (AKS) kommt es für die Vermeidungswirksamkeit auf eine rechtzeitige Verringerung der Rotordrehzahl an. Damit diese Anforderung erfüllt werden kann, wird eine Mindest-Reaktionsdistanz festgelegt, bei deren Unterschreitung abzuschalten ist. Um diese zu bemessen, müssen Annahmen für die Rotordrehzahl und die Zeit bis zum Erreichen des Trudelmodus (Trudelzeit) getroffen werden. Im Mittel wird hierfür eine Rotordrehzahl von zwei Umdrehungen pro Minute und eine Zeitspanne von 30 Sekunden angenommen.

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