Fragen & Antworten

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Sie fragen – wir antworten

Das KNE erreichen zahlreiche Anfragen aus der ganzen Bandbreite der Themen der naturverträglichen Energiewende. Wir bearbeiten alle Fragen gewissenhaft und ausführlich, informieren über den aktuellsten Wissensstand und ordnen diesen ein. Wir bieten Hintergrundinformationen und empfehlen weiterführende Literatur.

Zudem erstellt das KNE unterschiedlichste Publikationen für den Wissenstransfer Im Bereich Naturschutz und Energiewende.

Schlagworte: "Kompensation" (9 Dokumente gefunden)

25.06.2026 | „Märkisches Modell“ zur Ermittlung und Bewertung von erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und deren Kompensation | 385

? Frage

Was ist das „Märkische Modell“, das in Brandenburg zur Ermittlung und Bewertung von erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und deren Kompensation bei Windenergievorhaben eingesetzt wird?

! Kurzantwort

Das „Märkische Modell“ ist eine Methode zur Ermittlung und Bewertung von erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Sie wird in Brandenburg bei der Genehmigung von Windenergieanlagen eingesetzt. Mit der Methode lässt sich der Umfang der Beeinträchtigungen wie auch der Kompensation qualitativ und quantitativ ermitteln. Damit können naturale Kompensationsmaßnahmen für das Landschaftsbild angerechnet und bilanziert werden.

Mit dem „Märkischen Modell 2.0“ setzte das LfU Brandenburg die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg an eine tragfähige Methode für die Landschaftsbildbewertung im Kontext der Eingriffsreglung um. Den Kern der Methode bildet eine GIS-gestützte Sichtbarkeitsanalyse auf der Grundlage eines digitalen Oberflächenmodells. Damit werden die flächenhaften Auswirkungsbereiche des Eingriffs wie auch der Kompensationsmaßnahmen ermittelt. Auf Grundlage einer flächendeckenden Landschaftsbildbewertung wird die Schwere des Eingriffs differenziert. Das „Märkische Modell“ könnte mit entsprechenden Anpassungen potenziell auch für linien- oder flächenhafte Vorhabentypen angewendet werden.

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28.04.2026 | Ausgleichsmaßnahmen im Überprüfungsverfahren nach § 6b WindBG (Teil 2) | 391

? Frage

Sind Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 6b WindBG bei der Überprüfung der Umweltauswirkungen von Windenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten zu berücksichtigen und ist es sinnvoll, sie im Maßnahmenkonzept darzustellen?

! Kurzantwort

Ausgleichsmaßnahmen sind bei der Überprüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht berücksichtigungsfähig. Die Darstellung dieser Maßnahmen im Maßnahmenkonzept ist nicht verpflichtend, im Sinne der Verfahrensökonomie jedoch sinnvoll.

 

 

 

 

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28.04.2026 | Ausgleichsmaßnahmen im Überprüfungsverfahren nach § 6b WindBG (Teil 1) | 390

? Frage

Welche Maßnahmen unterscheidet der Gesetzgeber in § 6b WindBG? Was sind Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 6b WindBG?

! Kurzantwort

§ 6b WindBG regelt Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land. Anstelle wesentlicher Umweltprüfungen führt die Zulassungsbehörde eine Überprüfung durch, bei der sie die Maßnahmen aus dem wenn sie in der Überprüfung feststellt, dass eindeutige Nachweise für Umweltauswirkungen vorliegen, die nicht mit den Maßnahmen aus dem Maßnahmenkonzept des Antragstellers vermieden oder hinreichend gemindert werden können und für deren Bewältigung auch sonst keine Minderungsmaßnahmen zur Verfügung stehen.

 

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24.04.2025 | Städtebauliche Verträge und Naturschutzbelange | 372

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Wie lassen sich Naturschutzbelange für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in städtebaulichen Verträgen festlegen? Gibt es dafür konkrete Beispiele?

