Fragen & Antworten

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Sie fragen – wir antworten

Das KNE erreichen zahlreiche Anfragen aus der ganzen Bandbreite der Themen der naturverträglichen Energiewende. Wir bearbeiten alle Fragen gewissenhaft und ausführlich, informieren über den aktuellsten Wissensstand und ordnen diesen ein. Wir bieten Hintergrundinformationen und empfehlen weiterführende Literatur.

Schlagwort: "Nachträgliche Ansiedlung"

[317] Beseitigung einer künstlichen Nisthilfe

? Frage

Kann eine künstliche Nisthilfe, die sich in der Nähe einer bereits genehmigten Windenergieanlage befindet, entfernt werden, um so zu verhindern, dass sich eine windenergiesensible Vogelart dort ansiedelt und dies zu einem artenschutzrechtlichen Konflikt führt?

! Kurzantwort

Sollte eine künstliche Nisthilfe nach Erteilung der Genehmigung der Windenergieanlage entdeckt werden und könnte diese im Fall der Ansiedlung einer windenergiesensiblen Vogelart zu einem artenschutzrechtlichen Konflikt führen, kann die zuständige Behörde die Niststätte je nach Einzelfall verlegen. Insbesondere bei noch nicht besetzten künstlichen Niststätten bietet sich eine Verlegung in ein geeignetes Habitat an, um so einen sicheren Brutstandort anzubieten und gleichzeitig CO2-neutrale Stromerzeugung zu ermöglichen. Gleichwohl scheiden sowohl naturschutz-, als auch baurechtliche Ansprüche auf die Beseitigung einer Nisthilfe aus.

Ausführliche Antwort

[284] Berücksichtigung von nach der Genehmigung entdeckter Brutvorkommen im Nahbereich von Windenergieanlagen

? Frage

Inwieweit müssen Wechselhorste besonders geschützter Vogelarten berücksichtigt werden, wenn sie nach der Erteilung einer Genehmigung für eine Windenergieanlage an Land und vor Baubeginn dieser Anlage in unmittelbarer Nähe (unter 500 m) zur geplanten Anlage entdeckt werden? Welche Behörde ist für das weitere Vorgehen zuständig, und käme zu diesem Zeitpunkt auch eine Ausnahme in Betracht?

! Kurzantwort

Nach der Erteilung einer Genehmigung kann die Genehmigungsbehörde die Genehmigung widerrufen, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt. Ein nachträglich festgestellter Wechselhorst kann ein solcher Widerrufsgrund sein. Wenn die Behörde eine Genehmigung widerruft, wird sie entschädigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde kann nachträglich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anordnen. Diese Maßnahmen dürfen aber keinem Widerruf gleichkommen; hierfür ist die Immissionsschutzbehörde zuständig. Wenn die entsprechenden Maßnahmen aufgrund einer geringen Distanz zwischen Anlage und Horst nicht erfolgsversprechend sind, kann ein Wechselhorst auch verlegt werden. Für eine solche Maßnahme wäre regelmäßig eine Ausnahme erforderlich, da es ungewiss ist, ob die Maßnahme erfolgreich ist.

Ausführliche Antwort