! Kurzantwort

Städtebauliche Verträge sind Verträge zwischen der Kommune bzw. Gemeinde und einem Dritten zur begleitenden Regelung der (baulichen) Nutzung eines Grundstücks. In einem solchen Vertrag können über die gesetzlichen Mindestvoraussetzung hinausgehende, einzelfallbezogene Regelungen getroffen werden. Damit können Naturschutzbelange bei der Errichtung und Nutzung von Photovoltaikfreiflächenanlagen (PV-FFA) besser als mit der reinen Bebauungsplanung berücksichtigt werden. Darüber hinaus können dauerhaft wirkende Erhaltungsmaßnahmen des Ausgleichs („Folgelasten“) auf den Vorhabenträger übertragen werden, welche über den Zeitraum der Anwuchs- und Entwicklungspflege hinausgehen. Hierfür gibt es diverse Formulierungsbeispiele. Es bestehen gewisse rechtliche Vorgaben für die Zulässigkeit des Vertrags und der einzelnen Regelungen, hierzu zählen insbesondere das Prinzip der Angemessenheit sowie das Kopplungsverbot.

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28.03.2025 | Waldinanspruchnahme durch Windenergieanlagen sowie Beitrag der Windenergie zu klimaresilienten Wäldern | 261

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Wie groß ist der Umfang der in Deutschland für Windenergieanlagen im Wald gerodeten Fläche und steigt der Flächenbedarf nicht angesichts immer größerer und leistungsfähigerer Anlagen ebenso deutlich an? Kann die Windenergie an Land über Ersatzpflanzungen für gerodete Flächen einen substanziellen Beitrag zum Waldumbau im Sinne eines an den Klimawandel angepassten Waldes leisten?

! Kurzantwort

Zum Gesamtumfang für den Bau von Windenergieanlagen (WEA) gerodeter Flächen gibt es keine exakten Zahlen. Durchschnittswerte zur Waldinanspruchnahme und zu Anlagenzahlen von WEA-Vorhaben auf Waldstandorten ergeben eine Gesamtfläche von etwas mehr als 2.700 Hektar dauerhaft bzw. temporär in Anspruch genommener Waldfläche (Stand Ende 2024). Bei modernen Anlagen ist der temporäre Flächenbedarf etwas größer, der dauerhafte nahezu gleich groß. WEA im Wald zumindest zum Teil auf nicht bestockten Flächen bzw. auf Windwurf- oder Kalamitätsflächen realisiert. Temporär benötigte Flächen müssen zeitnah wieder aufgeforstet werden und für die dauerhafte Waldumwandlung werden in der Regel Ersatzaufforstungen vorgenommen. Hierbei werden in vielen Fällen Gehölze der Laub- und Laubmischwälder verwendet, die besser an den Klimawandel angepasst sind als (Nadelbaum-)Monokulturen. Pachteinnahmen können Waldeigentümer zusätzlich für den dringend nötigen Waldumbau nutzen. Durch die insgesamt eher geringe Flächeninanspruchnahme durch WEA im Wald dürfte auch der Beitrag der Windenergie zum klimawandelgerechten Waldumbau in Deutschland eher gering sein.

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14.03.2025 | Klimaschutzfunktion von Wäldern im Vergleich zur CO2-Vermeidung durch Windenergieanlagen | 325

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Wie groß ist die Klimaschutzfunktion bzw. die Kohlenstoff-Speicherfunktion des Waldes? In welchem Umfang wird durch Windenergieanlagen Waldfläche in Anspruch genommen? In welchem Verhältnis stehen die Kohlenstoffspeicherleistung des Waldes und die CO2-Vermeidungsleistung durch den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen?

! Kurzantwort

Wälder spielen eine zentrale Rolle beim Klimaschutz, weil sie langfristig erhebliche Mengen Kohlenstoff speichern. In Deutschlands Wäldern sind derzeit insgesamt rund 2,2 Milliarden Tonnen Kohlenstoff gespeichert, was umgerechnet 197 Tonnen pro Hektar entspricht.

Für Windenergieanlagen (WEA) im Wald wird durchschnittlich rund ein Hektar Fläche in Anspruch genommen, die Hälfte dauerhaft, die andere temporär. Die temporär genutzten Flächen werden in der Regel wieder aufgeforstet, dauerhaft umgewandelte Flächen häufig durch Ersatzaufforstungen kompensiert. Die Windenergie ist daher in Deutschland bisher kein Treiber für einen Verlust von Waldflächen.

Der grobe Vergleich der CO₂-Speicherleistung des Waldes mit der CO₂-Vermeidungsleistung der Windenergie zeigt, dass der potenzielle Verlust an Kohlenstoffspeicher durch den Bau einer WEA bereits im ersten Betriebsjahr um mehr als das Siebenfache ausgeglichen wird. In den darauffolgenden Jahren liegt das Verhältnis zunächst sogar bei einem Vielfachen. Langfristig sinkt die Vermeidungsleistung der Windenergie mit zunehmender Umstellung auf erneuerbare Energien.

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22.01.2025 | Berücksichtigung von Landschaftsbild und Erholungswert bei Solarparkprojekten | 370

? Frage

Mit welchen Maßnahmen sollen klassische Solarparks nach Empfehlungen der Länder in die Landschaft integriert werden, damit das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion erhalten bleiben?

! Kurzantwort

Solarparks stellen als technische Bauwerke je nach Größe und Gestaltung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts dar. Sie verändern den Charakter der Landschaft, Sichtbeziehungen oder Wegenetze von Erholungssuchenden. Einige Bundesländer schlagen als zentrale Vermeidungsmaßnahme vor, die Topografie sowie vorhandene Landschaftsstrukturen bereits bei der Standortwahl zu berücksichtigen. Wegeverbindungen für die landschaftsgebundene Erholung sollen erhalten bleiben. Außerdem wird zur Kompensation eine Begrünung durch beispielsweise Hecken, Blühstreifen oder Sträucher empfohlen, die immer standortgerecht und zielartenspezifisch umgesetzt werden sollte. Die Arbeitshilfen bieten Hinweise für die frühzeitige Vermeidung von Beeinträchtigungen und ihre Kompensation. Bisher fehlen in den Länderdokumenten meist Vorgaben, die anhand von Bilanzierungsbeispielen aufzeigen, in welchem Umfang Maßnahmen in Abhängigkeit  der Eingriffsschwere umgesetzt werden müssen.

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26.03.2024 | Ausgleichszahlungen nach WindBG und BNatSchG | 357

? Frage

Unter welchen Voraussetzungen kann der Vorhabenträger bei der Genehmigung von Windenergieanlagen die Leistung jährlicher Ausgleichszahlungen in das nationale Artenhilfsprogramm vermeiden oder verringern und stattdessen Schutzmaßnahmen umsetzen?

! Kurzantwort

Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, in welchem Zulassungsverfahren die Windenergieanlagen genehmigt werden. Werden die Anlagen nach § 6 WindBG genehmigt, kann der Vorhabenträger die jährlichen Zahlungen in das Artenshilfsprogramm verringern, indem er Abschaltmaßnahmen für Vögel oder Minderungsmaßnahmen mit Investitionskosten in Höhe von mindestens 17.000 Euro je Megawatt Anlagenleistung umsetzt. Gänzlich vermeiden kann er die Zahlungen, wenn er durch die umzusetzenden Maßnahmen sicherstellt, dass sämtliche artenschutzrechtliche Zugriffsverbote eingehalten werden. Hierfür kann der Vorhabenträger auch verlangen, dass die Behörde unzumutbare Maßnahmen anordnet. Werden die Anlagen nicht nach § 6 WindBG genehmigt, kann die Zahlungspflicht nur entstehen, wenn eine artenschutzrechtliche Ausnahme beantragt wird. Die Höhe der Zahlungen kann der Vorhabenträger durch die Umsetzung von Schutzmaßnahmen verringern oder auch gänzlich vermeiden, indem er selbst populationsstützende Maßnahmen umsetzt.

 

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14.02.2024 | Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf Kompensationsflächen | 350

? Frage

Ist es möglich, auf einer Kompensationsfläche, die dem Ausgleich oder Ersatz eines naturschutzrechtlichen Eingriffs dient, eine Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) zu errichten?

! Kurzantwort

Kompensationsflächen haben den Zweck, Eingriffe in die Funktionen des Naturhaushalts und das Landschaftsbild in gleichartiger und gleichwertiger Weise wiederherzustellen. Die Wiederherstellung ist für die Dauer des Eingriffs aufrechtzuerhalten. Dafür muss der Verursacher des Eingriffs sorgen. Wenn eine Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) auf einer Kompensationsfläche gebaut wird, besteht die Gefahr, dass die ökologische Aufwertung der Fläche nicht entsprechend den Festlegungen in der Genehmigung erfolgt. Der Bau und Betrieb einer PV-FFA ist mit bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Natur und das Landschaftsbild verbunden. Die Versieglung von Teilfläche, die Überstellung – verbunden mit Verschattung oder eine veränderte Niederschlagsverhältnisse können dazu führen, dass die ökologische Aufwertung der Fläche hinter den festgelegten Kompensationszielen zurückbleibt. Darüber hinaus stellt die PV-FFA selbst einen Eingriff dar, der wiederum Kompensationspflichten – an anderer Stelle – nach sich zieht.

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